{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-20_1_StR_212_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-20","aktenzeichen":"1 StR 212/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"m ee TE\n\nStPO § 244 Abs. 2, Abs. 5\n\nZum Beweis durch Experimente.\n\nBen, Urt. v. 20. Juni 1961 - 1 StR 212/61 -\n\nLG Baden-Baden\n\n1_StR 212/61","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: nein\n\nm ee TE\n\nStPO § 244 Abs. 2, Abs. 5\n\nZum Beweis durch Experimente.\n\nBen, Urt. v. 20. Juni 1961 - 1 StR 212/61 -\n\nLG Baden-Baden\n\n1_StR 212/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bildhauer Medard aus u, Krs.\n\nBE, ‚dort geboren am F— 1907,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Lr.Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Lr.Seibert\nBundesrichter Dr. illms\nBundesrichter br.Hübner\n\nBundesricnter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJdustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚.8:Befichti®- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\"sungsbeschluß,.. Landgerichts Baden-Baden vom 9. Februar 1961\n\nam Ende\nwirä verworfen.\n\nTLer Angeklagte nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nAu pn un wen ran ee nn ana en en\n\nDer Angeklagte fuhr gegen Ende September 1957 abends\nmit seinem Personenwagen Mercedes 180 über Bühl nach Bühlertal., Unterwegs winkte ihr die damals 16 jährige Barbara\nig die sich zu Fuß auf dem Wege nach Bühlerhöhe befand. Sie wollte von ihm mitgenommen werden. ber Angeklagte entsprach diesem Wunsch, Während der weiteren Fahrt\nfaßte er den Entschluß, mit Barbara Tg zeschlechtlich\nzu verkehren, Er bog deshalb nach Eintritt der Dunkelheit\nunvermittelt in einen Waldweg ein, hielt und wurde sofort\nhandgreiflich. Um auf den für sein Vorhaben günstigeren\nRücksitz des Autos zu gelangen, ergriff er das sich heftig\nwehrende Määchen, stemmte es so weit an der Rückenlehne\ndes Vordersitzes hoch, daß es mit dem Oberkörper in den\nrückwärtigen Teil des agens rutschte. Hierauf stieg er\nselbst nach hinten und zog das Opfer ganz auf den rückwärtigen Sitz, wo er ihm den Schlüpfer herunterzog und trotz\nweiterer Gegenwehr zum Verkehr gelangen konnte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf die nach\ndessen erfolgreicher Revision gegen das erste verurteilende Erkenntnis durchgeführten Hauptverhandlung erneut wegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde an; sie bleibt erfolglos.\n\n1. Der Senat hatte in seinem früheren Urteil darauf\nhingewiesen, daß die Schilderungen des Tatgeschehens durch\ndie Zeugin WB: Ger das Landgericht auch jetzt mit seinen Feststellungen gefolgt ist, sowohl einen Augenschein\nan dem Fahrzeug wie auch im Zusammenhang damit eine versuchsvreise Nachahmung des Vorgangs des Hinüberwerfens\nund Kletterns über die Rückenlehne der Vordersitze durch\n\nPersonen mit ähnlichen Größe-, Gewichts- und Kräfteverhältnissen nahelegen könne. Das Landgericht hat einen Augenschein an einem Kraftwagen desselben Typs eingenommen. Es\n\nhat jedoch einen Antrag des Verteidigers auf Vornahne\n\neines entsprechenden Versuchs mit der Begründung abgelehnt,\ndaß die Durchführung eines solchen Versuchs ohne den\n\"sexuellen Impetus\" völlig ungeeignet und mit diesen sittlich anstößig und deshalb unzulässig sei. Die Revision\n\nsieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 5 StPO, außer-\n\ndem eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPpo),\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Beweisrecht der Strafprozeßordnung nennt nur bestimmte typische Beweisarten und\n unterwirft nur diese dem in § 244 StPO geregelten Beweiszwang. Die Vornahme von Experimenten und Versuchen bildet\nkeine besondere Beweisart in diesem Sinne, sondern kann je\nnachdem einer oder der anderen der vom Gesetz ausdrücklich\nanerkannten Beweisarten zuzuordnen sein. In diesem Sinne\nkann die Vornahme eines Experiments: Bestandteil und Gegen»\nstand eines Sachverständigengutachtens oder einer Zeugenaussage sein oder im Rahmen eines Augenscheinsbeweises liegen. In diesem Sinne war sie nier zu verstehen; denn es\nging um die Frage, ob die Raumverhältnisse des Kraftwagens\nes möglich machten, eine Person von der Größe und dem Gewicht der Verletzten auch gegen ihren lebhaften Widerstand\nüber die Rückenlehne der Vordersitze des Xraftwagens zu\nstemmen, und ob eine Person von der Statur des Angeklagten\nauf demselben Wege auf den Rücksitz gelangen könne. Es\nkam also darauf an, bei einem am Fahrzeug einzunehmenden\nAugenschein : diese Frage gegebenenfalls zusätzlich durch\neinen entsprechenden Versuch zu klären. Es handelte sich\ndemnach bei dem Antrag des Verteidigers auf Vornahme eines\nsolchen Versuchs nicht um einen selbständigen Beweisamtrag,\nfür den die Grundsätze des § 244 Abs. 3 StPO Geltung bean-\n\nspruchen könnten, sondern der Sache nach nur um eine Anregung, den Augenschein auf ein solches Experiment auszudehnen, über die das Gericht (ebenso wie über den Augenschein selbst, § 244 Abs. 5 StPO) nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden konnte, Es war deshalb auch,\nwenn es glaubte, den Antrag ohne Verletzung seiner Auiklärungspflicht ablehnen zu können, nicht an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden, durfte\nvielmehr ohne Beschränkung auf die Gründe des § 244 Abs.3\nStPO darlegen, weshalb es sich von einem solchen Versuch :\nkeine weitere Aufklärung versprach. Dabei durfte es erwägen, ob unä wieweit es überhaupt möglich war, einen Versuch dem Tatgeschehen weitgehend anzugleichen, ob und\nwieweit Versuchspersonen zugemutet werden konnte, das\nTatgeschehen zu wiederholen, und ob ein Versuch, der sich\naus irgendwelchen Gründen dem Tatgeschehen nicht weitgehend angleichen ließ, für das Gericht noch einen beachtlichen Erkenntniswert besaß. Für das vom Landgericht zu\nbeurteilenie :'Geschehen war kennzeichnend, daß der\nAngeklagte, wenn er so gehandelt hatte, wie ihm vorgeviorfen wurde, „edenfalls in starker geschlechtlicher Erregung gehandelt hatte, die seine Kräfte zur Überwindung\nvon Widerständen mögiicherweise über das übliche Maß\ngesteigert haben konnte. Die Überlegung der Strafikammer,\ndaß keiner Versuchsperson der Versuch einer fiederholung\ndes Vorgangs in geschlechtlicher Erregung zugemutet\nwerden könne, daß ein solcher Versuch vielmehr \"sittlich\nanstößig und damit unzulässig\" sei, ist deshalb ebensowenig zu beanstanden wie die Erwägung, daß das Lanäügericht einen Versuch ohne den \"sexuellen Impetus\" für ungeeignet hielt, ihm weitere Aufklärung zu verschaffen.\nLamit brachte es zugleich zum Ausdruck, daß es den beantragtenVersuch nicht durch die Aufklärungspflicht geboten (§ 244 Abs. 2 StPO) hielt. In der Tat ist diese\nPflicht auch nicht verletzt. Die eingehende Beweiswürdi-\n\ngung, welche die Strafkammer in den Urteilsgründen zu\ndiesem Punkte gibt, läßt nämlich einwandfrei erkennen,\ndaß die Einnahme des Augenscheins auch ohne einen solchen Versuch dem Gericht die volle Überzeugung von der\ntechnischen Ausführbarkeit des Vorgangs vermittelte\n\nund eine Widerlegung dieses Beweisergebnisses durch\neinen Versuch nicht zu erwarten war. Das Landgericht\nsagt dazu, daß das geschilderte Hinüberschaffen und\nHinüberklettern räumlich ohne weiteres möglich war,\nweil der zwischen der Oberkante der vorderen Rückenlehne und dem Dach und den Seitenwänden des Xraftwagens\nvorhandene Raum hierzu ausreichte und auch im Bereich\ndes Fahrersitzes trotz Lenksäule und Steuerrad genügend\nfreier Raum vorhanden ist, um die erforderlichen Körperbewegungen auszuführen. Wenn das Landgericht dies allein schon auf Grund der Besichtigung eines Kraftwagens\nvom selben Typ feststellen konnte, durfte es die Vornahme eines besonderen Versuchs ohne Verletzung seines\npflichtgemäßen Ermessens als überflüssig betrachten,\nweil eine weitere beachtliche Klärung des Sachverhalts\ndavon nicht zu erwarten war (vgl. auch Alsberg, Der\nBeweisamtrag im Strafprozeß 1930, S. 289 ff und RGSt 40,\n48),\n\n2. Die übrigen Aufklärungsrügen sind ebenso wie\ndie Sachrüge offensichtlich unbegründet. Die Revision\nwar daher zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/1-str-212-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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