{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-20_1_StR_211_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-20","aktenzeichen":"1 StR 211/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO N 244 Abs» 2; Abs. 4\n\nEs bestehen keine allgemeingültigen Regeln über\n\ndie Zuziehung eines Jugendsachverständigen (Kinderpsychologen). Ob diese notwendig ist, bestimmt sich\nvielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalles.","text_plain":"2169 048\n\nNachschlagewerk; ja\nAmtliche Sammlung: nein\n\nStPO N 244 Abs» 2; Abs. 4\n\nEs bestehen keine allgemeingültigen Regeln über\n\ndie Zuziehung eines Jugendsachverständigen (Kinderpsychologen). Ob diese notwendig ist, bestimmt sich\nvielmehr stets nach den Umständen des Einzelfalles.\n\nBGH, Urt. v. 20. Juni 1961 - 1 StR 211/61 - LG Trier\n\n-\n\nel\n\n1 StR 211/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Volksschullehrer Jakov WED zus N ;\nKreis EEE. geboren am ED 1950 in LEERE\n\n(Luxemburg);\nwegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rend |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 21. Oktober 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem abhängigen Kinde, seiner Schülerin Margret\n\n\" “\n\nSCENE: zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision\n\nhat aus einem verfahrensrechtlichen Grunde Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat sich \"angesichts der im\nwesentlichen übereinstimmenden Tatsachenerläuterung\"\ndes Angeklagten und des Mädchens selbst für sachkundig\nerklärt, die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu beurteilen\nund mit dieser Begründung den Beweisamtrag des Verteidigers abgelehnt, einen Kinderpsychologen darüber zu hören.\nHiergegen wendet sich die Revision mit Recht.\n\nAllerdings ist es eine ureigene Aufgabe des Tatrichters, den Beweiswert von Zeugenaussagen zu würdigen.\nEr ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige\nHilfe angewiesen, selbst nicht bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen (BGHSt 3, 27). Vorsicht ist geboien,\nwenn solche Zeugen vor oder in der Geschlechtsentwick-Jung stehen und über geschlechtsbezogene Dinge aussagen,\nnamentlich wenn sie als Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens in Betracht kommen (BGHSt 2, 163). Auch in\nsolchen Fällen kann der Tatrichter indes sachverständige\nUnterstützung entbehren, sofern er selbst mit der eigentümlichen seelischen Verfassung geschlechtlich Heranreifender vertraut ist, etwa auf Grund besonderer Ausbildung oder langer richterlicher Erfahrung in Jugendoder Jugendschutzsachen (BGHSt 3, 52). Auch dann darf\ner sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichishofs\ndie eigene Sachkunde zutrauen, den Beweiswert der Aussage\n\neines kindlichen oder jugendlichen Zeugen über geschlechtsbezogene Dinge zu beurteilen, wenn die Aussage\nin anderen Umständen gewichtige Unterstützung findet\n\n(BEHSt 7, 82).\n\nAlles das sind jedoch nicht unverrückbare Rechtsgrundsätze, sondern nachgiebige Regeln allgemeiner Art,\nan denen der Tatrichter zwar einen Anhalt findet, die.\naber ohne weiteres zurücktreten, wenn es die Eigenart\nund besondere Gestaltung des Einzelfalles verlangt.\nGerade solche näheren Umstände des Sachverhalts werden\nin der sorgsam wägenden Hand .des Tatrichters stets den\nAusschlag dafür geben, ob er, um das Rechte zu treffen,\nsich sachverständiger Unterstützung vergewissert oder\nkraft eigenen Fachwissens ohne sie entscheidet.\n\nDiese Rangstufung zwischen allgemeinen Verfahrensregeln und Fallbesonderheiten hat das Landgericht nicht\nerkennbar beachtet. Dabei kann es offenbleiben, ob es\nsich (wie die Revision ihm vorwirft) durch die Urteilswendung, der Angeklagte habe über die Reihenfolge und\nden Hergang der Vorfälle eine \"wesentlich andere Darstellung\" gegeben als das Mädchen, zu der Beschlußbegründung in Widerspruch gesetzt hat. Versteht man diese\n(was guten Sinn hätte) dahin, daß beide Schilderungen\nin großem Umfange übereinstimmen, so bestünde kein |\nWiderspruch zu der Urteilsausführung, daß sie in einigen,\nsei es auch entscheidenden, Punkten voneinander abweichen.\n\nDie Strafkammer, die nicht ersichtlich als Jugendschutzkammer tagte (BGHSt 12, 18, 20), ist jedoch auffallenden Besonderheiten des Sachvefhalts nicht gerecht\ngeworden.\n\nMargret hatte schon früher mit einem anderen\nManne, dem Maler August Mo, mehrfach Geschlechtserlebnisse. Sie gab darüber sowohl dem Angeklagten, der\nsie gerüchtehalber deswegen zur Rede stellte, als auch\nbei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung im, Ermitilungsverfahren eine nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung unrichtige Darstellung. Diese läßt erkennen, daß sich das\nMädchen gedanklich mit geschlechtlichen Dingen lebhaft\nbeschäftigt. Das bestätigt der Polizeibericht vom\n5. September 1960, wonach sie sich mit einem 4jährigen\nBuben unzüchtig betätigte. Ihre wiederholten Schilderungen\ndes Tatgeschehens weichen nicht unbedeutend voneinander\nab. In der Hauptverhanälung wurden ihr wiederholt Widersprüche vorgehalten. In einem bedeutsamen Punkte wurde\nsie der Unwahrheit überführt. Das ergibt sich aus der\nBegründung zum Beweisamtrag, die insoweit weder in dem\ndaraufhin erlassenen Beschluß des Lanägerichts noch im\nUrteil zurückgewiesen ist und daher vom Revisionsgericht\nals tatsächlich zutreffend zugrundegelegt werden darf.\nDem Inhalt des Beweisamtrags ist weiter zu entnehmen,\ndaß Margret zum \"Ja'-sagen neigt; ihre polizeilichen\nVernehmungen bestätigen das. Das \"Hineinfragen\" in einen\nZeugen ist eine wenig glückliche Vernehmungsart. Bei\nKindern ist sie höchst bedenklich, zumal wenn sie über\ngeschlechtsbezogene Dinge aussagen sollen und ihre Gedankenwelt schon geschlechtlich angeregt ist wie anscheinend bei Margret. So gewonnene Aussagen sind mit\näußerster Vorsicht zu werten.\n\nAlle diese Auffälligkeiten hat das Landgericht in\ndem (erst nach etwa fünf Monaten abgesetzten) Urteil teils\nübersehen, teils Üübergangen; sonst könnte es Margret\n\nBekundungen weder als klar noch als bestimmt noch als\ngleichbleibend bezeichnen. Ebensowenig hätte es darüber\nhinwegsehen können, daß sie jedenfalls bei ihrer ersten\nVernehmung die Einlassung des Angeklagten in einem\nentscheidenden Punkte mindestens zu einem wesentlichen\nTeil bestätigt hatte: daß er sie gleich beim ersten\n\nMal darauf \"untersuchte\", ob sie durch das Herumfingern\n“es en ihrem Geschlechtsteil Verletzungen erlitten hatte. Es ist nicht Sache des Senats zu beurteilen,\nob unter solchen Umständen die Sachdarstellung des Angeklagten über Art und Reihenfolge seiner \"Untersuchungen\"\netwa den Vorzug vor den Angaben des Mädchens verdiente.\nImmerhin hatte er sein Verhalten von Anfang an stets\ngleichbleibend und so geschildert, daß es in sich, wie\nauch das Landgericht nicht verkannte, vernünftig erscheint - mag auch gegen ihn sprechen, daß er sich zu\n\nso bedenklicher Handlungsweise überhaußt herbeigelassen\nhat und das seiner Ehefrau verschwieg, obwohl gerade diese l\nihm das Gerücht von Geschlechtserlebnissen des Kindes !\nhinterbracht hatte. Die Entscheidung steht insoweit\nallein dem Tatrichter zu. Die Strafkammer tat aber nicht\nrecht daran, bei so zahlreichen Bedenken gegen die Aussage des Kindes aus eigener Sachkunde über seine Glaubwürdigkeit zu befinden. Sie hätte einen Sachverständigen\nhinzuziehen müssen, sei es einen Kinderpsychologen oder\neinen Psychiater (BGHSt 3, 52, 54; 7, 82, 85; 8, 130,\n131), wenn sie dem Urteil nicht die Einlassung des Angeklagten, sondern die andere Darstellung des Mädchens\nzugrundelegen wollte.\n\nII. Zur Sachrüge hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat zutreffend auf einen Kreisschluß\n\ndes Urteils hingewiesen: Die Strafkammer leitet die\nGlaubwürdigkeit der Aussage des Mädchens aus ihr selbst\nher, und gerade aus seiner von der Einlassung des\nAngeklagten abweichenden Darstellung, deren Glaubhaftig-\n\nkeit eben in Frage steht.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/1-str-211-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-20/1-str-211-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.674228+00:00"}}