{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-16_1_StR_110_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-16","aktenzeichen":"1 StR 110/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"12 StR_110/61\nIm Nauen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Gelegenheitsarbeiter Otto __X\\ aus WED -\n‚ dort geboren am 1907, \"\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhalt,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt Dr un in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Eu\nbei der Verkündung,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 11. November 1960\nim Strafausspruch wit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und insoweit die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nnit einem Kinde ( § 176 Abs. I Nr. 3 StGB) als gefänrlichen Gewohnheitsverbrecher zu drei Jahren Zuchthaus\nverurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier\nJahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. lit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist\nnur im Strafausspruch begründet.\n\n1.) Die Verfahrensrügen:\n\na) Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer nicht den Zeugen BB über\ndie Behauptung des Angeklagten gehört habe, der Flaschnermeister I habe ihm gedroht, er werde ihn anzeigen,\nwenn er ihn mit einem Kinde zusammen antreffe; ihm,\n\niD: werde dann mehr geglaubt als dem Angeklagten.\n\nZur Vernehmung BB: war die Strafkammer jedoch\nnicht gedrängt. Der Angeklagte hatte die Vernehmung in\nder Hauptverhandlung nicht beantragt. Daß L@WB ihn gedroht hatte, er werde ihn anzeigen, wenn er ihn nochmals\nmit einem Kinde zusammen sehe, hat die Strafkammer ohnehin festgestellt, sie nat also insoweit offenbar der\nEinlassung des Angeklagten geglaubt ( S. 9 a UA). Schon\ndeshalb geht die Rüge fehl. Dad die Strafkanmer aus der\nfestgestellten Tatsache nicht den Schluß zog, der Angeklagte habe sich mit dem Kinde Doris Hill nur üeshalb vom Eingang des Hauses H@liWstr. Ir. in den.\nEingang des gegenüberliegerden Hauses HB tr. 1.\nbegeven, um von I nicht gesehen und von diesen ungevecntfertigt beschuldigt zu werden, daß sie also insoweit\n\nder Einlassung des Angeklagten nicht folgte, liegt im\nRahmen der ihr zustehenden Beweiswürdigung. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt darin nicht.\n\nb) Die Strafkammer hat den Antrag auf Vernehuung\neines Obergutachters zur Frage der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten abgelehnt, weil durch das\nGutachten des vernommenen Sachverständigen Dr.Klaaßen\ndas Gegenteil der Behauptung, der Angeklagte sei vermindert zurechnungsfähig, bewiesen sei. Die Ablehnung\nmit dieser Begründung hält die Revision für unzulässig,\nda ein Beweisamtrag nicht deshalb abgelehnt werden dürfe, weil das Gericht das Gegenteil schon für bewiesen\nansehe. Damit irrt die Revision, denn die-Anhörung eines\nweiteren Sachverständigen kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2\nStPO auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere\nGutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen ist. Daß einer der in § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2\nStPO angeführten Ausnahmefälle vorliegt, in denen die\nVernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht abgelehnt\nwerden darf, behauptet die Revision nicht.\n\n2.) Die Sachbeschwerde:\n\na) Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsirrtum ersehen.\nSoweit die Revision die Beweiswürdigung der Strafkanner\nangreift, sind ihre Ausführungen unbeachtlich (§ 337 StPO).\nDie behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze bestehen in\nWirklichkeit nicht. Die von der Strafkammer gezogenen Schlüsse sind möglich. Aus dem Verhalten des Angeklagten im\nVorverfahren durfte die Strafkammer für ihn ungünstige\nSchlüsse ziehen. Der Satz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\nbedeutet nur, daß der Tatrichter seiner Entscheidung keinen\n\nUmstand zugrunde legen darf, von dessen Vorliegen er\nnicht überzeugt ist. Hiergegen hat die Strafkammer nicht\nverstoßen. Die Urteilsausführungen ergeben, daß sie das\nVorbringen des Angeklagten, soweit es mit ihren Feststellungen in Widerspruch steht, für widerlegt gehalten\nhat. .\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte der\nsechs;jährigen Loris He in wollüstiger Absicht\neinen Zungenkuß in die rechte Nundgegend gegeben, hat\ndann einen Teil des Unterhöschens des Kindes nach oben\ngestreift und dessen Geschlechtsteil geraume Zeit betrachtet und auch kurz betastet. Die Annahme der Strafkammer, daS der Angeklagte damit den Tatbestand des\n§ 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt habe, unterliegt keinen\nBedenken.\n\nDaß der Angeklagte zur Zeit der Tat nicht zurechnungsunfähig war, ergibt sich bedenkenfrei aus den Urteilsgründen und wird auch von der Revision nicht angezweifelt.\n\nb) Dagegen ist die Frage, ob der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig war, nicht widerspruchsfrei verneint.\nIn den Urteilsgründen wird hierzu abschließend bemerkt,\ndie Jugendkammer habe sich daher - d.h. auf Grund ihrer\neigenen Beobachtungen - dem Sachverständigengutachten angeschlossen und dementsprechend die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten voll bejaht. Das in den\nUrteilsgründen (S. 16 UA) zum Teil wörtlich zitierte\nGutachten des Sachverständigen kommt aber zu dem Schluß:\n\n\"Eine Verminderung der Verantwortlichkeit des Angeklagten kann eingetreten sein. Ich halte es aber\nnicht für wahrscheinlich, daß diese Verminderung die\nvon § 51 Abs. 2 StGB geforderte Erheblichkeit erreichte, Auch der Alkoholeinfluß bewirkte keine sol-\n\n-5-\n\nche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, denn sonst\nxönnte sich der Angeklagte nicht so gut an Einzelheiten seines Verhaltens vor und bei der Tat erinnern.\"\n\nDanach hält es der Sachverständige nicht etwa für ausgeschlossen, sondern nur für unwahrscheinlich, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 2\nStGB erheblich vermindert war. Die hiernach noch bestehende Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfänigkeit wird auch nicht durch den weiteren Hinweis\ndes Sachverständigen ausgeschieden, daß sich der Angeklagte nicht so gut an Einzelheiten seines Verhaltens erinnern\nkönnte, wenn der Alkoholeinfluß eine solche erhebliche Verminderung bewirkt hätte, Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. 1 StR 790/52 vom 23. Juni\n1955, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 596; 1 StR 91/60\nvom 29, März 1960), ist die Erinnerungsfähigkeit eines Täters an die Tat kein untrügliches Zeichen dafür, daß seine\nFähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich vermindert war.\nSelbst wenn man’ die Möglichkeit, daß die Zurechnungsfähigkeit allein durch Alkoholeinfluß erheblich vermindert war,\nGurch die eigene Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte\nsei in ungewöhnlich hohem Maße alkoholverträglich, als\nausgeräumt ansähe, wäre es nach dem von der Strafkammer\nübernommenen Sachverständigengutachten immer noch nicht\nausgeschlossen, daß die durch Trunksucht verstärkte psychopathische Abartigkeit des Angeklagten, die möglicherweise\nals krankhafte Störung der Geistestätigkeit in Betracht\nkäme (vgl. BGHSt 14, 30,32), seine Zurechnungsfähigkeit\n\n- vielleicht in Verbindung mit Alkoholgenuß - im Zeitpunkt\nder Tat erheblich vermindert hätte,\n\nDas angefochtene Urteil kann daher im Strafausspruch\nnicht bestehen bleiben. Damit entfallen auch die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung und der Ausspruch über die Ab-\n\nerkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, die an sich zu\nBedenken keinen Anlaß geben würden.\n\nDie Strafkammer wird auch von neuem über die Anrech-\n\nnung der Untersuchungshaft zu befinden haben.\n\nDr.Geier Seibert willmns\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/1-str-110-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-16/1-str-110-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:02.111431+00:00"}}