{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-06-03_1_StR_155_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-06-03","aktenzeichen":"1 StR 155/61","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Vereidigung wegen ausschlaggebender Bedeutung kommt\nnicht in Betracht, wenn der Richter die Zeugenaussage für unrichtig hält.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja 2169 074\n\nStPO § 62\n\nVereidigung wegen ausschlaggebender Bedeutung kommt\nnicht in Betracht, wenn der Richter die Zeugenaussage für unrichtig hält. -\n\nBGH, Beschl. v. 3. Juni 1961 - 1 StR 155/61 -\n\nAG Miesbach\nBayObL6G\n\n1 StR 155/61\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kohlenhändler Markus > EEE aus CE,\ngeboren ar ED 297 in ra (Kreis Ho) ,\n\nwegen Verkehrsübertretung (§§ 1, 49 StVO)\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach\n\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n3. Juni 1961 beschlossen:\n\nVereidigung wegen ausschlaggebender Bedeutung\nkommt nicht in Betracht, wenn der Richter die\nZeugenaussage für unrichtig hält.\n\nGründe:\n\nR Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Überretung des § 1 StVO in Verbindung mit § 49 StVO zu\neiner Geldstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen\nhatte der Angeklagte, als er mit dem Kraftwagen eine\nBundesstraße befuhr, bei einem Überholversuch den Verkehrsteilnehmer Schubert erheblich gefährdet und belästigt. Er fuhr für kurze Zeit links neben dem Fahrzeug Ss einher, wobei sich sein seitlicher Abstand immer mehr, zuletzt auf ungefähr 50 bis 40 cn\n\nI\n+\n16)\n\nverringerte.\n\nDer Amtsrichter hat seinen Feststellungen die\neidlichen Aussagen der Zeugen Helmut und Luise Sup\nzugrunde gelegt. Nun hatte allerdings der Viehwärter\n\nOtto HP, der hinten im Wagen des Angeklagten saß,\ndessen Einlassung bestätigt, der Abstand zwischen den\nbeiden Fahrzeugen habe über I m betragen. Diese Aussage erschien dem Gericht aber nicht glaubhaft, einmal\n. zum Teil auf Grund der eigenen übrigen Angaben des Angeklagten, zum anderen, weil das Gericht davon ausging,\ndaß der Angeklagte den Zeugen HP informiert hatte,\nund daß dessen Aussage, wenn auch vielleicht nur unbewußt, durch den Angeklagten beeinflußt worden war. Der\nTatrichter hatte daher Hg, entgegen dem Antrag des\nVerteidigers, unter Berufung auf § 62 StPO unbeeidigt\ngelassen, weil diese Aussage weder von ausschlaggebender\nBedeutung noch die Beeidigung des Zeugen. zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage notwendig sei.\n\nMit der Revision macht der Angeklagte unter anderm\ngeltend, der Tatrichter habe den § 62 StPO verletzt.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte die\nRevision als unbegründet verwerfen. Es vertritt bezüglich des § 62 StPO die Auffassung, daß eine Aussage nur\ndann von ausschlaggebender Bedeutung ist, wenn sie für\ndie Entscheidung unentbehrlich ist, dagegen nicht, wenn\nzwar der Inhalt der Aussage, wäre er richtig, eine abweichende Entscheidung notwendig machen würde, das Gericht aber die Aussage für unrichtig hält. Das Revisionsgericht sieht sich indes an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Neustadt vom 12. November 1958 (NJW 1959, 783\nNr. 20). Nach dessen Auffassung ist die Aussage eines\nZeugen dann von ausschlaggebender Bedeutung, wenn sie\n- als Thema - die Beantwortung der Schuld- oder Straffrage bestimmt. Die Gesetzesworte: \"wegen der ausschlag-\n\ngebenden Bedeutung der Aussage\" beträfen das abstrakte\nThema der Beveisaufnahme, nicht das konkrete Zeugnis\nund dessen Beweiswert in der Beweiswürdigung.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte dem\nnicht folgen und hat daher die Sache dem Bundesgerichts-\n\nhof vorgelegt.\n\nIl. Das vorlegende Gericht meint, es würde der Revision wegen Verletzung des § 62 StPO stattgeben müssen, wenn der. Auslegung der Vorschrift durch das 0LG\nHeustadt zu folgen wäre. Der Bundesgerichtshof legt\niese Meinung des vorlegenden Revisionsgerichts zugrunde und bejaht hiernach die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG (vgl. BGHSt 15, 83, 85).\nZwar ließe sich auch die Meinung vertreten, daß die Revision in jedem Falle verworfen werden müsse, weil\nder Tatrichter bei einer Aussage, von der er meinte,\ndaß sie nicht von ausschlaggebender Bedeutung sei,\nvon der .er das aber bei richtiger Gesetzesauslegung\nhätte annehmen müssen, immer noch nach seinem Ermessen\nzu entscheiden habe, ob er den Zeugen vereidigen solle.\nIm Ergebnis würde diese Meinung dazu führen, daß in\nVerfahren, die Übertretungen oder Privatklagesachen\nbetreffen, die Revision -— abgesehen von den Fällen des\nunbedingten Vereiäigungsverbots - niemals darauf ge- |\nstützt werden könnte, daß ein Zeuge vereidigt oder\nnicht vereidigt worden sei. Der erkennende Senat könnte\naber das vorlegende Gericht nicht binden, diese Auffassung seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Zudem würde\nsich die vorstehende Frage gedanklich erst stellen,\nnachdem feststeht, daß der Tatrichter eine Aussage,\nvon der er bei richtiger Gesetzesauslegung hätte annehmen sollen, daß sie von ausschlaggebender Bedeutung\n\nsei, rechtsirrig anders beurteilt hat. Die Vorlegungsvoraussetzungen können deshalb auch nicht auf\nGrund der vorstehenden Überlegungen verneint werden.\n\nIn der streitigen Rechtsfrage ist der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt im Ergebnis dem Bayerischen Obersten Landesgericht beigetreten. Nach der Auslegung des § 61 Nr. 3\nStPO durch den früheren 3. und den 2. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs (NJYW 1952,85. 74 Nr. 30; S. 151\nNr. 24) kommt es im Rahmen dieser Bestimmung für die\nwesentlichkeit einer Aussage allerdings allein auf\nderen Inhalt und nicht auf ihren Beweiswert an. Ob diese\nAuslegung auch weiterhin als richtig anerkannt werden\nsoll, kann unentschieden bleiben, auch wenn das Oberlandesgericht Neustadt glaubt, diese Auffassung zur\nStütze seiner Rechtsmeinung verwenden zu können, und\nmeint, was für den Begriff der Nyresentlichen Bedeutung\"\ngelte, müsse \"erst recht\" für den der \"ausschlaggebenden Bedeutung\" der Aussage im Sinne des § 62 StPO Geltung haben. Dieser Schluß erscheint schon bedenklich\nwegen des erheblich voneinander abweichenden Wortlauts\nder beiden Vorschriften (§ 61 Nr. 3: \"keine wesentliche\nBedeutung\"; \"keine wesentliche Aussage zu erwarten\" -\n§ 62: \"wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage\"). Entscheidend ist aber, daß die beiden Bestimmungen jeweils;in\nganz anderen Zusammenhang stehen. Der § 61 Nr. 3 StPO\nbetrifft eine der eng begrenzten Ausnahmen vom Grundsatz\nder Zeugenvereidigung des § 59 Satz 1 StPO (BGHSt 1,\n\n5. 8, 10). Der § 62 StPO trifft dagegen für die Verfahren wegen einer Übertretung und für Privatklagesachen\neine Regelung, die von § 59 Satz 1 3tPO bewußt abweicht\nund den § 61 Nr. 3 StPO ausschaltet. Um zu vermeiden,\n\neine\n\ndaß in Verfahren von allgemein: -geringer:\"'Be-.: :%tdeutung: . viele Eide geschworen werden und der 23id\ndadurch entwertet wird, wurde für geringfügige Strafverfahren dieser Art durch § 62 StPO die Nichtbeeidigung von Zeugen zur Regel und ihre Vereidigung zur Ausnahme gemacht (BGHSt 10, 109, 112). Im Gegensatz zu\n\nder Gestaltung des jetzigen § 61 Nr. 3 StPO (vgl. den\nfrüheren § 61 Ir. 5 und dazu BGHSt 1, 8, 11 sowie Eb.\nSchmidt, Anm. 8, S. 148 zu § 61 StPO) ist § 62 StPO\ndurch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September\n1950 (EGBl. I, 455) nicht nur beibehalten worden. Vielmehr kommt in der lleufassung das Bestreben des Gesetzgebers, in diesem Bereich möglichst ohne Zeugeneide\nauszukommen, in noch verstärktem Maß zum Ausdruck.\n\nDenn während der § 62 der früheren Fassung (Ges. v. 24.\nNovember 1933, RGBl. I, 1008, 1009) für den ersten Ausnahmefall einen besonderen Grad der Bedeutung nicht vorsah (\"mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage\"),\nwird jetzt von der \"ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage\" gesprochen. Das schon erwähnte Urteil des Senats\nBGHSt 1, S. 8, 11/12, auf das sich das OLG Neustadt in\ndiesem Zusammenhang beruft, befaßt sich entscheiend\n\nnur mit der Auslegung des § 61 Nr. 3 StPO, insbesondere\ndes Begriffs \"keine wesentliche Bedeutung\". Nur zum\nZweck der Begriffsabgrenzung wurde dort auch § 62 StPO\n(\"ausschlaggebende Bedeutung\") vergleichend mit herangezogen. Nach alledem gibt die Gestaltung des § 61 Nr. 5\nStPO für die Auslegung des § 62 StPO im Sinne des Oberlandesgerichts Neustadt nichts her.\n\nDer - nicht sehr glücklich gefaßte - § 62 StPO\nist vielmehr im wesentlichen aus sich selbst heraus zu\ndeuten. Hierbei gilt folgendes: Wenn der Richter den\noder die Zeugen vernommen hat, so wird er von Amts wegen\n\noder auch durch entsprechende Anträge der Beteiligten vor die Frage gestellt, ob nach dem Grundsatz\ndes § 62 StPO von einer Vereidigung abzusehen oder\nob der eine oder andere Zeuge ausnahmsweise zu vereidigen ist. Vereidigen darf er nur, wenn er es\nwegen der ausschlaggebenden Bedeutung der betreffenden Zeugenaussage oder zur Herbeiführung einer wah-.\nren Aussage für notwendig hält (ebenso: § 49 Abs. 1\nSatz 1 JGG).\n\nOb einer Aussage ausschlaggebende Bedeutung\nzukommt, läßt sich nicht allgemein begrifflich, sondern nur von Fall zu Fall im Hinblick auf die jeweilige Sachlage entscheiden. Jedenfalls soll dem Tatrichter durch diese Ausnahmeregelung die Möglichkeit gegeben werden, die überzeugende Kraft seiner anschließenden Sachentscheidung (sei es einer Verurteilung\noder eines Freispruchs) durch die Beeidigung eines\nZeugen zu verstärken, dessen Aussage nach Auffassung\ndes Richters den Ausschlag zu geben versprach (vgl.\nauch Jonas-Pohle, 18. Aufl., Anm. I 2 a zu dem insoweit\nähnlich lautenden, zur gleichen Zeit wie § 62 StPO\nneu gefaßten § 391 ZPO). Bei dieser im Rahmen der Beeidigungsfrage vorzunehmenden Prüfung kommt es naturgemäß zunächst einmal auf den objektiven Inhalt der\nAussage an. Erachtet das Gericht die Aussage schon ihrem\nInhalt nach nicht für ausschlaggebend, weil sie nicht\ndas Zünglein an der Waage bilden könnte, so scheidet\nder erste Ausnahmefall ohne weiteres aus (Eb. Schmidt,\nAnm. II 1 zu § 62 StPO). Es kann dann allerfalls der\nzweite Beeidigungsgrund in Erwägung gezogen werden;\nz.B. dann, wenn der Richter der Überzeugung ist, daß\nder Zeuge Erhebliches verschwiegen hat, dies aber unter\nEideszwang bekunden wird (vgl. auch OLG Schleswig,\n\nSchlHA 1957, 313). Eine Vereidigung aus diesem Grund\nwird der Richter allerdings selten für notwendig erachten, weil schon die uneidliche Falschaussage unter\nStrafdrohung steht (§ 153 StGB) und der Zeuge hierüber\nnach §§ 57 3tPO belehrt sein wird (vgl. auch Schröder\n\nDi\n\nZ22P Bd. 64, 216 ff).\n\nKönnte dagegen der Inhalt der Zeugenaussage nach\nder Auffassung des Richters von ausschlaggebender Bedeutung sein, so hat er zu prüfen, ob ihm aus disen\nGrund die Vereidigung notwendig erscheint, oder ob er\ndennoch von seinen Ermessen im Sinne einer Nichtvereidigung Gebrauch machen will (BGHSt 10, 109, 112). Hierbei\nist notwendigerweise auch der WYahrheitsgehalt der Aussage mit in Rechnung zu stellen. Die beiden in § 62 StPO\naufgeführten Ausnahmetatbestände bilden keine Gegensätze\n(Jonas-Pohle, aaO zu § 391 ZPO). Der Gesetzgeber hat,\nvas das Oberlandesgericht Neustadt außer acht läßt,\näurch die Betonung weitgehenden richterlichen Ermessens\n(\"für notwendig hält\") in die Vorschrift einen sübjektiven Bewertungsmaßstab hineingetragen (vgl. auch\nWieczorek B I a, S. 983 zu § 391 ZPO). Der Tatrichter\nwird 2.B. trotz ausschlaggebender Bedeutung der Aussage\nvon einer Vereidigung absehen können, wenn es sich um\nden einzigen Tatzeugen handelt, gegen dessen Yahrhaftigkeit keine Bedenken bestehen, wenn weitere sachliche\nBeweismittel fehien und der Richter dem Zeugen auch ohne\nEid glauben will (BGHSt 10, 113). Ist dagegen der Richter (meist ist es der Binzelrichter) im Rahmen seiner\n- naturgemäß vorläufigen - Würdigung der Ansicht, daß\ndie Aussage des Zeugen unrichtig ist (mag er nach tatrichterlicher Auffassung bewußt oder unbewußt die Unwahrheit gesagt haben; RGSt 72, 155, 157), so kann sich\nfür das Gericht die Frage der Notwendigkeit einer Beeidi-\n\ngung aus dem Gesichtspunkt der \"ausschlaggebenden Bedeutung!\" begrtiflicherweise gar nicht stellen. Erkennbar wollte der Gesetzgeber im Bereich dieser Bagatellstrafsachen dem Richter nicht ansinnen, eine Aussage,\ndie er für falsch hält, als ausschlaggebend anzusehen\nund deshälb zu beeidigen und damit möglicherweise die\nZahl der.Meineide oder jedenfalls der Strafanzeigen\nwegen Meineids zu vermehren (vgl. BGHSt 10, 65, 70;\n\nEb. Schmidt Anm. II 1 zu § 62 StPO; Kohlhaas und -Schmitt,\nNW 1959, 1190 und 1454). Um eine vorweggenommene Be-.,\nweiswürdigung handelt es sich bei der Prüfung der Beeidigungsfrage nicht, sondern um eine durch die Verfahrenslage gebotene vorläufige Würdigung bereits erhobener Beweise. .\n\nDer im vorstehenden dargelegte Sinn des § 62 StPO\nwird von vielen Verteidigern verkannt. Ist in Verfahren\ndieser Art ein Angeklagter verurteilt, so pflegt er\nfast immer mit seiner Revision zu rügen, der Tatrichter\n\nhabe nur die Belastungszeugen vereidigt, die Entlastungs-\n\n_ zeugen dagegen zu Unrecht unvereidigt gelassen. Wie aber\ndas Bayerische Oberste Landesgericht in seinen Urteil\nvom 4. September 1957 (RReg. 1 St: 591/1957) zutreffend -\nausführt, hat der Angeklagte im Geltungsbereich des\n§ 62 StPO \"keinen Anspruch darauf,daß das Gericht einen\nEntlastungszeugen entweder Glauben schenkt oder ihn ver-\n\neidigt\".\n\nDr.Geier' Seitert Villns\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-03/1-str-155-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":18},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-06-03/1-str-155-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.811420+00:00"}}