{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-20_1_StR_229_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-20","aktenzeichen":"1 StR 229/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmenn Paul K E zus AU sort zeboren au EB :335; -\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof's in der Sitzung\n. vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof erurrat\n‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter ‚der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 19. September 1960,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit\nden Feststellungen aufgeneben und insoweit die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n_ Von Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein\nJahr aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als\nZeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfehren und rügt die Verletzung des sacnlichen Rechts.\nDie Revision hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat die Eidesverletzung des Angeklagten darin gesehen, daß er bei der Leistung des Offenvarungseides im beschworenen Vermögensverzeichnis ein Fernsehgerät nicht aufgeführt hatte, das er unter Eigentumsvorbehalt\ndes Verkäufers auf Abzahlung gekauft hatte. Der Kaufpreis\nwar im Zeitpunkt der Eidesleistung nicht völlig bezahlt.\n\nber Angeklagte hat sich damit verteidigt, er habe das\nFernsehgerät deshalb nicht im Verzeichnis aufgeführt, weil\ner es seiner Mutter für 500 DM verkauft gehabt habe. Hierzu\nführt die Strafkammer aus, die Mutter des Angeklagten hebe, wie dieser selbst zugebe, gewußt, daß das Gerät unter\nEigentumsvorbehalt geliefert worden sei, sie habe also kein\nEigentum daran erwerben können. Die Strafkamner ist offenbar der Meinung, auch der Angeklagte sei sich darüber im\nklaren gewesen.\n\nMit dieser Erwägung ist der Einwand des Angeklagten\naber noch nicht ausgeräumt. Durch den Vorbehaltskauf erwirbt der Vorbehaltskäufer ein sog. Anwartschaftsrecht auf\ndie Kaufsache, das ein subjektives Recht ist und einen YVermögenswert darstellt, der gepfändet werden kann und daher\nauch im Vermögensverzeichnis beim Offenbarungseid aufzuführen ist (BGH LM ir. 17 zu § 154 StGB). Über dieses Anwart-\n\nschaftsrecht kann der Vorbehaltskäufer verfügen. Er kann\n\nes insbesondere mit der Folge veräußern, daß der Erwerber\ndas Eigentum an der Sache bei Eintritt der Bedingung (der\nvollständigen Zahlung des Kaufpreises: N 455. BGB); unnittelbar erwirbt. (BGHZ 20, 88). |\n\nHat der Vorbehaltskäufer das Anwartschaftsrecht in\ndieser Weise veräußert, so gehört es nicht mehr zu sei--\nnem Vermögen. Einen Vermögensgegenstand, der aus dem Vermögen des Schuldners wieder ausgeschieden ist, braucht\ndieser aber im Offenbarungseidverfahren. nicht mehr anzugeben (vgl. BGH LM Nr. 35 zu § 154 StGB). Das gilt auch dann,\nwenn das Veräußerungsgeschäft anfechtbar ist (RG IW ‚1927;\n1314). N\n\nNach den Feststellungen der Strafkamner hat der Angeklagte zwar das Fernsehgerät ‚selbst an seine Mutter ver- “\nkauft, Sie würde, da ihr äer Eigentumsvorbehalt bekannt\nwar, durch Einigung und Übergabe also kein Eigentum an dem\n. Gerät erworben haben. Die Strafkammer Kätte aber prüfen\nmüssen, ob die Vertragschließenden nit dem \"Verkauf\". nicht\ndie Übertragung des Anwartschefisrechts gewollt haben. Bei\ndem gegebenen Sachverhalt könnte es naheliegen, daß der\nAngeklagte seiner Mutter die Rechtsstellung verschaffen\nwollte, die er in Bezug auf das ‚Fernsehgerät inne: hatte\n(BGHZ 20, 88, 101). Da die Strafkammer diese Frage nicht.\nerörtert hat, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand\nhaben. i\n\nSollte sich in der neuen Verhandlung ergeben, daß die\nAnwartschaft rechtswirksam übertragen wurde, die Nichtangabe der unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sache also keine\nEidesverletzung darstellt, so wird die Strafkamner weiter\nzu prüfen haben, obder Angeklagte in Bezug auf sein Anwart-\n\nschaftsrecht nicht in anderer Beziehung gegen seine\nEidespflicht verstoßen hat. Nach § 807 Nr. 1 ZPO ist\nder Schuldner verpflichtet, im Vermögensverzeichnis\nauch die im letzten Jahr vor dem ersten Eidesleistungstermin vorgenommenen entgeltlichen Verfügungen an bestimmte Personen, darunter auch an seine Verwandten in\naufsteigender Linie anzugeben. In dem üblichen Vordruck\nfür das Vermögensverzeichnis wird auch die Frage nach\nsolchen Vermögensübertragungen gestellt. Es wird daher zu erörtern sein, ob der Angeklagte bei der Beantwortung der Frage gegen seine Offenbarungspflicht verstoßen und sich hierdurch einer Eidesverletzung schuldig gemacht hat. |\n\nAuf die erhobenen Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die Strafkamner wird jedoch,\nwas noch bemerkt werden mag, gut daran tun, den Justizassistenten Prange, dessen Nichtvernehmung die Revision\nrügt, zur neuen Hauptverhandlung als Zeugen zu laden.\nPrange war, wie sich aus den beigezogenen Vollstreckungsakten 7 M 1140/54 des Amtsgerichts Andernach ergibt, im\nTermin zur Leistung des Offenbarungseids als Urkundsbe--\namter zugezogen. Möglicherweise hat er, wie das vielfach\nüblich ist, den Innalt des Vermögensverzeichnisses vor\n\n-5._\n\nder Eidesleistung mit dem Angeklagten durchgesprochen,\nWas der Angeklagte hierbei zur Sprache gebracht hat,\nkann für den inneren Tatbestand von Bedeutung sein.\n\nDr.Geier Seibert Willms\nHübner Fischer |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/1-str-229-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/1-str-229-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.735999+00:00"}}