{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-30_1_StR_173_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-30","aktenzeichen":"1 StR 173/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 017\n\n1_StR_173/61\nIm Namen des Volxes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Arbeiter Xarl Oswald David S }\nzuletzt wol ft gewesen in G bei H geboren am 1952 in &$ zur Zeit in Untersuchungsnaft,\n\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 1. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Mai 1961, ar der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsidenT Lr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter br.Willms\nBunäesrichter ür.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJdustizangestellter ai\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts irier vom 25. Januar 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben,\na) soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung\neines Volkswagens (Nr.II der Urteilsgründe)\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch zur Gesamtstralfe.,\n\nIm Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechismittels, an das Lanägericat zurückverwiesen.\n\nVon Recnts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. -\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die auf äie Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung eines Volkswagens beschränkt ist, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDer Eröffinungsbeschluß legte Gem Angeklagten u.a.\nzur Last, unter den Voraussetzungen des Rückfalls den\nVolkswagen mit dem Kennzeichen EEE zestonien zu\nhaben. Lie Strafkamner hat ihn nur wegen Unterschlagung\nverurteilt, weil sie die Einlassung des Angeklagten nicht\nfür widerlegbar hielt, daß er das Kraftfanrzeug, einen\nsog. Leihwagen, von dem Entieiner, einem gewissen Niewand,\nausgehändigt ernelten nabe, um es dem Vermieter zurückzubringen. Sie führt aus, sichere Feststellungen hierzu\nhätten nicht getroffen weräen können, weil NED; der\nallein hätte Auskunft geben können, nicht als Zeuge vernommen werden konnte,\n\nLie Kevision beanstandet mit Recht, daß die Strafkamner NED nicht als Zeugen vernommen hat. Niewand\nwar nicht unerreichbar, Das Gegenteil war auch den Akten\nnicht zu entnehmen. Aus dem Fernschreiben der Polizeidirektion Kaiserslautern an die Polizeidirektion Trier\n(Bl. 40 d.A.) ergaben sich die Personalien Nies und\nseine letzte Wohnungs, ferner daß gegen ihn Strafanzeige\nerstattet worden war. ber Verteiäiger hatte in seinem\nSchriftsatz vom 15, September 1960 (Bl. 84 d.A.) die letzte wohnung N: ebenfalls angegeben und benaunptet,\n“daß dort noch seire Mutter wohne. Die Strafkamnmer hat\n\nzwar, wie sich aus Bl. 89, 95 der Akten ergibt, versucht, durch Ersuchen der Kriminalpolizei Kaiserslautern neben dem Autovermieter EB auch vn\ndurch die Polizei vernehmen zu lassen. Daß die Polizei hierauf nicht einging, daß vielmehr in der Vernehmung Cs fälschlich behauptet wurde, SCEED-EB habe den Volkswagen gemietet, enthob die Strafkammer nicht ihrer Verpflichtung, den Aufenthalt\nNEE: zu ermitteln una ihn als Zeugen zu hören.\nDie Staatsanwaltschaft konnte seine Aäresse nachträglich ohne schwierigkeiten feststellen.\n\nDie Straikammer hat somit ihre Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Hierauf kann Gie angefochtene Entscheidung\nberuhen, da durch die Vernehnung Ns möglicherweise die Einlassung des Angeklagten widerlegt und\ndieser wegen Liebstahls im Rückfall bestraft worden\n\nwäre.\n\nDas Urteil muß daher, soweit es angefochten ist\nund im Ausspruch zur Gesamtstrafe, aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nIm künftigen Urteil wird die Strafkammer auch\nvon neuem über die Anrechnung der Untersuchungshaft.\nzu entscheiden haben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nLr.Geier Seibert \" Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-30/1-str-173-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-30/1-str-173-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.548041+00:00"}}