{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-13_1_StR_199_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-13","aktenzeichen":"1 StR 199/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2169 051\n\nns\n\nStPO § 274\n\nLücken in der Sitzungsniederschrift und ihre Bedeutung für die förmliche Beweiskraft des Protokolls.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja | ff\n\nAmtliche Sammlung: nein\n\n2169 051\n\nns\n\nStPO § 274\n\nLücken in der Sitzungsniederschrift und ihre Bedeutung für die förmliche Beweiskraft des Protokolls.\n\nBGH, Urt. v. 13. Juni 1961 - 1 StR 199/61 - Schw6G München I\n\n1_StR_199/61\n\nIm namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Herbert K u aus\ndort geboren an En 1330,\n\n2. den Hilfsarbeiter Adolf KB aus su\ndort geboren am 1958,\nbeide in anderer Sache in Stralhatt,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident br.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter ür.Willms\nBunaesrichter Dr.Hübner\nBundesrtichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanmwalt ür.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nbie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 27. Januar 1961 werden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Xosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte Herbert KERM ist wegen Totschlags\nund wegen versuchten Mordes, unter Einbeziehung einer\nfrüher verhängten Freiheitsstrafe, zu einer Gesamtstrafe von fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt worden,\ndes weiteren sein Bruder Adolf KER wegen Beihilfe\nzum Mordversuch, unter Einbeziehung früher verhängter\nFreiheitsstrafen und Bestehenbleiben einer Gelästrafe, zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis.\n\n Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung förnlichen und\nsachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel können keinen\nErfolg haben.\n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht weist die Verteidigung darauf hin, daß die Urteilsgründe (S. 20 UA)\ndie Aussage des Zeugen- MP über den Umfang des Alkoholgenusses der Belastungszeugen CE erwähnen\nund verwerten. NM sei aber, wie auch die Sitzungsniederschrift ergebe, hierüber weder vernommen noch\ndiesbezüglich beeidigt worden. Diese Rüge kann nicht\ndurchgreifen.\n\nHerbert MD war, wie der Verteidiger selbst anführt,\nals in der Anklageschrift genannter Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden und auch erschienen (Bl. 150,\n\n156, 156 R, 185 d.A.). Am Schluß des ersten Verhandlungs-\n| tages wurde >: neben anderen Zeugen, aufgegeben,\nsich zu dem nächsten Termin am 27. Januar 1961 erneut\neinzufinden, Er erschien auch wieder (31. 192, 193 d.A.)»\nIm Lauf dieser Verhandlung beantragte der Vertreter\ndes Nebenklägers, den Zeugen N über das Auffinden\n\n- 3.\n\neiner Patronenhülse am Tatort (und dergl.) zu vernehmen. Unmittelbar im Anschluß daran heißt es in der Verhandlungsniederschrift: \"Der Zeuge MB wurde nochmals\nvorgerufen und zur Sache ergänzend vernommen. Er versicherte die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner\nweiteren Aussage unter Berufung auf seinen bereits\ngeleisteten Eid.\" (Unterstreichungen von hier aus).\n\nDie Revision macht geltend, da der Zeuge WB; wie\nsich aus der Sitzungsniederschrift ergebe, in Wahrheit\nvorher nicht schon einmal vernommen und vereidigt worden sei, ergebe sich aus dem vorstehend wörtlich angeführten Vermerk aus dem Protokoll ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil auch berunen könne.\n\nWorin die Revision den Verfahrensfehler finden\nwill, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Jedenfalls\nliegt darin kein Verfahrensfehler, daß die Vernehmung\ndes Zeugen Wi in der Sitzungsniederschrift als zweite Vernehmung im Verlauf der Hauptverhandlung bezeichnet ist, während sie, wie die Revision behauptet, in\nWahrheit die erste gewesen sei,'’Daß WM als Zeuge vernommen worden ist, will auch die Revision nicht bestreiten, Wenn seine Vernehmung in der Sitzungsniederschrift\nals nochmalige Vernehmung bezeichnet wurde, obwohl sie,\nwie die Revision behauptet, die erste und einzige während der Hauptverhandlung gewesen sei, so läge darin,\nwenn das alles richtig wäre, kein Verfahrensfehler,\nsondern nur eine falsche Bezeichnung in einem unwesentlichen Nebenpunkt; denn das Verfahrensrecht\nschreibt nicht vor, daß jeder Zeuge grundsätzlich mehrmals zu vernehmen sei. Das Gegenteil trifft zu.\n\nEntgegen der Annahme der Revision liegt auch kein\nVerfahrensfehler darin, daß der Vertreter des Nebenklägers\n\nbeantragte, den Zeugen NP üver das Auffinden eıner Patronenhülse am latort zu vernehmen, und das Urteil Bekundungen des Zeugen verwertet, die den Alkoholgenuß\n\nder Eheleute CB »etrafen. Die Auffassung der Revision, daß sich aus der Sitzungsniederschrift ergebe,\nworüber ein Zeuge Bekundungen gemacht habe, ist recht-\n\n' lich verfehlt. Die Sitzungsniederschriit dient nicht\ndazu, die Bekundungen von Zeugen festzuhalten, wenn\nnicht der - hier nicht gegebene Yall - des § 273\n\nAbs. 3 StPO vorliegt. Kein Revisionslührer kann deshelb mit der Behauptung gehört werden, daß sich ein Zeuge, dessen Vernehmung in Ger Sitzungsniederschrift\nbeurkundet ist, nicht so geäußert habe, wie es das Urteil darstelit.\n\nDie Behauptung eines beachtlichen Verfahrensfehlers\nkönnte der Revisionsbegründung allenfalls dann entnonmmen werden, wenn man sie dahin verstehen wollte, daß\nMB. der entgegen der Annahme äes Schwurgerichts nicht\nnochmals\", sondern zum erstenmal in der. Verhandlung\nals Zeuge vernommen wurde, die Richtigkeit seiner Aussage nicht unter Berufung auf einen in der Verhandlung\nschon geleisteten Eid versichern konnte, er also in\nWahrheit uneidlich vernommen worden sei, obwohl er nach\n§ 59 StPO hätte vereidigt werden müssen. Ob die Rüge\ndahin zu verstehen ist, kann . zweifelhaft sein. Der\nvorstehenä dargelegte Gedankengang taucht in der schriftlichen Revisionsbegründung an keiner Stelle deutlich auf,\nIn der Verhanälung vor dem Senat ist der Verteidiger\nnicht erschienen, so daß er auch nicht befragt werden\nkonnte, wie der Senat seine Rüge verstehen solle. Da\ndic Zulässig<xeit einer Verfahrensrüge voraussetzt, daß\nein bestimmter Verfahrensfenler bestimmt behauptet wird,\nund zweifelhaft sein kann, ob der Revisionsbegründung\n\nder vorstehend erwähnte Fehler noch als bestimmte Behauptung entnommen werden kann, könnten schon Zweiiel\nan der Zulässigkeit dieser Rüge bestehen. Der Senat\nbraucht diese Frage nicht zu entscheiden. Denn selbst\nwenn man die Zulässigkeit der Rüge noch bejahen wollte, könnte sie jedenfalls sachlich keinen Erfolg haben.\n\nDie Wirkung der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO besteht in der doppelten Folge,\ndaß einmal die im Protokoll vermerkten Vorgänge als\nso geschehen gelten, wie sie im Protokoll vermerkt\nsind, und daß nicht als geschehen gilt, was in.der sitzungsniederschrift nicht beurkundet ist. Auch die\nRevision geht ersichtlich von dieser doppelten Wirkung\naus. Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen, würde\ndas bedeuten, daß D im Laufe der Hauptverhanälung\nnur einmal als Zeuge vernommen wurde und bei dieser Vernehmung deshalb nicht die Richtigkeit seiner Aussage\nunter Berufung auf einen im selben Hauptverfahren geleisteten Eid versichern konnte. Diese Beweiskraft\nkommt der Sitzungsniederschrift, wie die Rechtsprechung\nimmer angenommen hat, jedoch nur zu, wenn und soweit\nsie sorgfältig geführt ist und keine erkennbaren Fehler\noder Lücken aufweist (vgl. BGH 3 StR 40/52 v. 19.6.1952,\nmitgeteilt von Dallinger MDR 1952, 659; RGSt 63, 408;\nBayObLG NIW. 1953, 1524). Trifft das nicht zu, weist\ndie Sitzungsniederschrift insbesondere erkennbare Lücken\nauf, darf das Revisionsgericht, um diese Lücken auszufüllen, auf alle erreichbaren Erkenntnisquellen. zurückgreifen und seiner Beurteilung denjenigen Sachverhalt\nzugrundelegen, en es auf diese Weise zu seiner Überzeugung ermittelt. So liegt der Sachverhalt hier. Soweit\ndas Sitzungsprotokoll vor der von ihm beurkundeten\nVernehmung des Zeugen Mt ] keine andere Vernehmung dieses Zeugen erwähnt, enthält es ersichtlich eine Lücke.\n\n-6 -\n\nDarauf deutet schon die Fassung der beurkundeten Vernehmung hin, nach der der Zeuge \"nochmals vorgerufen\nunä zur Sache ergänzend vernommen\" wurde. Eine solche\nFassung ließe sich bei einem Zeugen, der in der Hauptverhandlung zun ersten und einzigen Mal vernommen wirä,\nkaum durch ein Versehen. des Urkundsbeamten erklären.\nDaß kein solches Versehen vorliegt, die Fassung vom\nUrkundsbeanten vielmehr nur gewählt wurde, weil der\nZeuge im Laufe der Hauptverhandlung schon einmal vernommen und vereidigt worden war, ergibt sich zur Überzeugung des Senats daraus, daß es, wie das Protokoll\nebenfalls erkennen läßt, eines besonderen Beweisamtrages der Nebenkläger bedurfte, damit der Zeuge zu dem\n\nim Protokoll beurkundeten Zeitpunkt vernommen wurde,\nDessen hätte es bei einem durch das Gericht geladenen\nZeugen nicht beäurft, wenn es wirklich seine erste Vernehmung im Laufe der Hauptvernanälung gewesen wäre;\näenn die Beweisaufinahme ist bereits von Amts wegen auf\nalle geladenen unä erschienenen Zeugen zu erstrecken\n\n(§ 245 StPO). In dieselbe Richtung deuten die ebenfalls\naus dem Protokoll ersichtlichen Umstände, daß der Zeuge\nSB schon zu Beginn des ersten Sitzungstages erschienen war, daß ihm am Ende dieses Sitzungstages aufgegeben wurde, zum zweiten Verhandlungstage wiederum zu\nerscheinen,und er an diesem zweiten Verhanälungstage\nauf einen förmlichen Beweisamtrag des Nebenklägers. hin\nvernommen wurde. Die Sitzungsniederschrift ist wie je-\n‘de andere Urkunde der Auslegung fähig und unter Unmständen auch bedürftig (RG JW 1926, 2761 Nr. 8). Der Senat\nhat den angeführten Vermerken des Protokolls entnommen,\ndaß die Sitzungsniederschrift eine Lücke enthält, soweit.\nsie mit ausdrücklichen Worten nichts davon erwähnt,\n\ndaß der Zeuge ii] vor der im Protokoll beurkundeten\nVernehmung in der Hauptverhandlung schon einmal vernommen\nworden war. Der Senat entnimmt der Niederschrift außerdem,\n\n- 1-\n\ndaß MP in Wahrheit schon einmal vernommen worden ist\nund er seine Aussage auch beeidigt hat. Um diese Überzeugung zu gewinnen, bedurfte es nicht einmal der Erklärungen des Protokollführers unä des Berichterstatters, die — gestützt auf ihre kurzschriftlichen Notizen\nin der Hauptverhandlung - versichern, daß WPD in der-Tat schon vorher einmal vernommen und auch vereidigt\nworden ist. Die Rüge der Revision, MP hätte, da er vorher noch nicht vernommen unä vereidigt worden sei, die\nRichtigkeit seiner Aussage nicht unter Berufung auf\nden schon geleisteten Eid versichern dürfen, er sei\nalso entgegen der Vorschrift des § 59 StPO unvereidigt\ngeblieben, erweist sich damit als unbegründet.\n\n2. Aucn die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revisionen genen fehl. Lie von der Verteidigung pbehaupteten Widersprüche, Denkfenler oder Verstöße gegen die\nLebenserfanrung sowie schieß- und waffentechnische Er-Tahrungssätze bestehen nicht.\n\nIn Wirklichkeit greift die Verteidigung in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an oder\nunternimmt es, an Stelle der Beweiswürdigung des Schwurgerichts ihre eigene zu setzen. Dies ist im Rechtszug\nder Revision unstatthaft (§§ 261, 337 StPO).\n\nLie Urteilsgründe sind nur ' in einem Punkt nicht\nganz eindeutig, nämlich bezüglich der Frage, ob nur Herbert KO] oder ob beide Brüder im Gasthaus \"Zum Newirt\"\nhatten einbrechen wollen (vgl. S. 8, 14, 22, 29 UA). Diese Unstimmigkeit, die der Verteidiger übrigens nicht ausdrücklich erwähnt, beeinträchtigt jeäoch den Urteilsbestand in keiner Weise, Denn das Schwurgericht hat es als\nletztlich ungeklärt angesehen, warum Herbert MW auf\nHeinrich MB schoß (S. 23 UA). Daß dies ofien blieb,\n\nPA\n\nen\n\nhinderte aber nicht die Verurteilung wegen Totschlags\n(BGH 4 StR 42/50 vom 4. Januar 1951).\n\nEs beschwert Herbert KWnicht, sad das Schwurgericht unerörtert ließ, ob er Heinrich Maus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 StGB) getötet hat. Ks\nsah sich vermutlich an Feststellungen in dieser Hinsicht\ndadurch genindert, dal es, wie schon erwähnt, nicht zu\nklären vermochte, warum Herbert MW auf ge scaoß.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen läßt, sind ihre Revisionen als unbegründet zu verwerten.\n\nLr.Geier Seibert Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-13/1-str-199-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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