{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-09_1_StR_228_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-09","aktenzeichen":"1 StR 228/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 228/61\n\nden Schneider Josct L EEE ; ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an EEE 1912 in E@WWB:; zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundergerichtshofs nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juni 1961\nbeschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 4. Februar 1961\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Revision\n\nwurde vom Angeklagten, nachdem ihm das angefochtene Urteil\nam 29. März 1961 zugestellt worden war, am 10. April 1961\n\nzu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts begründet,\nDas vom Urkundsbeamten aufgenommene Protokoll schließt mit\ndem Vermerk Lt.d-U.&., was offenbar \"laut diktiert und genehmigt\" heißen soll, und umfaßt 23 Schreibmaschinenseiten.\nInhaltlich besteht es im wesentlichen aus einer Schilderung\ndes Verlaufs der Hauptverhandlung in der Sicht des Ange=\nklagten, die auch von beleidisenden Äußerungen und Unter-\n\nstellungen nicht frei ist. Sachgemäß begründete Rügen\nsucht man vergeblich. Es fehlt sogar die einfache Erklärung, daß die Verletzung sachlichen Rechts gerügi werde\nStatt dessen verbreitet sich die Schrift so gut wie ausschließlich über Dinge, die nach der Prozeßoränung jeder\nAnfechtung durch die Revision entzogen sind. Dieser Inhalt\nbegründet im Zusammenhang nit dem Schlußvermerk für den\nSenat die Überzeugung, daß der Urkundsbeanmte, statt eine\nsolche Zumutung abzulehnen, einfach ein Diktat des Angeklagten entgegengenommen und sich damit zu dessen bloßen\nWerkzeug gemacht hat. Ein so zustandegekommenes Protokoll\nwird den Erfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO nicht gerech\ndenn diese Vorschrift beschränkt die Selbständigkeit des\nAngeklagten hinsichtlich der Abfassung seiner Revisionsamträge und ihrer Begründung gerade deshalb, weil entweder\ndurch den Verteidiger oder durch den Urkundsbeamten der\nGeschäftsstelle dafür gesorgt werden soll, daß — auch im\nwohlverstandenen Interesse des Angeklagten selbst - nur\nverfahrensrechtlich mögliche Anträge gestellt und Rügen erhoben werden und Belästigungen des Revisionsgerichts mit\nsinnlosen und ungehörigen Ausführungen unterbleiben., Die\nRevision war deshalb nach den schon vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen der Rechtsprechung (u.a. RGSt 12, 36‘\n27, 211, 52, 277) als unzulässig zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/1-str-228-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-09/1-str-228-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:05.082009+00:00"}}