{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-06_1_StR_92_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-06","aktenzeichen":"1 StR 92/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı_StR_92/61\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmuth C Em aus TÜRE, geboren\narı CE in ÖEREEB (Vogtland),\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer _\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n. für Recht erkanni:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Günther wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Oktober\n1960, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nna\n\nS_z_ün_d_e:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten der Untreue\nin zwei Fällen schuldig gesprochen. Das Urteil hält der\nsachrüge nicht stand.\n\n1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß\ndem Beschwerdeführer rechtsgeschäftlich Vermögensinteressen\ndes Ve Ger Lendestierärztekammer von Rheinland/\nPfalz anvertraut waren, Dabei gilt es gleich, ob er (wie\ndas Landgericht meint) als Geschäftsführer des Vemmgmunss -\nEEE anzusehen ist oder (wie die Revision meint) als\nHandelsvertreter selbständiger Kaufmann war, Jedenfalls\nhatte er, wie die Revision selbst nicht verkennt’; Geschäfte\ndes Ve zu besorgen, und zwar entgegen ihrer\nAnsicht wesentlich auch solche vermögensrechtlicher Art.\nDenn er hatte nach den Feststellungen Hypothekendarlehen\ndes VB auszuzahlen und zu verwalten, die\nBeitragskonten der Mitglieder zu führen und mit der Rückversicherungsgesellschaft abzurechnen; für das Verwaltungskostenkonto 134, von dem bestimmte Ausgaben zu bestreiten\nwaren, war ihm Bankvollmacht erteilt. Daß dieses Konto\n\nkein Privatkonto des Angeklagten, sondern ein Konto des\n\nVecEEEEER 27, hat Gie Strafkammer rechtlich einwandfrei dargelegt; zur Verfügung über ein eigenes Konto\n\nhätte orikeiner Vollmacht des Vo bedur ft.\n\nIhm war ferner \"zu treuen Händen\" die umfassende Aufgabe\n\nübertragen, das Versorgungswerk, an dessen Gründung er\nschon maßgeblich mitgewirkt hatte, durch den Zusammenschluß mit anderen ähnlichen Einrichtungen zu einem\nXinanzkıräftigen, wohlgegründeten Unternehmen auszubauen.\n\nir:\nMi\nu\n\n2. Unrichtig ist die Auffassung der Revision,\nim Sinne des § 266 StGB könne Täter nur sein, wer in\nder Lage ist, selbst unmittelbar auf ihm anvertraute\nfremde Vermögensinteressen, durch eine eigene Vermögens- =\nverfügung, einzuwirken. Das mag für den \\Mißbrauchstatbestand gelten. Den Treubruchstatbestand - der entgegen\n\nder Behauptung der Revision allein dem Urteil zugrunde\n\nliegt - kann auch verwirklichen, wer den Geschäftsherrn\ntreuwidrig zu einer nachteiligen Vermögensverfügung veranlaßt, etwa durch eine falsche oder unvollständige Sach- \"\ndarstellung, durch Täuschung über die vermögensrechtliche\nTragweite der Verfügung oder dadurch, daß er sich den\nMangel an Geschäftsgewandtheit des Geschäftsherrn sonstwie:\nzu nutze macht (so schon RGSt 38, 3653, 366 für § 266 a.F.).\nDie selbständige Entschließungsfreiheit und eigene Ver- }\nfügungsbefugnis (\"Dispositionsfreiheit\") sind nur Anzeichen,\nnicht Merkmal des Treubruchstaibestandes (BGHSt 13, 315).\n\nIm rechtlichen Ausgangspunkt ist hiernach die Annahme des\nLandgerichts nicht zu beanstanden, der Angeklagte habe\ndadurch ungetreu zum Nachteil des Vu <c —\nhandelt, daß er den Vorstand veranlaßte, die Auszahlung\n\nvon Provisionen, Provisionsvorschüssen und Weihnachtsvergütungen an ihn zu dewilligen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Eigene berechtigte Vermögensbelange braucht der Treupflichtige den Vermögensinteressen.\nseines Geschäftsherrn nur unter besonderen Umständen nach- .\nzuordnen (RGSt 62, 357, 361 und 65, 333 zu § 266 a. Fe;\n\nRGSt 72, 347; RG HRRI935, 904; vgl» BGH IM Nr. 22 zu\n\n§ 266 StGB):\n\n3. Bedenken weckt jedoch die Begründung, mit der\ndas Landgericht den Rechtsbestand der Ansprüche des Be-\n\n- A-—-\n\nschwerdeführers auf Provisionen und Provisionsvor-\n\nschüsse verneint.\n\na) Dem Angeklagten war in einem Agenturvertrag\nfür seine Bemühungen um den Ausbau des ne]\ndurch Zusammenführen mit anderen heilberuflichen Versorgungseinrichtungen eine bestimmte Vergütung zugesagt.\nDer Agenturvertrag ist zwar von keinem Beteiligten\nunterzeichnet. Das Urteil läßt es aber offen, ob der\nBeschwerdeführer unabhängig davon dennoch Anspruch auf\ndie dort festgesetzte Vergütung hatte. Zu seinen Gunsten\nist daher im Revisionsrechtszug davon auszugehen.\n\nDann kann dem Angeklagten jedoch aus Anlaß des\nBeitritts der Vo icr saarlänäischen\nTierärzte zu dem rheinland/pfälzischen Veen die\nAbschlußprovision angefallen sein, Die Ansicht der Strafkammer ist rechtlich bedenklich, es habe zur Rechtswirksamkeit des Zusammenschlusses eines besonderen Beschlusses\nder Gesellschafterversammlung der saarländischen Ve au\nu Veüurtt. Diese hatte nämlich den\nPräsidenten der Tierärztekammer zu ihrem Vertreter Dritten\n. gegenüber bestellt und ihm als Aufgabe den \"Abschluß eines\nPoolvertrages mit der Landestierärztiekammer Rheinland/-\nPfalz\" übertragen. Damit kann sie das von dem Präsidenten\nbereits geüchlossene Abkommen genehmigt haben (§ 182 Abs. 1\n§ 184 Abs. 1 BGB), wie das später auch der Aufsichtsrat\ndes rheinland/pfälzischen Vene besch1oß .\nAnders könnte es liegen, wenn ihr der Vertrag unbekannt\ngeblieben wäre oder sie ihn ausdrücklich verworfen hätte,\n\nDas hat die Strafkammer nicht festgestellt. Desgleichen\nnicht, daß der Provisionsanspruch des Angeklagten auch\n\nre\n\nPR.\n;\n\n?\n\ndavon abhängig sein sollte, ob durch den Zusammenschluß\nein ausreichender Mitgliederbestand gewährleistet war.\nDiese Frage betrifft auch nicht die Rechtswirksankeit,\nsondern die Wirtschaftlichkeit der Versicherungsgemeinschaft. Inwiefern die Einzelmitgliedschaft der saarländischen Tierärzte beim rheinland/pfälzischen Vemmmmgmmuee-WEB cinem wirksamen Zusammenschluß hinderlich gewesen\nsein soll, ist nicht verständlich. Es stand den saarländischen Teilnehmern ohne weiteres frei, ihre Einzelmitgliedschaft in eine (korporative) Sammelmitgliedschaft\numzugestalten. Ohne entscheidende Bedeutung ist es, daß\n\n- nachträglich - keine Seite einen wirksamen Zusämmen-\n\nschluß mit der saarländischen Ve EEE\n\nwahrhaben will.\n\nAn den Feststellungen zur inneren Tatseite bean- E\nstandet die Revision mit Recht die ungleiche Behandlung *\ndes Beschwerdeführers und der beiden rechtskräftig abgeurteilten Vorstandsmitglieder. Entlastungsgründe, die\ngleichermaßen auf alle drei Angeklagten zutreffen, hat\ndas Landgericht nur den beiden Vorstandsmitgliedern zugute\ngehalten, belastende Umstände dieser Art jedoch allein\nzu Ungunsten des Beschwerdeführers verwertet, Die Urteilsannahme, es hätten zwar die beiden Mitangeklagten, zwei\nandere Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats\n(gleichfalls mit Universitätsbildung), sogar der Justitiar\ndes Aufsichtsrats das Abkommen mit der Ve uni\na Gcr saarländischen Tierärzte für einen rechtsgültisen Vertrag gehalten, der Beschwerdeführer habe aber\n- obwohl er nicht in gleicher ‚Weise vorgebildet ist - allein\ndie Ungültigkeit der Vereinbarung erkannt, mutet lebensfremä an und liegt fern. Sie ist auch nicht daraus zureichend zu erklären, daß er, anders als nach Ansicht\n\nder Strafksmmer die mitangeklagten Vorstandsmitglieder,\nversicherungstechnisch geschult ist. Denn es geht hier\nnicht um eine Frage versicherungstechnischer, sondern\nrechtlicher Art. Im Rechtswesen ist der Angeklagte nach\nden Urteil indes ebensowenig vorgebildet wie die beiden\nmitangeklagten Vorstandsmitglieder. j\n\nSollte das Landgericht in der neuen Verhandlung\nzu der Ansicht kommen, daß ein rechtsgültiger Vertrag\nmit der Voruuiiuuuu dc saarländischen Tierärzte bestand oder der Beschwerdeführer dies doch annehmen\ndurfte, so müßte es der weiteren, bisher ebenfalls offengelassenen Frage nachgehen, ob der Provisionsanspruch des\nAngeklagten der Höhe nach begründet war, oder ob der Beschwerdeführer etwa bewußt eine übersetzte Forderung\nstellte und dadurch gegen § 266 StGB verstieß.\n\nb) Ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Provisionsvorschüssen war dem Angeklagten nicht vertraglich eingeräumt.\nDarum allein braucht er freilich noch nicht treuwidrig\nzum Nachteil des Vo schandelt zu haben,\nals er den Vorstand veranlaßte, ihm einen Vorschuß von\n200.000 DM auf seine im Falle des Beitrittis der Tierärztiekammer Schleswig/Holstein anfallende Vergütung zu bewilligen. Wohl aber verwirklichte er dann den äußeren Tatbestand des § 266 StGB, wenn seine Forderung auf Zahlung\n‚ eines Provisionsvorschusses nach den Umständen unangemessen\nwar. Das hai die Strafkammer - rechtsirrtunsfrei - bejaht,\nweil die Entstehung des endgültigen Anspruchs überhaupt\noder doch in der erwarteten Höhe noch gänzlich ungewiß\nwar und der geforderte Vorschuß zusammen mit einem gleichzeitig beantragten und bewilligten Darlehen von 60.000 DM\n\nüber zwei Drittel des Kapitals beanspruchte, das zur.\nDeckung von Versicherungsansprüchen verfügbar gehalten\nwerden mußte.\n\nUnwiderlegt hatte der Angeklagte aber seine Bitte\num einen Provisionsvorschuß zwei Aufsichtsratsmitgliedern\nvorgetragen, ohne daß diese Bedenken erhoben. Die Strafkammer hat ihm das bei der Strafzumessung (wonigstens zum\nTeil) zugute gehalten. Der Umstand ist aber schon für die\nFrage von Bedeutung, ob er sein Verlangen als unangemessen\nund mithin im Sinne des § 266 StGB pflichtwidrig erkannte,\nDazu bedarf es näherer Aufklärung insbesondere darüber,\nwas er den beiden Aufsichtsratsmitgliedern (und dem Vorstand) über den in Aussicht stehenden Beitritt der\nschleswig/holsteinischen Tierärzte zum V GENEEENEEESEREEEEREER\nRheinland/Pfalz im einzelnen vorirug, ob er sie von der\nNotwendigkeit einer Änderung der schleswig-holsteinischen\nGesetzgebung unterrichtet hatte, welchen Zeitpunkt für\nden Beitritt und welche Beträge als ihm voraussichtlich\nanfallende Provision und zu gewährenden Vorschuß er ihnen\nnannte. Eine bloß allgemeine Zustimmung der Aufsichtsratsmitglieder zur Gewährung eines Provisionsvorschusses\nschlösse es nicht aus, daß sein Verlangen zu jenem Zeitpunkt oder in der begehrten Höhe (ihm bewußt) pflichtwidrig war. Selbst die Billigung einer in allen Einzelheiten fest umgrenzten Vorschußbitte könnte ihn bei\nseiner umfassenden Treupflicht von dem Vorwurf der Untreue\ndann nicht entlasten, wenn ihn sein besserer Einvlick in\ndie Dinge die Auszahlung des Vorschusses, sei es in jenem\nZeitpunkt, sei es in der gewährten Höhe oder aus anderen\n\nGründen als den Vermögensinteressen des Veguuuuiuuiiuum\n\nabträglich erkennen ließ, insbesondere deswegen, weil er\n\ndiesem zusammen mit dem Darlehen, wie erwähnt, den\ngrößeren Teil der Mittel entzog, die zur Deckung von\nVersorgungsfällen bestimmt waren, und dadurch den ureigenen Zweck des Versorgungswerkes gefährdete.\n\n4. In den Urteilsgründen zum zweiten Untreuefall\nbesteht ein Widerspruch. Die Strafkammer hat den Angeklagten verurteilt, weil er gemeinsam mit den beiden\nmitangeklagten Vorstanäsmitgliedern satzungswidrig\nWeihnachtsgeldzuwendungen für sich, seine Angestellten\nund den Vorstand erwirkte, Nach der Sachäarstellung des\nUrteils hat er jedoch bei dem Vorstand solche Zuwendungen bloß für sich und seine Angestellien angeregt.\nHiernach ist der Schuldumfang nicht rechtlich einwandfrei festgestellt. Beschränkte er sich etwa auf die\nAnregung des Angeklagten, seinen Angestellten und ihm\nselbst ein Weihnachtsgeld zu gewähren, so entstünde der\nZweifel, ob der Anstoß, einem vielfach schon von alters\nher geübten, neuerdings auch wieder für den Öffentlichen\nDienst übernommenen Brauch zu folgen, als Untreue gemäß\n§ 266 StGB faßbar ist oder ob nicht eine solche soziale,\ndem Urteil zufolge innerhalb der Befugnisse des Vorstanäs\n‚liegende Maßnahme im allgemeinen - wenn nicht besondere\nGründe entgegenstehen - außerhalb des strafbaren Tatbestands bleibt, zumal bei dem verhältnismäßig unbedeutende\n\nBetrag.\n\n5. Hiernach ist das Urteil gegen den Beschwerdeführer nichi von Bestand. Der Senat braucht deshalb zu\ndem übrigen Revisionsvorbringen nicht im einzelnen Stellung\nzu nehmen. Es ist weitgehend tatsächlicher Art und demges=--\nmäß unzulässig. Mit der Rüge nach § 244 Abs, 2 StPO kann\nnur die unzureichende Aufklärung des Sachverhalts gerügt,\nnicht jedoch seine unzutreffende rechtliche Würdigung\nbeanstandet werden.\n\n- 9 -\n\nDa der Angeklagte im ersten Fall wegen fortgesetzter Untreue verurteilt worden ist, kommt ein\nFreispruch wegen der ihm weiter vorgeworfenen, aber\n\nnicht erwiesenen Einzelhandlungen nicht in Betracht.\nAnders wäre es, wenn er entgegen der Annahme des Er-Öffnungsbeschlusses nicht wegen einer fortgesetzten Tat,\nsondern wegen einer (oder mehrerer) selbständiger Einzeltaten zu verurteilen wäre (BGH NJW 1951, 411 Nr. 25 a.E.;\nRGSt 57, 302; RG JW 1937, 761 Nr. 32).\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-06/1-str-92-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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