{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-27_1_StR_465_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-27","aktenzeichen":"1 StR 465/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/ 3,\n2120 00€\n\n1_StR_465/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Leonhard A iD aus EEE; zeboren am\n\nGE 902 in zB, Kreis su\n\nwegen fortgesetzter Unzucht wit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Mai\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende: Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJuszrizangestellter\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 27. Juni 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägb.die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\num un En Tag mr mar mm de Bat Bar DE Anm m\n\nDer Angeklagte, den das Landgericht wegen Unzucht mit\niindern in fünf, zum Teil fortgesetzten Fällen zu zwei\nJahren Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt hat, rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\na) Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte das Alter der zur Tatzeit 10 bis\n13 Jahre alten Mädchen gekannt und in allen Fällen aus\nwollüstiger Absicht gehandelt hat. Aus dem Urteilszusamnenhang geht aber zweifelsfrei hervor, daß der Angeklagte gewußt hat, daß die Kinder noch nicht 14 Jahre alt\nwaren. Daß er auch durch sein Treiben gegenüber Rosemarie\nHg Sieglinde Mg und Gisela SER seine Ge- |\nschlechtslust erregen und befriedigen wollte, ergibt\nsich ohne weiteres aus seinem Verhalten. Er hat den Geschlechtsteil der Mädchen berührt und Rosemarie eo ]\nsein Glied anfassen und daran reiben lassen. Insoweit\ngreift auch die Revision das Urteil nicht ausdrücklich\nano\n\nb) Die Revision will die Handlungen des Angeklagten\ngegenüber Rosemarie Hg, Sieglinde Mg und Gisela\nSC richt ais ärei selbständige Handlungen gewürdigt wissen. Das könnte zichtig sein, wenn das Landgericht festgestellt hätte, daß der Angeklagte zur Erregung und Befriedigung seiner Geschlechtslust das an\n\n-3-\n\nUnzuchtshandlungen nicht beteiligte, dabeistehende Mädchen veranlaßt hätte, geflissentlich zuzusehen, als er\ndas andere Kind unsittlich berührte, sein Glied entblößte\nund Rosemarie et] daran reiben ließ. Dann würde er dadurch das zuschauende Mädchen zur Unzucht verleitet haben. Die von ihm gegenüber Sieglinde Mund Gisela\nSCHE verübten Unzuchtshandälungen würden sich dann\njeweils zum Teil mit der gegenüber Rosemarie HB pegangenen Straftat decken, die die Strafkammer als fortgesetzte Handlung angesehen hat; auf diese Weise würden\ndie Verfehlungen des Angeklagten gegenüber den drei Näd- )\nchen tateinheitlich zu einer strafbaren Handlung verbunden sein. Daran würde sich auch ıdadurch nichts\nändern, daß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB höchst persönliche\nRechtsgüter der Kinder schützt (BGHSt 1, 20; 6, 81; Urt.\nv. 2. Februar 1954 - 1 StR 688/53 - und v. 9. Dezenber\n1958 - 1 StR 560/58).\n\nSo war es nach den Feststellungen der Strafkamner\nhier jedoch nicht. Zwar hätte das Landgericht diesen\nGesichtspunkt -— wie auch die innere Tatseite - etwas\neingehender behandeln sollen; aus seinen Darlegungen\nergibt sich aber zweifelsfrei, daß es ihn nicht außer )\nacht gelassen hat. Bei der rechtlichen Würdigung des\nVerhaltens des Angeklagten gegenüber Gisela Sp\n(UA 6) hat es ausdrücklich erwähnt, daß der Angeklagte\nnach der unzüchtigen Berührung Giselas Rosemarie Hg\n\"bei dieser Gelegenheit\" wieder zum Onanieren an seinem Glied veranlaßte. Daraus geht hervor, daß nach\nder Ansicht der Strafkammer die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten an Gisela SC und an Sieglinde MW und andererseits die.an:oden.gagenübgr„Resemarie\n\nun\n\nB\n_ -\n\nHD ewar zum Teil bei derselben Gelegenheit geschahen,\nsich aber nicht - auch nicht teilweise - deckten (vgl.\nauch BGHSt 3, 289, 295). Das Landgericht, das den äußeren Hergang der Verfehlungen des Angeklagten auf Grund\nseines Geständnisses jeweils im einzelnen und bestimmt\nermittelt hat, hat auch nirgends festgestellt, daß eines\nder Mädchen, das zugegen war, als der Angeklagte an einen\nanderen unzüchtige Handlungen vornahm oder es zu deren\nVerübung oder Duläung verleitete, neugierig oder interessiert zusah. Daher ist die Annahme der Strafkammer, daß\ndas Verhalten des Angeklagten gegenüber Rosemarie HB,\nSieglinde Mg und Cisela SEE ürei selbständige\nVerbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bildete, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nce) Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Landgericht\nin dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Helga Bw\nnicht eine fortgesetzte, sondern zwei voneinander unabhängige Straftaten gesehen hat, Die Strafkanner hat diesen Punkt ausdrücklich geprüft. Sie hat das Vorliegen\neines Fortsetzungszusammenhangs aber nicht, wie die Revision meint, aus dem Grund, weil bei dem einen Vorfall\nHeidi DEE zugegen war, sondern deshalb verneint,\nweil sie insoweit keinen Gesamtvorsatz des Angeklagten\nhat feststellen können, Die Ansicht des Landgerichts,\ndaß das Verhalten des Angeklagten gegenüber Helge >\n&B :ı: zwei selbständige Straftaten zu beurteilen sei,\nberuht daher auf zutreffenden Erwägungen.\n\nOb die Meinung der Strafkammer, die Straftaten des\nAngeklagten gegenüber Rosemarie Hp und Sieglinde mg\nseien fortgesetzte Verbrechen, richtig ist, braucht hier\n\n“\nnicht erörtert zu werden. Der Angeklagte ist durch diese\nAnnahme der Strafkammer nicht beschwert.\n\n2. Der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDie Ansicht der Revision, die Strafkammer habe dem Anscklagten in den Fällen Rosemarie Hg und Sieglinde Mg nildernde Umstände versagt, weil er strafrechtlich voll verantwort\nlich sei, trifft nicht zu. Das Landgericht hat die Annahme\nmildernder Umstände in diesen beiden Fällen abgelehnt, weil\nder Angeklagte sich an den beiden Kindern oft und besonders\nschwerwiegend vergangen und die Leichtfertigkeit und Geldsucht der Mädchen schamlos ausgenutzt hat. Diese Erwägungen\nsind rechtsfehlerfrei. Auch sonst sind die Bemessung der\nEinzelstrafen und die Bildung der Gesamtstrafe aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n!\n\nSeibert Wwillms Fischer Mei Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/1-str-465-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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