{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-13_1_StR_201_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-13","aktenzeichen":"1 StR 201/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 201/61\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Horst LM aus SEE schoren am\nGEB 19:5 ir DEEP, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges Us\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom 29. November\n1960, soweit der Angeklagte der Verabredung zum\nAutostraßenraub schuldig gesprochen worden ist\n(Fall X der Urteilsgründe), und im Strafausspruch\nje mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG_ı_ü nd Er\n\nne\n\n1. Die Strafkammer hat es nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte und sein (rechtskräftig verurteilter) Tatgenosse Hliibsich zu einen (Auto-Straßen-)\nRaubmord verabredeten, weil FEED unwidsriegt keinen\nernstlichen Tötungswillen hatte (BGHSt 12, 306, 309;\n\nBCH IM Nr. 20 und 29 zu § 49 a StGB). Der Angeklagte\nselbst war aber zugegebensrmaßen zum Mord fest entschlossen. Die Strafkanmer hätte daher prüfen müssen, ob § 49 a\nAbs. 2 StGB in einer anderen Begehungsform auf ihn zutrifft. Durch die (vermeintliche) Verabredung nit EEE\nkann er sich bereiterklärt haben, einen Mord zu begehen\n(BEHSt 12, 306, 307), wenigstens aber das Anerbieten\nHE zu einem solchen Verbrechen angenommen haben. Nach\nder Entscheidung BGHSt 10, 388 ist für die Strafbarkeit\nder Annahme eines Anerbietens zum Verbrechen Ernstlichkeit\ndes Anerbietens nicht vorausgesetzt.\n\nFerner besteht, wie die Revision mit Recht beanstan-.\ndet, in den Urteilsgründen eine Unstimmigkeit, Das Landgericht hält es für unaufgeklärt, welcher der beiden Tatgenossen den Mordplan entwickelte. Andererseits hat es\nHE zugute gehalten, daß er \"offenbar dem Zureden und\nDrängen des geistig beweglicheren und zu Gewaltiätigkeiten\nneigenden Angeklagten IM nachgegeben\" und deshalb die\n\"Zusage\" zur Tötung des ausersehenen Opfers gab. Wäre das\nnicht bloß zu Gunsten HWWs angenommen, sondern als festgestellt anzusehen, so hätte der Angeklagte versucht, Hüttel\nzum Mord zu bestimmen und wäre im Sinne des § 49 a Abs. 1\nStGB schulaig:\n\nDaß die beiden schließlich verabredeten, anstatt\n- wie vom Angeklagten ursprünglich geplant - das auser-\n\nsehene Opfer umzubringen, es wenigstens unter Ausnutzung a,\n\nder besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zu berauben, berührt nicht die Sträfbarkeit des Angeklagten wegen\nVorbereitung zum Mord. Es mag möglich sein, daß die Straf-.\nbarkeit der Verbrechensverabredung im Sinne des 49a\nAbs. 2 StGB diejenige der anderen Tatbestände des Abs. I\nund 2 dieser Vorschrift aufzehrt, soweit sie nur Vorstufen der Verbrechensverabredung sind und zu dieser hinführen (vgl. dazu BayObLG NJW 1956, 1000 Nr. 20 unä Begründung zu § 35 E 1960). Wann das im einzelnen zutrifft,\nbraucht der Senat nicht näher zu. prüfen. Jedenfalls gilt\nes nicht, wenn ein anderes oder ein zwar ähnliches, aber\nminderschweres Verbrechen verabredet wird, als es nach\n\nder ursprünglichen Bereiterklärung ‚der Anerbietensannahme\noder dem Versuch der Anstiftung begangen werden sollte\ndenn dann gehen diese Tatbestände nicht in der Verabredung\nauf. Ähnlich tritt § 49 a StGB vor den Strafvorschriften\nüber das vollendete und das versuchte Verbrechen nur dann\nzurück, wenn gerade das geplante Verbrechen ausgeführt oder\ndoch versucht wird (BGHSt 9, 131). Daß es hier zu einem\nsolchen Versuch gekommen sei, hat die Strafkammer stillschweigend verneint, Dieser im wesentlichen tairichterlichen Entscheidung kann der Senat aus Rechtsgründen nicht\nenigegentreten (vgl. dazu BGH NIW 1952, 514 Nr. 24). In\nwelchem Verhältnis sonst die einzelnen Tatbestände des\n\n8 49 a StGB untereinander stehen, braucht der Senat nicht\nzu entscheiden, solange die Strafkamnmer nicht festgestellt\nhat, welcher der Tatbestände hier zutrifft (vgl. auch\n\nBCH 1 StR 320/59 vom 22. Juli 1959).\n\n2, Die Aufhebung des angefochtenen Schuldspruchs\nhat die Aufhebung der einheitlich verhängten Jugendstrafe zur Folge. Die Staatsanwaltschaft hat daher Gelegenheit, die Angriffe gegen die Strafzumessung dem\nTatrichter selbst vorzutragen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanvalts.\n\nDr. Geier .Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-13/1-str-201-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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