{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-16_1_StR_120_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-16","aktenzeichen":"1 StR 120/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 120/61 2121 011\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karlheinz Kp aus va.\ngeboren am EEE 1929 ir EEE, zur Zeit in\n\nanderer Sache in Strafhaft,\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED in üer Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertrete'der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten Seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Gewaltunzucht und wegen Unzucht mit einem Kinde zur\nGesamtstrafe von einem Jehr und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.\n\nDas Landgericht hatte zur Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten einen Sachverständigen gehört, der den\nAngeklagten als erheblich vermindert zurechnungsfähig\nansah. Es ist dem Sachverständigen nicht gefolgt. Die\nRevision meint, es habe seine Aufklärungspflichi verletzt, weil es keinen weiteren Sachverständigen gehört\nhabe; es habe sich kraft eigener Sachkunde nicht über\ndas Gutachten des Sachverständigen hinwegsetzen dürfen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat\nsich mit dem Gutachten eingehend auseinandergeseizt und\nwiderspruchsfrei die Gründe dargelegt, die es veranlaßten, eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten zu verneinen. Der Sachverständige hatte\ndie unzüchtigen Handlungen des Angeklagten als von\ndiesem \"nicht gesuchte sexuelle Praktiken\" gekennzeichnet, die \"ohne Zustimmung der vollen Werthaltungen der\nPersönlichkeit aber auch ohne eigenes geschlecniliches\nWohlgefühl verwirklicht worden seien\"; es habe sich\ndabei eher um \"aggressive Symbolhandlungen als um von\nSinneslust bewegte Handgreiflichkeiten\" gehandelt. Die\ntatsächlichen Grundlagen dieser Bewertung decken sich\n\nnicht mit den Feststellungen. Die Strafkammer legt\nüberzeugend dar, daß der Angeklagte wie auch schon\n\nin früheren Fällen die Gelegenheiten zur Begehung\nseiner Unzuchtshandlungen bewußt herbeiführte. Er\n\nging planmäßig zu Werke und bediente sich immer wieder\neines bestimmten Tricks, indem er die Opfer unter\nirgend einem Vorwand sein Fahrrad halten ließ, um die\ndann in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit behinderten Määchen mit seinen Zudringlichkeiten zu behelligen. Damit entfielen die entscheidenden tatsächlichen Voraussetzungen, auf denen das Gutachten des\nSachverständigen aufbaute. Das zu beurteilen war das\nLandgericht selbst in der Lage, ohne daß es zu diesem\nZwecke einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen\nbrauchte, weil es bereits durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen darüber unterrichtet war,\nwelche tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sein\nmußten, wenn eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat in Betrachi kommen sollte. Diese tatsächlichen Voraussetzungen\nwaren nicht von der Art, daß sie nur vom Sachverständigen ermittelt werden konnten. Vielmehr hatte die\nStrafkammer selbständig und unter eigener Verantwortung\nzu prüfen, Ob sie gegeben waren, ohne daß ihr diese\nAufgabe von einem Sachverständigen abgenommen werden\nkonnte und durfte. Indem sie die vom Sachverständigen\nfür unerläßlich erachteten tatsächlichen Voraussetzungen\nrechtlich einwandfrei verneint und auf dieser Grundlage\ndie uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejahte,setzte sie sich nicht über das Gutachten\ndes Sachverständigen hinweg, sondern folgte ihm gerade\n\nf+>\n\nin dem entscheidenden Punkte, wenn sie auch dabei zu\neinem anderen Ergebnis gelangte»\n\nZu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht\nunter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 14, 30 vor,\nes habe den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB verkannt. Mit der Bemerkung, der Sachverständige habe selbst ausdrücklich\neine organische Ursache der angeblichen Siörung verneint, wollte das Urteil, wie sich aus dem Zusammenhang\nergibi, nicht sagen, daß der Krankheitsbegriff des\n§ 51 StGB nur solche Fälle umfassen könne. Auf der anderen Seite hat jeäoch das Landgericht zutreffend betont,\ndaß klare psychiatrische Feststellungen als Erkenntnisgrund für das strafrechtliche Schulämaß zu fordern\nsind und daß es nicht ausreichen kann, wenn aus unvorteilhaften äußeren Einwirkungen auf die Lebensführung\ngewisse psychische Reaktionen abgeleitet werden, deren\nBerücksichtigung bei der Mehrzahl aller Rechtsbrecher\nzur teilweisen oder gänzlichen Entschuldigung ihrer Tat\nführen müßte. Willensschwäche oder sonstige reine\nChraktermängel, die nicht selbst Folge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit sind, rechtfertigen\näie Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit\nnicht (BGH aaO und 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955\nIM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB).\n\nDa auch im übrigen die Nachprüfung des Urteils\nkeinen sachlichen Mangel ergeben hat, war die Revision\nzu verwerfen.\n\nDr. Geier Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/1-str-120-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/1-str-120-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:03.853031+00:00"}}