{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-06_1_StR_150_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-06","aktenzeichen":"1 StR 150/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2169 037\n\n. ,n\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Landwirt und Kraftfahrer Hans TB aus\nHOEEEED, zcboren ar EEE 1952 in up.\n\nLkrs. SED, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Hordes U.9s\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Juni 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr.vWillms\nBundesrichter üÜr.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals veisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-\n\nFürth vom 4. Oktober 1960 wird verworfen. Er\nhat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war am 17. Juli 1959 vom Schwurgericht\nwegen Mordes in Tateinneit mit Abtreibung verurteilt worden. ber Senat hatte jenes Urteil wegen eines Verfahrensverstoßes durch Entscheidung vom 9. Februar 1960 - 1 StR\n690/59 - aufgehoben. Nunmehr hat ihn das Schwurgericht erneut wegen Mordes in Tateinheit mit Abtreibung zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Lie\nRevision bleibt erfolglos.\n\nr\n\nIe Die Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Revision bringt vor:\n\nDas Schwurgericht sei in der Person der beteiligten\nGeschworenen nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.\n\na) Die Geschworenen seien nicht, wie das Gesetz es vorschreibe, vom Landgerichtspräsiädenten ausgelost worden, sondern von einem Xollegialgericht bestehend aus dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzenden, ferner zwei Landgerichtsräten und zwei Schöffen, Es habe also ein unzuständiges\nOrgan die Auslosung vorgenommen, was zur Nichtigkeit der\nAuslosung und der Einberufung der Geschworenen führen müsse.\n\nDer Landgerichtspräsident hat hierzu dienstlich erklärt, die Auslosung sei durch ihn \"in der Besetzung einer\nStrafkammer öffentlich durchgeführt worden.\" Er habe allein\ndie Lose gezogen und das Ergebnis der Ziehung dem Urkundsbeamten mitgeteilt,\n\nHiernach kann die Rüge keinen Erfolg haben. Die Auslosung \"in der Besetzung einer Strafkammer\" findet zwar\nim Gesetz keine Stütze. Lie Auslosung der Geschworenen\nist vielmehr allein Sache des Landgerichtspräsidenten\n(88 45 Abs. 2 und 3, 77 Abs. 3, 84, 86 GVG). Selbst wenn\nder Lanägerichtspräsident Vorsitzender einer Strafkammer\nwäre, hätte diese mit der Auslosung nichts zu tun. Die\nVorschrift, daß die Auslosung in öffentlicher Sitzung\nstattfindet (8§ 45 Abs. 2, 77 Abs. 3, § 4 StPO) bedeutet\nnicht, daß sie in der Sitzung eines Rechtsprechungskörpers\ndes Landgerichts (Zivil- oder Strafkammer) und in der\nBesetzung einer solchen Kammer vorzunehmen sei. Lie Auslosung ist kein Akt der Rechtsprechung, sondern eine Tätigkeit der Justizverwaltung, die als solche ausschließlich\ndem Landägerichtspräsidenten zugewiesen worden ist. Die\nTeilnahme weiterer Richter entspricht also nicht dem Gesetz. Da aber hier auf Grund der Äußerung des Lanägerichtspräsidenten feststeht, daß er allein die Auslosung vorgenommen hat, ist die Teilnahme weiterer Gerichtspersonen\naußer dem Landgerichtspräsidenten unä dem Urkundspeamten,\nwenn auch überflüssig, so doch unschädlich. Denn es komut\nallein darauf an, daß der Landgerichtspräsident die Geschworenen ausgelost hat. Das ist hier geschehen.\n\nb) Die nachträgliche Anordnung des Landgericntspräsidenten, daß ACH un: DB von Ger Liste der\nHilfsgeschworenen zu streichen seien, weil sie an der Stelle von dauernd weggefallenen Geschworenen Hauptgescnworene\ngeworden waren, entspricht, wie der Senat schon in seinen\nersten Urteil vom 9. Februar 1960 dargelegt hat, dem Gesetz (vgl. hierzu auch BGHSt 6, 117). Als nunmehrige Hauptgeschworene sind sie zu Recht für die Tagungen des Schwurgerichts im Jahre 1960 mit ausgelost worden.\n\nc) Die Behauptung der Revision, daß der Geschworene\nBel von vornherein als Hauptgeschworener für die\nsechste Tagung des Schwurgerichts ausgelost worden sei,\nist unrichtig, wie die Liste der Hauptgeschworenen der\nsechsten Tagung und die Äußerung des Landgerichtspräsidenten hierzu beweisen. Er ist Gaher für die im Dezember\n1959 gestorbene Hauptgeschworene St zu Recht als nunmehriger Hauptgeschworener in die Geschworenenliste der\nsechsten Tagung übertragen worden, Die an die unzutreffende Behauptung geknüpften rechtlichen Erwägungen der Revision gehen schon deshalb fehl.\n\nd) Haupt- und Hilfsgeschworene werden für zwei Geschäftsjahre gewählt (§ 8 42, 84 GVG). Die Hauptgeschworenen werden zwar für jedes Geschäftsjahr besonders ausgelost,\ndie Liste der Hilfsgeschworenen bleibt aber im zweiten Geschäftsjahr - abgesenen von den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen -— dieselbe, Die Rüge, daß neue Hilfsgescnworene\nweder aufgestellt noch ausgelost (!) worden seien, liegt\ndaher völlig neben der Sache,\n\ne) Unrichtig war es allerdings, daß, wie die Revision\nebenfalls rügt, bei der Heranziehung von Hilisgeschworenen\nim zweiten Geschäftsjahr der Wahlperiode in der Hilfsgeschworenenliste von vorne begonnen wurde. Wie der Senat\nin BGHSt 12, 245 ausgeführt hat, ist in diesem Falle nicht\nder an erster Stelle in der Hilfsgeschworenenliste stehende, sondern derienige Hilfsgeschworene einzuberufen, der\nin der Hilfsgeschvworenenliste auf den im ersten Gescnäftsjahr zuletzt zugezogenen Hilfsgeschworenen folgt.\n\nZum Erfolg könnte diese Rüge aber nur führen, wenn im\nVerfahren des Angeklagten erstmals im neuen Gescnäfts;anr\ndie Einberuriung eines Hilfsgeschworenen erforderlich gewe-\n\n-5-\n\nsen und hierbei die Reihenfolge nicht eingehalten worden\nwäre. Das behauptet aber die Revision nicht. Vielmehr\nergibt sich aus ihr, daß am 3. Juni 1960, also zu einer\nfrüheren Tagung des Schwurgerichts, für die Hauptgeschworene Ei die Hilfsgeschworene IB einberufen wurde. Diese stand in der Liste der Hilfsgeschworenen vor\n\nden Hilfsgeschworenen Ei una ci. die zur vierten\nTagung des Schwurgerichts als Ersatzleute für die von\n\nder Teilnahme entbundenen Hauptgeschworenen Er una\nReg@einberufen wurden. Er und CE sinrä also zu\nRecht als Hilfsgeschworene herangezogen worden, Denn\n\ndie Frage, welcher Hilfsgeschworene als Ersatzmann eines\nverhinderten oder befreiten Hauptgeschworenen einzuberufen\nist, entscheidet sich nur danach, welcher Hilfsgeschworene\nzuletzt als Ersatzmann einberufen wurde. Es ist also derjenige Hilfsgeschworene heranzuziehen, dessen Name in der\nListe auf denjenigen folgt, der zuletzt als Hilfsgeschworener einberufen worden ist. Ob bei der Einberufung früherer\nHilfsgeschworener, insbesondere auch des zuletzt einberüfenen, Fehler unterlaufen sind, ist njcht mehr zu prüfen.\nEs war also nicht fehlerhaft, daß bei der vierten Tagung\ndes Schwurgerichts die Hilfsgeschworenen Ehre und c@\n@&B :inverufen wurden (vgl. BGHSt 9, 203).\n\nf) Der Rüge, daß auch die Hilfsgeschworenen E@® eo |\naD, :: U, CE und He in Ger Liste der Hilfsgeschworenen hätten gestrichen werden müssen, steht der\neigene Vortrag der Revision entgegen. Denn hiernach sind\ndiejenigen Hauptgeschworenen, für die die genannten Hilfsgeschworenen eintraten, durch den Schwurgerichtsvorsitzenden befreit worden waren, also offenbar nur für eine Sit-\n\nzung oder Tagung des Schwurgerichts. Laß sie für die ganze\nfernere Dauer der Wahlperiode wegfielen und daher dauernd\ndurch an ihre Stelle tretende Hilfsgeschworene zu ersetzen\nwaren, geht jedenfalls aus der Revisionsbegründung nicat\nhervor.\n\n8) Der Beschwerdeführer bittet um Überprüfung, ob\nder Schwurgerichtsvorsitzende Dr TED oder der Landgerichtspräsident zur Befreiung der Hauptgeschworenen\nund zur Einberufung der Hilisgeschworenen zuständig gewesen sei. Vorsorglich stützt er seine kevision auT die\njeweilige sachliche Unzuständigkeit. Eine Verfehrensrüge muß jedoch die Gesetzesverletzung bestinnt behaupten.\nSie muß außerdem die Tatsachen anführen, aus denen sich\ndie Gesetzesverletzung ergibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nLa dies nicht geschehen ist, ist die Rüge unzulässig.\n\n2.) Ablehnung von Beweisamträgen auf Vernehmung von Sachverständigen:\n\nLas Schwurgericht hat die Anträge auf Vernehmung von\nweiteren Sachverständigen als \"überflüssig\" oder \"nicht\nerforderlich\" abgelelint. ler weiteren Begründung der Ablehnungsbeschlüsse läßt sich — wenn es auch nicht immer\nausdrücklich erklärt wird - entnehmen, daß das Schwurgericht die Anhörung der weiteren Sachverständigen nur deshalb abgelehnt hat, weil es durch die bereits vernommenen\nSachverständigen das Gegenteil der von der Verteidigung\nbenaupteten Tatsache für erwiesen hielt unä sich von einen weiteren Sachverständigen auch sonst keine zusätzliche\nAufklärung erwartete. Mit dieser Begründung durften die\nBeweisamträge abgelennt werden, sofern nicht die in § 244\nAbs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO aufgeführten Voraussetzungen\ngegeben waren, Hierzu hat die Revision nur behauptet, daß\ndie Sachverständigen, deren Vernehmung beantragt wurde,\nüber Forschungsmittel verfügten, die denen der früheren\nGutachter überlegen erschienen, Insoweit ist vorgetragen,\ndaß die Sachverständigen des Bundeskriminalamtes über ein\nElektronenmikroskop verfügten, das eine weit stärkere Vergrößerung der aufgefunienen Faserspuren zulasse, als das\nvon den vernommenen Sachverständigen verwendete optische\n\nMikroskop. Das Schwurgericht hat in seinem ablehnenden\nBeschluß auch hierzu Stellung genommen. Es führt aus,\n\ndaß eine stärkere Vergrößerung keine weiteren verwertbaren Einzelheiten erkennen lassen würde. Es hat sich\nhierzu auf die vernommenen vier tsachverständigen beruien.\n\nEin Verfahrensienler ist hierin nicht zu sehen. Das\nSchwurgericht konnte davon ausgehen, daß die vernommenen\nSachverständigen die nötige Sachkunde besitzen, um auch\ndiese Frage zu klären. Da der gleiche Beweisamtrag schon\nin der früheren Hauptverhandlung gestellt worden war,\nkönnen die Sachverständigen dazu Stellung genommen haben,\nbevor die Verteidigung erneut ihren Antrag stellte. Die\nRevision kann sich auch nicht auf die Entscheidung BGHSt\n10, 116 berufen, die einen anderen Fall betraf. Dort handelte es sich um den Antrag, neben einem privaten Schriftsachverständigen: noch einen Sachverständigen des Bundeskriminalamtes zu hören. Im vorliegenden Fail sind Sachverständige vernommen worden, die im Öffentlichen Dienst stehen, und zwar Mitglieder des Instituts für gerichtliche\nMedizin unä Xriminalistik.der Universität Erlangen und\ndes Bayerischen Landeskriminalamtes. Daß die Sachverstänäigen des Bundeskriminalamtes auf dem nier in Betracht\nkommenden Gebiet eine größere Sachkunde und Erfahrung besitzen und über überlegene Forschungsmittel verfügen, die\ngerade in den im vorliegenden Fall auftretenden Beweisiragen von Bedeutung sein könnten, ist nicht dargetan (vgl.\nBGH NdW 1951, 412; BGH 4 StR 181/55 v. 16. Juni 1955), Las\ngilt auch für die Frage, ob die festgestellte Fußspur\nvom Angeklagten stammen kann.\n\nIm einzelnen ist noch zu bemerken:\n\nDas Schwurgericht durfte nach den gegebenen Umständen\nohne Verfahrensverstoß die vernommenen Sachverständigen für\n\nhinreichend sachkundig ansehen, um die Frage zu klären,\nwjelange sich der durch die Sektion Testgestelite Mageninhalt seit Aufnahme der Speisen bis zum Todeszeitpunkt\nim Magen der Frieda Fe pefunden nat.\n\nDen Antrag, durch einen Sachverständigen einen Versuch mit dem Zeugen Hifi vornehmen zu lassen, ob\ndieser unter räumlich und optisch gleichen Verhältnissen\nwle am Tattag in der Lage sei, Typ und Kennzeichen eines\nKraftwagens zu erkennen, hat das Schwurgericht als Antrag\nauf Vornahme eines Augenscheins angesehen und ihn nach\n§ 244 Abs.5 StPO abgelehnt, weil ein solcher Augenschein\nzur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, zumal\nes nicht mehr möglich sei, die genauen optischen Verhältnisse zu schaflen, wie sie an der fraglichen Stelle am 1.Januar\n1958 bestanden. Zudem sei der Zeuse AB nach ausenärztlichem Gutachten befähigt, wie ein normalsichtiger das\nbeleuchtete hintere Kennzeichen eines mit ca. 50 xm/st\nGeschwindigkeit vorüberfahrenden Kraftfahrzeugs bei Dunkelheit abzulesen. Das Gericht sei selbst in der Lage, festzustellen, ob das Kennzeichen eines solchen Kraftwagens\nvon einem Normalsichtigen bei Dunkelheit erkannt werden kön-\n\nne oder nicht.\n\nGleichviel ob das Schwurgericht den Beweisamtrag richtig oder unzutreifenä auch als Antrag auf Einnahme eines\nAugenscheins angesehen hat, liegt in der Ablehnung kein\nRechtsverstoß, da es sich bei der aufgeworfenen Frage um\neinen Vorgang des täglichen Lebens handelt, den zu beurteilen das Gericht sich selbst auch ohne nochmalige Augenscneinseinnahme die erliorderliche Sachkunde zutrauen durfte (zu den Anträgen, durch einen Sachverständigen einen\nVersuch vornehmen zu lassen vgl. im übrigen: BGH, Urt. v.\n28.September 1956, 5 StR 236/56 und Alsberg-Nüse,\n\nDer Beweisamtrag 5.398,399).\n\nAuf den bereits früher gestellten Antrag der Verteidigung auf Vernehmung eines Sachverständigen für\nOptik und Astronomie zum Zwecke der feststellung, daß\nes dem Zeugen HigilB unmöglich gewesen sei, das Kennzeichen des PÜEWschen viagens zu erkennen, der mit\nden Hinweis abgelehnt wurde, daß der mit der Untersuchung His beauftragte Augenarzt zu der Frage\nStellung nehmen solle, braucht nicht eingegangen zu werden. Er sollte offenbar nach Erstattung des augenärztlichen Gutachtens nicht mehr in dieser Form aufrechterhalten werden, sondern wurde äurch den vorhin angeführten Beweisamtrag ersetzt.\n\nDem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen\nfür organische Chemie zum Beweis der Behauptung, daß das\nam Tatort vorgefundene Präservativ nur wenige Tage dort\ngelegen sein könne, brauchte das Schwurgericht auch deshalb nicht stattzugeben, weil der Sachverständige Professor Dr.weinig, der das Gutachten Dr.Schnidts bestätigt\nhat, selbst Diplomchemiker ist, wie die Revision an anderer Stelle hervorhebt.\n\nOb mit Frieda Fpvor ihren Tode ein Geschlechtsverkehr ausgeübt wurde, war im übrigen, wie das Urteil ergibt\n(8. 35 UA), im wesentlichen nur für die Frage von Bedeutung,\nob an ihr ein Sexualverbrechen verübt wurde. Anhaltspunkte\nhierfür hat das Schwurgericht nicht gefunden, wobei es\nzutreffend auch den Zustand ihrer Unterkleider in Betracht\n208g. Unter den gegebenen Umständen ist der Antrag auf Vernehmung eines Gynäkologen ohne Rechtsverstoß abgelehnt\nworden.\n\n3.) Ablehnung sonstiger Beweisamträge:\n\n- 10 -\n\na) Die Verteidigung hatte den Antrag gestellt, den\n£rmittlungsrichter Lanägerichtsrat Dr.Rogp darüber zu\nvernehmen, daß der Zeuge Hill ei seiner Vernehnung keinen Zweifel darüber gelassen habe, daß er am\n1. Januar 1958 den Wagen des Angeklagten erkannt habe\nmit der kunner EB Erst auf Vorhalt des Richters, der\nYagen habe die Nummer ME, have si erklärt,\ner könne sich getäuscht haben, die Nummer könne auch\nGEB zesuesen sein. Das Schwurgericht hat den Antrag\nmit der Begründung abgelehnt, die Vernehmung sei überflüssig, da im Protokoll vom 18. April 1958 die Aussage\ndes Zeugen Hi einieutig niedergelegt sei.\n\nDie Ablehnung mit dieser Begründung beanstandet die\nRevision an sich mit Recht. Es handelte sich bei dem Beweisamtrag ersichtlich nicht darum, in welchem Wortlaut\ndie Aussage des Zeugen Hi in Protokoll vom\n18. April 1956 niedergelegt worden ist, sondern darum,\nwie es zu dieser schrirtlich niedergelegten Aussage gekommen ist. Las Schwurgericht hat also das Beweistinema\nin seinem ablehnenden Beschluß nicht erschöpft, den Beweisamtrag zudem mit einer unzulässigen Begründung abgelehnt, Indessen beruht äas Urteil nicht hierauf, Lenn\nauch aus der Niederschriit vom 18. April 1958 läßt sich\nder Gang der Vernenmung Hi: im wesentiichen erkennen. Es ist insbesondere daraus zu ersehen, daß Hi\nGEB von Anfang an behauptete, den Wagen Pb erkannt zu haben, daß er aber gleichzeitig eine unrichtige\nKennzeichennummer angab. Das hat das Schwurgericht auch\nbei seiner Würdigung der Aussage His verücksichtigt.(S. 51 UA).\n\nEs wäre übrigens Sache des Verteidigers gewesen, das\nSchwurgericht darauf hinzuweisen, daß es in seinem Ablehnungsbeschluß das Beweisthema nicht richtig erfaßt hatte,\n\n- 11 -\n\nb) Die Verteidigung hatte beantragt, den Bürgermeister\nvon VD serüper zu vernehmen, daß infolge einer\neingeleiteten Suchaktion bereits vor Aufiindung der Leiche\nam Tatort und in seiner Nähe eine nicht mehr feststellbare Mehrzahl von Personen das Gelände überauert habe, von\nGenen die vorgefundenen Fußspuren herrühren könnten.\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag mit der Begründung\nabgelehnt, daß nach der Auskunft des Wetteramtes Nürnberg\nvon 2. bis 4. Januar 1958 Frostwetter herrschte, so daß\nsich keine Fußspuren am Tatort gebildet haben könnten und\ndaß auch von den eingesetzten Polizeibeamten keine anderen\nSpuren festgestellt worden seien. Der Antrag (soll heißen:\ndie zu beweisende Tatsache) sei bedeutungslos.\n\nLie Revision meint, das stehe im Widerspruch zu den\nFeststellungen im Urteil, daß am 2. Januar vormittags vorübergehend eine Temperaturerhöhung eingetreten sei. Kin\nwiderspruch besteht jedoch nicht. Denn noch am 2. Januar\nist, auch nach den Urteilsfeststellungen, erneut Frostwetter eingetreten. Das SchWurgericht konnte auch davon ausgehen, daß die Suchaktion nicht früher einsetzte, zumal\nda im Beweisamtrag hierüber keine Angaben gemacht worden\nwaren. Lie Verteidigung, der die Auskunft des Wetteramtes\nbekannt war, hat nicht behauptet, daß die Suchaktion im\nWald schon am 2. Januar eingesetzt habe. Das ging auch\naus dem Akteninhalt nicht hervor. Im übrigen war die behauptete Tatsache bedeutungslos. Daß die gefundene Fußspur\nnicht von dem Angeklagten herrühre, konnte damit nicht bewiesen werden.\n\nc) Den Antrag auf Vornahme eines Augenscheins in der\nPOEEEEWschen wonnung in HE Aurfte das Schwurgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ablehnen, wenn\nes inn zur ärforschung der Wahrheit nicht für erforderlich\nhielt (§ 244 Abs. 5 StPO). Las hat das Schwurgericht ge-\n\n- 12 -\n\ntan. Laß es bei seinem Ermessen von unrichtigen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen ausging, ist nicht ersichtlich.\n\nä) Den Antrag der Verteidigung, eine Stelle aus den\naufgehobenen ersten Urteil des Schwurgerichts zu verlesen, hat das Gericht zu Unrecht als unzulässig abgelehnt.\nAuch ein durch das Revisionsgericht aufgehobenes Urteil\nkann als Beweismittel dafür verwertet werden, daB ein Zeuge in der früheren Hauptverhandlung in bestimmtem Sinne\nausgesagt hat (vgl. BGHSt 6, 141). Trotzdem kann die auf\ndie fehlerhafte Ablehnung gestützte Rüge nicht zum Erfoig\nführen. Die Stelle des aufgehobenen Urteils, Gie zu verlesen beantragt war, betraf die Aussage der Zeugen Fritz\nund Margarete Kor: Hierüber wurde auf Antrag der Verteidigung an 8. Verhanälungstag Landgerichtsrat Dr. Fi\nvernommen, der in der ersten Hauptvernandlung Berichterstatter war. Es fehlt daher jeder Anhalt dafür, daß auf\nder Nichtverlesung der Urteilsstelle das angefochtene Urteil beruhen könnte. Die Revision macht hierzu auch keine\nAusführungen.\n\n4.) Weitere Verfahrensrügen:\n\na) Der Angeklagte rügt, daß der Inhalt des polizeilichen Protokolls über die Vernehmung der Zeugen Eheleute\n“BD verwertet worden sei. Das sei unzulässig, weil der\nZeuge Kriminalobermeister NW sich an die Bekundungen\nder Zeugen nicht mehr habe erinnern können, sondern nur\nerklärt habe, er habe die Aussagen richtig protokolliert.\nAus den Urteilsgründen geht dies jedoch nicht hervor, Die\nEheleute zu wurden in der Hauptverhandlung als Zeugen\nvernonmen. wie die Revision selbst angibt, wurde ihnen\nihre frühere Aussage aus der polizeilichen Niederschrift\nvorgehalten. Sie hätte nach § 255 Abs. 1 StPO auch ver-\n\n- 13 -\n\nlesen werden dürfen. Daß die Zeugen bestritten haben, früher so ausgesagt zu haben, wie es im Protokoll niedergelegt ist, geht weder aus den Urteilsgründen hervor, noch\nbenauptet dies die kevision. Lie frühere Aussage war also\nin zulässiger Weise zum Gegenstand der beweisaufnahme gemacht worden. Was die Bemerkung des Urteils über den Beweis durch den Zeugen NW petrifft, so liegt hier der\nNachdruck offensichtlich darauf, daß die Eheleute >\nihre Angaben seinerzeit unbeeinflußt gemacht haben, Ein\n\nVerfaehrensverstoß ist daher nicht bewiesen. Die Entscheidungen BGHSt 14, 310 und BGH NdWw 1952, 556 Nr. 30 betreffen andere Fälle (Beweis über ein Geständnis des Angeklagten und Verlesung des polizeilichen Protokolls über die\nAussage eines Zeugen, der die Aussage verweigert hatte).\n\nb) Die Rüge, da3 der Zeuge Hi nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er der Begünstigung verdächtig\nsei (§ 60 Nr. 3 StPO), ist unbegründet. Ob ein Zeuge der\nBeteiligung oder Begünstigung verdächtig ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das\nRevisionsgericht hat nur zu prüfen, ob er hierbei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Einen\nRechtsirrtum in dieser Hinsicht 1äßt die Nachprüfung nicht\nersehen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat Ei in Vorverfahren nicht deshalb wissentlich unklare Angaben gemacht, um den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen\n(§ 257 StGB), sondern um nicht als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen zu werden, Nach dem eigenen Vorbringen der\nRevision wurde Hi vom sugenäschöffengericht auch\nnicht wegen Begünstigung, sondern nur wegen wissentlich\nfalscher uneidlicher Aussage verurteilt,\n\n- 14 -\n\nc) § 80 Abs. 2 StPO ist eine Xann-Vorschrift. Warum\ndie Sachverständigen über den Gang der Hauptverhandlung,\nsoweit sie nicht selbst daran teilnahmen, hätten unterrichtet werden müssen, hat die Revision nicht dargetan.\nEin Revisionsgrund könnte in der Nichtunterrichtung allenfalls dann gesehen werden, wenn die Sachverständigen\ninfolgedessen bei ihren Gutachten von unrichtigen tatsächlichen Erwägungen ausgegangen wären. Hierfür gibt\nweder die Bevision noch das Urteil einen Anhalt.\n\n|| u rn\n\nAuch sie ist unbegründet.\n\nSoweit sich die Revision im einzelnen gegen die Beveiswürdigung der Strafkammer richtet, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO). Entgegen\nder Meinung der Revision vermag der Senat in den Gründen\ndes angefochtenen Urteils keine Widersprüche oder sonstigen\nVerstöße gegen die Denkgesetze zu finden, äie den Bestand\ndes Urteils gefährden würden. Das Schnurgericht hat auch\nnicht gegen den Satz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen. Die Tatsachen, die das Schwurgericht als Anzeichen\nfür die Täterschaft des Angeklagten gewertet hat, hat es\nnicht als bloße Möglichkeit angesehen, sondern als bewiesen Testgestellt. Es hat seinen Scnlußfolgerungen also\nkeine \"zweifelhaften Tatsachen\" zugrunde gelegt.\n\nIn einzelnen besteht nur Veranlassung zu folgenden\nBemerkungen:\n\n1.) Es kann keine Rede davon sein, daß der Tötungsvorgang,\nwie ihn das Schwurgericht darstellt, denkgesetzlich unmög-\n\n- 15 -\n\nlich ist. Wenn auf S. 20 des Urteils ausgeführt wird, daß\nder Angeklagte mit einer Hand das freie Seilende des 2,20 m\nlangen Hanfseils nach hinten und links seitwärts gezogen\nhabe, ist das nicht dahin auszulegen, daß der Angeklagte\nbeim Zuziehen das äußerste Ende des Seiles in seiner Hand\nhielt.\n\n2.) Bei der Erdrosselung tritt die Bewußtlosigkeit meist\nnicht durch die Absperrung der Luftzufuhr, sondern dadurch\nein, daß die Blutzufuhr zum Gehirn unterbrochen wird. Sie\nkann daher sehr rasch eintreten (vgl. Ponsold, Lehrbuch\nder Gerichtlichen Medizin S. 209 ff).\n\n3.) Daß zwischen dem Angeklagten und Frieda Fi eine Verabredung auf den 1. Januar 1958 bestand, hat das Schyiurgericht nicht einfach \"bedenkenlos\" unterstellt, sondern in\ndenkgesetzlich nicht zu beanstandender Weise aus anderen\nUmständen geschlossen. Ein Beisammensein, das zu enger Berührung führte, setzt die Verabredung übrigens nicht voraus.\n\n4.) Wenn die Revision bemängelt, daß das Schwurgericht\n\nbei dem Vergleich der Spurweite des PWBschen Kraftwagens mit den am Tatort gesicherten Reifenspuren von einer\nBelastung des Wagens am Tatort mit zwei Personen ausgegangen sei, während beim Zurückfahren doch nur sine Person,\nnämlich der Täter, im Wagen gewesen sein könne, so übersieht\nsie, daß nach den Urteilsfeststellungen (S. 57 UA) die\nSpurweite am Endpunkt der Spur gemessen wurde. Hier war\n\nder Wagen noch mit zwei Personen besetzt.\n\n5.) Das Schwurgericht hat nicht übersehen, daß gegen den\nZeugen HiEB „esen seiner Aussage im Vorverfahren ein\nStrafverfahren eingeleitet worden ist. Es geht auf 5.51\ndes Urteils ausärücklich darauf ein.\n\n- 16 -\n\nG.) Las Schwurgericht ist weder in der Frage der Xennzeichenbeleuchtung noch beim Alibi des Angeklagten davon ausgegangen, daß der .Angeklagte die Beweispflicht für seine\nBehauptung habe. Sie hat seine Behauptungen zum Alibi nach- .\ngeprüft und für widerlegt erachtet.\n\n7.) “kenn sich das Schwurgericht auch in vielen Punkten den\ngutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen angeschlossen\nhat, so geht doch aus den Urteilsgründen hervor, daß es\nseine eigene Prülungspflicht nicht verkannt nat.\n\n8.) \\enn die Revision meint, die Beweisführung des Schwurgerichts sei unzulässig, weil keines der von ihm als Indiz\ngewerteten Anzeichen ein \"echtes Indiz\" sei und keines dieser Indizien unwiderlegbar und &@mit für einen sicheren Schluß\nauf die lTäterschaft des Angeklagten verwertbar sei, so verkennt sie die Vorschriit des § 261 5tPO, die dem Tatrichter\ndie Möglichkeit gibt, sich frei von Beweisregeln die Überzeugung von der Schuld des Angeklasten zu bilden. Das Schwurgericht konnte sehr wohl ohne Verstoß gegen diese Vorschriit\nzu der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf\nGrund einer Reihe von Eihzeltatsachen gelangen, auch wenn\njede dieser Tatsachen für sich allein nicht geeignet gewesen wäre, einen sicheren Nachweis für die Täterschaft zu\nführen.\n\n- 17 -\n\nDa auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler hat erkennen lassen, insbesondere auch\ndie rechtliche Würdigung der festgestellten Tat keinen\nRechtsirrtum ersehen läßt, muß die Revision als unbegrün-\n\ndet verworfen werden.\n\nDr.Geier Seibert Yillus\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-06/1-str-150-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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