{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-16_1_StR_122_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-16","aktenzeichen":"1 StR 122/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 122/61 2121 010\n\nIm Navwmen des v Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den praktischen Arzt Dr.med, Günter S\naus UM, zeboren an EB 13914 in 5\n\n2. den Kaui'mann und Tanzlehrer Camille Y ug\nan 935,\n\naus K dort geboren am 1\n\nwegen Fremdabtreibung u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Lr.Geier\n\nals Vorsitzender,\n3undesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.killms\nBundesrichter Lr.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt vr in der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ui»\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Buniesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter um\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Xoblenz vom 15.Juli\n1960, soweit sie verurteilt sind, mit den\nFeststellungen auigehoben.\n\nLie Sache wira zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das lhandgericht Mainz.\n\nVon Rechts wegen\n\ngrün S_e_:\n\nI. Lie Strafkammer hat den Angeklagten Dr Se;\nunter Freisprechung im übrigen, wegen Fremdabtreibung\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, ferner den\nAngeklagten Valle vwegen Beihilfe zur Fremdabtreibung\nund wegen versuchter Nötigung zu vier Monaten-Gefängnis\nund zu einer Geldstrafe verurteilt. Der nicht verbüßte\nTeil der vernängten Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen die Verurteilung richten sich die Revisionen\nder Angexlagten mit Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Len Rechtsmitteln war\nGer Erfolg nicnt zu versagen.\n\nII. Revision ir. SB:\n\n1. Zur Rüge der Verletzung der §§ 249, 261 StPO:\nLie Zeugin Loris Bo) hatte am 3., 11. und 29. Dezember\n1958 Aufzeichnungen gemacht. Diese werden in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben (S. 22 bis 26 UA). Die\nRevision rügt, das Gericht habe auch die Niederschrift\nvom 11. Lezember 1955 als Beweismittel verwendet, obwohl.\ndiese Urkunde in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Es trifft zu, daß das Verhandlungsprotokoll vom\n11. Juli 1960 nur äie Verlesung des Schreibens vom\n3. Dezember und der Aufzeichnung vom 29, Dezember 1958\nanführt, nicht dagegen die Niederschrift der Zeugin\nvom 11. Dezember 1958.\n\nDer Protokollergänzungsbeschluß der Straikammer vom\n24. November 1960 und die dienstlichen Äußerungen des\nBerichterstatters unä des Urkundsbeamten vom selben Tage\nhaben außer 5etracht zu bleiben, weil der auf die Nicentverlesung der genannter Notiz gestützte Revisionsangriff\n\nüamals schon erhoben war (Ziff. 1 der Revisionsbegründung\nvom 29, Oktober 1960; eing.am 2. November 1960; BGHSt 2,\n125; 10, 145, 147 f£.).\n\nEs ist daher gemäß §§ 275 Abs. 1, 274 Abs. 1 Satz 1\nStPO davon auszugehen, daß die in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegebene Urkunde vom 11. Dezember 1958 ihrem\nWortlaut nach bei der Entscheidung als Beweismittel verwertet worden ist, ohne verlesen worden zu sein. Darin\nlag ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen die §§ 261,\n249 StPO (BGHSt 5, 278).\n\nOb das Urteil gegen die Angeklagten auf diesem Fehler beruht, kann allerdings zweifelhaft sein. Lenn der\nwesentliche Inhalt der Aufzeichnung vom 11. Dezember findet sich auch in der - oränungsmäßig verlesenen — Niederschrift Doris vg»: vom 29. Dezember 19558. So ist denn\nauch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom\n12. Januar 1654, 5 StR 668/53 (insoweit in BGHSt 5, 278 ff!\nnicht mit veröffentlicht) ein Beruhen verneint worden,\nweil der betreffende Brief sachlich nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hatte. Indes kann diese Frage\nhier offen bleiben, weil die Verurteilung der Angeklagten\nauch aus einem sachlich-rechtlichen Grund keinen Bestand\nhaben kann.\n\n2, Die Verteidigung weist nämlich auf einen unlösbaren Widerspruch in den Urteilsgründen hin, den auch der\nGeneralbundesanwalt hervorhebt: Die Strarikammer stellt\nfest, der Angeklagte Lr. SB habe die Schwangerschaft\nbei Waltraud WW zunächst durch Verabreichung von\nSpritzen mit Cyren B stören, d.h. unterbrechen wollen.\n\nAls sich dieser von ihm angestrebte Erfolg nicht einstell-\n\nte, habe er nunmehr einen mechanisch-instrumentellen\n\nEingriff vorgenommen (S. 11, 39 UA). Las Landgericht hat\ndabei anscheinenäa übersehen, daß es im Fall Lw-IB: ser sich etwa um dieselbe Zeit wie der Fall\nVB abspielte, dem Angeklagten Dr. nicht zu\nwiderlegen vermochte, er nabe die Behandlung mit\n\nCyren B für ein zur Abtreibung untaugliches Mittel gehalten (S. 31, 33 UA). Ferner hat es der Tatrichter\n\nbeim Fall Vals zweifelnatt bezeichnet, ob Dr in\n&- irziserwsise - angenommen habe, er könne durch sehr\n\nhohe Dosen des Hormonpräparats Cyren die Schwangerschaft\nstören (S. 42 a UA). Er selbst natte sich dahin eingelassen, er habe durch diese Medikamente bei der Patientin\nRegelstörungen und einen Scheidenausfluß behandeln wollen (S. 34 UA). Wenn auch diese Behandiungsmethode bei\nden von ihm angeblich bei Waltraud Wi angenommenen\nBeschwerden ganz ungewöhnlich war (S. 42 UA), so ist jedenfalls nicht Gdargetan, daß er die Medikamente als ein\nzur Abtreibung taugliches Mittel angesehen nat.\n\nLarit erweist sich ein Teilstück der Beweisführung\ndes Landgerichts als fragwürdig. Es liegt zwar angesichts\nder vom Landgericht weiter angeführten zahlreichen erheblichen Verdachtsmomente nahe, daß die Strafkammer bei ET-\nkennen ihres Irrtums den Angeklagten Dr. SE dennoch\nder Abtreibung durch mechanischen Eingriff für überführt\nerachtet hätte. Dies kann jedoch das Revisionsgericht\nnicht von nier aus entscheiden. Daher muß Gas Urteil gegen\nDr Sg soweit er verurteilt ist, mit den Feststellunger. aufgenoben werden.\n\n3. Im übrigen bestent nur Anlaß, noch auf zwei Punkte\nhinzuvreisen:\n\na) Das Landgericht hat als zusätzlichen Gesichtspunkt\nangeführt, die von Dr HB bei Waltraud weg vorgefundene Gebärmutterlage (retroflexio uteri) lasse nach\nden Darlegungen des Sachverständigen Prof.Dr.Gragert ebenfalls auf eine damals schon ‚bestehende Schwangerschaft\nschließen (S. 35, 36/37 UA). Diese Auffassung war unrichtig, wobei offen bleiben kann, ob insoweit das Landgericht den Sachverständigen mißverstanden oder ob dieser\nsich geirrt hatte. Die retroflexio uteri ist nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die häufigste\nLageveränderung der Gebärmutter, die zu Störungen während\nder Schwangerschaft und in der Geburt führen kann. Es können Schwangerschaften im retroflektierten Uterus zustandekommen, oder es kann der schon schwangere und vorher in\nnormaler Anteflexion gelegene Uterus im Lauf der Schwangerschaft in Retroflexionshaltung geraten (vgl. Martius, Lehrbuch der Geburtshilfe, 4. Aufl. 1959 S. 264). Demnach kann\ndiese Gebärmutterlage kein Anzeichen für eine Schwangerschaft sein. Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, die vorstehend aufgezeigte Unstimmigkeit zu vermeiden. Daß “Waltraud vg» schwanger war, stand übrigens\nnach den Feststellungen außer Zweitel und wurde auch von\nden Angeklagten zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt.\n\nb) Nun kann eine Rückwärtslage der Gebärmutter, wenn\nsie nicht behoben wird oder sich von selbst behebt, mit\nzunehmendem Wachstum des Uterus zu einer spontanen Fehlgeburt führen (Martius S. 149 und 264). Hierauf fussend\nhatte Dr. Sostmann, der Gutachter der Verteidigung, die\nAnsicht vertreten, der Fruchtabgang bei Waltraud Ü oO )\nkönne ein solcher, auf die Retroflexio des Uterus zurlückzuführender spontaner Abort gewesen sein. Diese Auffassung\nDr. Sostmanns hielt das Gericht für unzutreffend, weil\n\ndieser Sachverständige bei seiner Meinungsbildung von\nder irrigen tatsächlichen Annahme ausgegangen sei, daß\ndie Blutung bei Waltraud plötzlich oder doch verhältnismäßig schnell aufgehört habe (S, 38, 39 UA). Der Tatrichter war allerdings nicht gehindert, diesem Sachverständigen nicht zu folgen, weil die tatsächlichen Grunädlagen, auf denen dieser seine Ansicht aufbaute, nicht\ngegeben waren (§ 261 StPO; BGH 1 StR 120/61 v. 16. Mei\n1961). Immerhin wird sich für die neue Verhandlung enpfehlen, zu diesem Punkt nicht nur Dr. Hans \"gu sondern auch Dr gs 215 sachverständige Zeugen und\naußer Dr. Sostmann auch den oder die anderen gerichtlichen\nSachverständigen zu hören, ihre Auffassungen in den Urteilsgründen wiederzugeben und sich damit auseinanderzusetzen.\n\nEs wird zweckmäßig sein, diesmal einen aktiven\nGynäkologen, z.B. Professor Dr. Schwalm von der Universitätsfrauenklinik in Mainz als Hauptgutachter hinzuzuziehen.\n\nIII. Revision ve»:\n\n1. Mit Rücksicht auf die gegen die Beweisführung bezüglich des Haupttäters Lr SB unä dessen Verurteilung\nwegen Abtreibung bestehenden Bedenken kann auch die Verurteilung des Angeklagten VD wegen Beihilfe keinen Bestand haben. Das Landgericht erhält dadurch unter anderem\nGelegenheit, näher darzutun, warum vo» darauf vertraute, Dr.SBB weräe sich zur Abtreibung bereit finden;\ndies, obwohl die Strafkammer es dahinstenen ließ, ob\nvo Dr. SW überhaupt gekannt und mit ihm Verbindung\naufgenommen hatte, um ihn zur Abtreibung bei Waltraud zu\nbewegen (S. 57 UA). Nach S. 14/15 UA hatte allerdings\n\nvg» zu Doris 7 gesagt, sie möge Waltraud sagen,\nsie solle \"ihren gemeinsamen Freund\" (d.h. Lr. Sg\ngrüßen. Ob Dr. SED als Arzt für Angehörige der Familie\nVO vier Bekannte von ihnen schon tätig gewesen und\ndaher VB persönlich bekannt war, mag noch geprüft\nwerden. Möglich wäre auch, daß ww : der im Zusammenhang mit der Tanzschule sicher einen großen Bekanntenkreis\nin Koblenz besaß, von Dr. SW senört hatte und ihn\ndeshalb Waltraud Vgl enpfohlen und sie zu ihm geschickt\nhat.\n\nSollte die neue Verhandlung eine Abtreibung durch\nDr. SEE nicht dartun, so wäre bei Vgl die Anwendbarkeit des § 49 a Abs. 1 in Verbindung mit § 218\nAbs. 3 StGB zu prüfen, falls festzustellen wäre, daß VW\naD iurcH Waltraud vVgggw dien Angexlagten Dr. Sp zu\nbestimmen versucht hat, bei ihr eine Abtreibung vorzunehmen (vgl. auch BGHSt 15, 355).\n\n2. Die Verurteilung Volkerts wegen versuchter Nötigung kann mit Rücksicht auf die Aufhebung der übrigen Verurteilungen und der zugehörigen Feststellungen gleich-Zalls nicht bestehen bleiben. Die bezüglich der versuchten Nötigung getroffenen Feststellungen lassen sich von\nden übrigen schwer trennen, Denn die Strafkammer hat die\nversuchte Nötigung darin gesehen, daß der Angeklagte,\nunter Heranziehung des Xunstmalers WEB, den er als\nRechtsanwalt ausgab, Doris vg und ihrer Mutter mit\neiner Strafanzeige wegen Verleumdung drohte, um sie zu\nveranlassen, ihr Wissen von der Abtreibung zu verschweigen\nund dadurch zu verhindern, daß er und Dr Sn zur Verantwortung gezogen würden (S. 19/20, 59 UA).Es wäre, auch\nfür den Schuldumfang, doch ein gewisser Unterschied, ob\nes nachweislich zu einer Abtreibung gekommen war, oder ob\nVolkert einen verbotenen Eingriff Dr. si: nur annahm.\n\nLie Strafkammer hat Gelegenheit, den Sachverhalt deutlicher und straffer darzustellen. Die Schilderung z. B.\nSs. 16 - 22 oben UA ist zumal wegen der vielen gleichlautenden Familiennamen (Wagner) nicht leicht zu verstehen. Nach\nS. 19, 56 UA könnte es übrigens so aussehen, als wenn\nVo zur Loris Ep 20€ einschüchtern wollen, nicht\nauch ihre erst später hinzugekommene kMutter. - In seiner\nBinlassung (S. 52 UA) hatte VB angegeben, gl Habe bei der Auseinandersetzung seine mit Farbe beschmierte\nMalernose getragen. Hierauf ist das Landgericht nicht ausdrücklich eingegangen, obwohl Doris We in ihrer Aufzeichnung vom 29. Dezember 1958 (S. 26 UA) ausgeführt hat:\n\"Er hatte sich einen Mann mitgebracht, der sich als Jurist\nausgab, dem Aussehen nach aber wohl keiner war\", Welchen\nEindruck ihre jutter von MB hatte, wirä nicht deutlich\ngesagt. Anderseits wiräa S. 59 UA in etwas unscharfer Formulierung erwähnt, MED sei mit üem Anschein der Autorität\ndes Juristen aufgetreten.\n\nDiese Unstimmigkeiten würden allerdings nichts daran\nändern, daß nach den bisherigen Feststellungen WW als\nRechtsanwalt vorgestellt wurde, um damit VW: Dronung\nmehr Gewicht zu verleihen. Wenn Doris Wgp unä ihre Mutter (oder nur Doris) den von VW nitzeprachten Maler\n“EEE nach VE Yillen für einen Rechtsanwalt halten sollten, käme es nicht darauf an, daß diese Verstärkung\n\nder Drohung nicht ernst genommen wurde, sondern darauf,\ndaß sie ernst genommen werden sollte.\n\nIV. La in diesem Fall zahlreiche schwierige medizinische Fragen zu beurteilen sind - aber auch nur deshalb -,\nerschien es dem Senat nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO angezeigt,\ndie Sache an das benachbarte Landgericht der Universitätsstadt Mainz zurückzuverweisen, wo besonders geeignete Gutachter leichter zur Verfügung stehen dürften.\n\nDr.Geier Seibert Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/1-str-122-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/1-str-122-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:03.877589+00:00"}}