{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-27_1_StR_177_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-27","aktenzeichen":"1 StR 177/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"169 033\n\nTr nr\n\nIm Nanen des volkes3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Ernet A ED zu: EEE (Kreis\nFO), sort gevoren 9:2.\n\n- Sachbezeichnung: Reinhilde Hu.\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juni 1961 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBunäesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter ür.Seibert\nBundesrichter ür.Willms\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Al wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom 26. Januar\n1961, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu\nzehn Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nNit seiner kevision rügt der Angeklagte die Verletzung\nder Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Lie Aufklärungsrüge ist unzulässig; denn der Beschwerdeführer hat entgegen der Vorschrift des § 244 Abs.2\nSatz 2 StPO nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich\ndie Strafkammer nach seiner Auffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).\n\n2.) Die Sachbeschwerde greift durch.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war die am 10. Hai 1942\ngeborene Helga HB aus Obernäiorf im Sommer 1956 über einen\nlängeren Zeitraum immer wieder einige Tage und nochmals im\nSommer 1957 zwei bis drei Monate lang auf dem mindestens\n20 bis 30 km von Oberndorf entfernten Hof des Angeklagten\nals Gehilfin im Haushalt und in der Landwirtschaft beschäftigt; in beiden Fällen hatte ihre Mutter, die wegen Kuppelei\nu.a. rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte Reinhilde Hp, dem Angeklagten, der von Anfang 1956 bis mindestens\nAnfang 1957 mit ihr ein geschlechtsvertrauliches Verhältnis\nunterhalten hat, auf seine bitte ihre Tochter zur Verfügung gestellt. Helga war während der Beschäftigungszeiten\nauf dem Hof völlig in die häusliche Gemeinschaft der\nFamilie AM aufgenommen. Sowonl 1956 als auch 1957 übte\nder Angeklagte mit dem Mädchen wiederholt den Geschlechtsverkehr aus.\n\n- 3 —\n\nNach der Überzeugung des Landgerichts hat bei der gegebenen Sachlage auch ohne förmliche Übertragung durch die\nEltern HP ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im\nSinne des § 174 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten - neben\nseiner Ehefrau - und Helga Helle bestanden.\n\nDiese Annahme begegnet entgegen der Meinung der Revision im Ergebnis keinen Bedenken. Nach der ständigen |\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob ein Minderjähriger einem anderen zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1\nStGB anvertraut ist, nicht auf die Entstehung, sondern auf\ndas Wesen des Verhältnisses an. Der Erziehungsberechtigte\nbraucht weder förmlich noch stillschweigend seine Sorgepflicht zu übertragen (u.a. BGHSt 1, 292); vielmehr kann\nsich ein Betreuungsverhältnis auch aus der rein tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse ergeben, So hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen ein in noch sehr ;ugendlichem Alter stehendes Mädchen unter Aufnahme in den Haushalt Beschäftigung als Hausgehilfin gefunden hat und daäurch dem Einfluß der Eltern oder des sonstigen Erziehungsberechtigten entzogen worden ist, auch beim Fehlen ausdrücklicher oder stillschweigenier Abmachungen eine Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungspflicht sowohl der Ehefrau als auch, vor allem für bäuerliche Verhältnisse, des\nEhemannes als Haushaltungsvorstand bejaht (u.a. BGHSt 1, 55)-\nwegen des hier nicht in Betracht kommenden Rechtszustandes\nseit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom\n18. Juni 1957 vgl. die nicht veröffentlichte Entscheidung\ndes Senats 1 StR 221/60 vom 14. Juni 1960 -.\n\nIm vorliegenden Falle sind die durch die Beschäftigung\nauf den Hofe AB in Janre 1956 geschaffenen Beziehungen\nder Helga Hg» zu dem Angeklagten über das oben erwähnte\n\nbloße Verhältnis einer Haus- (unä Landwirtschafts) genilfin\n\n4 —\n\nhinausgegangen: Ler Angeklagte selbst war an die mit ihm\nintim befreundete Ehefrau HM nit der Bitte herangetreten, ihm ihre Tochter zur Mitarbeit auf dem Hofe zur Verfügung zu stellen; Frau Hg ist auch nur aus Gefälligkeit der Bitte des Beschwerdeführers nachgekommen, wie\n\nsie denn auch keinen Lohn für ihre Tochter verlangte.\n\nWenn unter solchen Umständen Frau H@WWinre danals erst\n14 Jahre alte Tochter dem Angeklagten zur Mithilfe im\nHaushalt und in der Landwirtschaft überließ und das Mädchen jeweils für die Beschäftigungszeit in die Familie des\nAngeklagten aufgenomnen wurde, so erwuchs diesem hieraus\n\n- auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - ohne weiteres die Verpflichtung, das Mädchen in\nden Zeiten der Beschäftigung auf dem Hofe in ihrer Lebensführung zu stützen und zu leiten.\n\nDaß Helga Hg nach einigen Tagen immer wieder zu\nihren Eltern zurückkehrte, ihrem Einfluß also nur zeitweise entzogen war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.\nDie Einwendungen, die von der Revision gegen die Persönlichkeit der Mutter des Mädchens vorgebracht werden, sind\nebenfalls ohne Bedeutung; wenn überhaupt, so könnten sie\nhöchstens für die Zeit der zweiten Beschäftigung des Mädchens auf dem Hofe eine Rolle spielen.\n\nFür diese Zeit (1957) bestent die Besonderheit, daß\ndie Ehefrau Hg nach den Urteilsfeststellungen in der\nZwischenzeit von den früheren geschlechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter Kenntnis erhalten hatte und an ihr im Glauben an eine Schwängerung durch\nAdrion sogar einen Abtreibungsversuch hatte vornehmen lassen. Weil Frau Hi trotzäem ihre Tochter dem Beschvierdeführer erneut in Lienst gab und \"dadurch die Fortsetzung des\nunzüchtigen Verhältnisses zwischen den beiden förderte\",\nist sie vom Landgericht der schweren Xuppelei nach § 181\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB schuldig befunden worden. Die Revision\nist der Ansicht, es sei rechtlich nicht möglich, daß in\nBezug auf dieselbe jugendliche Person der Erziehungsberechtigte eine schviere Kuppelei und zugleich ein Dritter ein\nVerbrechen der Unzucht mit einem Abhängigen begehe. Diese\nMeinung trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. So- ist\nnicht zweifelhaft, daß bei äen Verhältnissen Lehrer -\nSchüler und allen übrigen Erzienungs- und Ausbildungsverhältnissen ein kupplerisches Verhalten der Eltern oder\n\nder sonst an sich zur Erziehung berufenen Person den Lehrer usw, nicht von der ihm obliegenäen Pflicnt befreien\nkann, den Minderjährigen auch in sittlicher Hinsicht zu\nbeaufsichtigen und schädliche Einflüsse von ihm fernzuhalten (vgl. den in 1 StR 452/52 vom 2. Dezember 1952 entschiedenen Fall, in dem die Mutter einer Schülerin deren\nintimes Verhältnis mit ihrem Lehrer bewußt begünstigt hatte). Unter welchen Voraussetzungen die Kuppelei seitens\n\ndes Erziehungsberechtigten eine Pflicht des Dritten zur\n\"Beaufsichtigung\" und \"Betreuung\" im Sinne des § 174 Nr. 1\ngegenüber dem Minderjährigen, d.h. überhaupt das Bestehen\neines \"Aufsichts-\" oder \"Betreuungsverhältnisses\" ausschlie-Ben kann - der Tatbestand des Mißbrauchs zur Unzucht allein\nwürde durch die Xuppelei des Erziehungsberechtigten nicht\nberührt werden können — braucht hier nicht abschließend\nentschieden zu werden. Die Erziehung der Helga HB oplas\nnänlich nicht allein der Mutter, sondern auch dem Vater.\nBei ihm ist das Lanäigericht aber, wie dem Urteilszusanmenhang zweifelsfrei zu entnehmen ist, davon ausgegangen, daß\ner von den geschlechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers mit Helga bis zuletzt nichts gewußt hat. Der Vater hat\ndenn auch gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Verführung\ngestellt.\n\nIm Ergebnis lassen sich hiernach die Feststellungen des\nLandgerichts zum äußeren Sachverhalt trotz ihrer Knappheit\naus rechtlichen Gründen nicht beanstanden. Zu bemängeln ist\njedoch, daß die Strafkammer die Zahl der dem Beschwerdefünrer zur Last gelegten Einzelverfehlungen nicht festgestellt\nkat, :Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit\nden Tatrichter nicht von dieser Pflicht, da die Zahl der\nEinzelfälle den Umfang der Schuld des Täters berührt und\nüberdies die Frage, ob mehrere selbständige Handlungen\n(3 74 StGB) oder nur eine fortgesetzte Straftat vorliegt,\nnäufig erst beantwortet werden kann, wenn die einzelnen\nstrafdaren Handlungen hinreichend bestimmt festgestellt sind.\nLäßt sich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten nur die vom Gericht für\nerniesen erachtete Mindestzanl zur Last gelegt werden (u.a.\n5GH 1 StR 629/57 vom 4. Februar 1958).\n\nOb der erörterte Mangel schon für sich allein den Bestand des angefochtenen Urteils zu gefährden vermöchte, kann\nauf sich beruhen. Jedenfalls begegnet es durchgreifenden\nBedenken, daß das Urteil, wie die Revision insoweit mit\nRecht rügt, jegliche Feststellungen zum inneren Tatbestand\nvermissen läßt. Zu solchen Feststellungen war das Landgericht schon deshalb verpflichtet, weil - abgesehen von der\nBesonderheit des Falles - der Beschwerdeführer sich nach den\nUrteilsfeststellungen damit verteidigt hatte, zwischen ihm\nund den Eltern von Helga HE sei kein Betreuungsvernältnis vereinbart worden, die Strafkammer eine solche Vereinbarung auch nicht festzustellen vermochte, die Pflicht des\nAngeklagten zur Betreuung vielmehr aus der tatsächlichen Gestaltung des Falles herleitete.\n\nIm einzelnen wird zur Frage des inneren Tatbestandes\ndes § 144 Nr. 1 StGB folgendes bemerkt:\n\nDie Tatbestandsmerkmale des \"Anvertrautseins zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht und Betreuung” sind nicht\ntatsächlicher, beschreibender (\"deskriptiver\"), sondern\nrechtlicher und daher wertender (\"normativer\") Art. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshois (u.a. BGHSt 3,\n\n246, 255; 4, 347, 352) reicht es in solchen Fällen nicht\n\naus, daß der äter die Tatsachen kennt, durch die in seinem Falle die Tatbestandsmerkmale des verletzten Gesetzes\nverwirklicht werden. Er muß vielmehr die Tatsachen auch\nentsprechend \"werten\". Hierzu ist freilich nicht die rechtlich richtige Beurteilung erforderlich. Es genügt viel-\n\nmehr die dem Gesetz entsprechende Wertung, d.h. eine der\nrichterlichen Bevertung gleichgerichtete Einschätzung der\nTatbestandsmerkmale in ihrem Bedeutungssinne von dem Gedankenkreis des Täters aus (sog. \"Parallelwertung in der\nLaiensphäre des Täters\" - Mezger Lehrbuch 3. Aufl. 8,328 -\").\nIn den Fällen des § 174 Nr, 1 StGB gehört also zum Vor-\n\nsatz des Täters, daß er sich irgendwie bewußt ist oder\n\n- da bedingter Vorsatz ausreicht - wenigstens die Möglichkeit in seinen Vorsatz aufnimmt, auf Grunä der gegebenen\nUmstände obliege ihm die Pflicht, die minderjährige Person\nin sittlicher Hinsicht zu überwachen und vor Gefahren zu\nschützen. Fehlt dem Täter — sei es auch aus Fahrlässigkeit -\ndieses Bewußtsein, so hat er einen Tatumstand nicht gekannt, der das Abhängigkeitsverhältnis nach § 174 Nr.1l StGB\nbegründet, und daher nicht vorsätzlich gehandelt (§ 59\n\nAbs. 1 StGB). Im übrigen wird sich häufig trotz Leugnens\n\ndes Täters von selbst verstehen, daß er von seiner Betreuungspflicht Kenntnis gehabt hat; im allgemeinen wird für Zweifel überhaupt nur Raum sein können, wenn sich das Betreuungsverhältnis, wie hier, aus der tatsächlichen Gestaltung der\nVerhältnisse ergibt.\n\n&}\n\nLie Frage eines etwaigen — unverschuldeten oder vermeidbaren - tatbezogenen (vgl. BGHSt 10, 35) Verbotsirrtums kann erst auftauchen, wenn feststeht, daß der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Hierher gehört z.B. in\nden Fällen des § 174 Nr. 1 StGB der Irrtum des sich seiner Aufsichtspflicht bewußten Täters darüber, daß die\nEinvilligung des Minderjährigen mit der vorgenommenen\nUnzuchtshandlung rechtlicn unerheblich ist.\n\nDiese Rechtsgrundsätze wird das Landgericht in der\nneuen Hauptverhandlung zu beachten haben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung und das neue Urteil\nwird ferner auf folgendes hingewiesen:\n\nDie Strafkammer wird den äußeren Sachverhalt eingehender als bisher festzustellen und im Urteil zu schildern haben, z.B. hinsichtlich der Frage, welche Vorstellungen\nsich der Ehemann HiWiber die Beaufsichtigungspflicht\ndes Beschwerdeführers gegenüber Helga Helle gemacht hat;\nwieviel Tage im Durchschnitt das Mädchen im Sommer 1956\njeweils auf dem Hofe Adrion beschäftigt und wie lange es\nJeweils bei seinen Eltern gewesen ist; wie Helga auf dem\nHofe in ihrer Freizeit \"beaufsichtigt\" worden ist und in\nwelcher Mindestzahl von Fällen sich der Angeklagte an dem\nNädchen vergangen hat. Was die zweite Beschäftigung des\nMädchens auf den Hofe AMD vetrifit, so wird das Lanägericht u,a. weiter festzustellen haben, was zwischen dem\nAngeklagten und der Ehefrau HM »ei den Verhandlungen\nüber die erneute Mithilfe der Helga auf dem Hofe gesprochen\nworden ist, ob Frau HB vor allem etwa hat erkennen lassen, daß sie die geschlechtlichen Beziehungen zwischen\n\nAED und Helga für endgültig erledigt ansehe und auf\ndie Nichtwiederaufnahme der Beziehungen durch Adrion\nvertraue (vgl. die bisherige Einlassung der Ehefrau Hgg»\n@ auf Bl. 4 UA); ferner wann Frau HB den Angeklasten und ihre Tochter bei der vertraulichen Umarmung in\nder Küche überrascht hat (vgl. Bl. 8 UA).\n\nDie hiernach zu treffenden Feststellungen berühren\nzwar, soweit sie nicht die Zahl der Einzelfälle der Unzuchtshandlungen betreffen, nicht den äußeren Tatbestand\ndes § 174 Nr. 1 StGB; sie können aber für die innere\nTatseite und, wenn deren Vorliegen bejaht wird, für die\nStrafzumessung von Bedeutung sein.\n\nWird der Schuldspruch wiederum im bisherigen Umfange\nbejaht, so bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Einzelfälle beim Tatkomplex 1956 und diejenigen beim Tatkomplex 1957 je als fortgesetzte Handlung zu\nbetrachten. Mit Sicherheit auszuschließen ist jedoch, daß\ndie beiden Fallgruppen auch unter sich in Fortsetzungszusammenhang stehen. Dabei ist zu beachten, daß nach\n§ 358 Abs. 2 StPO die aus den beiden verwirkten Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe die Höhe von zehn ‚lonaten\nGefängnis nicht überschreiten darf.\n\nDas Landgericht wird schließlich erneut zu prüfen haben, ob sich nicht der Beschwerdeführer durch den ersten\nGeschlechtsverkehr nit Helga H@ezugleich der Verführung\nnach § 1§ 2 StGB schuldig gemacht nat (vgl. u.a. BGH NJW\n1951, 530 Nr. 20). Daß insoweit nur der Ehemann HP Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt hat, ist ohne Bedeutung, weil nach § 182 Abs. 2 jeder Elternteil antragsberechtigt ist.\n\n- 10 -\n\nZu der von der Revision beantragten Zurückverweisung\n\nan das Schöffengericht hat der Senat keinen Anlaß gesehen.\n\nLr.,Geier. ir.Peetz Seibert\nWillms Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/1-str-177-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-27/1-str-177-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.978620+00:00"}}