{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-30_1_StR_442_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-11-21","aktenzeichen":"1 StR 442/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a, Die Anwendung des § 239 a StGB ist nicht dadurch ausge-\n\nschlossen, daß der Täter von vornherein das Kind töten\nwill und nicht die Absicht hat, es wieder herauszugeben.\n\nb) Unter der \"gegen ihn verühten Gewalt\" ist in § 251 StGB\nnur die tatbestandliche Gewalt zu verstehen.\n\nc) Erpesserischer Kindesraub und schwere räuberische Erpressung können rechtlich zusammentreffen,","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 2117 097\n\nStGB §§ 239 a, 2513, 255, 73\n- a, Die Anwendung des § 239 a StGB ist nicht dadurch ausge-\n\nschlossen, daß der Täter von vornherein das Kind töten\nwill und nicht die Absicht hat, es wieder herauszugeben.\n\nb) Unter der \"gegen ihn verühten Gewalt\" ist in § 251 StGB\nnur die tatbestandliche Gewalt zu verstehen.\n\nc) Erpesserischer Kindesraub und schwere räuberische Erpressung können rechtlich zusammentreffen,\n\nBGH, Urt. v. 21. November 1961 - 1 StR 442/61 - LG München II\n\n1 StR 442/61\n\nIm Namen\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Peter S us SGRBENERD. 1Xr<i\na, 5 en 1°7o\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Mordes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des\nvom 21. Novenber 1961, an\n\nSenatspräsident Dr.\n\nals\nBundesrichter Dr.\nBundesrichter Dr.\n\nBundesgerichtshofs in der Sitzung\nder teilgenommen haben:\n\nGeier\nVorsitzender,\nSeibert\nHübner\n\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichter Mai\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n| Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 30. Mai 1961 wird\n\nmit der Maßgabe verworfen, daß die Worte \"mit To-\n\ndesfolge\" im Urteilsspruch wegfallen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\neN\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte lockte den siebenjährigen Hans\nKen sich, während er dessen Eltern zunächst brieflich - später auch durch fernmündlichen Anruf - aufforderte, einen Geldbetrag zu bestimmter Zeit an einer bestimmten Stelle zu hinterlegen, widrigenfalls sie ihren Sohn\nnicht mehr sähen. Entsprechend seinem vorbedachten Plan\ntötete er. den Knaben schon vor dem angegebenen Zeitpunkt\nder Hinterlegung, nachdem er ihn aufs freie Feld geführt\nund zum Teil an der Hand mitgezogen hatte.\n\nDie Jugendkämmer des Lanägerichts hat ihn wegen\nMordes in Tateinheit mit erpresserischem Kindesraub und\nfortgesetzter versuchter räuberischer Erpressung mit\nTodesfolge zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt.\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\n1. Die Jugendkammer hat ohne Rechtsfehler den Taibestand des § 211 StGB als erfüllt angesehen. Rechtlich\nbedenkenfrei hat sie die Tatbestandsmerkmale der Habgier\nund der Heimtücke als gegeben erachtet und angenommen,\ndaß der Angeklagte das Kind getötet habe, um eine andere\nStraftat, nämlich die Vollendung der Erpressung, zu er®\nmöglichen, aber auch um eine andere Straftat zu verdecken,\nnämlich um die Entdeckung seiner Person als Täter des bereits vollendeten Verbrechens des erpresserischen Kindesraubs und des versuchten Verbrechens der räuberischen Erpressung zu vexhindern (hierzu vgl. OGHSt 2, 19, 22).\nEntgegen der Meinung der Revision hat die Jugendkammer\n\nausreichend festgestellt, daß der Angeklagte bei der\nTat sich der Umstände bewußt war, die seine Tat zum\nMord machten (siehe S. 22 UA). Das bedurfte für die\nMerkmale \"aus Habgier\" und \"um eine andere Straftat zu\nermöglichen oder zu verdecken\" keiner näheren Darlegungen; denn daß der Täter sich des Beweggrundes bewußt\nist, aus dem heraus er tötet, ist bei solchen Motiven\nohnehin selbstverständlich. Daß der Angeklagte die Argund Wehrlosigkeit des Knaben bewußt ausgenutzt hat, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, Er hat\nabsichtlich die Arglosigkeit des Kindes gefördert und\nes planmäßig in eine Lage gebracht, in der er das ahnungslose Kind ohne nennenswerte Gegenwehr erwürgen konnte.\nEr war sich also bewußt, daß er heimtückisch handelte.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist es auch, daß düe Jugendkammer in der Tat des Angeklagten einen erpresserischen\nKindesraub nach .§ 239 a StGB gesehen hat. Der Angeklagte\nhat das Kind zwar nur eine kurze Strecke von der Straße,\nauf der es sich befand, weggeführt. Bereits damit aber\nhatte er das Kind seiner Herrschaftsgewalt unterworfen\nBedenken könnten nur daraus hergeleitet werden, daß der\nAngeklagte von vornherein das Kind töten wollte, also gar\nnicht die ‚Absicht hatte, es den Sorgeberechtigten wieder\nherauszugeben. Das schließt, jedoch die Anwendung des\n§ 239 a StGB nicht aus. Die Herausgabe des Kindes gegen\n‘ ein Lösegeld gehört nicht mehr zum Tatbestand dieser Bestimmung. Es genügt, daß der Täter das Kind entführt, um\nTür dessen Herausgabe ein Lösegelä zu fordern. Die Tat\nist also mit der Entführung vollendet, bevor der Täter das\nLösegelä auch nur verlangt» Sie richtet sich nicht nur\ngegen das Kind, sondern auch gegen die Eltern oder die\nsonst für das Kind Verantwortlichen. Die Strafbestimmung\n\nsoll diese Personen vor der erpresserischen Ausnutzung\nihrer Sorge um das Wohl des Kindes schützen. Dieser verwerflichen Ausnutzung sind sie auch dann ausgeseizt,\n\nwenn das Kind gebötet wird oder nach dem Willen des Täters\ngetötet werden soll, der Täter aber trotzdem die Herausgabe des Kindes gegen ein Lösegeld verspricht. Es genügt\nalso, daß der Täter die Entführung und Vorenthaltung des\nKindes als Mittel zu seinem erpresserischen Vorhaben benutzen\nwill, auch wenn er nicht die Absicht hat, das Kind jemals\nwieder herauszugeben. Der Täter, der das entführte Kind\ntöten will, ist, wenn es weder zur Tötung noch zur Eipressungshandlung selbst kommt, sicher nicht weniger\nstrafwürdig als derjenige, der das Kind wieder herauszugeben beabsichtigt.\n\n5. Unbedenklich ist im Ergebnis ferner die Annahme\nder Jugendkemmer, daß die Tat des Angeklagten den Tatbestand der versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253, 255,\n249, 43 StGB) erfüllt, Die Ankündigung im Erpresserbrief;\n\"Sonst sehen Sie Ihren Sohn nie wieder\" enthielt unmißverständlich die Drohung, das Kind zu töten, falls der geforderie Geldbetrag nicht hinterlegt würde. Damit war für\ndie Eltern eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben\ndes Kindes gegeben. Daß das Übel unmittelbar denjenigen\ntreffen soll, dem es zum Zwecke der Erpressung angedroht\nwird, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß der Empfänger\nder Drohung es auch für sich als Übel empfindet (RG Rspr. 3;\n317, 319; RGSt 17, 82, 83; BGH 1 StR 228/60 vom 12. Juli\n1960). Daß dies hier der Fall war, bedarf keiner weiteren\nAusführungen.\n\nFraglich könnte allerdings sein, ob, wie die Jugendkammer annimmt, der Erpressungsversuch auch durch \"Gewalt\ngegen eine Person\", nämlich das Kind, begangen worden ist,\n\ndie als Mittel der Erpressung auch auf die Eltern einwirken sollte. Die Urteilsgründe führen hierzu an, daß\nder Angeklagte zeitweise den widerstrebenden Hansi Kg\nan der Hand mitgezogen habe. Ob hierin eine Gewalt im\nSinne des § 255 StGB lag, die immerhin eine erhebliche\nEinwirkung erfordert, kann jedoch dahingestellt bleiben,\nweil jedenfalls eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben vorliegt. |\n\n4. Die Tötung des Kindes, die die Jugendkammer als\n\"denkbares Höchstmaß\" der Gewaltanwendung bezeichnet, war\nallerdings für die Erpressung nicht tatbestandsmäßig. Denn\nnicht die Tötung, sondern die Drohung mit der Tötung des\nKindes sollte die Eltern zur Herausgabe eines Geldbetrages\nveranlassen. Mit der Tötung fiel sogar das Mittel für die\nWillensbestimmung der Eltern weg und konnte nur noch vorgetäuscht werden. Da hier die Tötung aus dem Tatbestand\nder Erpressung herausfällt, ist auch der Tatbestand des\n§ 251 StGB nicht erfüllt. Die Anwendung dieser Strafbestimmung erfordert für den Fall der Tötung eines Menschen,\ndaß der Tod durch \"die gegen ihn verübte Gewalt\" verursacht worden ist. Hierunter kann nur die tatbestandliche\nGewalt verstanden werden, also eine Göwalt, die zugleich\nTatbestandsmerkmal des Verbrechens ist, das durch § 251\nStGB unter erhöhte Strafdrohung gestellt wird. Für den\n\nRaub ist dies im Schrifttum anerkannt (Jagusch in IK 8.Aufls\n\nAnm. 3, Schönke/Schröder 10. Aufl. Anm. II, Olshausen\n11. Aufl. Anm. 2 je zu § 251 StGB). Für die räuberische\nErpressung kann nichts anderes gelten, da bier der Täter\n\"gleich einem Räuber\" zu bestrafen ist.\n\nDie Drohung mit Gefahr für Leib und Leben des\nKindes benutzte der Angeklagte auch am nächsten Tage als\n\nErpressungsmittel, als er fernmündlich den Vater anrief,\num ihn von neuem zur Hinterlegung des Geldes zu veranlassen. Er täuschte ihm vor, daß das Kind noch am Leben\nsei. Er hat also auch hier den Tatbestand der versuchten\nräuberischen Erpressung erfüllt.\n\nBedenken bestehen allerdings gegen die Annahme\neinex fortgesetzten Handlung. Den Entschluß, den Vater\ndes Kindes anzurufen und ihn erneut zur Hinterlegung des\nGeldes aufzufordern, faßte der Angeklagte erst, nachdem\nder erste Ervpressungsversuch mißlungen war. Von einem\nGesamtvorsatz, der Voraussetzung für die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung ist (BGHSt 1, 315, 315), kann\nschon aus diesem Grunde keine Rede sein. Der Angeklagte\n\nist jedoch durch die Verurteilung wegen einer fortge-\n\nsetzten Tat nicht beschwert.\n\n5. Nicht bedenkenfrei ist auch die Annahme des\nTatrichters, daß zwischen den drei Verbrechen Tateinheit\nbestehe. Als der Angeklagte den zweiten Erpressungsversuch machte, war der Mord bereits vollendet. Auch der\nKindesraub war mit der Tötung des Kindes beendet. Der\nleizte Erpressungsversuch konnte also mit diesen Straftaten nicht mehr rechtlich zusammentreffen.\n\nErpresserischer Kindesraub und schwere räuberische\nErpressung können allerdings rechtlich zusammentreffen;\ndenn § 239 a StGB steht zu den §§ 253, 255 StGB nicht im\nVerhältnis der Gesetzeskonkurrenz in dem Sinne, daß § 239 a\ncin Sondergesetz wäre, das im übrigen alle Merkmale der\nErpressung in sich enthielle. Abgesehen davon, daß das\nVerbrechen nach § 239 a StGB vollendet sein kann, bevor\nauch nur mit der Erpressungshandlung begonnen wurde — daß\n\ngegen das Kind Gewalt verübt wird, ist für den orpresserischen Kindesraub nicht erforderlich -, braucht die Absicht, ein Lösegeld zu verlangen, nicht notwendig auch\n\ndie Absicht des Täters zu enthalten, sich oder einen\nDritten zu Unrecht zu bereichern. Auch ein Vermögenswert,\nauf den der Täter wirklich oder vermeintlich einen Anspruch\nhat, könnte als Lösegeld in Betracht kommen (so auch\nSchaefer in LK Anm. 4, Schönkoe/Schröder Anm. IV 1, Dalke/\nFuhrmann/Schäfer 37. Aufl. Anm. 6, Schwarz/Dreher 23. Aufl.\nAnm. 4 je zu § 239 a StGB; a.A. Kohlrausch/Lange 43. Aufl.\nAnn. IV zu § 239 a StGB, Maurach Strafrecht bes. Teil\n\n3. Aufl. § 37 IIC 3). Daß die Strafkammer Tateinheit\nzwischen dem ersten Erpressungsversuch und dem erpresserischen Kindesraub angenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. u\n\n6. Dagegen ist die Annahme von Tateinheit zwischen\ndiesen beiden Verbrechen und dem begangenen Mord rechtlich\nnicht zutreffend. Die Tötungshandlung fällt weder ganz\nnoch teilweise mit der tatbestanäsmäßigen Handlung jener\nbeiden Straftaten zusammen. Für die räuberische Erpressung\nist dies bereits oben unter Nr. 4 ausgeführt. Als der Angeklagte den Mord beging, dauerte. die Entführung des Kindes\nzwar noch an. Diese Gleichzeitigkeit begründet aber noch\nnicht die Tateinheit. Denn die Tötungshandlung hatte mit\nder Entführung des Kindes, die dem Zwecke dienen sollte,\nfür die Herausgabe ein Lösegeld zu. verlangen, nichts gemeinsam. Auch wenn sie im vorgefaßten Plan lag, bedurfte\nes doch zu ihr eines besonderen Entschlusses und einer besonderen Ausführungshandlung.\n\nDie Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zwingt\njedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Angeklagte ist\ndavon nicht beschwert. Eine weitere Einzelstrafe könnte wegen § 358 Abs. 2 StPO ohnehin nicht mehr verhängt werden.\n\nu \n\nSoweit zu Unrecht § 251 StGB angenommen worden ist,\nkann das Urteil durch den Senat selbst berichtigt werden\n\n(§ 354 StPO).\n\n7. Im übrigen ist das Urteil nicht zu beanstanden.\nDie von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen\nnicht. Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer die Anwendung des Jugendstrafrechts und des § 51 Abs. 2 StGB\nablehnt, sind frei von Rechtsirrtum. Die Milderung der\nStrafe nach § 106 Abs. 1 JGG stand im Ermessen des Gerichts.\nDie Ausführungen, mit denen die Ablehnung begründet wird,\nlassen keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nDie Revision ist daher mit der obengenannten Maßgabe zu verwerfen.\n\nDr. Geier - Seibert Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/1-str-442-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-21/1-str-442-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.590893+00:00"}}