{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-20_1_StR_68_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-20","aktenzeichen":"1 StR 68/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WeinG v. 25. Juli 1930, RGBl. I 356, § 28 Abs. 2,\n\n88 31, 33; LebensmittelG v. 17. Januar 1936, RGBl. I: 17,\n8 13 Abs. 1\n\nIst ein Verstoß gegen das Weingesetz nach § 11 des\nLebensmittelgesetzes zu ahnden, so bestimmt sich die\nEinziehung nicht nach § 28 Abs. 1 des Weingesetzes,\nsondern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes,\n\nBCH, Beschl. v. 20. Juni 1961 - 1 StR 68/61 - AG Heilbronn\nLG Heilbronn\nOLG Stuttgart\n\nAStR_68/51\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen -\n\nden Weinkommissionär Eugen Karl DB ED aus SEEEED-ZU, zeboren ar EEE 1912 in > EEE\n\nwegen Vergehens gegen das lebensmittelgesetz u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1961\nbeschlossen:\n\nIst ein Verstoß gegen das Weingesetz nach § 11 des Lebensmittelgesetzes zu ahnden, so bestimmt sich die Einziehung\nnicht nach § 28 Abs. 1 des Weingesetzes, sondern nach\n\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes.\n\nGrü n de:\n\n——\n\nI.\n\nDer Angeklagte verkaufte und lieferte im Herbst 1957\nunter der Bezeichnung \"Fleiner Weißriesling Altenberg\" und\n\"Fleiner Weißriesling Altenberg mit Traminer\" einen größeren\nPosten Wein. Beide Bezeichnungen entsprachen nicht der Herkunftslage des Weines,\n\nDas Schöffengericht Heilbronn hat den Angeklagten deshalb\nwegen Betruges in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen\ngegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 LebMG verurteilt und außerden\ngemäß § 13 Abs. 1 LebMG den bei der Käuferin sichergestellten\nWein eingezogen.\n\nDas Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten auf seine\nBerufung wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen { 4 Nr. 3,\n§ 11 Abs. 5 LebMG verurteilt und dabei in Anwendung des\n§ 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG von der Sinziehung des eins abge-\n\nsehen.\n\nDer Revision der Stautsanwaltschaft, die sich gegen\ndie Ablehnung der Zinziehung richtet, möchte das Oberlandesgericht Stuttgart stattgeben. Es meint, bei einer Verurteilung aus § 11 LebMG sei die Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2\nWeinG ausgeschlossen; vielmehr bestimme si","text_plain":"Amtliche Sammlung: ja 2? 169 047\nWeinG v. 25. Juli 1930, RGBl. I 356, § 28 Abs. 2,\n\n88 31, 33; LebensmittelG v. 17. Januar 1936, RGBl. I: 17,\n8 13 Abs. 1\n\nIst ein Verstoß gegen das Weingesetz nach § 11 des\nLebensmittelgesetzes zu ahnden, so bestimmt sich die\nEinziehung nicht nach § 28 Abs. 1 des Weingesetzes,\nsondern nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes,\n\nBCH, Beschl. v. 20. Juni 1961 - 1 StR 68/61 - AG Heilbronn\nLG Heilbronn\nOLG Stuttgart\n\nAStR_68/51\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen -\n\nden Weinkommissionär Eugen Karl DB ED aus SEEEED-ZU, zeboren ar EEE 1912 in > EEE\n\nwegen Vergehens gegen das lebensmittelgesetz u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20. Juni 1961\nbeschlossen:\n\nIst ein Verstoß gegen das Weingesetz nach § 11 des Lebensmittelgesetzes zu ahnden, so bestimmt sich die Einziehung\nnicht nach § 28 Abs. 1 des Weingesetzes, sondern nach\n\n§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittelgesetzes.\n\nGrü n de:\n\n——\n\nI.\n\nDer Angeklagte verkaufte und lieferte im Herbst 1957\nunter der Bezeichnung \"Fleiner Weißriesling Altenberg\" und\n\"Fleiner Weißriesling Altenberg mit Traminer\" einen größeren\nPosten Wein. Beide Bezeichnungen entsprachen nicht der Herkunftslage des Weines,\n\nDas Schöffengericht Heilbronn hat den Angeklagten deshalb\nwegen Betruges in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen\ngegen § 4 Nr. 3, § 11 Abs. 1 LebMG verurteilt und außerden\ngemäß § 13 Abs. 1 LebMG den bei der Käuferin sichergestellten\nWein eingezogen.\n\nDas Landgericht Heilbronn hat den Angeklagten auf seine\nBerufung wegen eines fahrlässigen Vergehens gegen { 4 Nr. 3,\n§ 11 Abs. 5 LebMG verurteilt und dabei in Anwendung des\n§ 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG von der Sinziehung des eins abge-\n\nsehen.\n\nDer Revision der Stautsanwaltschaft, die sich gegen\ndie Ablehnung der Zinziehung richtet, möchte das Oberlandesgericht Stuttgart stattgeben. Es meint, bei einer Verurteilung aus § 11 LebMG sei die Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2\nWeinG ausgeschlossen; vielmehr bestimme sich in diesem Falle\ndie Einziehung allein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG, der auch\nbei fahrlässigem Verhalten die Einziehung zwingend vorschreibt.\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Revisionsgericht jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Xoblenz\nvom 29. November 1956 (LebME 1, 79) gehindert, Dort ist aus-\n‚gesprochen, daß sich gemäß § 28 Abs. 2 WeinG bei einem Verstoß\ngegen Vorschriften dieses Gesetzes die Einziehung auch dann\nnach § 28 Abs. 1 richte, wenn die Strafe aus § 11 LebMG zu entnehmen sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die\nFrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheiäung vorgeiegt.\n\nDie Voraussetzungen zur Vorlage nach § 121 Abs. I1Nr. 1b,\nAbs. 2 GVG sind gegeben.\n\nDurch das Urteil des Bundesgerichtshofs 4 StR 528/52\nvom 5. Februar 1953 (IM Nr. 2 zu $ li LebMG = LebME 1, 24)\nist die Vorlegungsfrage nicht entschieden. Der darin bestätigten Einziehung des Yeins nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LebNMG\nlag ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 und 2 Leb“G und § 9 WeinG\nzugrunde. Für diesen Fall schreibt nicht nur § 15 Abs. 1 Satz 1\n\nLebMG, sondern auch § 28 Abs. 1 Satz 1 WeinG die Einziehung zwingen!\n\n4\n\nvor. Die Frage, in welchem Verhältnis § 13 Abs. 1 Satz 1 LebMG und\n§ 28 Abs. 1 Satz 2 WeinG zueinander stehen, ist durch diese Entscheidung nicht berührt worden.\n\nIII.\n\nIn der Sache selbst tritt der Senat in Übereinstimmung\nmit der Auffassung des Generalbundesanwalts der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.\n\nDas Inverkehrbringen von Wein unter einer irreführenden Bezeichnung fällt unter die Straftatbestände sowohl\ndes Weingesetzes (§ 5 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr.. 3 und Abs. 5)\nals auch des Lebensmittelgesetzes (§ 4 Nr. 3, § 1l in\nder zur Tatzeit geltenden Fassung vom 14. August 1943).\nDie Strafvorschriften des Weingesetzes finden nach § 31\nSatz 1 keine Anwendung, wenn die Tat nach anderen .Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Demzufolge waren im\nvorliegenden Falle, wie Amts-, Land- und Oberlandesgericht\nentsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (LebME 1, 101; 1 StR 256/54 vom 28. Oktober 1954;\n1 StR 289/54 vom 11. Januar 1955; 1 StR 694/59 vom 23.\nFebruar 1960) mit Recht angenommen haben, nur die Strafvorschriften des Lebensmittelgesetzes anzuwenden, weil in\ndessen § 11 höhere Strafen angedroht sind als in § 26 Weint.\nIst aber die Strafe dem Lebensmittelgesetz zu entnehmen, so richtet sich auch die Einziehung des Weins nach diesem Gesetz.\n\n1. In den §§ 26 bis 30 WeinG sind die strafrechtlichen\nFolgen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz geregelt, darunter in § 28 auch die Einziehung oder Vernichtung von Erzeugnissen oder Stoffen. Im Anschluß daran bestimmt § 31,\n\nwelche Vorschrift anzuwenden ist, wenn Strafbestimmungen\n\ndes Weingesetzes mit denjenigen anderer Gesetze zusammentreffen. Diese Steliung des § 31 im gedanklichen Aufbau\n\ndes Gesetzes zeigt, daß \"Strafvorschriften\" alle vorangehenden\nBestimmungen sind, die sich über die Tatfoigen aussprechen,\nalso auch diejenigen über die Einziehung und andere Nebenfolgen.,\n\n2. Dem steht § 33 WeinG nicht entgegen. Nach dieser\nBestimmung bleiben die Vorschriften anderer die Herstellung und den Vertrieb von Wein betreffender Gesetze,\ninsbesondere auch des Lebensmittelgesetzes unberührt,\nsoweit nicht die Vorschriften des Weingesetzes entgegenstehen. Das bedeutet, daß das Weingesetz als Sonderregelung dem allgemeinen Lebensmittelrecht vorgeht. Dies\neilt sowohl für die eigenständigen Tatbestände des Weingesetzes als auch für die Vorschriften, die allgemeine\nTatbestände des Lebensmittelrechts, wie Nachmachen, Verfälschen, Verwendung einer irreführenden Bezeichnung für\nden Verkehr mit Wein, in besonderer Weise regeln. So\nstellt § 33 WeinG z.B. sicher, daß ein nach dem Weingesetz\nzulässig hergestellter Wein nicht als ein verfälschtes Erzeugnis im Sinne des § 4 Nr. 1 LebMG und eine nach dem Weingesetz\nzugelassene Bezeichnung nicht als irreführend im Sinne des\n§ 4 Nr. 3 LebMG angesehen werden kann, obwohl dies sonst,\nohne § 33 WeinG, regelmäßig der Fall wäre, weil Wein ein\nunter § 1 LebNG fallendes Lebensmittel ist. Das Sondergesetz\nhat Vorrang vor dem allgemeinen Gesetz jedoch nur insoweit,\nals es nicht selbst vor diesem wieder zurücktritt. Seit die\n„ Strafbestintunßetie in § 11 LebMG i.d.F. vom 17. Januar\n1936 durch die Verordnung vom 14. August 1945 verschärft\nworden sind, enthält § 31 Satz 1 WeinG für die Strafvorschriften einen solchen Rangrücktritt.\n\n3. Der Rechtsansicht des Senats steht auch nicht § 28\n\nAbs. 2 WeinG entgegen, wonach die Einziehungsvorschrif-\n\nten des \\jeingesetzes auch dann Anwendung finden, wenn die\nStrafe auf Grund eines anderen Gesetzes zu bestimmen ist. Zwar\nkönnte eine nur wörtliche Auslegung dieser Vorschrift zu der\nAnnahme verleiten, als richte sich die Binziehung in jedem\nFalle nach den Vorschriften des Weingesetzes. Nach' seinen\nZweck will § 28 Abs. 2 WeinG jedoch nur die rechtliche Möglichkeit der Einziehung auch in den Fällen sicherstellen,\n\nin denen anstelle der Sirafvorschriften des Weingesetzes auf\nGrund seines § 31 Satz 1 die Strafbestimmungen eines solchen anderen Gesetzes angewendet werden, das selbst keine Grundlage\nfür die Zinziehung bietet.\n\nDaß dies der gesetzgeberische Grund der Vorschrift ist,\nbestätigt ihre üöntwicklungsgeschichte. Als das Teingesetz\n1909 erlassen wurde, sah die Rechtsprechung die Einziehung\nnach diesen Gesetz als Nebenstrafe und nicht als polizti=\nliche Sicherungs- oder Vorbeugungsmaßnahme an. Auch lied\nsie beim rechtlichen Zusammentreffen strafbarer Handlungen\n(§ 73 StGB) neben der Hauptstrafe aus dem strengeren Gesetz\nkeine Webenstrafe aus dem milderen Gesetz zu. Daher mußte,\num die Einziehung auch dann zu ermöglichen, wenn das zur\nAnwendung kommende schärfere Strafgesetz keine Zinziehungsgrundlage bot, § 31 Abs. 3 WeinG für diesen Fall die Zinziehung ausdrücklich anordnen. Weil andererseits § 753 StGB\nder Anordnung einer Sicherungsmaßnahne aus dem milderen\nGesetz nicht entgegensteht (RGSt 46, 131), wurde, seitdem\ndie Rechtsprechung die Einziehung nach dem ‘einG als\npolizeiliche Sicherungs- oder Vorbeugungsmaßnahne ansieht\n(R6St 50, 386 im Anschluß an RGSt 46, 131 unter Aufgabe\nder früheren Rechtsprechung), § 31 Abs. 3 WeinG überflüssig.\nDas Weingesetz 1939 hat dann eine neue Rechtslage geschaffen, indem es in § 31 Satz 1 bestimmte,daß die Strafvor-\n\nschriften des Weingesetzes keine Anwendung finden, wenn\ndie Tat nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist. Entsprechend dieser sog. \"Subsidiaritätsklausel\"\nsind auch die Bestimmungen über die Einziehung beim Zusammentreffen von Verstößen gegen das Weingesetz mit solchen\ngegen andere eine höhere Strafandrohung enthaltende Gesetze\ngeändert worden: § 23 Abs. 2 ermöglichte nunmehr die Einziehung auch für die Fälle der sog. Gesetzeseinheit, falls\ndas verdrängende schwerere Gesetz keine Binziehung vorsieht, -\nDies war deshalb von Bedeutung, weil die damalige Recht-\n“ sprechung im Gegensatz zu heute (vgl. u.a. BGHSt 8, 46,\n52) noch nicht den Grundsatz entwickelt hatte, daß auch\nbei Gesetzeseinheit Nebenstrafen und Mebenfolgen aus den |\nverdrängten milderen Gesetz verhängt werden dürfen. Aus\nalledem ergibt sich, daS § 28 Abs. 2 WeinG 1930 bei Verstößen\ngegen das Weingesetz unter allen Umständen, d.h. für die\nFälle, in denen das anzuwendende andere Gesetz überhaupt keine\nEinziehungsbestimmungen oder mildere als § 28 Abs. 1 Satz 1\nvainG enthält, aus sicherheitspolizeilichen Gründen die\nEinziehung der Getränke wenigstens im Umfang des § 28 Abs. 1\nsicherstellen wollte. Damit erschöpft sich aber auch der Zweck\nder Bestimmung. Keineswegs geht ihre Wirkung so weit, daß\nzugunsten der Kannvorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 ein\ndie zwingende Einziehungsbestimmung des nach § 31 Satz 1 dieses Gesetzes für den Strafausspruch maßgeblichen anderen\nGesetzes ausgeschaltet würde. &s muß vielmehr auch insoweit\ndas strengere Gesetz angewendet werden. Etwas anderes kann\nfür das Verhältnis des Weingesetzes zum Lebensmittelgeseiz.\nentgegen der Meinung des Oberlandesgerichts Koblenz jn\nseiner äntscheidung vom 29. November 1956 richt etwa deshalb\ngelten, weil die Strafbestimmungen in § 26 WeinG, soweit sie\nsich auf Verstöße gegen die Bezeichnungsverbote in § 3 5 ff\nbeziehen, zur Zeit des Zrlasses dieses Gesetzes — im Gegen-\n\nsatz zu der durch die Änderungsverordnung vom 14. April 1943\ngeschaffenen Rechtslage - strenger waren als diejenigen in\n\n§ 13 LebMG 1927 (= § 12 LebNG 1936) und sich demgemäß\n\nStrafe und Einziehung nach dem Weingesetz bestimmten (vel.\n\n§ 31 Satz 2 WeinG). Maßgebend ist allein, daß infolge\n\nder Einbeziehung des § 4 in § 11 LebMG 1936 durch die\nVerordnung vom 14. August 1943 die allgemein geltende Bestimmung in $ Yu.S8$g,1 Weine wirksam geworden ist mit\n\nder Folge, daß/die in § 23 YeinG und in § 12 LebiG bezeichneten Vorschriften nunmehr nach der letzterwähnten\nStraflbestimmung zu ahnden sind. Hieraus ergibt sich zwangsläufig aber auch als weitere Folge, daß sich die Einziehung\nnach $:.13 Abs. 1 Satz 1 LebMG bestimmt; einer ausdrücklicher.\nAnpassung des § 28 Abs. 2 WeinG an die neue Rechtslage bedurfte es hierzu nicht (vgl. hierzu Zipfel in Erbs strafrechtliche Nebengesetze Anm. 2 zu § 28 WeinG). Jedenfalls\n\nhat auch der Gesetzgeber später bei ärlaß des Gesetzes zur\nÄnderung und £ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezenber 1958 (BGBl.I, 950) § 28 Abs. 2 WeinG nicht im gegenteiligen Sinne abg-ändert, obgleich er sich in Art. 6 Abs. 1 Nr. 4\nmit der DurchführungsVO zum Weingesetz vom 16. Juli 1932\n(RGBl. I, 358) und in Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 mit Bestimmungen\ndes Vieingesetzes selbst befaßte. Auch sonst sind keine\n\nGründe ersichtlich, die es - beim Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Gesetzesbestimsnung - rechtfähtäigonr\nkönnten, strafbare Handlungen, die Wein und sonstige Getränke im Sinne des Weingesetzes (weinähnliche Getränke,\nSchaumwein, Weinbrand und Weinbrandverschnitt) in ihrer\nEigenschaft als \"Lebensmittel\" betreffen, in Bezug auf\n\ndie Einziehung der Getränke milder zu behandeln als die\n\nentsprechenden Verstöße, deren Gegenstand andere unter das\nLebensmittelgesetz fallende Nahrungs- und Genußmittel sind.\n\nDr. Geier Dr. Peetz willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/1-str-68-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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