{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-16_1_StR_620_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-19","aktenzeichen":"1 StR 620/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Urkunde verfälscht, wer die Fabriknummer an der\nAntriebsmaschine (dem Motor) eines Kraftfahrzeugs verändert, das Fabrikschild {§ 59 StVZO) gegen ein anderes\nauswechselt oder das amtliche Kennzeichen des Kraftifahrzeugs (§§ 23, 60 StVZO) vertauscht (im Anschluß an\n\nBGHSt 9, 335 und BGH LM Nr. 8 zu § 267 StGB = VRS 5, 135).\n\nDagegen begeht keine Urkundenfälschung, wer ohne Veränderung\nder Fabriknummer den Motor eines Kraftfahrzeugs in ein\nanderes einbaut.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nAmtliche Sammlung: ja 216§ 099 StGB § 267\n\nEine Urkunde verfälscht, wer die Fabriknummer an der\nAntriebsmaschine (dem Motor) eines Kraftfahrzeugs verändert, das Fabrikschild {§ 59 StVZO) gegen ein anderes\nauswechselt oder das amtliche Kennzeichen des Kraftifahrzeugs (§§ 23, 60 StVZO) vertauscht (im Anschluß an\n\nBGHSt 9, 335 und BGH LM Nr. 8 zu § 267 StGB = VRS 5, 135).\n\nDagegen begeht keine Urkundenfälschung, wer ohne Veränderung\nder Fabriknummer den Motor eines Kraftfahrzeugs in ein\nanderes einbaut.\n\nBGH, Urt. v. 19. Mai 1961 - 1 StR 620/60 - LG München I\n\n1_StR_620/60\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19, Mai 1961 auf Grum der Hauptverhandlung vom\n16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübnex\nBundesrichter Fischet.n:\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt deim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Lanägerichts München I vom\n26. Februar 1960 wird\n\n1. auf die Revision des Angeklagten DB im Ausspruch\nüber die Gesamistrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus mit den Feststellungen hierzu aufgehoben;\n\n2. auf. die Revision des Angeklagten TED\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die (tateinheitliche) Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall\n32 der Urteilsgründe wegfällt,\n\nb) im Strafausspruch zum Fall 32 der Urteilsgründe und im\nAusspruch über Gie Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben;\n\n3. auf die Revision des Angeklagten REED\n\na) dahin geändert, daß er der Urkundenfälschung - statt\nin 16 Fällen - nur in 15 Fällen schuldig ist und\nim Fall 80 der Urteilsgründe von der Anklage wegen\nUrkundenfälschung freigesprochen wird; insoweit\nfallen die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur\nIast;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nim Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser\nRechismittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nDO. TED uns REED serien verworfen.\nII. Auch die Revisionen der Angeklagten OEED\n\n0ER , NED: Br uni Dr werden verworfen. Jeder\ndieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhnen wird die Untersuchungshaft seit dem 27. Februar\n1960, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe an-\n\ngerechnet.\nVon Rechts wegen\n\nIl. Umfang der Revisionen\n\nDie Beschwerdeführer fechten das Urteil in vollem\nUnfange an. Der Angeklagte Dr@@hai zwar seine Revision\nförmlich auf das Strafmaß beschränkt. In Wirklichkeit beanstandet er auch den Schuldspruch, wie die Revisionsbegründung ergibt. |\n\nII. Verfahbrensrügen\n\n1. ONE\n\na) Der Angeklagte lehnte in der Hauptverhandlung\nden Vorsitzenden Landgerichtsdirektor Dup sowie die\nLandgerichtsräte Hügp und Dr. Negip erfolglos als befangen ab.\n\nEr behauptet, die Strafkammer habe die Hauptverhandlung ohne eine Entscheidung über sein Gesuch fortgesetzt; außerdem habe er auch Landgerichtsrat Opfierecen\nBefangenheit abgelehnt. Beides widerlegt die Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO).\n\nEr beanstandet weiter, daß die Strafkammer das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen habe, weil die abgelehnten Richter an Beschlüssen mitgewirkt hätten, durch\ndie seine Eheschließung \"willkürlich sabotiert\", eine Geldüberweisung an ihn abgelehnt sowie ihm die Erlaubnis verweigert worden sei, in der Haft bis 22 Uhr Licht zu brennen\nund die eigene Armbanäuhr zu tragen. Er hält die Richter\ndeswegen für voreingenommen.\n\nSoweit die Revisionsrüge den Landgerichtsrat\nDr. Ne betrifft, fällt sie ins Leere. Dieser Richter\nhat an dem Urteil nicht mitgewirkt.\n\nIm übrigen ist die Rüge unbegründet. Eine dem Angeklagten ungünstige frühere Entscheidung des Richters\nrechtfertigt für sich allein kein Mißtrauen gegen seine\nUnparteilichkeit Wenn der Angeklagte die Entscheidung\nfür unrichtig hält - es sei denn, er hätte besondere\nGründe für seine Befürchtung. Solche hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Das von ihm behauptete spätere\nVerhalten der Richter in der Hauptverhandlung stützt die\nRevisionsrüge nicht. Ablehnungsgründe dürfen nicht nachgeschoben werden. Der Senat hat nur zu prüfen, ob das Landgericht das Ablehnungsgesuch auf Grund der bereits in dem\nGesuch selbst geltend gemachten Begründung zu Unrecht verworfen hat (§ 338 Nr. 3 StPO).\n\nb) Der Beschwerdeführer rügt es, daß er, obwohl\n(bis auf einen Fall) des Bandendiebstahls angeklagt, durchgehends als Mittäter teils wegen einfachen, teils wegen\nNachschlüsseldiebstahls verurteilt worden ist. Er behauptet, auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nnicht hingewiesen worden zu sein (§ 265 Abs. 1 StPO).\nDie Behauptung wirä durch die Sitzungsniederschrift widerlegt.\n\nc) Auch im übrigen sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.\n\n2. zZ\n\nDie Rügen eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 Satz 1\n\nund Abs. 3 StPO sind in Wirklichkeit sachlichrechtliche\nBeanstandungen.\n\n3. Braie\n\nDie Revision behauptet, der Beschwerdeführer sei\nverhandlungsunfähig gewesen. Das steht im Widerspruch zu.\ndem Gutachten des Landgerichtsarztes, der mit kurzen Unterbrechungen während der ganzen Dauer der vieltägigen Verhandlung anwesend war, den Angeklagten somit ständig\nbeobachtete, auch wiederholt untersuchte und sein Gutachten\nnach Fühlungnahme mit dem behandelnden Anstaltsarzt erstattete. Die Behauptung der Revision widerspricht ferner\nder Urteilsfeststellung, daß Br trotz beträchtlicher\ngesundheitlicher Beschwerden der Hauptverhandlung mit\ngroßer Aufmerksamkeit folgte und jederzeit über den Sachstand des umfangreichen Verfahrens im Bilde war. Diese\nFeststellungen werden nicht dadurch erschüttert, daß nach\nBeendigung der Hauptverhandlung beim Angeklagten ein\nNierenstein festgestellt wurde, der inzwischen durch\nOveretion entfernt worden ist. Auch wenn ihm der Nierenstein schon während der Hauptverhandlung Beschwerden und\nSchnerzen verursacht haben sollte, brauchen diese keinen\nsolchen Graä erreicht zu haben, daß dadurch die Verhandlungsfähigkeit beseitigt wurde.\n\n4. BIEEB uni van\n\na) Die Sitzungsniederschrift ist nicht dazu bestimmt, Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger und den Verlauf mündlicher Auseinandersetzungen darüber wiederzugeben. § 2753 StPO ist\ndaher äurch die Nichtaufnahme solcher von der Revision\n\nbehaupteter Vorgänge nicht: verletzt. Darum ist es auch\nnicht von Belang, ob der Vorsitzende die Entscheidung des\nGerichts über derartige Anträge der Verteidigung herbeiführte, soweit die Sitzungsniederschrift sie überhaupt\nerweist. Übrigens begründet ein Verstoß gegen § 273\n\nAbs. 3 StPO die Revision nicht.\n\nb) Die Rüge, das Gericht habe Beweisamträge über\ndie wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers zu Unrecht\nabgelehnt, entspricht nicht der vorgeschriebenen Form\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsbegründung nimmt\nwegen des Inhalts der Anträge unzulässig auf frühere Schriftstücke Bezug und ist somit nicht aus sich selbst heraus\nverständlich. Sie gibt außerdem nicht an, inwiefern das\nGericht die zugesagte Wahrunterstellung nicht eingehalten\nhat.\n\n5. FEED\n\na) Der Angeklagte behauptet, im letzten Sitzungsdrittel infolge einer Lungenentzündung nicht verhandlungsfähig gewesen zu sein. In der Hauptverhandlung selbst hai\ner jedoch nicht bloß, wie er jetzt anführt, von angeblicher Verhandlungsunfähigkeit nichts verlauten lassen,\nsonderr sowohl dem Vorsitzenden wie auch dem Landgerichtsarzt nach deren dienstlichen Äußerungen ausdrücklich angegeben, der Verhandlung folgen zu können. Die Untersuchung\nund Beobachtung durch den ständig anwesenden Landgerichtsarzt hat nichts anderes ergeben. Im Urteil ist das festgestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers ist daher\nwiderlegt. | |\n\nb) Die Revision rügt, daß der Beschwerdeführer\nin den Fällen 42, 46, 57, 61, 79, 89 und 105 der Urteilsgründe nicht von der Anklage wegen Anstiftung zum Bandendiebstahl freigesprochen worden ist. Sie übersiehti, daß\ndie Strafkammer insoweit das Verfahren durch Beschluß nach\n§ 154 StPO vorläufig eingestellt hat.\n\n6. Draimn>\n\na) Der Beschwerdeführer vermißt eine ausreichende\nKlärung Ges Sachverhalts zu der Frage, ob er mit Gesamtvorsetz handelte. Die Beanstandung ist nicht in vorgeschriebener Form erhoben, da die Revision nicht angibt,\nGurch welche Beweismittel die weitere Aufklärung hätte\nerfolgen solien (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 186).\nSie ist mithin unzulässig.\n\nb) Soweit die Revision rügt, daß der Angeklagte\nim Falle 6 nicht freigesprochen wurde, übersieht sie, daß\ndie Strafkanmer das Verfahren insoweit nach § 154 StPO\n\neingestellt hat,\nIII. Sachrügen\n1. Allgemeines\n\nDie rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das\nLandgericht gibt nur in folgenden Punkten zu näheren Ausführungen Anlaß:\n\na) Die Strafkammer hat es als Urkundenfälschung\nangesehen, daß die Angeklagten an gestohlenen Kraftfahr-\n\nzeugen - in wechselnder Beteiligung - sei es die Fahrgestell- oder die Motornummer (oder beides) veränderten,\nsei es das sogenannte Typenschild oder das polizeiliche\nKennzeichen gegen ein anderes auswechselten. Diese\nRechtisauffassung trifft zu\n\nFür das rechtswidrige Verändern der Fabriknumnmer\ndes Fahrgestells hat das der Bundesgerichtshof im Anschluß\nan die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits in der\nEntscheidung BGHSt 9, 235 mit eingehender Begründung dargelegt. Für das widerrechtliche Auswechseln des Typenschilds und das unerlaubte Vertauschen des amtlichen\nKennzeichens, unter dem das Kraftfahrzeug zugelassen\nist, hat es die Rechtsprechung des Reichsgerichis —- mit\nAusnahme der Entscheidung RGSt 55, 39, die zum Typenschild\nergangen, aber allein geblieben und: überholt ist —- ebenfalls stets angenommen (RGSt 58, 16; 68, 94; 69, 200;\nRG JW 1935, 2636 Nr. 20 und HRR 1940, 191; vgl. schon\nRGSt 40, 169 für das Nummernschild eines Fahrrads). Es\ngenügt hierauf zu verweisen; denn die damaligen gesetzlichen Vorschriften, auf die das Reichsgericht seine Ansicht stützie, sind nur förmlich andere als die zu den\nTatzeiten gültigen, gleichen ihnen aber in dem inneren\nRechtsgehalt, soweit er hier in Betracht kommt. Bei der\ngenauen, bis ins Einzelne gehenden gesetzlichen Regelung\njener beiden Kraftfahrzeugkennzeichnungen (für das Fabrikschild § 59 und für das amtliche Kennzeichen §§ 253 und\n60 StVZO i.d.F, vom 24. August 1953 und vom 29. März 1956\n- BGBl I, 1166 und I, 261 -) liegt auch klar zu Tage,\nwelche große Beweisbedeuiung ihnen für den — vielerlei\nGründen der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit entspringenden — Geseizeszweck zukommt, das Erkennen und\nWiedererkennen eines Kraftwagens nach Möglichkeit zu\n\nu.\n\n(Ne)\nl\n\nsichern (siehe dazu auch §§ 23 und 25 sStvg). Dementsprechend ist der Bundesgerichtshof dem Reichsgerichi\nauch insoweit schon in früheren Entscheidungen gefolgt\n(BGH IM Nr. 8 zu § 267 StGB = VRS 5, 135 für das Typenschild; BGHSt 9, 235, 240 a.E. für das amtliche Kennzeichen).\n\nNäherer Prüfung bedarf nur die Frage, ob auch das\nwiderrechtliche Verändern der Fabriknummer am Motor eines\nKraftfahrzeugs als Verfälschung einer Urkunde strafbar\nist. Anders nämlich als früher brauchte zu den Tatzeiten\n(vie das auch nach § 59 S{VZO in der jetzt gültigen\nFassung vom 6. Dezember 1960 - BGBl I, 897 - nicht erforderlich ist) die Fabriknummer der Antriebsmaschine\neines Kraftwagens weder auf dieser selbst noch auf dem\nFahrgestell angegeben zu sein. Die entsprechende Bestimmung ursprünglich des § 4 Abs. 5 Satz 2% auch des\n§ 48 Nr. 1 KfzVO i.d.F. vom 16. März 1928 (RGBl I, 66,\n-91), später der AusfAnw. vom 29. September 1934 (RGBl I,\n869) zu § 15 Abs. 2 RStRVO vom 28. Mai 1934, zuletzi\ndes § 59 Abs. 2 StVZO vom 13. November 1937: (RGBl I;\n1215) war zunächst durch den Erlaß des Reichsverkenrsministers vom 21. Februar 1945 (RVerkBl 1945, 24) für\ndie Dauer des Krieges, sodann durch Nr. 80 des Erlasses\nder Verwaltung für Verkenr des Vereinigten Wiirtschafisgebiets vom 5. Juli 1949 (VerkBl 92, 99) schlechthin\naußer Anwendung gesetzt worden; sie ist bei Neufassung\ndes § 59 StVZO durch die VO vom 25. November 1951 (BGBl\n2, 908) nicht wieder aufgenommen und dadurch aufgehoben\nworden. Das hat jedoch allein zur Folge, daß die Moiornummer nicht mehr wie zuvor von Anbeginn kraft Gese\\zes\nzum Beweise bestimmt ist. Ihre Beweisbestimmung an sich\nist davon ebenso unberührt geblieben wie ihre Eignung\nzum Beweise und ihre Eigenschaft als Urkunde.\n\nDie Fabriknummer der Antriebsmaschine ist eine\nUrkunde, weil auch eine für sich allein unverständliche\nzahl oder Nummer in Verbirdung mit dem Gegenstand, auf.\ndem sie angebracht ist, eine für den Rechtsverkehr sinnvolle Gedankenerklärung enthalten kann, und weil die\nMotornumner auch den Urheber der Erklärung erkennen läßt,\nsei es durch die Herstellerangabe auf dem Fabrikschild\n(§ 59 StVZO), sei es schon durch die besondere Bauart des\nMotors. Sie ist zum Beweise der Wesensgleichheit sowohl\ndes Motors wie auch des Kraftfahrzeugs selbst geeignet,\ninsoweit zwar nicht schlechthin und in demselben Maße\nwie nach der früheren gesetzlichen Regelung, als sie\nsich außer auf der Antriebsmaschine auch auf dem Fahrgestell befinden mußte. Wohl aber unterstützt sie die\nBeweiskraft der Angaben auf dem Fabrikschild und erleichtert es zusammen mit ihnen, einen Kraftwagen als\ndenjenigen zu erkennen oder wiederzuerkennen, den das\nHerstellerwerk in der ursprünglichen Gestali und Zusammensetzung ausgeliefert hat. Besteht diese Verbindung nicht\nmehr und findet sich der Motor in einem anderen Fahrgestell, so kann das ein Beweisanzeichen für eing«widerrechtliche Trennung der ursprünglichen Verbindung sein.\nDer Geschäftsverkehr legt der Nummernangabe auf der\nAntriebsmaschine auch diese Bedeutung bei, seitdem er\nsie erkannt hat. Ihre Beweisbestimmung gilt somit unabhängig von der erwähnten gesetzlichen Regelung kraft einer\nVerkehrssitite. Diese wurde lange geüpt, ehe eine geseizliche Vorschrift sie bekräftigte und selbst die Angabe\nder Motornummer zum Beweise bestimmte. Die Enischeidung\nRGSt 58, 16, die Fabriknummern an Motor und Fahrgestell\nnach dem Rechtszustand der KfzVO vom 3. Februar 1910\n(RGB1 389) als Urkunden ansah, ist am 26. November 1923\nergangen. Sie liegt zeitlich vor der VO über Änderungen\n\nder Regelung des Kraftfahrzeugverkehrs vom 16. März 1928\n(RGBl I, 66), die durch Art. INr. 4 erstmals gesetzlich\nvorschrieb, bei Verbrennungsmaschinen die Fabriknummer\nder Antriebsmaschine \"auf den Zylindern\" einzuschlagen.\nDie Verkehrssitte besteht trotz Aufhebung der entsprechenden gesetzlichen Vorschrift mit unverändertem\nSinngehalt Zort. Eine solche Art der Beweisbesiimmung,\nkraft Herkommens und geschäftlicher Übung, genügt, um\neiner gedanklichen Erklärung, Gie ihren Urheber erkennen\nläßt, Urkundeneigenschaft zu Verleihen. Das steht in\n\nder Rechtsprechung fest (u.a. BGHSt 13, 235, 239). Hiernach liegt es so: Das Anbringen der Fabriknummer an der\nAntriebsmaschine ist zwar nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben und war es auch zu den Tatzeiten nicht. Ist\n\ndie Motornummer aber an der Antriebsmaschine angebracht,\nso ist sie ein Beweiszeichen und als solches eine Urkunde\nim Sinne des § 267 StGB.\n\nDas bestätigt die bestehende und die zu den Tatzeiten gültige gesetzliche Regelung durch andere, fortgeltende Bestimmungen. Treßr Aufhebung der Vorschrift\nüber das Anbringen der Motornummer am Kraftfahrzeug ist\nnämlich ihre Angabe im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftifahrzeugschein vorgesehen (Dienstanweisung - DA - zu § 19\nS{V20, aufrechterhalten äurch Art. 10 Abs. 2 Nr. 4 VO\nvom 7. Juli 1960 - BGBl I, 485 -; Muster zu §§ 24 und 28\nStVZO). (Wer sowjetisch besetztes deutsches Gebiet befahren will, muß sogar die Motornummer im Krafifahrzeugschein eintragen lassen - Erl.BMfVerk vom 6. Januar 1954,\nVerkBl 22 -.) Die Zulassungsstelle hat die Übereinstimmung\nder Angabe im Kraftfahrzeugbrie? mit der Nummer an der\nAntriebsmaschine zu prüfen, die Motornummer in die Karteikarte aufzunehmen und diese dem Kraftfahrbundesamt zu\n\n- 12 -\n\nübersenden. Änderungen in der Kartei sind diesem Amie\n\nzu melden (DA zu § 23 Abs. 1 des StVZO; § 26 siVZO).\n\nDie Angaben im Kraftfahrzeugbrief und im Kraftfahrzeugschein müssen ständig den tatsächlichen Verhältnissen\nentsprechen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 StVZO). Das hat die\nZulassungsbehörde zu überwachen und jedesmal, wenn sie\n\nmit dem Kraftfahrzeug befaßt wird, zu überprüfen (§ 25\nAbs. 4 StVZO). Der Zulassungsbeamie verletzt seine Amtspflicht, wenn er das unierläßt oder dem Kraftifahrbundesamt\nunrichtige technische Daten mitteilt .(Erl. BMfVerk vom\n\n25. Juli 1950 - VerkBl 231 -; BGHZ 10, 122 und 389; 30,\n374). Neuerdings schreibt § 18 Abs. 6 Satz 2 StVZO i.d.F:\nvom 6. Dezember 1960 (BGBl I, 897) für bestimmte Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor die Angabe und den\nNachweis der Motornummer ausdrücklich wieder vor.\n\nDanach hat die Strafkammer den Sachverhalt, soweit\ner für § 267 StGB erheblich ist (mit Ausnahme des nachstehend erörterten Einzelf@ils) rechtlich einwandfrei gewürdigt und mithin auch den Umfang der Schuld der Angeklagten zutreffenä beurteilt. Von der gleichen Rechtsauffassung ist auch der 2. Strafsenat in seinen Urteilen\n2 StR 525/54 vom 5. April 1955 = LM Nr. 5 Vorb. zu § 73\nStGB - Gesetzeseinheit - und 2 StR 622/60 vom 8. Februar\n1961 (nichtveröffentlicht) ausgegangen; er hat dort das\nVerändern der Motornummer eines Kraftfahrzeugs mit Selbstverständlichkeit als eine Urkundenfälschung angesehen.\n\nAnders liegt es nur im Falle 80 der Urteilsgründe.\nHier hat der Angeklagte TED den Motor aus einem\ngestohlenen Kraftwagen ausgebaut und durch Einbau der\nAntriebsmaschine eines anderen Kraftwagens ausgewechselt,\n\n- 13 -\n\nJedoch ohne eine Fabriknummer zu verändern. In einem\nsolchen Verhalten kann keine Urkundenfälschung gefunden\nwerden. Die Motornummer ist zwar mit dazu bestimmt, die\nWesensgleichheit auch des Kraftfahrzeugs zu erweisen. Sie\nblicb hier aber unverändert und demnach echt. Das Fahrzeug selbst ist keine (Gesamt-) Urkunde in dem Sinne,\n\ndaß diese durch den Einbau oder Ausbau beliebiger Einzelteile verfälscht werden könnte. Eine solche Möglichkeit\nhat das Urteil BGHSt 9, 235 nur für das Auswechseln des\nRahmens eines Krafiwagens angenommen, weil dieser in Verbindung mit der Fahrgestellnummer, die er trägt, das ganze\nKraftfahrzeug kennzeichnet. Das ist jedoch bei der Antriebsmaschine nicht der Fall. Sie ist kein so wesentliches Merkmal des Kraftwagens, daß das Kraftfahrzeug\n\nan ihm allein erkannt werden könnte. Durch den Austausch\ndes Motors verliert ein Kraftfahrzeug nicht seine Identität; es bleibt dasselbe Fahrzeug.\n\nReichhart ist daher im Falle 80 der Urteilsgründe\nvon der Anklage wegen Urkundenfälschung freizüusprechen.\nDie ausscheidbaren Kosten, jedoch nicht die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten, hat insoweit die Staatskasse\nzu tragen (§ 467 Abs. 1, Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 2 UHaft-'\nentsch6).\n\nb) In den Urteilsgründen finden sich bei der Aufzählung der Taten, die in Nittäterschaft begangen sind,\ninsofern Unstimmigkeiten, als bisweilen ein Tatgenosse\nals Mittäter aufgeführt wird, dagegen nicht auch der\n(die) andere(n). Indessen gefährdet das nicht den Bestand\ndes Urteils. Soweit ein Angeklagter als Mittäter verurteilt wurde, obwohl er den strafbaren Tatbestand allein\n\nDeere Se\n\n- 14 -\n\nverwirklichte, ist er nicht beschwert; desgleichen\n\nnicht in den Fällen, in denen er, obwohl er gemeinschaftlich mit anderen handelte, nach der Einzelaufzählung in den Urteilsgründen als Alleintäter verurteilt\nist, soweit er selbst alle Tatbestandsmerkmale der Straftat verwirklichte. Nach der hier gegebenen besonderen\nSachlage fehlt es sogar in den Fällen an einer Beschwer,\nin denen ein Angeklagter anstatt als Mittäter als Alleintäter verurteilt wurde, obwohl sein Tatbeitrag allein\n\nzur Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes nicht\nausreicht. Denn bei der Vielzahl der Straffälle tritt\n\ndie Art, wie ein Angeklagter an einer Einzeltat beteiligt ist, sowohl bei der Schuldfrage als auch bei der\nStrafzumessung durchaus zurück. Tatsächlich hat es die\nStrafkammer auch so gehandhabt. Sie hat ohne Rücksicht\nauf die wechselnde Beteiligung der Angeklagten im einzel-\n\nnen die Strafe für jeden von ihnen nach seiner Eigenart\nund seiner Gefährlichkeit für den Rechisfrieden und nach\ndem sich bietenden Gesamibild von dem Tatgeschehen bemessen. Entgegen der Revision des Angeklagten ZUEEEEEB\nist das in einem solchen Sonderfall ungewöhnlicher Häufung\nuntereinander gleicher oder ähnlicher Straftaten zulässig\nund rechtens. |\n\n2. Einzelheiten (die Fälle sind nach den Urteilsgründen beziffert).\n\na) Die Strafkammer hat den Angeklagten OEEEw\nrichtig wegen 56 einfacher Diebstähle und wegen Urkunden-\n\nfälschung in zehn Fällen verurteilt. In den Urteilsgründen ist der Diebstahlsfall 68 versehentlich nicht mit\naufgeführt. Bei den Urkundenfälschungen sind 13 Fälle\n\n= 15 -\n\naufgezählt. Davon sind jedoch drei abzusetzen, weil sic\nmit je einom anderen im Fortsetzungszusammenhang stehen\n(58 und 59, 62 und 64, 68 und 69).\n\nAuch der Schuldspruch wegen drei schwerer Dicbstähle ist rechtlich einwandfrei. Wer einen Kraftwagen\nentwendet, indem er die verschlossene Tür mit einem\nNachschlüssel öffnet, begeht einen schweren Diebstanl\nnach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGH 2 StR 261/53 vom\n29. September 1953 = BGHSt 5, 205).\n\nMitbestrafte Nachtat ist nach der vom Beschwerdeführer angeführten äntscheidung BGH NJW 1955, 876 Nr. 11\nzwar das bloße Beseitigen der Motor- und der Fahrgestellnummer am Kraftfahrzeug, dagegen nicht ihre Verfälschung\ndurch Einschlagen anderer Nummern.\n\nDas Landgericht hat mit rechtlich bedenkenfreier\nBegründung Zestgestellt, daß die Diebstähle nicht in\nFortsetzungszusammenhang stehen (BGHSt 1, 313, 315)»\n\nDa es an der Schuld des Beschwerdeführers nicht zweifelt,\nhat es auch nicht den Grunäsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verletzt. Die volle strafrechtliche Verant-\n\n' wortlichkeit des Angeklagten ist einwandfrei durch das\nGutachten eines Sachverständigen aufgrund Sechswöchentlicher Anstaltsbeobachtung festgestellt. Charaktermängel\nbeeinträchtigen auch in der Häufung nicht die Zurechnungsfähigkeit.\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründen: -\n\n-16 -\n\nb) DEE ist außer in den (13 abzüglich wie bei\nOsterholzer drbi=szchn' Fällen, die die Gründe aufzählen,\nder Urkundenfälschung noch in den Fällen 4, 16 und 86\nschuldig. Er ist daher nicht dadurch beschwert, daß ihn\ndas Landgericht nur wegen elf solcher Vergehen verurteilt\n\nhat.\n\n\\ Der Beihilfe zum Diebstahl ist er nicht im Falle 4,\nsondern im Falle 3 schuldig. Zwischen den Diebstählen\n90 und 91 hat die Strafkammer wie bei Oi Fort -\nsetzungszusammenhang angenommen DEE war jedoch hier\nnicht beteiligt. Er ist insoweit auch nicht verurteilt.\nDer Senat stellt die offenkundigen Versehen richtig. Der\nAngeklagte hat dadurch keinen Nachteil.\n\nZutreffend hat das Landgericht im Falle 43 Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug angenommen.\nDieses rechtliche Verhältnis besteht zwischen den beiden\nVergehen jedoch nicht deshalb, weil die Verfälschung der\ntechnischen Daten des Fahr zeugs der Vorbereitung seines\nVerkaufst.diente und mit ihm \"eine natürliche Handlungseinheit\" bildete, sondern aus dem Grunde, weil der Beschwerdeführer durch den Verkauf, durch den er den Käufer\nbetrog, zugleich von der verfälschten Urkunde Gebrauch\nmachte. Tateinheit wird nicht Gadurch hergestellt, daß\neine Straftat die andere vorbereitet, sondern allein\ndadurch, daß die eine Ausführungshandlung zugleich, ganz\noder teilweise, einen anderen Straftatbestand verwirklicht\n(BGH IM Nr. 8 zu § 177 StGB). Natürliche Handlungseinheit\nsetzt außer engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang\nGleichartigkeit der EinzelbestäGfigungen voraus (BGHSt 4,\n219). Daran fehlt es hier ebenfalls, |\n\n- 17 -\n\nDie Revision beanstandet, daß die Strafkammer in\ndie Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus\nnicht die Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts\nMünchen vom 1. Apıil 1958 einbezogen hat; indes zu Unrecht.\nDiese Strafe war nach den Feststellungen bei Urteilsfällung bereits verbüßt (§ 79 StGB). Die Revision über- |\nsieht, daß eine Gesamtstrafe stets nur aus Einzelsträfen\ngebildet werden, jedoch keine frühere Gesamtstrafe in\nsich aufnehmen kann»\n\nTagegen ist der Strafkammer bei diesem Gesamtistrafausspruch ein anderes Versehen unterlaufen. Die.\n(fünf) Einzelstrafen lauten sämtlich auf Gefängnis. Daher\nkann die aus ihnen gebildete Gesamtstrafe ebenfalls nur\nGefängnis sein. Die Einzelstrafen waren in Zuchthaus\nnur insoweit umzuwandeln, als sie für die Einbeziehung\nin die anäere, ordnungsmäßig gebildete Gesamtstrafe von\nsechs Jahren Zuchthaus in Betracht kamen.\n\nc) Die Revision des Angeklagten ZW veanstandet, daß er im Falle 41 zu Unrecht wegen gewerbsmäßiger\nSachhohlerei verurteilt worden sei. Die Beanstandung erledigt sich dadurch, daß das Landgericht bei der Aufzählung der Hehlereitaten den Fall 40 mit dem Fall 41 verwechselt hat. ZU ist hiernach der gewerbsmäßigen\nSachhehlerei nicht im Falle 41, sondern im Falle 40 schuldig gesprochen. In der Aufzählung sind übrigens nur 22\nHehlereifälle genannt. Dabei hat das Landgericht jedoch\nden Fall 55 verschentlich nicht mitgerechnet; auch die\ndrei Beihilfefälle sind nicht genannt. Im Ergebnis ist\nZU :ut:zeffenäa wegen 23 Verbrechen der gewerbsmäßigen Sachhehlerei und wegen Beihilfe zu drei solchen\nVerbrechen verurteilt worden.\n\nAn sich zutreffend bemängelt die Revision ferner,\ndaß die Strafkammer in die eine Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis, die sie mit den Einzelstrafen aus der\nfrüheren Verurteilung vom 19. Oktober 1955 bildete, nach\nden Urteilsgründen auch den Fall 6 einbezog. Es handelt\nsich jedoch dabei um ein bloßes Schreibversehen. In\nWirklichkeit hat das Landgericht zu dieser Gesamtstrafe\naußer den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Konstanz\nvom 19. Oktober 1955 nur die fünf Einzelstrafen wegen je\neiner Urkundenfälschung in den Fällen 1 und 5 (je ein\nJahr Gefängnis), wegen zwei Vergehen des Betrugs im Falle\n1 (je neun Monate Gefängnis) und wegen des Diebstahls in\nFalle 1 (18 Monate Gefängnis) zusammengefaßt. Die beiden\nEinzelstrafen im Falle 6 (ein Jahr Gefängnis für die\nUrkundenfälschung unä neun Monate Gefängnis für den Betrug) sind mithin hier außer Betracht geblieben und zutreffend in die andere Gesamtstrafe von 6 Jahren Zuchihaus einbezogen. Das Versehen benachteiligt den Angeklagten\nalso nicht.\n\nDagegen sind die beiden Wertersatzstrafen aus dem\nerwähnten Urteil vom 19. Oktober 1955 entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts weggefallen, da es sie dem § 76 StGB\nzuwider nicht in den Urteilsspruch mitaufgenommen hat\n(RGSt 75, 212; vgl. auch BGHSt 14, 381):\n\nd) Der Beschwerdeführer NED ist der gewerbsmäßigen Personenhehlerei (§§ 258, 260 StGB) in 16 Fällen\nschuläig gesprochen. Davon steht der Fall 46 im Fortsetzungszusammenhang nicht, wie es in den Urteilsgründen\nheißt, mit dem Fall 49, sondern mit dem Fall 47, der\naugenscheinlich mit dem Fall 49, einer Sachhehlerci, verwechselt und in der Fallaufzählung versehentlich nicht\ngenannt ist.\n\nIn den Fällen i6 und 104 ist es unklar, worin\ndie Strafkammer das Verfälschen einer Urkunde gefunden\nhat. Der Angeklagte ist jedoch durch die Unstimmigkeit\nnicht beschwert. Jedenfalls hat er hier unechte Urkunden\nhergestellt. Außerdem ist seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung - zum Teil in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Personenhehlerei (74, 105) - in einigen anderen\nFällen (49, 70, 74, 105) unterblieben.\n\ne) Br ist im Falle 97 zutreffend wegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei verurteilt worden. In der Aufzählung\nder Fälle der gewerbsmäßigen Personenhehlerei ist anstelle des Falles 97 der mit ihm offensichtlich verwechselte Fall 96 zu setzen. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer richtig der gewerbsmäßigen Personenhehlerei\nin zwölf unä der gewerbsmäßigen Sachhehlerei in zehn\nFällen schuldig gesprochen.\n\nf) Die Revision des Angeklagten Fe beanstandet, daß ihn die Strafkammer im Falle 15 eines versuchien\nuna eines vollendeten Nachschlüsseldiebstahls schuldig\nbefand. Die Rüge ist nicht begründet. Da FW die\nVerbrechen in verschiedenen Nächten beging, ist entgegen\nseiner Ansicht schon des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs wegen keine natürliche Handlungseinheit und, da\ndie Strafkammer nicht festgestellt hat, daß er schon vor\ndem Feblschlagen des Versuchs den Vorsatz faßte, den\nDiebstahl bei nächster Gelegenheit zu vollenden, auch\nkein Fortsetzungszusammenhang gegeben.\n\nZu Unrecht rügt der Beschwerdeführer ferner, daß\ner im Falle 55 außer wegen Verfälschung einer Urkunde\nunä wegen Gebrauchmachens von dieser auch wegen Herstellens\n\n- 20 -\n\neiner unechten Urkunde verurteilt worden ist. Da er für\nden Verkauf des von ihm umgearbeiteten Kraftwagens\nfalsche Nachweisungen benötigte, liegt es auf der Hand,\ndaß er den falschen Stempel zu dem Zwecke gefertigt\nhatte, der \"Bescheinigung der Stadt Essen\" den Anschein\nder Echtheit zu geben. Wegen der Teilnahmeform siehe\nunter II, 2b).\n\nIn den Fällen 61, 79 und 89 ist der Angeklagte\nzutreffend als Mittäter verurteilt. Zum Fall 61 ist das\nin den Urteilsgründen zwar bei der Sachhehlerei erwähnt,\naber auf die Urkundenfälschung zu beziehen. Die Fesistellungen zur Mittäterschaft sind ausreichend. In allen\nFällen veranlaßte FEB die Herstellung unechter Urkunden durch andere, jedoch in seinem eigenen Interesse,\num seinem Besitz am Kraftwagen den Anschein des Rechtmäßigen zu geben»\n\nDen Strafzumessungsgründen des Landgerichts setzt\ndie Revision im wesentlichen. nur ihre eigenen Erwägungen\nentgegen. Damit zeigt sie keinen Rechtsfehler auf (§ 337\nStPO). Die Strafkammer durfte straferschwerend berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer drei Jahre lang als\nDieb und gewerbsmäßiger Hehler wirkte, obwohl er ein genügendes wirtschaftliches Auskommen hatte. Tatibestandsmerkmale hat sie damit zur Sirafschärfung nicht verwertet.\n\nJedoch ist im Falle 32 durch die Feststellung, daß\nTB in einen gestohlenen und durch Verfälschung der\ntechnischen Daten bereits umgearbeiteten Kraftwagen ein\nneues Zündschloß einbaute, der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht nach apgwiesen. Die Verurieilung wegen dieses\n\n- 21 -\n\nVergehens fällt weg. Bestehen bleibt die Verurteilung\nwegen (nach der bisherigen Urteilsannahme tateinheitlich\nbegangener) gewerbsmäßiger Personenhehlerei. Der Senat\nhat den Schuldspruch entsprechend geändert, den Strafausspruch und den Ausspruch über die Gesämtstrafe aufge-\n\nhoben.\n\ng) Bei der Aufzählung der Diebstahlstaten des\nAngeklagten Fe führt das Urteil den Fall 60 zweimal an, einmal statt des Falles 50. Beim Aufzählen der\nin Mittäterschaft begangenen Diebstähle führt es den\nFall 63 statt des Falles 61 an. Beide Male handelt oS:\nsich um offensichtliche Schreibfehler.\n\nDie Revision will den Angeklagten im Falle 30 nicht\nwegen Diebstahls, sondern wegen Unterschlagung verurteilt\nwissen. Sie sieht ihn im übrigen weitgehend nicht als\nMittäter, sondern als Gehilfen an und beanstandet es,\ndaß die Strafkammer in gewissen, einzeln aufgeführten\nFällen keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hai.\n\nSie führt zur Begründung dessen im wesentlichen neue\nTatsachen an, die nicht Urteilsinnalt sind, diesem zum.\nTeil sogar widersprechen. Sie ist daher insoweit unzulässig (§ 337 StPO).\n\nFür den Fall 99 gelten die Ausführungen zum\nFall 45 bei DEE (III 2 pn).\n\nZutreffend führt die Revision aus, daß Reichhart\ndie Straftaten nicht nur, wie das Urteil annimmt, bis\n\n- 22 _\n\nzum Fall 35, sondern bis zum Fall 37 als Heranwachsender\nbeging. Da die Strafkammer Jugendstrafrecht angewendet\nhat, fehlt es jedoch an einer Beschwer des Angeklagten.\n\n§ 18 JGG ist nicht verletzt. Das Höchstmaß der\nJugendstrafe beträgt für Heranwachsende abweichend\nvon dieser Vorschrift nach ausdrücklicher Bestimmung\ndes § 105 Abs. 2 JGG zehn Jahre.\n\nDagegen beanstandet es die Revision nach den\nAusführungen unter III 1 a (am Schluß) mit Recht, daß\ndie Strafkammer den Angeklagten im Falle 80 auch wegen\nUrkundenfälschung verurteilt hat. Insoweit hat der\nSenat den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch\naufgehoben. Die Einzelbeanstandungen, die der Beschwerdeführer zur Strafzumessung erhebt, können daher auf sich\nberuhen.\n\nh) Die Revision des Angeklagten Dr greift\ndas Urteil nur mit nauem tatsächlichen Vorbringen an\nund will die Strafzumessungsgründe des Landgerichts\nbloß durch eigene andere Erwägungen ersetzen. Beides\n\nist unzulässig (§ 337 StPO).\n\nDer Senat hat das Urteil auch im Übrigen nachgeprüft, aber keinen die Angeklagten benachteiligenden\n\nRechtsfehler (außer den schon erwähnten) gefunden.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/1-str-620-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":4},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-19/1-str-620-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:03.931399+00:00"}}