{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-30_1_StR_126_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-30","aktenzeichen":"1 StR 126/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 014.\n\nIan Nanen aes Volxes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Geoffrey James Ingrem ToiB: zuletzt wohnhaft in PP; britischer Staatsangehöriger, ge-\n\nboren am EEE 193 in Lew. zur Zeit in Untersu-\n\nchungshaft,\nwegen Betrugs u.&.\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräasident Lr.Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.,Seibert\nBundesrichter ir.hillns\nBundesrichter iır.äübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Lr.\nals Vertreter der Bundesanwaltscnaft,\n\nSustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nKarlsrune vom 27. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nGer Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIm Sommer 1958 mietete der Angexlagte, ein britischer\nStaatsangehöriger, an mehreren Orten in Deutschland Kraftwagen zum Selbstfahren, die er dann seiner vorgefaßten Absicht entsprechend nicht zurückgab, sondern für sich verwertete. Im Sommer 1959 wiederholte er dies, wobei er sich\ndie Kraftwagen jeweils nach Zürich bringen ließ, wo er\nsich in Hotels aufhielt. Er ist von den französischen Benörden in Paris festgenommen und auf.Grund Auslieferungsbegehrens den deutschen Behörden übergeben worden.\n\nTas Landgericht hat ihn \"wegen fortgesetzten Gebrauch’ -\nmachens einer schweren mittelbaren Falschbeurkundung in\nzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung\" zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Hinsichtlich zweier Fälle, in denen der Angeklagte gleichartige strafbare Hanälungen gegen schweizer\nStaatsangehörige in der Schweiz beging, hat die Strafkammer das Verfahren eingestellt.\n\nGegen : das Ürteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft\nals auch der Angeklagte Revision eingelegt. Beide wenden\nsich mit der Rüge der Verletzung des sachlichen und des\nförmlichen Rechts gegen äie teilweise Einstellung des Ver-Tahrens. Beide Revisionen haben Erfolg.\n\nLer Angeklagte hält sich durch die Einstellung des\nVerfahrens hinsichtlich der ausschließlich in der Schweiz\nbegangenen Einzeltaten für beschwert. Er ist der Meinung,\ndaß diese beiden Hanälungen in den Fortsetzungszusammenhang\nder beiden Taten fallen, wegen welcher er verurteilt worden ist. Er beantragt daher in erster Linie die bloße Aufhebung des Ausspruchs über die Einstellung des Verfanrens.\n\nLie Revision richtet sich jedoch notwendig gegen\ndas ganze Urteil. Würden die beiden Einzeltaten, hinsichtlich deren das Verfahren eingestellt wurde, mit\nden übrigen Einzeltaten in Fortsetzungszusammenhang stehen unä hätten sie daher, wie nach der Revision zu folgern wäre, in die Verurteilung einbezogen werden müssen,\nso hätte sich bei wörtlich gleichbleibendem Schuldspruch\nder Schuldumfang erweitert. Die Revision betrifft\nalso auch den Schuldspruch, Sie ist zulässig (vgl.\n\nRG DJ 1956, 560).\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren wegen der in der\nSchweiz zum Nachteil von Schweizern begangenen Straftaten eingestellt, weil es insoweit an der Zuständigkeit\nder Geutischen Gerichte und damit an einer Prozeßvoraussetzung fehle.\n\nMit Recht rügen der Angeklagte und die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft,\ndaß die Strafkammer nicht geprüft habe, ob auch diese\nTaten in den Zusammenhang der beiden fortgesetzten Handlungen fallen, deren sie den Angeklagten schuldig gesprochen hat, Wäre dies der Fall, so würde es einer Verurteilung auch wegen Gieser Einzeltaten nicnt entgegenstehen, daß bei ihnen, wie die Strafkammer meint, die\nVoraussetzungen des § 4 Abs, 2 Nr. 3 StGB fehlen und\nder Angeklagte nicht ausdrücklich auch wegen dieser Taten von Frankreich ausgeliefert worden ist,\n\nEine Straftat ist an jedem Ort begangen, an dem der\nTäter gehandelt hat oder an dem der Erfolg eingetreten\nist oder eintreten sollte (§ 3 Abs. 3 StGB). Da eine fort-\n\ngesetzte Handlung nur eine Nat im Rechtssinne\nist, wird sie hiernach im vollen Umfang auch da begangen, wo der Täter auch nur bei einer in den Fortsetzungszusammenhang fallenden Einzeltat tätig geworden ist. Hat also der Täter eine Einzeltat im Inland\nverübt, so ist die gesamte fortgesetzte Handlung im\nSinne der 88 3 und 4 StGB im Inland begangen und unterfällt damit schon nach § 4 Abs. 1 StGB dem deutschen\nStrafrecht (vgl. RGSt 49, 421, 425; 50, 425, 425;\n\nRG HERR 1939 Nr, 480), so daß es auf die Voraussetzungern des § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht mehr ankäme.\n\nAuch der Grundsatz der \"Spezialität\" im Auslieferungsrecht (vgl. §§ 6, 54 des deutschen Auslieferungsgesetzes; Art. 16 des Auslieferungsvertrages zwischen\nder Bundesrepublik Leutschland und Frankreich vom\n29, November 1951) hindert es regelmäßig nicht, solche unselbständigen Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung in die Aburteilung einzubeziehen, die im Auslieferungsbegehren nicht ausdrücklich aufgeführt waren (vgl. Meyer, die Einlieferung S. 137; Schultz,\n\nLas schweizerische Auslieferungsrecht S. 362).\n\nDie Feststellungen der Strafkammer zum Fortsetzungszusammenhang sind zwar sehr knapp und lassen\ninsbesondere Ausführungen zu dem für die fortgesetzte\nHandlung kennzeichnenden Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1,\n315) vermissen. Angesichts der besonderen Umstände\ndes Falles, des zeitlichen Zusamrenhangs der Einzeltaten und der vom Angeklagten im einzelnen getroffenen\nVorbereitungen ersckeint es ;edoch naheliegend, daß\n\n_—.\n\ndie Einzeltaten im Rahmen eines Gesamtvorsatzes begangen worden sind. Die Strafkammer wird Gelegenheit ha-\n\nven, in der neuen Hauptverhandlung hierzu nähere Feststellungen zu treffen.\n\nIm übrigen ergibt sich aus den Akten (Bl. 353),\ndaß der Angeklagte von den zuständigen französischen\nStellen gemäß § 15 des französischen Auslieferungsgesetzes (in Übersetzung abgedruckt bei Grützner, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen) formlos\nden deutschen Behörden übergeben worden ist, weil er\nsich mit seiner Auslieferung an diese einverstanden\nerklärt hat. In diesem Falle findet der Grunäsatz’der\nSpezialität keine Anwendung (vgl. Grützner aaO Vorbem.4\nzum deutsch-französischen Auslieferungsvertrag und\nAnm. 58 zu art. 16 dieses Vertrages, ferner Schultz aaO\nS. 209 Ann. 251).\n\nHieraus ergeben sich auch Bedenken gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen\ndes § 4 Abs. 2 Nr. 3 StGB verneint hat. Die Begründung,\ndaß sich das deutsche Gericht ausschließlich auf die\nVerfolgung der Straftaten beschränken müsse, auf Grund\nderen der Angeklagte an die Bundesrepublik ausgeliefert worden sei, geht jedenfalls fehl. Er kann auch\nwegen anderer Taten bestraft werden.\n\nOb der Angeklagte deshalb nicht als \"im Inland betroffen\" angesehen werden kann, weil er formlos eingeliefert wurde und sich nicht auf freiem Fuß befindet\nund ob die Feststellung des weiteren Erfordernisses,\ndaß der Täter nicht ausgeliefert werde, eine Entscheidung\nder für die Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung\nzuständigen deutschen Stelle auch im vorliegenden Falle\n\nvoraussetzt, wie das Bayer.üOberste LG in GA 1955, 244\nallgemein meint, braucht der Senat im gegenwärtigen\nVerfahrensabschnitt noch richt abschließend zu beurteilen.\n\nDas Urteil muß jedenfalls auf beide Revisionen in\nvollem Umfange aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nLr.Geier Seibert Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-30/1-str-126-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-30/1-str-126-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.502982+00:00"}}