{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-09_1_StR_83_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-09","aktenzeichen":"1 StR 83/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2121 008\n\n1 53B_83/61\n\nu —\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Theodor W aus TEE ,\ngeboren am EB 1340 in Ostpreußen,\n\n- Sachbezeichnung: HE u.a. -\n\nwegen Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen\nErpressung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung :vom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Seibert\nbundesrichter Dr.Willms\nBundesrichter Lr.Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof re\nals Vertreter der Bundesanwaltschalt,\nJustizangestellter wen\nals Urkundsdeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten WE wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom\n11. November 1960, soweit er verurteilt ist,\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericnt zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten MD]\nwegen versuchten Straßenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter schwerer\nräuberischer Erpressung zu einer Gefängnisstrafe und\nden Angeklagten (Beschwerdeführer) WB, unter Freisprechung im übrigen, wegen Beihilfe zur versuchten\nschweren räuberischen Erpressung unter Anwendung. des\n§ 51 Abs, 2 StGB zur Jugendstrafe von acht Monaten (unter Strafaussetzung) verurteilt.\n\nDie Kevision des Angeklagten WEB rüst Aie Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nII. Die rechtliche Nachprüfung des Urteils muß zur\nAufhebung der Verurteilung des Beschwerdeführers und\nzur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der frühere\nMitangeklagte Hl ien Rentner ıWw, mit dem er\nund der Beschwerdeführer WEB zuvor gezecht hatten, auf\neinem Wege unversehens niedergeschlagen, um TB seiner\nBarschaft zu berauben. Da seine Tat nicht den erhofften\nErfolg hatte, forderte er FEW auf, vis zum nächsten\nVormittag 50 DM unter einen Stein in der Nähe des Tatortes zu legen, widrigenfallser Ta» eine erneute Tracht\nPrügel verabreichen weräe. Auf Verlangen He s\nsuchte der Beschweräefünrer, der sich bis dahin nicht\nan dem Tun Hs beteiligt, ihn vielmehr hiervon\nabzuhalten versucht hatte, einen entsprechenden Stein aus,\nlegte ihn an den Wegrand und zeigte ihn dem von Ha-EB rerbeigezogenen IWW. Vieser nahn die Drohung He-OB ernst, entschloß sich am nächsten Morgen denn aber\nGoch, kein Gelä an der betreffenden Stelle niederzulegen.,\n\nHE nat sich bei dem zweiten Tatgeschehen\nnach der zutreffenden Annanme des Landgerichts der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach § 255 in\nVerb.m. 1% 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 - nicht Nr. 2, wie\nes irn Urteil irrtümlich heißt -, § 43 StGB schuldig gemacht (BGH LM Nr. 5 zu § 255 StGB). Die nierbei von\ndem Beschwerdeführer entfaltete Tätigkeit hat die Strafikammer als Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung gewürdigt. Das Landgericht legt dar, das Verhalten ‘>: sei geeignet gewesen, HE Hilfe zu\nleisten. Das habe WB auch gewußt. Er sei sich bewußt\ngewesen, daß FW sich nach dem brutalen Niederschlag\nin einem Zustand äußerster Furcht und Angst befand und\nauf dem wenig begangenen Weg zu nächtlicher Stunde auf\nkeine Hilfe von außen noffen konnte. Weiter sei sich\nVB, wie das Landgericht ausführt, darüber klar gewesen, daß er durch das Suchen, Niederlegen und Zeigen\ndes Steins nicht nur für Hp den rein technischen\näußeren Ablauf der Tat günstiger gestaltete, sondern\ndaß er dadurch auch gegenüber Te den Eindruck der\ndurch HB aussesprochenen Drohung verstärkte, da\nFB nun annehmen mußte, \\g mache mit HE 2e-.\nmeinsame Sache und werde gegebenenfalls auch die von\ndiesem ausgesprochene Drohung verwirklichen helfen. Eine lediglich innere Mißbilligung der Tat könne daner\nVD s Verhalten den Charakter strafbarer Beihilfe nicht\nnehmen. Im übrigen zeige seine Erkundigung am nächsten\nTag bei Hp das sich WB von der Tat nicht\n\nvollständig innerlich distanziert habe.\n\nDiese Ausführungen sind zum äußeren Tatbestand der\nBeihilfe nicht zu beanstanden, werden auch insoweit von\nGer Verteidigung nicht angegriifen. Dagegen bestehen zur\ninneren Tatseite rechtliche Beäenken. Bei der nier festge-\n\n‚stellten ungewöhnlichen Sachlage reichen die Darlegungen\nder Strafxammer nicht aus, um bei WW den inneren Tatbestand der Beihilfe darzutun. WB war vor Anfang an\ngegen irgend eine Behelligung FR gewesen und hatte\nsich denn auch mehrfach durch Wort und Tat zum Schutz\ndes Opfers eingesetzt. Zudem erbot sich WEB naca den\nVorzeigen des Steins, FD nit sich nach Hause zu nehmen, damit dieser sich reinigen und umziehen könne. Auf\nletzteren Umstand ist das Landgericht nicht eingegangen.\nDies wäre aber erforderlich gewesen. Anderseits konnte\ndas Landgericht aus der Erkundigung WB: am nächsten\nTag bei dem zufälligen Zusammentreffen nit Hp\nnicht ohne weiteres schließen, daß sich WB von der\n\nTat \"nicht vollständig innerlich distanziert\" habe. Die\nStrafkammer hätte insoweit die - vielleicht ebenso nahe\nliegenie - Möglichkeit prüfen müssen, ob die Frage Vs\nnicht auf bloßer Neugier beruhte.\n\nZum Vorsatz des Gehilfen (§ 49 Abs. 1 StGB) gehört\nsein Wissen und Wollen, daß die von ihm unterstützte Tat\nmit seiner Hilfe begangen wird. Er muß daher die Hilfe\nmit dem Vorsatz leisten, die Vollendung der von dem Täter\n\ngewollten Tat zu fördern, und \"insofern muß auch sein\nWille auf diesen Erfolg gerichtet sein (RGSt 60, 23, 24 mit\nweiteren Nachweisen). Hieran fehlt es, wenn der Gehilfe\nvon seinen Tun glaubt, daß es kein taugliches Mittel zur\nFörderung der Vollendung der Tat sei, sondern höchstens\ndazu beitragen könne, dem Täter zu einem erfolglosen Versuch der Ausführung seines Vorhabens Hilfe zu leisten (BGH\n3 Stk 240/53 v. 21. Januar 1954 bei Dallinger MDR 1954,\n335). Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt spricht\nvieles dafür, daß WED vei seinen - ohnehin recht geringfügigen - Handreichungen von diesen Vorstellungen gelei-\n\ntet war. Er war ja bestrebt, FB ien gewalttätigen Zuerift HB: zu entziehen unä den Überfallenen nach.\nHause entkommen zu lassen. Hs Ironung sollte\nallerdings nach dessen Vorstellung bis zum nächsten Tag\nweiterwirken. WB nas aber erwogen haben, daß rw\nnun zunächst einmal frei kam und in der Lage war, etwa\näurch Anzeige des Vorfalls, die Drohung unwirksam zu\nmachen. Das Landgericht führt zwar aus, TB sei sich\nbewußt gewesen, daß sich FEW nach dem brutalen Niederschlag in einen Zustanä äußerster Furcht und Ingsst\nbefanä. Diese Annahme des fatrichters verträgt sich\n\naber nicht ohne weiteres mit den übrigen Feststellungen.\nDenn FW hatte immerhin nach dem Überfall durch Hg>-\nWEB zu siesen mit seinem Schlüsselbunä eingeschlagen\nund hatte sogar noch zuletzt beiden Angeklagten Vorhaltungen gemacht.\n\nNach alledem besteht die Möglichkeit, daß We vei\ndem Erpressungsunternehnen Hs nicht mit dem nach\n§ 49 StGB vorausgesetzten ernstlichen Hilfeleistungswillen, sondern nur zum Schein mitgemacht hat, um dadurch\npraktisch dem Opfer FEW zu heifen.\n\nWäre das so gewesen, dann würde eine strafbare Beihilfe v9 zu verneinen sein. Der Gesichtspunkt des\nübergesetzlicnen Notstandes (RGSt 61, 242 ff; BGH NöW 1951,\n1769 Nr. 15) bedurfte nach Sachlage keiner Erörterung.\n\nIm übrigen wäre die Erwägung, äie fürderung des Lbrpressungsversuchs sei nicht der letzte Ausweg gewesen, rechtlich\nnicht angreifbar,\n\nAuch - wirklicher oder vermeintlicher - Nötigungsnotstand (§ 52 StGB) kam hier nach dem Sachverhalt nicht\nin Betracht. Denn nach den Feststellungen spricht nichts\ndafür, da vg» zu seinen Handreichungen durch eine Drohung HB: nit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben genötigt\nworden ist. HD: Anärohung, VWenenfails zu\nschlagen, lag zeitlich zurück. Diese Drohung hatte zudem auf WWW ersichtlich keinen Eindruck gemacht.\n\nDenn statt sich an dem Raubüberfall zu beteiligen, stellte er sich schützen vor TB ohne seh Hin\nGeshalb gegen ihn tätlich wurde, Außerdem versuchte\nGB auch nach dem Raubversuch auf Hw einzuwirken, FW doch fortgehen zu lassen. Als Hmm\ndann WB anvies, einen Stein zu zeigen, sprach er\n\nkeine Drohungen gegen WW aus. Schließlich sind beide\nnachher — anscheinend ganz einträchtig - zusammen nach\nHause gegangen. \"\n\nIII. Der Tatrichter hat den Sachverhalt unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten erneut zu\nprüfen,\n\nSollte die Strafkammer dennoch wieder zu einen\nSchuldspruch gelangen, so wird die Frage der Ahndung\n\nnach Maßgabe des § 105 in Verb. m. §§ 4 LI JIGS sorgfältig zu prüfen sein. WW Hat sich, trotz seiner Angetrunkenneit und seiner labilen Wesensart, vor und nach\ndem Erpressungsmanöver Haberbergs Goch immerhin erheblich für das Opfer eingesetzt und diesem gegenüber\nmenschliche Gefühle gezeigt.\n\nDr. Peetz Seibert illms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/1-str-83-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/1-str-83-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.892331+00:00"}}