{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-30_1_StR_146_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-30","aktenzeichen":"1 StR 146/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 016\n\n1 _StR_ 146/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Dr. Siegfried BED zu: 1\nBD: zevoren ar EEE 1912 in SEE Pommern,\n\nwegen versuchter Fremdabtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n+\n«\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 17. November 1960\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nMit Urteil des Landgerichts München II vom\n20. Juli 1959 wurde der Angeklagte wegen zweier Verbrechen der versuchten Fremdabtreibung zur Gesamtstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\nSeine Revision führte zur Aufhebung dieses Urteils im\nStrafausspruch. Auf die neue Verhandlung verurteilte das\nLanägerichi den Angeklagten zur Gesamistrafe von einen\nJahr und drei Monaten Gefängnis. Es bejahte dabei im\nGegensatz zu seinem ersten Urteil für eine der beiden\nabgeurteilten Taten (Fall Nachtigall} das Vorliegen eines\nminder schweren Falles im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB.\n\nDie neuerliche Revision des Angeklagten bleibt\nerfolglos.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht im Falle NEW, in üem die Tat im Jahre 1950\nbegangen war, das Verfahren nicht aufgrund § 3 StFG 1954\neingestellt hat. Er verweist darauf, daß das Verfahren\ngegen don Ehemann der Frau NEED wegen Beihilfe zur\nAbtreibung nach dieser Vorschrift von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, weil dem Beschuldigten nicht\nzu widerlegen war, daß er die Abtreibung wegen einer unserschuldeten nachkriegsbedingten Wohnungsnot herbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer meint, diese Rechtswohltat habe das Landgericht auch ihm zuteil werden lassen\nmüssen, weil das Gesetz den Nothelfer dem Notleidenden\ngleichstelle. Da er der Hausarzi der Familie NAEEEEERN>\n\ngewesen sei, habe er persönlich Einblick in die damaligen\nschwierigen Verhältnisse der Eheleute NEE zehavt.\n\nDie Rüge geht fehl. Das Landgericht hat sich zwar\nin den Urteilsgründen nicht ausdrücklich zu der Frage der\nAnwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 geäußert. Es\nhatte jedoch in seinem ersien Urteil eingehend dazu\nStellung genommen und die Einstellung abgelehnt. Hieran\nwollte es ersichtlich festhalten, weil es die sachliche\nVoraussetzung verneinte, daß der Angeklagte einer infolge\nder Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse eingetretenen unverschuldeten Notlage der Eheleute TBarnelfen\nwollte. Dieser Anforderung des Straffireiheitsgesetzes 1954\nist nämlich nur dann genügt, wenn das 3estreben, anderen\naus der vom Gesetz umschriebenen Notlage zu helfen, entweder das einzige oder doch das beherrschende Motiv des\nTäters bei Begenung der strafbaren Handlung ist, wenn also\nder Täter dem Notleidenden in einer Weise nilft, die keine\neigennützigen Motive erkennen läßt (vgl. BGH IM Nr. 2 zu\n§ 3 StFG 54). Dies hat das Lanägericht verneint: Denn\nwenn es sagt, daß es nicht rein eigensüchtige Motive waren;\nGie im Falle N den Angeklagten zur Tat führten,\nso ist das im Zusammenhang mit dem vorher behandelten\nFall REP, in dem den Angeklagten \"keinerlei Motive leiteten, die vor dem Sittengesetz Bestand haben könnten\",\nso zu verstehen, daß im Falle NW zwar die Rücksicht\nauf die Notlage der Patientin eine gewisse Rolle bei dem\nAngeklagien spielte, daß aber doch die Vereinbarung eines\nHonorars von 200.-- DM bei ihm den Ausschlag dafür gab,\nGen Eingriff vorzunehmen. Das ist nicht zu beanstanden.\n\nEs ist aurchaus ungewöhnlich, daß ein Hausarzt für eine\nBehandlung, die für ihn nicht mit besonderen Aufwendungen\nverbunden ist, im voraus ein Honorar vereinbart. Tui er\n\ndas gleichwohl und vereinbart er sogar ein Honorar,\ndas nicht eben als gering bezeichnet werden kann, so\nist das mit der Annahme, er habe seinem Patienten in\neiner wirtschaftlichen Notlage uneigennützig beistehen\nwollen, schlechthin unvereinbar.\n\nDie Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 StPO\nist unbegründet. Das angefochtene Urteil enthält keine\nFeststellung, mit der sich das Landgericht zu der auf\neinen Beweisamtrag des Verteidigers als wahr unterstellten\nBehauptung in Widerspruch gesetzt hätte, daß der Angeklagte der russischen Zivilbevölkerung als Truppenarzt\nkostenlos ärztliche Hilfe leistete unä Verpflegung an\nsie verteilen ließ. Die Strafkammer ist davon ausgegangen;\ndaß der Angeklagte bis zu dem ersten Abtreibungsfall einen\nuntadeligen Lebenswandel führte und sich als Arzt in\nKrieg unä Frieden Verdiente erworben hatte. Zu einer\nbesonderen Hervorhebung und Berücksichtigung der als wahr\nunterstellten Einzeltatsache war es nicht verpflichtet.\n\nAuch die Angriffe, welche die Revision gegen die\nStrafzumessung, insbesondere gegen die Verneinung eines\nminder schweren Falles im Falle RW richtet, sinä\nunbegründet. Das Landgericht durfte bei der Erörterung\nder straferschwerenden Gesichtspunkte berücksichtigen,\ndaß der Angeklagte als Angehöriger des Vorstands einer\nevangelischen Kirchengemeinde, als Beisitzer beim ärztlichen Kreisverband und als Mitglied der Delegation der\nÄrztekammer Funktionen ausübte, die ihn zu einer besonders:\nuntadeligen Lebensführung und Berufsausübung verpflichteten. Mit der Ausübung dieser Ehrenämter hatie er sich\nvor aller Öffentlichkeit in besonderer Weise gerade zu\n\nden ethischen Grundsätzen bekannt, gegen die er durch\nseine Straftat gröblich verstieß. Zwar ist der Revision\ndarin zuzustimmen, daß es grundsätzlich Anerkennung verdient, wenn sich jemand durch die Übernahme von Ehrenämtern dem öffentlichen Wohl in besonderem Maße zur\nVerfügung stellt. Es sind auch Straftaten denkbar, bei\ndenen ein solches Verhalten des Täters zu seinen Gunsten\nin die Waagschale fällt, wobei besonders an Fahrlässigkeitsdelikte, aber auch an solche vorsätzlichen Straftaten geäacht werden kann, mit deren Begehung der Täter sich nicht\nin einen üirekten Widerspruch zu den Werten und Grundsätzen setzt, zu denen er sich mit seiner ehrenamtlichen\nTätigkeit bekennt. Geschieht dies jedoch wie im Falle des\nAngeklagten, so ist nicht einzusenen, warum ein solches\nstrafbares Verhalten in seiner sich daraus ergebenden\nbesonäeren Verwerflichkeit je nachdem grundlegend anders\nbeurteilt werden sollte, ob es sich bei dem wahrgenommenen\nAm um eine hauptberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit\nhandelt (vgl. hierzu die Strafzumessungserwägungen in\n\nBGH 2 StE 15/56 vom 22. Dezember 1956, Hust Bd. 2 S.\n\n77, 146 f). Da diese auch den Daülegungen des Landgerichts\nin ihrem Zusammenhang zu entnehmende Erwägung richtig\n\nist, bleibt es unschädlich, daß die Strafkammer zu ihrer\nBegründung einen, wie der Revision zuzugeben ist, nicht\nunbederklichen Vergleich angeführt hat, indem sie dem\nAngeklagten den Typ eines \"lG@beralen und dem Berufsethos\nweniger verpflichteten Arztes\" gegenüberställte, bei dem\neine solche Tat weniger ernst zu nehmen sei.\n\nDas Landgericht sagt bei der Erörterung der Frage,\nob der Abtreibungsversuch im Falle Ag als minder\nschwerer Fall im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB zu beurteilen\nSei; Usdo,n Gaß keine medizinische Indikation für den\n\nverbotenen Eingriff vorgelegen habe. Dic Revision Sieht\ndarin einen Verstoß gegen das sachliche Recht, weil die\nsogenannte medizinische Indikation der Schwangerschaftsunterbrechung einen Rechtfertigungsgrund bilde (RGSt 61,\n242) und ihr Nichtvorliegen deshalb keinen Maßstab für\nAbstufungen im Grade der Vorwerfbarkeit der (rechtswiärig\nbegangenen) Straftat hergeben könne. Dieser Gedankengang\nist an sich richtig. Die Revision übersieht jedoch, daß\ndas Landgericht im gegebenen Falle mit dieser Wendung\nnicht den Fall eines einwandfrei gegebenen übergesetzlichen Notstandes im Auge hatte, dem im übrigen grund-\n.säbzlich nur durch operative Behandlung in einer Krankenanstalt Rechnung getragen werden könnte (BGHSt 14, 1),\nsondern ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollte,\n\ndaß bei der Patientin RB Kein medizinischer Befund\ngegeben war, der auch nur Erwägungen in dieser Richtung\nveranlassen und damit die Tat möglicherweise in einem\nmilderen Lichte erscheinen lassen konnte. So verstanden\nhandelt es sich um eine rechtlich einwandfreie Erwägung.\n\nDa die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nauch im übrigen keine sachlichen Mängel ergeben hat,\n\nop\n\nwar die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-30/1-str-146-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-30/1-str-146-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.525314+00:00"}}