{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-27_1_StR_230_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-27","aktenzeichen":"1 StR 230/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_230/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden beschäftigungslosen Horst ee - aus “ED\nHD, geboren an EEE 1935 in n Schlesien,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Tr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der öundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ray\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n'Urteil des Schwurgerichts bei den Landgericht\nKoblenz vom 21. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu\neiner Zuchthausstrafe von sieben Jahren verurteilt, außerdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre\naberkannt worden. Anderthalb Jahre der erlittenen Untersuchungshaft wurden auf die verhängte Strafe angerechnet,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. .“\n\nDem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu versagen.\n\nII. Der Angeklagte ist. unstet und hat einen Hang zur\nAbenteuerlust. Vom Frühjahr 1953 bis Oktober 1954 war er\nbei der Fremdenlegion, wo er eine Spezialausbildung an Maschinenwaffen und automatischen Waffen aller Art erhielt.\nSeit Herbst 1958 ist er arbeitslos. Mit seiner Ehefrau lebte er in Unfrieden. Er ist ein ziemlich gemütsarmer Mensch,\nder aber zu abnormen Impulshandlungen und Triebentladungen\nneigt.\n\nIm Frühjahr 1959 kaufte er sich eine Gaspistole, Marke\nRöhm, Modell RG 8. Der Revolver hat 6 Patronenlager in der\nTrommel. Die Lager verengen sich bis zum Lauf auf 4,2 um.\nZwei dieser Patronenlager wurden vom Angeklagten nachträglich\nauf 5,00 mm aufgebohrt (erweitert), um auch Kleinkaliber-Munition (6 mn) daraus abfeuern zu können. Der Angeklagte\npflegte mit seiner Waffe und dieser Munition, wie er angab:\n\"aus Spaß am Schießen\", Zielübungen im Wald auf selbstgemachte Scheiben, Streichholzschachteln und andere feste Ziele zu\nveranstalten.\n\nAm 14. April 1959 ging der Angeklagte, wegen eines häuslichen Streits verärgert, von Hause fort. Er nahm seine\nPistole mit, die er mit Gas- und scharfer Munition geladen\nhatte, und trieb sich im Wald umher. Dort sah er die 16 Jahre alte Angestellte Brigitte Gg9, die von einer jüngeren\nFreundin begleitet war. Er folgte den Mädchen und trat ihnen\nschließlich mit dem Bemerken entgegen, sie dürften den betreffenden Weg nicht weitergehen.’ Als die Mädchen dennoch\nweiter wollten, zerrte er Brigitte einen Abhang hinunter. Es\nkam zu einem Handgemenge mit dem sich heftig wehrenden, am\nBoden liegenden Mädchen, Der Angeklagte holte nun seine\nPistole heraus und schoß damit Brigitte ins Gesicht. Dies\nwar ein Schuß mit Gasmunition, der keine erheblichen \\irkungen hatte. Gleich darauf schoß der Angeklagte erneut auf\nBrigitte. Diesmal war es nach den Feststellungen ein scharfer Schuß. Dieser Schuß verlief von der oberen rechten Wange des Mädchens am Jochbein entlang in den Mund, wodurch bei\nihr die innere Backe zerfetzt wurde. Das Geschoß gelangte |\ndann durch den geöffneten Mund des Opfers wieder ins Freie,\nohne sonstige Verletzungen hervorzurufen. Am Einschuß zeigte sich Pulververschmauch in der Größe eines 5-Markstücks.\n\nBrigitte gelang es aber, sich loszureissen und fortzulaufen. Der Angeklagte schoß daraufhin mindestens zweimal\nhinter ihr her. Das Mädchen wurde von zwei Schüssen in den\nRücken getroffen. Die Geschosse befinden sich auch heute\nnoch in ihrem Körper.\n\nDer Angeklagte hatte sich in der Hauptverhandlung im\nwesentlichen dahin eingelassen: Bei dem Handgemenge sei,\nvon ihm unbeabsichtigt, ein Schuß (Gaspatrone) losgegangen.\nNachher habe er aus Wut blindlings hinter dem Mädchen nhergeschossen, ohne sich über die Folgen Gedanken zu machen.\nDas Schwurgericht kam indes zu dem Ergebnis, daß der Ange-\n\nklagte auf Brigitte GP mindestens vier gezielte Schüsse\n(den ersten mit einer Gaspatrone, die drei weiteren mit\nscharfer Munition) abgegeben hat, und daß er bei den drei\nscharfen Schüssen, den Erfolg billigend, damit rechnete,\nsie könnten Brigitte töten (S. 21, 23 UA). Der Tatrichter\nführt weiter aus, der Angeklagte habe sich zu seiner Tat\naus einem niedrigen Beweggrund, nämlich aus einem Racheund Vergeltungsbedürfnis hinreissen lassen (d.h. aus \"Wut\"\ndarüber, daß er des Mädchens nicht Herr werden konnte, daß\nsie ihm bei ihrer Abwehr Schläge und Tritte versetzte, und\nweil ihm von dem ersten Schuß das Gas in die Augen zurückgeschlagen war) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des\nAngeklagten war nicht beeinträchtigt. Er konnte jedoch nach\nAuffassung des Schwurgerichts nicht wegen versuchten Nordes, sondern nur wegen versuchten Totschlags verurteilt werden, Lenn seine \"durch die Wut beäingte hochgradige Erregung\" im Augenblick der Tat lasse es zweifelhaft erscheinen, ob er bei Abgabe der Schüsse das Bewußtsein hatte, daß\nsein Handeln einem niedrigen Beweggrund entsprang.\n\nIII. Das Schwurgericht ist, wie schon erwähnt, davon\nausgegangen, daß der Angeklagte auf Brigitte GEB aus seiner Waffe insgesamt mindestens vier Schüsse abgegeben hat,\nund zwar bei dem Kampf am Boden zunächst’ einen Schuß mit\nGasmunition und einen weiteren Schuß mit Geschoß-Munition,\nsowie auf das fliehende Mädchen zwei Schüsse mit Geschoß-Munition (anscheinend handelte es sich in den drei Fällen jeweils um Kleinkaliber-Munition 6 mm: S. 5, 16, 21 UA).\n\nDas Mädchen ist denn auch von zwei scharfen Schüssen\nin den Rücken getroffen worden. Nun hatte aber, worauf die\nVerteidigung hinweist, der Angeklagte von den sechs Patronenlagern seiner Waffe nur zwei so aufgebohrt, daß er daraus: auch Kleinkaliber-Munition verschiessen konnte (5.5 UA).\n\nEs ist daher einstweilen nicht dargetan, daß der Angeklagte,\naußer den zwei sicher feststehenden, auf das fliehende Mädchen abgefeuerten scharfen Schüssen, schon vorher bei dem\nKampf am Boden auf Brigitte Gg einen scharfen Schuß hatte abgeben können; es sei denn, es handele sich bei der\nZahl \"zwei\" S.5 UA um einen Schreibfehler, oder der Angeklagte hätte nach Abfeuern des zweiten Schusses - sofern\ndas technisch möglich war - eine weitere Patrone Geschoßmunition in eines der aufgebohrten Patronenlager eingeführt.\nIn dieser Hinsicht ist aber nichts festgestellt. Welcher\nArt der \"Schuß\" war, der sich nachher noch in der Trommel\nbefand, und ob auch dieser hätte abgefeuert werden können,\nsagt das Urteil nicht (S, 12 UA).\n\nDer Angeklagte gibt. jetzt zu, schon auf das am Boden\nliegende Mädchen zweimal geschossen zu haben; dies seien\njedoch jedesmal Schüsse mit Gas-Munition gewesen (S.2 der\nRevisionsbegründung). Die Darstellung des Urteils von dem\nzweiten Schuß bei dem Kampf am Boden, dem Verlauf des Geschosses und den Folgen dieses Schusses (S. 10, 12 oben,\n\n19 UA) ist undeutlich. Sie schließt die Annahme nicht aus,\ndaß auch dieser zweite Schuß aus einer Gaspatrone stammte,\nzumal der Angeklagte in diesem Abschnitt des Geschehens möglicherweise nur des Määchens Herr werden wollte. Ein aus\nnächster Nähe abgegebener Schuß mit einer Gaspatrone - bei\naus dem Lauf entferntem Stahlstift - kann, soviel dem Senat bekannt ist, durch den Wachspfropfen körperliche Verletzungen, insbesondere Platz- und Rißwunden hervorrufen. Pulverschmauch (S, 19 UA) kann sich bei Nahschüssen mit Gasmunition aus so, wie hier, behandelten Waffen ebenfalls bilden,\nEin scharfer Schuß an der Backe und dem Jochbein entlang in\nden Mund (S. 10 UA) müßte normalerweise einen Schußkanal\nhervorrufen und bleibende Entstellungen im Gesicht des Getroffenen zur Folge haben. Das Schwurgericht, das bezüglich\n\nder Verletzungen Brigittes einen Arzt gehört hatte (S.10,\n11, 13, 20, 25 UA), erwähnt aber von einer solchen Entstellung des Määchens nichts. Es spricht zwar von einem \"Einschuß\" (S. 10 UA). Jedoch wird nicht klar, ob damit ein\nregelrechter Durchschüß (durch die Wange?) gemeint ist,\noder ob es sich hierbei nur um einen technischen Ausdruck\ndes Schieß-Sachverständigen (für den Punkt des ersten Auftreffens des Geschosses) handelt.\n\nDie vorstehend aufgezeigten Unstimmigkeiten beeintrücihtigen einmal den Schuldumfang. Denn es ist doch ein - wenn\nauch nicht sehr wesentlicher - Unterschied, ob der Angeklagte, abgesehen von einem Gasschuß, mit bedingtem Tötungsvorsatz drei scharfe Schüsse (und von diesen den ersten in das\nGesicht des Opfers) abgegeben nat oder zwei Gasschüsse bei\ndem Hanägemenge und zwei scharfe Schüsse auf das fliehende\nMädchen. Außerdem kann der Strafausspruch von der aufgezeigten Unklarheit beeinflußt sein, In den Strafzumessungsgründen wird zwar auf den Erfolg des Gebrauchs der Pistole unä\nnicht auf drei scharfe Schüsse abgestellt. Weiter wird dort\nhervorgehoben, daß die Verletzungen dem Mädchen noch heute\nSchmerzen verursachen (S. 25 UA), womit offenbar die Folgen\nder Rückenschüsse gemeint sind (vgl. S. 11, 12 UA). Es\n1äßt sich aber nicht ganz ausschließen, daß die Strafe deshalb höher ausfiel, weil das Schwurgericht davon ausging,\nauch der zweite Schuß (am Boden) sei mit einer scharfen Patrone, d.h. mit Geschoß-Munition bewirkt worden. Daher muß\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nIV. Es wird für den Tatrichter unerläßlich sein, (wie\nbisher) unter Heranziehung eines Schieß-Sachverständigen,\naber auch eines Arztes deutlichere Feststellungen bezüglich\ndes zweiten Schusses (am Boden), seines Verlaufs und seiner Folgen zu treffen. Auch die Zuziehung eines Waffenmei-\n\nsters der Herstellerfirma Röhm (Sontheim an der Brenz; Nordwürttemberg) dürfte sich empfehlen. Aus den bisherigen Feststellungen geht auch nicht klar hervor, mit wieviel Schuß\n(und welcher Art Munition genau) die Waffe geladen war und\nob - was angesichts seiner großen Waffenkenntnis möglich\nwäre - dem Angeklagten die Reihenfolge der Patronen in der\nTrommel bekannt war; ferner welcher Art der \"Schuß\" war, den\nder Angeklagte nachher noch in der Trommel hatte (S. 12 UA).\n\nWeiter wird auf folgendes hingewiesen:\n\nBisher ist rechtlich nicht gewürdigt worden, daß der Angeklagte aus nächster Nähe auf sein Opfer einen Schuß (möglicherweise waren es zwei) mit Gasmunition abgegeben hat,\nund zwar aus einer von ihm zurechtgemachten Waffe, Der Angeklagte hatte nicht nur Patronenlager für Verwendung von Geschoß-Munition erweitert, sondern auch den Stahlstift im\nInnern des Laufs entfernt. Die letztere Maßnahme diente nicht\nnur dazu, das Verfeuern von Geschoß-Munition zu bewerkstelligen, sondern ermöglichte es offenbar auch, Gas-Nunition\ngleichsam als Geschoß-Munition zu verwenden. Auch hiermit\nmuß sich das Schwurgericht auseinander setzen. Der Angeklagte\nwird zwar, soweit er bewußt nur Gasmunition auf das Opfer\nabfeuerte, insoweit nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz ge-\n\nhandelt haben, wohl aber mit Verletzungsvorsatz. Das Schießen\n\nmit Gasmunition auf das Mädchen aus nächster Nähe könnte daher den Tatbestand der gefährlichen Köperverletzung (§ 223 a\nStGB) erfüllen. Die Entscheidung BGHSt 4, 125 Zf. besagt\nnichts Gegenteiliges. Dort waren die tatrichterlichen Feststellungen über Mechanismus und Wirkung der betreffenden Gaspistole lückenhaft. Anderseits hatte der Angeklagte in jenem Fall die Gaspistole nicht als gefährliches Werkzeug verwendet (S. 126, 127). Das war hier anders.\n\nDie gefährliche Körperverletzung (bewirkt durch einen\noder zwei Gasschüsse) würde zu dem weiteren strafbaren Tun\ndes Angeklagten möglicherweise in Tatmehrheit stehen.\n\nDer Tatrichter hat ferner Gelegenheit zu prüfen, ob\nsich der Angeklagte trotz seiner \"hochgradigen, Erregung\"\n(S. 22 UA) bei Abgabe der scharfen Schüsse nicht doch der\nUmstände bewußt war, die seine Beweggründe als niedrig im\nSinne des § 211 Abs. 2 StGB kennzeichneten, Ein solches Hewußtsein kann beim Täter trotz heftiger Gemütsbewegung vorhanden sein (BGHSt 11, 139, 144), Daß er die Beweggründe\nselbst als niedrig erkennt und beurteilt, oder er zu einer\nrichtigen sittlichen Bewertung seines Tuns imstande ist,\nwird nicht vorausgesetzt (BGH 4 StR 87/59 v. 24. April 1959).\nDie vom Schwurgericht unter anderem angeführte Entscheidung\nBGHSt 6, 329 ff. ist später vom 4. Strafsenat (4 StR 214/58\nVv. 6. November 1958) dahin klargestellt worden, daB mit den\nAusführungen S. 331 im Grunde nichts anderes gesagt werden\nsollte, als was in BGHSt 2, 60 ausgesprochen worden war. -\nDer Eröffnungsbeschluß (Bd. II Bl. 287 d.A.) war übrigens\nin erster Linie von einem Handeln aus Mordlust ausgegangen.\nHierzu hatte das Schwurgericht nicht ausdrücklich Stellung\ngenommen. — Es wird ferner zu prüfen sein, ob der Angeklagte\ndie beiden scharfen Schüsse auf das fliehende Mädchen etwa\nabgegeben hat, um sie als Zeugin für das, was er ihr schon\nangetan hatte, auszuschalten, also um eine Straftat zu verdecken (§ 211 Abs. 2 StGB).\n\nDer Angeklagte benötigte zwar für den Ankauf der Gaspistole nach § 20 Nr. 3 der DVO zu § 11 des WaffenGes.keinen Waffenerwerbschein. Er hat aber, wie schon erwähnt, die\nWaffe verändert und unter anderem den Stahlstift im Innern\ndes Laufs, also eine Vorrichtung beseitigt, durch die das\nwirksame Verfeuern einer Kugel oder Schrotpatrone unmöglich\ngemacht war (vgl. § 20 Nr. 3 DVO). Er hat dadurch die Gas-\n\n- B.—\n\npistole zur Schußwaffe im Sinne des § 1 Abs. 1 des WaffenGes.\ngestaltet. Der so umgearbeitete Revolver war nunmehr keine\nwaffenscheinfreie Waffe mehr im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr.3 DVo.\nVielmehr bedurfte der Angeklagte eines Waffenscheins zum Führen des Revolvers (§ 14 Abs. 1 WaffenGes.). Einen solchen ':*-\nfenschein besaß er offensichtlich nicht, Er hat daher, den 4estimmungen des WaffenGes. zuwider eine Schußwaffe geführt uni\nsich dadurch, in Tateinheit mit seinem übrigen strafbaren Üu:,\neines Vergehens gegen § 26 Abs. 1 Nr. 2 des WaffenGes. schuldig gemacht, sofern der innere Tatbestand gegeben ist.\n\nDas Verbot der Schlechterstellung in Art und Höhe der\nStrafe wird zu beachten sein (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine\nEinziehung der vom Angeklagten verwendeten Pistole auf Grund\ndes § 26 Abs. 2 des WaffenGes. würde jedoch durch das Verschlechterungsverbot nicht gehindert. Denn § 26 Abs. 2 WaffenGes. dient in erster Linie polizeilichen Zwecken (vgl.\nBGHSt 5, 168, 178).\n\nDr. Geier Dr.Peetz Seibert\nwillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/1-str-230-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/1-str-230-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.024597+00:00"}}