{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-23_1_StR_382_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-10-17","aktenzeichen":"1 StR 382/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Autliche Sammlung: je\nStCB 5 246 2121 03€\n\na) wer sich durch Betrug den Fremdbesitz an Sachen verschafft hat, kann durch deren spätere Zueignung eine\nselbständige Unterschlagung begehen.\n\nb) Unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und gelieferte\nSachen sind bis zu ihrer vollständigen Bezahlung\ndem Käufer anvertraut.","text_plain":"D\n\nNachschlagewerk: Ja zu2b.\nAutliche Sammlung: je\nStCB 5 246 2121 03€\n\na) wer sich durch Betrug den Fremdbesitz an Sachen verschafft hat, kann durch deren spätere Zueignung eine\nselbständige Unterschlagung begehen.\n\nb) Unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und gelieferte\nSachen sind bis zu ihrer vollständigen Bezahlung\ndem Käufer anvertraut.\n\nBGH, Urt. v. 17. Oktober 1961 - 1 StR 382/61 - LG Stuttgart\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Herbert Ss OB , conne Lesten\nWohnsitz, geboren am NEED 1950 ir SC\n\nz2.4t. in Untersuchungshaft,\nwiegen Betrugs im Rückfall u.a\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung von 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr.Hühner\nBundesrichter Mai\nBundesrichter Dr.Sanders\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof PR\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 1961 wird\nverworfen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem 24.Mai\n1961 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nLie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Rückfallbetruges in fünfzehn Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung zu fünf\nJahren Zuchthaus Gesamtstrafe und zu Gelästrafen verurteilt. Gegen die Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n1. Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig.\n\nLie Revision vermißt eine Aufklärung über angebliche Geldzuwendungen, welche ein Fräuleir Tip\ndem Angeklagten gemacht haben soll. Sie bemängelt ferner, daß die Strafkammer in den Fällen 6 und 10 die\nInhaber der Firmen St und Sci nicht darüber\nvernommen habe, wie viel die Ehefrau des Angeklagten\nauf dessen Schulden abgezahlt habe. Diese Beanstandungen entsprechen nicht § 344 \"Abs. 2 Satz 2 StPO. Die\nRevision bringt nämlich nicht vor,welche Umstände das\nLandgericht zu solcher Beweiserhebung über Vorgänge\ngedrängt haben sollen, die im Urteil nicht erwähnt\nsind.\n\n2. Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\na) Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs in\nden Fällen 7, 8, 9 und 16 und wegen Betrugs in den Fällen 1 bis 6, 10, 11 und 13 bis 15.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten mit Recht bereits im Dezember 1957 (Fall 1 und 2) als kreditunwürdig angesehen; denn schon damals hatte der Angeklagte\nüber 1.400 DM Schulden aus den seinen früheren Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten und weitere hohe\nSchulden aus Bekleidungseinkäufen im Jahre 1957. Die\nRüge der Revision, die Strafkammer habe bei der Beurteilung des Einkommens und der Zahlungsfähigkeit des\nAngeklagten die von seinem Bekannten IB empfangenen 1.500 DM nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Die\nRevision läßt \"außer acht, daß durch die Aufnahme dieses\nDarlehens, das der Angeklagte erst nach der Begehung\nder Botrugstaten in den Fällen 1 bis 11 erhielt und\ndas er alsbald überwiegend auf einer Reise mit seiner\nzweiten Ehefrau verbrauchte, zugleich seine Schuldenlast um 1.500 DM wuchs,\n\nDie Ausführungen der Revision, dem Angeklagten sei\nin den Fällen 1 bis 3, 5 bis 7, 9, 10, 13 und 14 keine\nbetrügerische Absicht nachgewiesen, wenden sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter anvertraute\nBeweiswürdigung und sind deshalb unbeachtlich.\n\nDer Revisionsangriff, das Versicherungsamt habe #\nniemals die zu einer gültigen Rentenabtretung erforder- -\nliche Zustimmung gegeben und deshalb habe der Angeklagte in den Fällen 2, 8, 9 und 15 trotz des schon einem\nanderen Lieferanten gegebenen Abtretungsversprechens\n\ndie Verkäufer unbedenklich auf seinen Rentenanspruch\nhinweisen können, geht fehl. Es ist zwar richtig, daß\n\nder Angeklagte seinen Rentenanspruch nach § 119 Abs.2 Ric\nnur mit Genehmigung des Versicherungsamts übertragen\nkonnte, Die Revision übersieht aber, daß die Strafkammer mit dem Hinweis auf das bereits früher gegebene Ap-\n\ntretungsversprechen (Fall 2) und auf die schon früher\nerfolgte Abtretung (Fall 8, 9 und 15) nur das Fehlen\nder Kreditwürdigkeit des Angeklagten bei Abschluß dieser Geschäfte belegen wollte, und daß der Angeklagte\nes den Schneidermeister SchgB ermöglichte, seine\nRente für vier Monate abzuheben.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision, daß die\nStrafkammer nicht geprüft habe, ob das Verhalten des\nAngeklagten als ein fortgesetzter Betrug zu\nwerten sci. Das Landgericht hat den Angeklagten in\nden Fällen 7, 8, 9 und 16 des fortgesetzten Betrugs\nschuldig befunden; daraus ergibt sich, daß es den Ge-\n\nichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs beachtet\nhat. Ob die gesamten Verfehlungen des Angeklagten oder\neine Gruppe von ihnen als ein fortgesetzter Betrug anzusehen sind, brauchte die Strafkammer auf Grund\nihrer Feststellungen nicht besonders zu erörtern. Die\nAnnahme eines Fortsetzungszusammenhangs hängt von dem\nVorliegen eines Gesamtvorsatzes ab. Dafür genügt nach\nder Rechtsprechung nicht, daß der Täter den allgemeinen Entschluß gefaßt hat, bei sich bietender Gelegenneit\nBetrügereien, wenn auch nach einem gewissen Grundplan,\nzu begehen; vielmehr ist erforderlich, daß sein Wille\nschon bei der ersten in den Fortsetzungszusammenhang\neinbezogenen Handlung darauf gerichtet ist, einen\nwenigstens in den wesentlichen Umrissen ins Auge gefaßten Gesamterfolg stückweise zu verwirklichen (BGHSt 1,\n3°3, 315; BGH LM StGB § 73 Nr. 26 und StPO Vorbem. zu\n§ 151 Nr.6). Dafür, daß der Angeklagte alle oder einen\nTeil der Betrügereien nach Zeit, Ort, Umfang und Person\nder Geschädigten von Anfang an wenigstens ungefähr\nüberblickt und in seinen Vorsatz aufgenommen hätte, Destand nach den Feststellungen des Landgerichts kein Anhalt.\n\nb) Die Verurteilung wegen erschwerter Unterschlagung\nhält ebenfalls der rechtlichen Prüfung stand.\n\nNäherer Erörterung bedarf zunächst die Frage, ob\nin dem Verhalten des Angeklagten nach dem Betrug gegenüber der Möbelverkäuferin noch eine dieser gegenüber\nbegangene selbständige Unterschlagung gefunden werden\nkann. Diese Frage ist hier zu bejahen. Als der Angeklagte die Firma Sc über seine Kreditwürdigkeit täuschte und dadurch zum Verkauf der Möbel auf Ratenzahlungen\nunter Eigentumsvorbehalt bewog, hatte er nach den Feststellungen die Absicht, die Möbel entsprechend den Bedingungen des Kaufvertrages zu benutzen, und wollte sie\nnicht vertragswidrig verwenden. Dieses Vorhaben führte\ner auch eine Zeit lang aus. Erst später nach der Trennung von seiner Ehefrau faßte er infolge der Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse den neuen Entschluß, die noch nicht voll bezahlten Möbel zu verkaufen, und setzte diesen Plan alsbald in die Tat um, Danach\nhatte der Angeklagte, als er die Firma SB über seine Kreditwürdigkeit täuschte und zur Übergabe der Höbel\nveranlaßte, noch nicht die Absicht, sich die Möbel zuzueignen. Durch den Betrug verschaffte er sich nur den\nBesitz der Sachen,.Das Eigentum der Verkäuferin wollte\ner nicht antasten, sondern weiterhin achten. So lange\nihn dieser Wille leitete, besaß der Angeklagte die Möbel\nals Fremdbesitzer (RG JW 1906, 760 Nr. 32; RGZ 95, 105,\n107) und eignete sie sich nicht zu. Der durch sein betrügerisches Verhalten verursachte Schaden der Verkäuferin bestand darin, daß sie für die Überlassung des\nBesitzes und für die durch die Benutzung der Möbel verursachte Wertminderung nur eine Forderung gegen einen\nSchuläüner erwarb, der gegen ihre Erwartungen kreditunwürdig war. Das änderte sich, als sich der Angeklagte\n\neinige Zeit später entschloß, die noch nicht voll bezahlten Höbel zu verkaufen, und dieses neue Vorhaben\nverwirklichte. Nunmehr erkannte er das Eigentum der\nVerkäuferin an den Möbeln nicht mehr an, sondern bekundete einen neuen weitergehenden Willen zur alleinigen und uneingeschränkten Herrschaft über die fremden Sachen; die Eigentümerin ausschließend, begrünäete er Eigenbesitz an den Möbeln und eignate sie sich\nso zu, Diese Verfügung über das fremde Eigentum war\ndie erste Zueignungshandlung des Angeklagten;\ndenn äurch den Betrug hatte er nur den Fremübesitz an\nden Möbeln, aber keine eigentümerähnliche Herrschaft\ndaran erlangt. Durch die Zueignung fügte er dem durch\nden Betrug verursachten Schaden Ger Verkäuferin eine\nweitere Beeinträchtigung Gurch üije Verletzung inres\nbisher nicht angegrifienen Eigentums zu. Deshalb hat\ndie Strafkammer in dem Verkauf der Möbel ohne Rechtsfehler eine dem voraufgegangenen Betrug nachfolgende\nselbständige Unterschlagung gesehen. Der Beschluß des\nEyroßen Senats für Strafsachen vom 7. Dezember 1959\n\n- GSSt 1/59 - (BGHSt 14, 38) steht dieser Auffassung\nnicht entgegen; er befaßt sich nämlich damit, inwieweit\nweitere Betätigungen des Herrschaftswillens\nnach einer bereits erfolgten Zueignung als selbständige\nUnterschlagung angesehen werden können.\n\nDie Ansicht der Revision, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch nicht vollständig bezanlten Möbel seien keine anvertrauten Sachen im Sinne des\n§ 246 StGB gewesen, trifft nicht zu. Anvertraut sind\nSachen, deren Besitz oder Gewahrsam dem Täter in dem\nVertrauen eingeräumt worden ist, er werde die Gewalt\n\nüber sie nur im Sinne des Einräumenden ausüben. Hierfür genügt es, üaß er Besitz oder Gewahrsam kraft\neines Rechtsgeschäfts mit der Verpflichtung erlangt\nhat, sie zurückzugeben oder zu einem bestimmten Zvieck\nzu verwenden (RGSt 4, 386; 6, 117; 29, 238, 239;\n\n40, 222, 2253; BGHSt 9, 90). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der bei dem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt getroffenen Absprache der Parteien überließ\ndie Verkäuferin dem Angeklagten die Möbel zur sofortigen Nutzung, behielt sich jedoch zur Sicherung\nihrer Kaufpreisforderung bis zu deren vollständiger\nErfüllung das Eigentum an den Sachen vor, um sie jederzeit zurücknehmen zu können, wenn der Angeklagte\nseine Zahlungspflicht nicht erfüllte, Diesen vereinbarten Vertragszweck vereitelte der Angeklagte, indem er die Möbel vor der Bezahlung ihres Kaufpreises\nan einen Unbekannten veräußerte.\n\nAuch sonst läßt der Schuläspruch wegen erschwerter Unterschlagung keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nc) Die Bemessung der Einzelstrafen und die Bil-\n\ndung der Gesamtstrafe sind aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden. Die Meinung der Revision, die Straf-:\nzumessungsgründe enthielten widerspruchsvolle Angaben über die Einsicht des Angeklagten, trifft nicht\nzu. Auch wenn die Strafkamnmer den Angeklagten bei der\nUntersuchung seiner Zurechnungsfähigkeit als über alle Geschehnisse voll orientiert und bei der Erörte-\n\nrung seiner Straftaten aufgeschlossen und einsichtig\nansah (UA 12), durfte sie, ohne sich damit in Widerspruch zu setzen, ihn gleichwohl als \"zur Zeit noch\nnicht genügend einsichtigen Hangtäter\" bezeichnen\n(va 15). |\n\nDr.Geier wıllms Hübner\nMai Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/1-str-382-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-10-17/1-str-382-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:04.396663+00:00"}}