{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-20_1_StR_223_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-20","aktenzeichen":"1 StR 223/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 031\n\n1_StR_223/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Franz N aus KWW/ Or,\ngeboren am ED 1911 in ı (Kreis\n\nOpf.), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Lr.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Amberg vom 23, Januar 1961 zu\n\nNr. 2 des Urteilsspruchs (Fall SW) und bezüglich der Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfens ,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist für schuldig befunden worden:\nder schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, der fortgesetzten erfolglosen Anstiftung zu\nschwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fortgesetzter\nerfolgloser Anstiftung zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug (Fall SW) und der erfolglosen Anstiftung\nzum Meineid in zwei Fällen (IP und c@@: Er ist dieserhalb, unter Einbeziehung früher verhängter Zuchthausstrafen, zu einer Gesamtstrafe von elf Jahren Zuchthaus\nverurteilt worden (außerdem wurde auf Ehrverlust und\nEidesunfänigkeit erkannt).\n\nDie Revision des Angeklagten, die allgemein die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur in gering-Tügigem Umfang Erfolg.\n\nII. Den Schwerpunkt der Verurteilung bildet der\nBrand des Anwesens des Angeklagten in Kastl in der\nNacht vom 10. zum 11. Oktober 1957. Die Strafkammer legt\nunter sehr sorgfältiger Beweiswürdigung dar, daß der Angeklagte den Brand selbst gelegt hat, um sich die Versicherungssummen für die Gebäude und bewegliche Habe zu\nverschaffen (S. 3 ff, 17 bis 71 UA). Die Verurteilung\nwegen schwerer Branästiftung in Tateinheit mit Ver-.\nsicherungsbetrug (§§ 306 Nr. 2, 265 Abs. 1 StGB) läßt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Es beschwert ihn nicht, daß nicht auch auf eine\nGelästrafe nach § 265 Abs, 1 StGB erkannt worden ist.\n\nIII. Die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung\nder damaligen Strafgefangenen Georg I unä Alfred\nGB zum Meineid ist rechtlich einwandfrei.\n\nIV, Nach den weiteren Feststellungen des Landge -\nrichts hat der Angeklagte im Herbst 1953 oder Sommer\n1954 seine damalige, von ihm abhängige Geliebte, Frau\nTherese SW, mehrfach zu bestimmen versucht, das gegen Feuersgefahr versicherte, etwas abseits liegende Zuhaus, in dem sie zusammen mit der gebrechlichen Anna\nI 3 ] wohnte und das ihr vom Angeklagten \"verkauft\" (aber\nnicht wirksam übereignet) war, anzuzünden., Die Bedenken Therese Ss, daß Anna BggWhbei einem solchen\nBrand umkommen könne, ließen den Angeklagten kalt ($.98\nVA). Frau SW lennte jedoch sein Ansinnen jedesmal\nab.\n\nFerner hat der Angeklagte im Herbst 1955 Frau\nSCHEEEB wieserholt aufgefordert, sie solle entweder\nselbst sein Anwesen in Brand stecken oder ihren (damals\n11 Jahre alten) Sohn Xlaus hierzu \"anrichten\", damit er,\nder Angeklagte, in den Besitz der Versicherungssummen\ngelange. Auch diese Aufforderungen lehnte Frau Saw\nstets ab.\n\nDie Würdigung der Strafkammer enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, soweit sie in dem\n- festgestellten Verhalten des Beschwerädeführers fortge-\n\nsetzte erfolglose Anstiftung zur schweren Brandstiftung\n(also: bezüglich des Zuhauses und seines Anwesens) gesehen hat (vgl. im übrigen die Ausführungen zu V dieses\nUrteils).\n\nRechtlich bedenklich ist jedoch die Verurteilung des\nAngeklagten wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung\nzur Beihilfe zum Versicherungsbetrug. Nach Wortlaut und\nTragweite des $:49 a Abs. 1 StGB in der Fassung des\n3. StrafrändG vom 4. August 1953 ist die erfolglose Beihilfe kein Verbrechen mehr im Sinne dieser Vorschrift.\n\n4 -\n\nDemnach muß erst recht derjenige straffrei bleiben, den\nes nicht einmal gelingt, in dem in Aussicht genommenen\n\nGehilfen den üntschluß zur Beihilfe zu wecken. Das hat\n\nder Bundesgerichtshof in der vom Landgericht (in ande-\n\nrem Zusammenhang) selbst angeführten Entscheidung BGHSt\n1, 234, 237 ausgesprochen; vgl. auch BGH NJW 1960,1163,\n1164 Nr. 13. Diese Auffassung wird auch sonst allseitig\nvertreten.\n\nDie Feststellungen ergeben nun allerdings, daß der\n\n. Angeklagte in Wirklichkeit in beiden Fällen Therese\nSED s:fo1210s angestiftet hat, sowohl schwere Brandstiftung als auch Versicherungsbetrug als Täterin zu\nbegehen, In letzterer Hinsicht gilt folgendes: Versicherungsbetrug im Sinne des § 265 Abs. 1 StGB begeht, wer\n\nin betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Branä setzt. Täter des Vergehens nach\n\n§ 265 StGB kann sowohl der Versicherte selbst wie auch\njeder Dritte sein (RGSi.25, 426). Im vorliegenden Fall\nsollte Frau SW (selpst oder im 2. Fall zumindest\näurch ihren 11-jährigen Sohn als Werkaeug) die branäversicherten Gebäude und Sachen nicht nur in Brand setzen,\nsondern sie sollte dies auch in betrügerischer Absicht\ntun, nämlich zu dem Zweck, dem Versicherten (der wohl in\nbeiden Fällen der Angeklagte war) die Versicherungssumnen zu verschaffen (S. 75 UA). Bezüglich des von\nTherese SED veviohnten Zuhauses könnten allerdings\neinige - übrigens nicht sehr deutliche - Urteilswendungen\n(S. 8, 71, 77) darauf hindeuten, da3 Therese Sp\ninsoweit sich oder sich unä dem Angeklagten die Versicherungssummen verschaffen sollte. Loch würde auch bei dieser Gestaltung erfolglose Anstiftung Therese SED s\n\nzu einem von ihr als Täterin zu begehenden Versicherungsbetrug gegeben, sein. Denn als Täter in betrügerischer Absicht im Sinne des § 265 StGB handelt auch, wer die vor\n\n-5-\n\nFeuersgefahr versicherte Sache eines anderen in Brand\nsetzt, um die Versicherungssumme zu erlangen, auf die\nweder er noch der Versicherte einen Anspruch hat (RGSt\n62, 297, 298). So wäre es hier gewesen. Daß auch dem\nAngeklagten kein Anspruch auf die Versicherungssumme\neiner Sacne zugestanden hätte, zu deren Inbrandsetzung\ner selbst angestiftet hatte, bedarf keiner Ausführung\n(§ 61 VVG). Weitere Täuschungshandlungen setzt § 265 StGB,\nder gegenüber dem Betrug (§ 263 StGB) ein selbständiges\nVerbrechen darstellt, nicht voraus (vgl. auch \"R@st 23,\n427, 428; BGHSt 11, 398 ff.).\n\nFür Fortsetzungszusammenhang (S. 77 UA). zwischen\nden zeitlich mindestens über ein Jahr auseinanderliegenden (jeweils mehrfachen) Ansinnen des Angeklagten an\nFrau SW pestent übrigens kein Anhalt (vgl. BGHSt 1,\n313 ff.).\n\nNach alledem hätte der Angeklagte auf Grund der bisherigen Feststellungen bezüglich des Tatkomplexes Se\nbei richtiger Rechtsanwendung wegen fortgesetzter erfolgloser Anstiftung zur schweren Brandstiftung und zum Versicherungsbetrug in zwei Fällen verurteilt werden müssen.\n\nDas Revisionsgericht kann nun nicht das Rechtsmittel des Angeklagten insoweit etwa aus der Erwägung ver- '\nwerfen, er sei durch die Verurteilung wegen erfolgloser\nAnstiftung nur zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug\nnicht beschwert, Die Frage der Beschwer stellt sich hier\nnicht. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, daß das Recht\ngegen ihn richtig angewendet wird (BGH 1 StR 553/60 vom\n20. Dezember 1960, S.6). Das ist hier bezüglich der Ver-\n\n-6-\n\nurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zur Beihilfe\nzum Versicherungsbetrug nicht geschehen. Denn ein solches Delikt gibt es nicht (vgl. auch BGHSt 8, 34, 357).\n\nDer Senat kann auch nicht den Schuldspruch von sich\naus berichtigen. Denn das Tun des Angeklagten war insoweit im Eröffnungsbeschluß (Bl. 1297 Bd. IX d.A.) als\nfortgesetzte erfolglose Anstiftung zur schweren Brandstiftung und zur Beihilfe zum Versicherungsbetrug gekennzeichnet. Auf die Möglichkeit, daß erfolglose Anstiftung zum Versicherungsbetrug angenommen werden kKönne (§ 265 Abs. 1 StPO) war er nicht hingewiesen worden\n(Bl. 1321 - 13537 R ü.A.).\n\nDaher muß die angefochtene Entscheidung, mit Rücksicht auf die angenommene Tateinheit, zu Nr. 2 des Urteilsspruchs ganz, sowie zur Gesamtstrafe, je mit den\nFeststellungen aufgehoben werden. Die Einsatzstrafe und\ndie übrigen Einzelstrafen (S.93, 94 UA) bleiben bestehen. Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu\nverwerfen. |\n\nV. Die Strafkammer hat Gelegenheit, bezüglich der\nAnsinnen des Angeklagten an Frau Sp deutlichere Feststellungen zu treffen und auch die Aufforderung des\nBeschwerdeführers an Frau SW, den Brand im zweiten\nFall unter Umständen durch ihren Jungen legen zu lassen,\nin die rechtliche Würdigung mit einzubeziehen. Offenbar\nsollte in diesem Fall Frau SD entweder selbst oder\ndurch ihren Sohn den Brand legen (vgl. S. 9 UA: \"zumindest ihren ... Sohn Klaus dazu anzurichten\"). Die Ausführung, daß dies vom Angeklagten \"nur hilfsweise\" gewollt\ngewesen sei (S. 76 UA), stimmt mit den Feststellungen\nSS 9 unä 71 unten UA nicht überein.\n\nDas Verbot der Schlechterstellung in Art und Höhe\nder Strafe (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist zu beachten\n(vgl. auch BGHSt 14, 381; 15, 164),\n\nDr.Geier . Seibert Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/1-str-223-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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