{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-07-04_1_StR_181_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-07-04","aktenzeichen":"1 StR 181/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u — | [nu\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtoberinspektor ax H ED zus \\ u\ngeboren am MED 1903 ir vu,\n\nwegen schwerer Bestechlichkeit u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juli 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschai' ,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ansbach von 26. Januar 1961\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist wegen einfacher Bestechlichxkeit\nsowie wegen schwerer Bestechlichkeit, insoweit in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von.einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Lei\nWert des empfangenen Geläes, der einer Summe ’'von\n2,500,- Lil entspricht, wurde für dem Staat verfallce:.\nklärt. , Außerdem wurde dem Angeklagten die Fähigkeit,\nöffentliche Ämter zu bekleiden, auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt.\n\nSeine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision wendet sich, .trotz des scheinbar weitergehenden Aufhebungsamtrages, nur gegen die Verurteilung wegen\nschwerer Bestechlichkeit und damit notwendigerweise aucn\ngegen die wegen Untreue (vgl. S. 2 der Revisionsbegründung).\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nII. Die Strafkammer hat im wesentlichen festgestellt:\nDer Angeklagte war zuletzt geschäftsleitender Beamter und\nKOEEEED ser Stadt Wassertrüdingen. Der erste Bürgermeister, Friseurmeister TEE, ser ien Angeklagten\nVertrauen schenkte, war weitgehend auf dessen Ratschläge\nangewiesen und ließ sich von ihm leicht beeinflussen\n(S. 7, 9, 12 UA).\n\nIm Jahre 1955 wollte die Stadt einen langfristis-..\nKredit in Höhe von 700.000,-- DM aufnehmen. Ende 1955 wandte sich nun der Angeklagte, im Einvernehmen mit Bürgermeister FEW an den Makler Konrad Fagpin iu\nmit dem Auftrag, für die Stadt ein solches Darlehen zu\nbesorgen, Fa@@stellte gegen eine Waklergebühr von 1 v.H.\n\nseine Dienste zur Verfügung, wobei bezüglich der Fälligkeit der Gebühr mangels abweichender Vereinbarungen die\ngesetzlichen Bestimmungen maßgebend waren.\n\nIn Frühjahr 1956 gelang es FA, von der Bayer.Vereinsbank in Nürnberg die Zusage eines langfristigen Darlehens\nvon 700,000,- DM für die Stadt Wassertrüdingen zu erhalten. Der Stadtrat billigte die von der Vereinsbank für\ndie Gewährung eines Darlehens von vorerst 300.000,- D&ü\ngestellten Bedingungen. Im Februar 1956 kam dann der Darlehensvertrag über die 5300.000,- DM dadurch zustande,\ndaß nach vorheriger Unterschrift des 1. Bürgermeisters\ndie Vertreter der Vereinsbank am 20. Februar den Vertrag\nunterzeichneten. Schon einige Wochen vorher war zwischen\ndem Angeklagten und dem Makler Faß darüber gesprochen\nworden, daß von Faßps Maklerprovision auch für den Angeklagten etwas abfallen solle. Daher hatte es der Angeklagte sehr eilig, Faß die Provisionssumme zukommen zu\nlassen. Er fuhr zu diesem Zweck schon am 18. Februar\n1956 nach Nürnberg und brachte Faß den Provisionsbetrag\nvon 3.000,- DM in Form eines Schecks. Von der Valuta übergab Fa dem Angeklagten 1.000,- DM.\n\nIm März 1956 war die Vereinsbank in Nürnberg bereit,\nauch bezüglich der restlichen 400.000,- DM (allerdings\nunter etwas ungünstigeren Bedingungen) mit der Stadt abzuschließen. Der Stadtrat beschloß auch die Darlehensaufnahme. Das Landratsamt verweigerte jedoch die Genehmigung\nhierzu. Davon wurde der Makler unterrichtet.\n\nAm 15. Mai 1956 wurde im Finanzausschuß des Stadtrats bekanntgegeben, daß Fa erneut ein Darlehen angeboten habe. Dabei wurde auch die Frage der Vergütung des\nMaklers für seine bisherigen Bemühungen aufgeworfen. Stadt-\n\nrat EEE; ein Finanzbeauter, erklärte, die Stadt müsse die Vergütung bezahlen, denn der Auftrag sei damals\nergangen. Der Finanzausschuß beschloß sodann einstimmig, dem Immobilienbüro Fa sei mitzuteilen, die Stadt\nkönne von dem Angebot Fa@@s im Augenblick keinen Gebrauch machen. - Bezüglich der restlichen Provision solle die Forderung Fa abgewartet werden. Dieser Beschluß wurde in Gegenwart des 1, Bürgermeisters gefaßt. - Außer dem Stadtrat Ef und dem 2, Bürgermeister DEE var - wie ihm nicht zu widerlegen ist -\nder Angeklagte ebenfalls der Ansicht, Fa könne auch\ndie Provision für 400.000,- DM (= 4.000,- DM) beanspruchen, Der Angeklagte wurde nun, trotz des Beschlusses\ndes Finanzausschusses (wonach die Forderung Fa apzuwarten sei) wegen der noch offenen Provision Faths bei\nBürgermeister TE 21sbald vorstellig. Er erreichte, daß Fa@® äurch einen vom Angeklagten entworfenen und von TE unterzeichneten Brief aufgefordert wurde, bezüglich der Abwicklung des Restauftrages\nseine Provisionsforderung zu stellen. Als Fa@Bdarauf\nnicht sofort reagierte, ließ ihn der Angeklagte fernmündlich an die Abwicklung der Provisionsangelegenheit\nmahnen. Fath, der sich der Berechtigung seiner Forderung\ngegen die Stadt durchaus nicht sicher war, erschien nun\nim Rathaus, um seine Provision von 4.000,- DM abzuholen.\nDer erste Bürgermeister TED iie3 sen zweiten Bürgsermeister herbeiholen., Dieser versuchte, den Betrag auf\n2.000,- DM herunter zu handeln, um der Stadt wenigstens\n2.000,- DM zu ersparen. Der Angeklagte verhielt sich dabei völlig passiv und unterstützte PB in keiner\nWeise, Fa pliev unter den gegebenen Umständen hartnäckig\nund erreichte schließlich, daß Bürgermeister TEEEEEED\nmit der Auszahlung von 4.000,- DM einverstanden war. Der\nAngeklagte veranlaßte nun, daß IT | sogleich 4:000,- Diä\n\nerhielt. Mit diesem Geld ging dann Fa noch einmal zu\ndem Angeklagten auf dessen Dienstzimmer, legte ihm ein\nPäckchen Geldscheine, mindestens 1:.500,- DM, auf den\nTisch und entfernte sich. Der Angeklagte hatte damit gerechnet, daß er auch diesmal wieder von Fa@® einen Teil\nder Provision erhalten werde, Er nahm das von Faß zebrachte Geld in dem Bewußtsein an, daß es für ihn persönlich bestimmt war und daß er keinen Anspruch darauf\nhatte,\n\nDie Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten\nin diesem Fall als schwere passive Bestechung in Tateinheit mit Untreue gewürdigt. Hierzu ist zu bemerken:\n\na) Der § 332 Abs. 1 StGB setzt zunächst einmal eine\nin das Amt des Vorteilsnehmers einschlagende Handlung\nvoraus. Eine solche Handlung hat die Strafkammer ersichtlich in der gesamten vorstehend geschilderten Tätigkeit\ndes Angeklagten gesehen, äurch die er erreichte, daß\nFa äie 4.000,- DM bewilligt und angewiesen erhielt\n(s. 11, 12 UA). Bei einem Gemeindekämmerer laufen die\nfinanziellen Angelegenheiten der Gemeinde zusammen. Seine Aufgaben ergeben sich aus deren Zuweisung im einzelnen. In Betracht kommen neben den Angelegenheiten des\nHaushalts, die Vermögens- und Schuldenverwaltung und\ndie sonstige Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (vgl.\nHelmreich-Widtmann, Bayerische Gemeindeoränung, 2. Auflage, Anm. 9 zu Art. 99). Die bezüglich der Provision\nvon 4.000,- DM vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit\nstand zu seinem Amt in Beziehung, auch soweit sie nur\nvorbereitender Natur war, und der - von ihm beeinflußte -\nerste Bürgermeister das letzte Wort zu sprechen hatte,\nd.ıa. bei der Bewilligung der Auszahlung und der schriftlichen Auszahlungsanweisung (vgl. zu letzterer § 42 Abs.2\n\nSatz ?! der damals für die Stadt Wassertrüdingen maßgebenden Bekanntmachung über das Haushalts-, Kassen- und\nRechnungswesen vom 9. Oktober 1933, GVBl. S. 329, 338).\n\nFür diese in sein Amt einschlagende Tätigkeit hat\nder Angeklagte von Fa mindestens 1.500,- DM erhalten,\nLie \"Unrechtsvereinbarung\" zwischen dem Vorteilsgeber\nund dem Beamten (BGHSt 15, 217, 222, 223) braucht nicht\nmit ausdrücklichen Worten getroffen zu werden, sondern\nkann auch im Wege stillschweigenden Einverständnisses\nzustande kommen (RGSt 39, 193, 199). So war es im vorliegenden Fall (S. 8, 9 UA). Was die Verteidigung gegen\ndie tatrichterlichen Schlußfolgerungen geltend macht\n(S. 4 Nr. 4 der Revisionsbegründung), ist ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer\n(§ 261 StPO); vgl. auch R6St 63, 367, 370: \"von dem\nWenigen geht der Weg: zum Vielen\",\n\nIn der Hauptsache wendet sich die Revision gegen\ndie Annahme des Tatrichters, daß die Handlung, für die\nder Angeklagte die 1.500,- DM annahm, die Verletzung\neiner Amts- oder Dienstpflicht enthalten habe, daß also\nschwere Bestechlichkeit (§ 332 StGB) vorliege. Die Auffassung des Landgerichts ist jedoch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nZunächst ist richtig, daß dem Makler Fe aus seiner\nTätigkeit bezüglich des weiteren Darlehens, das die Vereinsbank zu gewähren bereit war, kein Anspruch auf Maklerlohn gegen die Stadtgemeinde Wassertrüdingen zustand:\nDa ein Darlehensvertrag insoweit nicht zustande kam,war\ndie Stadt mangels besonderer Abreden zur Entrichtung eines\nMaklerlohns nicht verpflichtet (§ 652 BGB; Staudinger,\n\n11. Aufl... Anm. 25 zu § 652 BGB).\n\nDer Angeklagte war nun allerdings, wie ihm nicht zu\nwiderlegen war, fälschlicherweise der Auffassung, dem\nMakler stehe ein Provisionsanspruch in Höhe von 4.000,- DM\nzu. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat dem\naber mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe Fath zur Geltendmachung\ndes Provisionsanspruchs veranlaßt, um haushaltsrechtlich\nklare Verhältnisse zu schaffen (ein Vorbringen, das die\nRevision wiederholt), hat das Landgericht rechtlich unangreifbar als Ausrede gewürdigt (S. 9 UA). Nach den\nUrteilsdarlegungen der Strafkammer war es hier ganz anders gewesen: Der Angeklagte rechnete damit, daß Fatn,\nwenn er auch die Provision für die 400.000,- DM erhalte,\nihm hiervon gleichfalls einen Anteil zukommen lassen werde (S. 8 UA). Das eigensüchtige Streben des Angeklagten\nnach der von ihm erhofften Vergütung war es, das ihn bewog, die ruhende Provisionsfrage aufzugreifen und unter\nraffinierter Ausnutzung des ihm vom ersten Bürgermeister\nentgegengebrachten Vertrauens (S. 12 UA) die Zahlung der\n4.000,- DM an Fath durchzusetzen. Hierfür hat er von Fa\n1.,500,- DM erhalten und angenommen. Danach käme es nicht\neinmal darauf an, ob der Finanzausschuß ein beschließender Ausschuß war oder, wie die Verteidigung geltend macht,\nnur ein vorberatender Ausschuß im Sinne des Art. 32 Abs. 1\nder Bayer.Gemeindeordnung. Die Revision übersieht übrigens,\ndaß die neue Fassung des Art. 32 Abs. 2 GO (Beschränkung\nbeschließender Ausschüsse auf Gemeinden mit mehr als\n3000 Einwohnern), die auf Art.66 Nr. 6 des LStVG v.\n\n17. November 1956 (BayBS I S. 327) beruht, erst seit dem\n1. Januar 1957 in Kraft ist. In der vorhergehenden Zeit\nkonnten nach Art. 22 der alten GO vom 17. Oktober 1927\nin Gemeinden jeder Art beschließende Ausschüsse gebildet\nwerden (Helmreich-widtmann, Anm. 1 und 4 zu Art. 32 GO).\n\nNach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt besteht kein Zweifel, daß der Finanzausschuß ein nach altem Recht wirksam gebildeter beschließender Ausschuß war.\n\nDie Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, daß\nsich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung bewußt war. Daß dies aber nach Auffassung des Landgerichts der Fall war, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe (S.11 UA) zweifelsfrei. Dies geht auch daraus\nhervor, daß die Strafkammer, im Gegensatz zu dem letzten Vorkommnis, beim ersten Fall nicht birreichenä sicz.!\n\nnachzuweisen vermochte, daß \"der Angeklagte sich bewußt war, pflichtwidrig zu handeln\" (S. 11 oben UA).\n\nb) Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten im zweiten Fall zugleich (§ 753 StGB) ein Vergehen der Untreue nach § 266 StGB (Treubruchstatbestand)\ngesehen.Hiergegen wendet sich die Revision nicht ausdrücklich. Sie erfaßt aber notwendigerweise auch diesen Gegenstand der Verurteilung. Die insoweit gebotene sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt:\n\nDie Strafkammer hat die Untreue in dem - mit den\nBeschluß des Finanzausschusses vom 15. Mai 1956 in Widerspruch stehenden - Zuspielen der Provision an den Makler gefunden. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist\ndie Annahme einer objektiven Treupflichtverletzung unbedenklich. Der Angeklagte hat der Stadtgemeinde auch\neinen Vermögensnachteil zugefügt, indem er es durchsetzte, daß an den Makler eine Provision gezahlt wurde, die\ndiesem nicht zustand. Die Strafkammer hat nun, was das\nBewußtsein der Nachteilszufügung betrifft, nicht übersehen, daß der Angeklagte, wie ihm zugute gehalten wurde,\n\nder Auffassung war, I) könne eine Provision beanspruchen. Sie führt aber aus: Selbst wenn Fa@s Forderung (nach der Vorstellung des Angeklagten) berechtigt gewesen wäre, hätte der Angeklagte der Stadt insoweit einen Nachteil zugefügt, als eie ohne sein Tätigwerden allenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt\n\nhätte zahlen müssen (S. 12 UA).\n\nAuch diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mochte auch nach der - nicht zu widerlegenden -\nAnnahme des Angeklagten die Provisionsforderung des Maklers damals entstanden und fällig sein, so hat er ungeachtet dessen durch sein treuwidriges Vorgehen erreicht,\ndaß dem Makler die Provision zu einem früheren Zeitpunkt\ngezahlt wurde, als dies geschehen wäre, wenn der Angeklagte sich nicht eingeschaltet hätte. Dadurch und -in -\nsoweit hat er der Stadtgemeinde bewußt einen Vermögensnachteil zugefügt:\n\n- 10 -\n\nIII. Da das Urteil, soweit es angefochten ist,\nauch sonst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nEr.Geier DLr.Peetz Seibert\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/1-str-181-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-07-04/1-str-181-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.274512+00:00"}}