{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-27_1_StR_180_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-27","aktenzeichen":"1 StR 180/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 034\n\n1_StR_180/61\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Stralsache\n\ngegen\n\nden Drechsler u. Monteur Lorenz 5 EEE au: num:\ngeboren an NEED 191: in OH, 1.x::5. VE\n\nwegen fortgesetzter erschwertex Unterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peeiz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichtier Dr. Willms\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\n\nJustizangestellier ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürih vom\n6. Dezember 1960\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue\nin Tateinheit mit erschwerter Unterschlagung\nverurteilt wird und die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung entfällt,\n\n2. im Strafaussvpruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsnmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war Kraftfahrer eines Omnibusunternehmens. Dabei oblag ihm auch der Fahrkartenverkauf. Von\nHerbst 1953 bis zu seiner Festnahme Anfang Februar 1960\neignete er sich einen erheblichen Teil der aus dem Berufsverkehr mit Wochen- und Monatskarten eingenommenen Fahrtentgelte an, und zwar monatlich 300 bis 400 DM, insgesamt\netwa 25.000 DM. Um die Unterschleife zu verschleiern, trug\ner in den Köpfen der Fahrkartienblocks, die er bei der Abrechnung vorlegte, geringere Beträge als die wirklich eingenommenen ein. Außerdem siellte er für gine Fahrtgruppe\nvon mehreren Personen, die regelmäßig auf einer bestimmten\nStrecke mitfuhren, einen Sammelfahrschein aus, vermerkte\njedoch auf dem Abrechnungsabschnitt nur den Fahrpreis für\neine Person. Das Landgericht hai den Angeklagten wegen\nrortgesetzier erschwerter Unterschlagung in Tateinheit\nmit forigesetzter Urkundenfälschung zu einer Gefängnnisstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Gle Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg. | |\n\n.I, Die Verfahrensbeschwerden sind durchweg unzulässig oder offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren £rörterung.\n\n1i. Sachrüge\n\nAuch was die Revision im einzelnen zur Sachrüge\nvorbringt, geht fehl. Es erschöpft sich in Angriffen gegen\ndie tatrichterlichen Feststellungen, die in diesem Rechtiszuge nicht beachtet werden können.\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf\nGrund der allgemeinen Sachrüge hat folgendes ergeben:\n\nDie Revision muß durchgreifen, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Denn hier hat es verkannt, daß die Herstellung\neiner unechten Urkunde nur dann gegeben ist, wenn über\ndie Person des Ausstellers getäuscht, also der Anschein\nerweckt wird, daß der wirkliche Aussteller der Urkunde\neine.andere Person sei als diejenige, von der sie in\nWahrheit berrührt (BGHSt 9, 44). Bei den unrichtigen\nEintragungen, die der Angeklagte in den der Abrechnung\ndienenden Teilen der Fahrkartenblocks vornahn, handelte\nes sich um einen Fall der schriftlichen Lüge, der vom\nTatbestand des § 267 SiGB nicht erfaßt wird.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen erschwerter\nUnterschlagung wird von den Feststellungen getragen. Daß\nder Angeklagte sich in Tateinheit damit auch der Untreue\nschuläig gemacht hat, ist vom Landgericht mit der nicht\nzutreffenden Begründung verneint worden, daß die Aufgabe\nGes Angeklagten und sein Pflichtenkreis zum weitaus\nüberwiegenden Teil in der Kraftfahrertätigkeit bestanden\nhabe; indessen schließt es dieser Umstand nicht aus, daß\ndas Einkassieren und Abrechnen der Fahrgelder eine Hauptverpflichtung des Angeklagten war. Es kommt noch hinzu;\ndaß der Angeklagte jeweils nur wöchentlich oder monatlich abrechnete und von seinem Arbeitgeber ermächtigt\nwar, weitgehend selbständig in dessen Interesse u.&. zur\nBezahlung von Treibstoff und Reparaturen über die eingenommenen Gelder zu verfügen. Kraft dieser ihm durch\nseinen Arbeitgeber eingeräumten weitgehenden Befugnisse\n\noblag ihm die Pflicht, dessen Vermögensinteressen wahrzunehmen. Durch die Aneignung eines Teils der Einnahmen\nverstieß er gegen diese Pflicht und fügte damit seinen\nArbeitgeber Nachteile zu. Daß er sich all dieser die\nAnwendbarkeit des Tatbestands des § 266 StGB in der\nForm des Treubruchs begründenden Umstände bewußt war,\nist den Peststellungen gleichfalls zu entnehmen.\n\nDer Schuldsgruch ist entsprechend zu ergänzen.\nDem steht nicht im Wege, daß die Nichiverurteilung vieegen\nUntreue den Angeklagten nicht beschwert. Der Wegfall\nder Verurteilung wegen Urkundenfälschung erzwingt die\nAufhebung des Strafausspruchs., Dem neuen Strafausspruch\nmuß ein rechtlich richtiger Schuldspruch zu Grunde\nliegen. Aus § 265 StPO ergibt sich für die Berichtigung\nkein Hindernis, weil der Angeklagte in der Taisachen-\n\nverhandlung auf die Möglichkeit der zusätzlichen Anwen-\n\ndung des: § 266 SiGB hingewiesen wurde und Gelegenheii\nzur Verteidigung erhielt. Auch in äar Revisionsverhand-Lung wurde die Möglichkeit einer Verurteilung wegen in\nTateinheit mit der Unterschlagung begangener Untreue\nvom Vorsitzenden ausdrücklich zur Erörterung gestelli.\n\nDa die Handlungen, die das Landgericht Techts-Ayiig als Urkundenfälschung beurteili, wenn auch — was\ndas Landgericht verkannie — nicht zur Erfüllung des\nTatbestands der Unterschlagung, so doch zur Erfüllung\ndes Taibestands der Untreue beitrugen, konnte ein ausdrücklicher Freispruch vom Vorwurf der Uxrkundenfälschung\n(vgl. BayObLG in NJW 1960, 2014 Nr. 23) nicht in Erwägung gezogen werden.\n\nDas Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2\nStPO) würde dem Ausspruch einer Geldstrafe nach § 266\nStGB dann nicht im Wege stehen, wenn die ausgesprochene\nErsatzfreiheitsstrafe zusammen mit der in erster Linie\nzu erkennenden Gefängnnisstrafe die im ersten Urteil\nausgesprochene Gefängnisstrafe von einem Jahr nicht\n\nübersteigt.\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nWillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/1-str-180-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/1-str-180-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:06.003024+00:00"}}