{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-16_1_StR_162_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-16","aktenzeichen":"1 StR 162/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_162/61 2121 009\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerinspektor Josef C EEEEED =: CE\ngeboren am EEE 1911 in xÜRE\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. W in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof MD\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Juli 1960,\nsoweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben, jedoch mit Ausnahme\nder Verurteilungen wegen Betrugs (Fall II, 5)\nund mißlungener Anstiftung zum Meineid (Fall IV).\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI\nn\nl\n\nG_x_ü_n de:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unterschlagung in vier Fällen,\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen,\nschwerer passiver Bestechung in drei Fällen, sowie wegen\nBetrugs und mißlungener Anstiftung zum Meineid zur Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu\neiner Gelästrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich gegen die\n\nVerurteilung im ganzen richtet, rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.\n\nI Verfahrensbeschwerde\n\n1. Die Revision beanstandet als Verfahrensverstoß\nim Sinne des § 338 Nr. 1 StPO, daß nicht der ordentliche\nVorsitzende der 1. Ferienstrafkammer, sondern dessen\nStellvertreter den Vorsitz in der Hauptverhandlunß geführt habe. Diese Rüge ist mit der allgemeinen Wendung;\ndaß kein ausreichender Grund für die Vertretung vorhanden\ngevesen sei, und dem Hinweis, daß die Ferienstrafkammer\nbei Beginn der Hauptverhandlung erst seit vier Tagen in\nTätigkeit war, nicht ausreichend begründet und deshalb\nunzulässig. Sie hätte außerdem auch sachlich keinen Erfolg\nhaben können. Der Senat gibt zu bedenken, ob die Erhebung\nüberflüssiger Verfahrensrügen nicht wenigstens dann unterbleiben sollte, wenn solche Rügen ihrer Art nach einen\nversönlich verletzenden ehrenkränkenden Vorwurf gegen den\nVorsitzenden oder ein Mitglied des Instanzgerichts enihalten.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß\ndie Strafkammer bei der Zeugin Wie von der äurch\n8 61 Nr. 2 StPO gewährten Möglichkeit keinen Gebrauch\ngemacht und die Zeugin beeidigt hat. Der Umstand,daß die\nZeugin im Vorverfahren andere dem Angeklagten günstigere\nAngaben gemacht hatte, stand der Beeidigung nicht im Wege,\nsondern konnte im Gegenteil ein Grund für die Strafkammer\nsein, von der gesetzlichen Ausnahme des Beeidigungszwangs\nkeinen Gebrauch zu machen (vgl. im übrigen zu dieser\nRüge Sarstedt in JR 55, 433). Daß das Landgericht, wie\ndie Revision anscheinend behaupten will, dem Zeugeneid\nim Gegensatz zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung\neine formale Beweiskraft beigelegt habe, kann den angeführten Wendungen des Urteils nicht entnommen werden.»\n\n3. Die Rüge, daß auch Äurch die Beeidigung weiterer\nZeugen § 61 Nr. 2 StPO verletzt sei, ist unzulässig;\ndenn die Revision bezeichnet keine Tatsachen, welche\nihre Behauptung, der für die Strafkammer handelnde Vorsitzende sei sich des Ermessens im Rahmen des § 61\nNr. 2 StPO nicht bewußt gewesen, bestätigen könnten. Im\nübrigen hat weder der Verteidiger noch der Angeklagte\nder Anordnung der Beeidigung durch den Vorsitzenden\nwidersprochen und einen Gerichtsbeschluß herbeigeführt.\nAuch daran müßte der Revisionsangriff scheitern (BGHSt 11,\n215, 215)»\n\n4. Die vom Verteidiger beantragte Vernehmung eines\nSachverständigen darüber, ob es zutreffend. oder möglich\nsei, daß das Gedächtnis der Zeugin VW aufgrund eines\nschweren Unfalls und einer schweren Kopfgrippe Lücken\naufweise, hat die Strafkammer mit Recht als unerheblich\nabgelehnt. Was die Revision dag6ögen vorbringt, kann nicht\n\nüberzeugen. Wenn der Sachverständige die Nöglichkeit\nverneint hätte, daß das Gedächtnis der Zeugin durch ihre\nErkrankung beeinträchtigt sei, so wäre damit allenfalls\neine ärrige Meinung der Zeugin über den Grund ihrer\nfehlenden Erinnerung an den Namen des früheren Arbeitgebers, nicht aber eine unwahre Tatsachenbehauptung\nnachgewiesen worden. Im übrigen ist es etwas Alltägliches,\ndaß Namen in Vergessenheit geraten, und eine allgemeine\nErfahrung, daß Vorkommnisse, welche die körperliche oder\nseelische Verfassung belasten, das Erinnerungsvermögen\nbeeinträchtigen können.\n\n5. Die Rüge, mit der sich die Revision gegen die\nNichtverlesung der Niederschriften über die Vernehmungen\nder Zeugin VEBb im Ermittlungsverfahren und im\nDisziplinarverfahren des Angeklagten wendet, geht daran\nvorbei, daß solche Niederschriften nicht Gegenstand des\nUrkundenbeweises sein können (§ 250 StPO), sofern nicht\neine der in § 251 StPO angeführten Ausnahmen gegeben\nist. § 253 StPO :enthält keinen Fall des Urkundenbeweises.\n\n6. Mit den in den Fällen Rp. “op und\nKi erhobenen \"Aufklärungsrügen\" verkennt der Beschwerdeführer außerdem, daß die Revision nicht auf die Behauptung\ngestützt werden kann, einem Zeugen seien bestimmte Fragen\nnicht gestellt oder bestimmte Vorhalte nicht gemacht\n\nworden (BGHSt 4, 125, 126).\n\n7. Dagegen beanstandet die Revision mit Recht\nals Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO, daß der Vorsitzende\nden Zeugen Kög@ veeidigt hat. Im Falle Ku ist\nder Angeklagte wegen schwerer vassiver Bestechung verurteilt worden. Kötting war der Vorteilsgeber. Das Land-\n\ngericht hat hier offenbar übersehen, daß der Begriff\nder Teilnahme im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO nicht auf\n“ die Teilnahmeformen der §§ 47 ff StGB beschränkt ist,\nsondern jede Art strafbarer Mitwirkung an der Tat des\nAngeklagten umfaßt (BGH NJW 51, 324 Nr. 24). Deshalb\nfällt auch der Vorteilsgeber bei Bestechlichkeit unter\ndie Vorschrift (RGSt 64, 296). Daß die Verurteilung\nim Falle Kö auf dem Rechtsfehler beruhen kann,\nist nicht auszuschließen. Das Urteil muß deshalb in\ndiesem Punkt (II, 2 der Urteilsgründe) auf die Ver-Tahrensrüge hin aufgehoben werden.\n\n8. Im Falle U@W(TTI der Urteilsgründe) war das\nVerfahren gegen den Angeklagten wegen Amtsunterschlagung\neröffnet. In der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte\ndarauf hingewiesen, daß er in diesem Falle nach § 266\nStGB bestraft werden könne. Verurteilt wurde er wegen\nUntreuc:in Tateinheit mit (einfacher) Unterschlagung.\nAuf diese Möglichkeit hätte er, wie die Revision zutreffend beanstandet, nach § 265 Abs. 1 StPO zusätzlich\nhingewiesen werden müssen, und zwar sowohl deshalb, weil\ndie xechtliche Wertung der Tat als Amtsunterschlagung\nden Hinweis auf die Möglichkeit einer einfachen Unterschlagung, die sich dann meist auf einen anderen Verletzten beziehen wird, nicht entbehrlich macht (RGSt\n17, 293), wie auch deshalb, weil es einen wesentlichen\nUnterschied bildet, ob nur der eine oder der andere\nTatbestand gegeben ist oder beide Tatbestände in Tateinheit zusammentreffen. Deßdas Urteil im Falle VW auf\nem Mangel beruht, ist nicht auszuschließen.\n\nII. Zur Sachrüge\n\nl. Soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung oder\nwegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt\nworden ist, läßt das angefochtene Urteil ausreichende\nFeststellungen vor allem zum Tatbestandsmerkmal der\nfremden Sache und zur inneren Tatseite vermissen.\n\nIn den beiden unter I, 1 der Urteilsgründe behandelten Fällen De und TE; in denen das\nLandgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung verurteilt hat, \"vermittelte\" der Angeklagte\nden beiden genannten Personen den Kauf eines Damenmantels\nund verbrauchte die an ihn gezahlten Kaufpreisraten für\neigene Zwecke, statt sie an ie Lieferanten abzuliefern.\nDie Feststellungen des Landgerichts lassen insofern verschiedene Höglichkeiten offen:\n\na) Durch die Vermittlung des Angeklagten kam ein\nKaufvertrag zwischen der Lieferfirma und DIEB (oder\nRe) zustande. Der Angeklagte war von der Lieferfirma nicht ermächtigt, Zahlungen auf den Kaufpreis enigegenzunehmen. Für diesen denkbarer Fall ergeben sich\nje nach dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte den Entschluß\nTaßte, den Kaufpreis zu kassieren und für sich zu verwenden, in rechtlicher Hinsicht folgende Möglichkeiten: War\nder Angeklagte zur Aneignung des Geldes von Anfang an\noder spätestens beim Einkassieren entschlossen, so beging er einen Betrug zum Nachteil der Käufer, indem er\ndiese durch die vorgespiegelte Ermächtigung edar Bereitschaft, die gezahlten Beträge an den Lieferanten abzuführen, zur Zahlung an sich veranlaßte, ohne sie damit\nvon ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu\n\nbefreien. Die mit der Entgegennahme des Geldes vollzogene Aneignung könnte dann nicht mehr als Unterschlagung beurteilt werden (BGHSt 14, 38). Entschloß\n\ner sich erst nach Annahme der Geldbeträge, diese für\nsich zu verwenden, so könnte je nach der Gestaltung\n\ndes zwischen ihm und dem jeweiligen Käufer zur Übermittlung des Geldes bestehenden Auftragsverhältnisses\nUnterschlagung, unter Umständen Untreue (Treubruchstatbestand) oder beides gegeben sein.\n\nb) Durch Vermittlung des Angeklagten kam ein\nKaufvertrag zwischen der Lieferfirma und DEE (oder\nRO) zustande. Der Angeklagte war von der Lieferfirma ermächtigt, in ihrem Namen mit schuldbefreiender\nWirkung Zahlungen der Käufer entgegenzunehmen. Hier hätte\nder Angeklagte Untreue (Mißbrauchstatbestand, vel. 4 StR\n106/53 vom 15. Mai 1953, IM Nr. 11 zu § 266 StGB) gegenüber dem Lieferanten begangen, wenn er bereits bei der\nEntgegennahme des Geldes zur Aneignung entschlossen war;\ndann käme eine Verurteilung wegen Unterschlagung nach\nden in BGHSt 14, 38 dargelegten Grundsätzen ebenfalls nicht\nin Betracht (vgl. auch RGSt 69, 58, 64; BGHSt 6, 314,\n\n315; BGH GA 1955, 271). Faßte er den Entschluß erst nach\nAnnahme des Geldes, so käme hier in erster Linie Untreue\n(Treubruchstatbestand, BGH IM Nr. 11 zu § 266 StB)\n\ngegen den Lieferanten, unter Umständen zusätzliche Unterschlagung in Betracht; denn wer einem Beauftragten Geld\naushändigt, will in der Regel dem Auftraggeber und\n\nnicht dem Beauftragten Eigentum verschaffen, infolgedessen\nerwirbt der Auftraggeber unmittelbar Eigentum (BGH 4 StR\n350/51 und 574/51 vom 15. November 1951). Ein entgegenstehender Wille des Beauftragten, den er dem Zahlenden\nverschwieg, wäre unbeachtlich (BGH NJW 19553, 1924 Nr. 24).\n\nc) Der Umstand, daß der Angeklagte bei all seinen\nVermittlungsgeschäften das Geld von den Käufern einkassierte und daß die Lieferanten sich anscheinend nur\nan ihf hielten, 1äßt es schließlich auch möglich und\nsogar naheliegend erscheinen, daß die Lieferanten ihm\ndie Waren jeweils zum Verkauf an Dritte auf’ eigene\nRechnung überließen, der Angeklagte also die Rechtsstellung eines Kommissionärs hatte, Besaß er hier bereits\nbei der Bestellung der Waren den Vorsatz, den Erlös für\nsich zu verwenden, so käme Betrug, faßtie er den Entschluß\nerst nach der Warenlieferung, Untreue (Mißbrauchstatbestand) zum Nachteil der Lieferfirma in Betracht. Eine\n\"Anwendung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 Börs.Ges anstelle des\n§ 266 StGB müßte hier, da der Angeklagte kein Kaufmann\nist, ausscheiden (vgl. OLG Hamm JZ 55, 233).\n\nd) Denkbar wäre es endlich auch, daß die Lieferanten\nmit dem Angeklagten einen Kaufvertrag abschließen wollten\nund es diesem überließen, ob und an wen er die Ware von\nsich aus weiterverkaufen wollte. In diesem Falle könnte\neine strafbare Handlung, nämlich Betrug, nur dann gegeben\nsein, wenn der Angeklagte die Lieferanten über seine\nZahlungswilligkeit oder seine Zahlungsfähigkeit täuschte,\num sie durch eine solche Vorspiegelung zur Lieferung der\nWare zu veranlassen. Eine solche Sachgestaltung würde\nnaheliegen, wenn die Lieferanten Zahlung des Kaufpreises\nvon dem Angeklagten unabhängig davon erwartet hätten,\nob dieser die gelieferte Ware weiterveräußert und den\nErlös kassiert hatte.\n\ne) Die Darlegungen zeigen, daß die Annahme einer\nfortgesetzten Unterschlagung durch das Landgericht auf\njeden Fall unzutreffenä ist. Denn wenn der Angeklagte\n\nvon Anfang an oder nach Einkassierung der ersten Rate\nsich entschlossen haben sollte, auch die künftigen\nRaten für sich zu verbrauchen, so konnten die späteren\nAneignungshandlungen nicht mehr als Unterschlagung beurteilt werden, sondern könnte je nachdem bei der Fallgestaltung a) nur Betrug, bei der Fallgestaltung b) nur\nUntreue gegeben sein. Im übrigen kann die Verbindung\nzweier immerhin ein volles Jahr auseinanderliegender\nHandlungen zu einer fortgesetzten Handlung durch die\neinfache Verwendung der vom Landgericht in ihrer sachlichen Bedeutung sichtlich verkannten Formel von dem\n\"auf die Verwirklichung des Gesamterfolgs gerichteten\nVorsatze'\" nicht dargeitan werden (vgl. hierzu BGHSt 1,\n313). Der Hinweis auf diesen Rechtsfehler erschien dem\nSenat für die neue Verhanälung geboten, wenn auch insofern\neine Beschwer Ges Angeklagten nicht gegeben ist und\n\ndas Verbot der Schlechterstellung nur Einzelstrafen zulassen wird, welche zusammen die bisher für beide Tatkomplexe ausgesprochene Einzelstrafe nicht übersteigen.\n\nIn den Fällen Sr - UM und ScHiip - Stein\n(I 2 und 3 der Urteilsgründe) bestehen im wesentlichen\ndie gleichen Unklarheiten, die unter a) bis d) erörtert\nsindo\n\nIm Falle Bug (1, 4 der Urteilsgründe) hat\ndas Landgericht eine Unterschlagung und Untreue zum\nNachteil des Kaufmanns Bug darin gesehen, daß der\nAngeklagte einen Krafiwagen, den er Bug zur Sicherung\nübereignet hatte, auftragswidrig zu seinen Gunsten veräußerte. Statt, wie vereinbart, den Erlös aus dem Verkauf\nan ] abzuführen, erwarb der Angeklagte gleichzeitig\nfür sich unter Verrechnung des Erlöses ein anderes Kraft-\n\nfahrzeug. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts\nwäre zutreffend, wenn der Angeklagte den Entschluß,\n\ndas Kraftfahrzeug zu seinen Gunsten zu verwerten,\n\nerst nach Erteilung des Auftrags durch Bun gefaßt\nhätte. Eine solche Feststellung 158t das Urteil jedoch\nvermissen. Verfolgte der Angeklagte das Ziel, den Wagen\nfür sich zu verwerten bereits mit seinem Anerbieten,\n\nihn zu Gunsten Bugs zu verkaufen, so käme Betrug\n\nin Frage; denn er hätte dann Bu zur Hergabe ües\nWagens und zux Erteilung des Auftrags unter der Vorspiegelung veranlaßt, den Wagen entgegen seiner wirklichen\nAbsicht zu Gunsten Bups zu veräußern.\n\nIn. Falle der Frau Wi (1, 5 der Urteilsgründe)\nnimmt das Lanägericht eine Unterschlagung zu deren Nachteil an. Hier haite der Angeklagte von einem Geschäftsmann Entgelte kassiert und für sich verbraucht, welche\ndieser der Frau WB für aushilfsweise geleistete\nArbeiten in der Buchhaltung schuldete. Das Urteil sagt\njedoch nichts darüber, ob der Angeklagte von Frau Vie\nzur Annahme des Geldes ermächtigt war. Nur in diesem\nFalle könnte er zu ihrem Nachteil unterschlagen haben.\nHätte er dem Geschäftsmann einen Auftrag Frau Ws\nzur Abholung des Geldes vorgespiegelt und ihn dadurch\nzur Zahlung veranlaßt, so käme Betrug zu dessen Nachteil\nin Betracht. Im übrigen kann auf das oben zu a) ff Ausge-Tührte verwiesen werden.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil des Kaufmanns\nFelix U (Fall III der Urteilsgründe), die bereits\nauf die Verfahrensbeschwerde hin aufgehoben werden muß,\n\n- 11 -\n\nhätte auch der Sachrüge nicht standhalten können.\n\nwenn VB ücm Angeklagten einen Geldbetrag zur\nEinzahlung bei der Finanzkasse übergab, so lag\n\ndarin in diesem Falle ersichtlich noch kein Auftrag,\nder ein besonderes Treueverhältnis zur Wahrnehmung\n\nvon Vermögensinteressen des Auftraggebers begründete,\nsondern die Übertragung einer bloßen Botenleistung,\nwelche eine Vermögensbetreuung nicht als typische\n\nHauptverpflichtung einschloß (BGHSt 1, 186, 189).\nAußerdem enthält das Urteil auch in diesem Falle keine\n\nFeststellung über den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte\nden Entschluß zur Aneignung des Geldes faßte. Sollte\n\ner bereits bei der Annahme des Geldes dazu entschlossen\ngewesen sein, so käme statt Unterschlagung Betrug in\nBetracht. Betrug würde vor allem hinsichtlich der Entgegennahme eines weiteren Geläbetrags anläßlich des\nMitte Mai 1957 abgehaltenen Sprechtags naheliegen.\n\n2. Die Verurteilungen wegen schwerer Bestechlichkeit sinä gleichfalls von Rechtsirrtum beeinflußt.\n\nWenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung\nim Falle Ki meint, es bedürfe keiner Prüfung,\nob der Angeklagte jemals pflichtwidrige Entscheidungen\nzu Gunsten der von Külw vertretenen Firma getroffen\nhabe, so ist das in dieser Allgemeinheit nicht richtig.\nWird die pflichtwidrige Amtshandlung vom Vorteilsgeber\nerst für die Zukunft erwartet, so kommt es allerdings\nfür den Tatbestand des § 332 StGB nicht darauf au, ob\nder Beamte später tatsächlich die angesonnene Pflichtwigrigkeit begeht, und nicht einmal darauf, ob er im\n\nZeitpunkt der Geschenkannahme dazu entschlossen ist\n(BGHSt 15, 88). Anders verhält es sich jedoch, wenn\n\ner ein Geschenk für eine bereits vorgenommene Diensthandlung annimmt. Hier ist die Feststellung, daß diese\nDiensthandlung eine Pflichtwidrigkeit enthielt, für\ndie Anwendung des § 332 StGB unerläßlich. Das hat das\nLandgericht ersichtlich auch im Fall Kö verkannt,\nwenn es sagt, es könne unentschieden bleiben, ob die\ndem Angeklagten gewährten Vorteile für bereits getroffene\noder künftige finanzamtliche Entscheidungen zugewendet\nwurden, ohne jedoch festzusiellen, daß der Angeklagte\nvor der Geschenkannahme pflichtwidrig zu Gunsten\n\nKO zenandelt have.\n\nSoweit das Landgericht die Geschenkannahme auf\nkünftige Amtshandlungen des Angeklagten bezieht, ist\nes den durch die mißverstandenen Leitsätze in RGSt 77,\n75 ausgelösten Irrtümern erlegen, Wit denen sich der\nBundesgerichtshof inzwischen eingehend auseinandergesetzt\nhat (BGHSt 15, 88 und NJW 1961, 469 Nr. 18). Insofern\nkommt es für den Ermessensbeamten darauf an, daß ihm\nzugemutet wird, er solle sich für den gewährten Vorteil\nGadurch erkenntlich zeigen, daß er sich bei einer von\nihm innerhalb seines Ermessens zu treffenden oder vorzubereitenden Entscheidung zu Gunsten des Vorteilsgebers von unsachlichen Erwägungen leiten läßt, und\ndaß er das Geschenk im Bewußtsein dieser Zumutung annimmt. Hierzu sind bestimmte Feststellungen zu treffen,\ndie das angefochtene Urteil zu allen drei Fällen nicht\nenthält.\n\n- 13 -\n\n3. Soweit sich die Revision mit der Sachrüge\ngegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs\nim Falle Josef UM (II, 5 der Urteilsgründe) richtet,\nist sie offensichtlich unbegründet. Desgleichen wird\ndie Verurteilung wegen mißlungener Anstiftung zum Meineid (Fall Ki IV der Urteilsgründe) von den Feststellungen getragen. Aus den Feststellungen, die man\nallerdings aus verschiedenen Abschnitten des Urteils\nzusammentragen muß, ergibt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts mit einer Vereidigung Kies\ndurch den Untersuchungsführer des Disziplinarverfahrens\nrechnete, als er ihn zu unwahren Angaben bei seiner\n\nbevorstehenden Vernehmung aufforderte.\n\nAuch der Strafausspruch konnte in beiden Fällen\nbestehen bleiben; er ist ersichtlich in seiner Höhe\nnicht durch die übrigen Verurteilungen beeinflußt.\n\n4. Für die neue Verhandlung und Entscheidung\nwird noch darauf hingewiesen, daß mehrere Geldstrafen\nim Urteilsausspruch stets getrennt auszubringen sind.\n\n- 14 -\n\nEine Gesamtstrafe gibt es bei Gelästrafen nicht.\n\nDr. Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/1-str-162-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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