{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-30_1_StR_176_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-30","aktenzeichen":"1 StR 176/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 018\n\nı_StR 176/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\ndie Hausfrau Hilde V Ep zus TE. zeboren\nar OD 1924 in SUB, zur Zeit einstweilen\n\nuntergebracht,\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. März 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechismittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ni\n>}\nı\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung der hochgradig schwachsinnigen und deshalb zurechnungsunfähigen\nBeschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Es hegt die Besorgnis, daß die Beschuldigte blutschänderische Beziehungen zu ihrem jetzi 18jährigen Sohn Oskar,\nder ebenfalls an schwerem Schwachsinn leidet und mit ihr\nim Jahre 1959 dreimal Geschlechtsverkehr hatte, wieder\naufnimmt, weil beide stark triebhaft veranlagt sind. Die\nStrafkammer hält die Unterbringungeim Interesse der öffentlichen Sicherheit für erforderlich. Sie hat jedoch weder\ndargelegt, daß die Beschuldigte infolge ihres Geisteszustandes eine Gefahr außer für ihren Sohn auch für die\nAllgemeinheit bildet (BGHST 5, 140) noch daß die Unterbringung nach § 42 b StGB das einzige Mittel ist, einer\nsolchen Gefahr zu begegnen. Oskar ist unehelich geboren\nund noch minder jährig. Ihm muß ein Vormund bestellt sein\n(§§ 1773, 1707 Satz 1 BGB). Dieser hat das Recht und die\nFflicht, für die Person des Mündels zu sorgen und demgemäß dessen Aufenthalt so zu bestimmen, daß er durch seine\nMutter nicht länger sittlich gefährdet wird (§§ 1795,\n1800, 16531 Abs. 1 BGB). Falls der Beschuldigten noch das\nPersonensorgerecht für ihren Sohn zusteht (§§ 1707 Satz 2\nund 3, 1686 BGB), muß er das Vormunäschaftsgericht zum\nEinschreiten nach § 1666 BGB veranlassen. Inwiefern es\nnicht möglich sein sollte, durch vormundschaftliche Maßnahmen dieser Art Mutter und Sohn zu trennen, hat das\nLandgericht nicht dargelegt. Da es die Gefahr des Foribestandes blutschänderischer Beziehungen zwischen ihnen\n\njedoch nur solange als vorhanden ansieht, als beide\nzusammen wohnen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-30/1-str-176-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686","ref_norm":"1686","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1773","ref_norm":"1773","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1795","ref_norm":"1795","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1800","ref_norm":"1800","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-30/1-str-176-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.567626+00:00"}}