{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-09_1_StR_62_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-09","aktenzeichen":"1 StR 62/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wu mm an wur un mn un auun das der pam\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Benördenangestellten Georg R u aus\n“OR. dort geboren am nen.\n\n2. den Verwaltungsangestellten Walter Karl K (Mmmmmmmmimmmnmung\naus München, geboren an EEE in Temp /CSR. ,\n\n3. die Angestellte Frieda J (dsEEEmEmEN» essorene Schn di\n\naus München, dort geboren am 3\n\n4, den Vertragsangestellten Wilheln 5 mmmmee aus itlliie\nBm, zeboren au u in Ko, rs. N CH\n\nDonau,\n5. den Verwaltungsangestellten 2 aus\nCupEEEEn 5. Augsburg, geboren am in Nee /\nSudetenland,\n\n6. den Verwaltungsangestellten Herbert Fritz Adalbert\nSch EB zus Ne, geboren am\n\nin Tem /Anhalt,\n\n7. den Verwaltungsangestellten Hans Joachin L mmgmmmew\naus Ve, Seboren arı MEN ir 3: GENE\n\n8. die Angestellte Anna H EEE | zeborenc Löge\naus Uwe, geboren am — vi\n\n9, den Verwaltungsangestellten Alfons H e MB aus\nKult, Schoren am (u 11 N cup: c AA\n\nOberschlesien,\n\n10. den Verwaltungsangestellten Maximilian HE ao iR aus\nNEE, scboren au ums ir . mu\n\n11, die Hausfrau Berta geborene Mo aus Mimiukkee\n, aort geboren am 9\nwegen Bestechung usa.\n\nhat der .1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr, Peetz\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr, Willms\nBunäcsrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fi cher\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der bkeräftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts München I vom 3l. Oktober\n1960 wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die\n\nAnscklagten Hamm, eammmmp , Se, Hab und Hop\n\nvregen Annahme eines Ostergeschenks, ferner die Angeklagten\nHe, Op, Mage und LE wegen Annahme eines\nWeihnachtsgeschenks im Jahre 1956 und der Angeklagte Schaiiie\nwegen Annahme zweier Ostergeschenke verurteilt worden sind,\nund zwar bei den Angeklagten KO, Schi und LEE auf\nderen äevisionen und die zevision der Staatsanwaltschaft,\nbei den Angeklagten An , 2, Ho und Hei auf\nGie Kevision der Staatsanwaltschaft,\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Envscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel der Angeklagten Km Sch und IE an das\nzanödgericht zurückverwiesen,\n\nDie Kevisionen der Angeklagten 7 zu „X ©§ 9% \"m\nSEE und Te, sowie die weitergehenden ievisionender Angeklagten Kuww, Sch@ilb und LEE und der Staatsany altschaft werden verworfen.\n\nDie Angeklagten Aee, Cm, Sammmmm und Damme (4\nhaben die Kosten ihrer Kechtsmittel zu tragen. Die Kosten\n\ndes Sechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse\n\nVon Rechts wegen\n\nar Ar ir ii m quer Darm dam Min ya Dan\n\nDie Angeklagten, durchweg Bedienstete des Laer -\nun :7 SEE, nahmen in den Jahren 1956 bis\n1358 Festtagsgeschenke des Prozelagenten Dr. To 22,\nder bei diesem Amt seit dem Jahre 1955 laufend Entschädigungsamträge stellte, an deren Bearbeitung die Angeklagten\nbeteiligt waren, Das Landgericht hat sie deshalb wegen\neinfacher Bestechlichkeit zu Geldstrafen verurteilt und zwar\nGie Angeklagten He, “ei, Mag und Schi in drei\nFällen, die Angeklagten Hei, Hamm und Lew in zwei\nFällen unä die Angeklagten Re , Ch, S mm und\n\nPecher in je einem Falle,\n\nGegen das Urteil haben außer der Staatsanwaltschaft,\nderen Rechtsmittel sich gegen alle vorgenannten Angeklagten richtet und auf ihre Verurteilung wegen schwerer Bestcechlichkeit abzielt, die Angeklagten Kamm, Sch din\n: U , (GENE, SCHNEE, DAMEEE und Lege Revision eingelegt. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung sachlichen\nRechts, äie Angeklagten Re, Xu. 4m, Pe,\nSEE und Sch@i auch angebliche Verfahrensmängel.\n\nI, Die äevision der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos, soweit sie das Urteil zum Nachteil der Angeklagten anficht,\n\nIhre küge, das Landgericht habe den Begriff des Ermessensbeamten verkannt und die Angeklagten deshalb zu\nUnrecht nicht wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt,\n\nist unbegründet, Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ärmessensbeamte nicht nur solche Antspersonen\nsind, welche selbst eine Entscheidung zu fällen haben, bei\nder ein Spielraum pflichtgemäßen Ermessens bestent, sondern\n\ndaß auch solche Beamte Ermessensbeamte sein können, die bloß\n\nmit der Vorbereitung einer solchen Entscheidung befaßt sind,\nvie dies bei sämtlichen Angeklagten der Fall war (vel. hierzu\nBGH 2 StR 57/60 vom 5. Oktober 1960 NIW 1961, 467 Nr. 16\n\nund die dort angeführten Entscheidungen). Im Einzelfall kommt\nes dabei darauf an, ob die vorbereitende Tätigkeit so gestaltet ist, daß sie die Ausübung des Ermessens durch den letzt-.\nlich entscheidenden Beamten sachlich beeinflussen kann,\n\nEs muß also auch, wie im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft zu betonen ist, für den vorbereitenden Beamten\nein gewisser Ermessensspielraum in dem Sinne bestehen, daß\n\ner in der Lage ist, mit seinem Vorschlag die abschließende\n\nErmessensentscheidung wenigstens teilweise in seinem Entwurf vorwegzunehmen, Von diesem zutreffenden Begriff des\nvorbereitenden Ermessensbeanten ist das Landgericht ausgegangen. s hat jeäoch widerspruchsfrei dargelegt, daß die\ngenannten Voraussetzungen bei den Angeklagten in taisächlicher Hinsicht nicht zutrafen, weil sie nicht nur hinsichtlich der Yollständigkeitserfordernisse und der Beweiskraft\nder vorgelegten Unterlagen an bis in letzte technische\nEinzelheiten gehende und hunderte von Seiten umfassende\ninnerbehördliche Anordnungen, sondern bezüglich jeder ei&sstattlichen Erklärung außerdem noch an den von einer besonderen Prüfstelle erstellten Prüfungsbericht gebunden\nwaren. Soweit sie Haftentschädigungssachen bearbeiteten,\nerfolgte sodann die Fertigung der Entscheidungsentwürfe\nrein rechnerisch auf Grund der festgestellten Zeiträume\nund des gesetzlichen Entschädigungssatzes von 150.-- Dil\nfür jeden Haftmonat, während in Kentensachen an Hand genauer Tabellen der von der Amtsleitung vorgeschriebene\nNentenbetrag einzusetzen war. Dabei bestand für keinen der\nAngeklagten, wie das Landgericht ausdrücklich feststeilt,\neine Wahlfreiheit zwischen mehreren sachlich gerechtfer-\n\ntigten Entscheidungen im Rahmen eines entsprechenden Ärmessensspielraums.\n\nWas der beneralbundesanwalt gegen diese für das Revisionsgericht bindende Feststellung vorbringt, vermag\ngen Senat nicht zu überzeugen. Es gibt keinen verbindlichen\nErfahrungssatz, wonach „ege Tätigkeit, die der Vorbereitung\neiner späteren Ermessensentscheidung dient, bereits ihrers2its einen ärmessenscharakter besitzen muß. In Ausnahmefällen kann das anders sein. Richtig ist, daß die Feststellungen des Landgerichts über die Tätigkeit der Angeklagten\nsSummarisch und knapp sind und daß nicht im einzelnen ausgeführt wird, welche von Dr. Tauchner vorgelegten Anträge\nsie bearbeiteten und auf welche bestimmten Amtshandlungen\nsich die Zuwendung der Geschenke bezogen hat. Doch kann\ndarin angesichts des immer gleichbleibenden Schemas der\ndienstlichen aufgaben der Angeklagten ein rechtlicher\nMangel nicht gefunden werden. Daß Dr, Ta bei allen\nangeklagten eniweder wußte, daß sie bereits von ihm gestellte Anträge bearbeitet hatten, oder damit rechnete,\nsie würden künftig solche Anträge bearbeiten, sagt das\nUrteil mit hinreichender Deutlichkeit,\n\niI. Auch die Revisionen der Angeklagten sind im\nwesentlichen unbegründet,\n\n1. Verfahrensrügen\n\nDie von einigen Revisionen erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen nicht den £rfordernissen des § 344 Ans.?\nSatz 2 St?O und sind deshalb unzulässig. Das Gleiche gilt\nfür die Rüge, daß das Urteil auf hilfsweise gestellte Beveisamträge in den Fällen Pa und Jule nicht: eingegangen sei,\n\nnenn das Landgericht sagt, die Angeklagten seien\nformell über ihre Beamtenpflichten belehrt worden, so ist\ndas eine für das Revisionsgericht bindende Feststellung,\n\nWahrunterstellungen abgelehnter Beweisamträge brauchen\nin den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt zu werden.\nEntscheidend. ist allein, ob sich der Tatrichter mit seinen\nFeststellungen zu solchen Unterstellungen in Widerspruch\ngesetzt hat. Soweit der Beweisamtrag auf Vernehmung des\nPräsidenten des landesentschädigungsamts ein allgemeines\nWerturteil über ein mutmaßliches Verhalten der Angeklagten\nin das Wissen dieses Zeugen stellte, betraf er im übrigen\nkeine dem Beweise zugängliche Tatsache. Wenn die Revision\nhier von einem Sachverständigenbeweis spricht, so ist das\ngleichfalls irrig. Ein Leumundszeuge_: ist kein Sachverständiger.\n\n2. Sachrügen\n\nSoweit das Landgericht die Angeklagten wegen der Annahme von veschenkkörben und Geschenkkisten zu Weihnachten 1957\nverurteilt hat, deren Wert sich zwischen 34,50 und 67,80 DM\nbewegte, wirä das Urteil von den Feststellungen getragen.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch, soweit sich\ndie Verurteilungen auf die Ostergeschenke des Dr. Taguuimmm\nbeziehen, bei denen es sich nach den Feststellungen um ge-\n\n normte Pakete handelte, die je zwei Flaschen israelischen\n\nLandwein und eine Packung Matzen enthiclten; ferner hinsichtlich der Weihnachtsgeschenke im Jahre 1956, über deren\nArt nichts Näheres gesagt wird und deren geringer Wert richt\nbeziffert werden konnte,\n\nWenn die Revisionen meinen, daß es insofern von vornherein an der Rechtswidrigkeit der Geschenkannahme fehle,\nso ist das allerdings unrichtig. Der Senat hält mit dem\nReichsgericht (vgl. insbesondere RG JW 34, 2469 Nr. 10;\nBGH IM Nr. 1 zu } 332 StGB) daran fest, daß die Rechtswidrig-\n\n6 -\n\nkeit im Falle des § 331 StGB nur ausgeschlossen ist, wenn.\neine gesetzliche Vorschrift oder ein allgemeiner Brauch die\nAnnahme des. weschenkes gestattet. Dabei können grundsätzlich\nnur solche Sitten und Gebräuche berücksichtigt werden, die\nsich an Tatort eingebürgert haben, nicht jedoch solche,\nwelche ein von enderwärts zugewanderter Vorteilsgeber aus\nseiner Heimat mitbringt. &s wäre deshalb insofern ohne Be-\n‚lang, daß Dr. Tai mit seinen Festgaben einem Brauche\nfolgte, der bei der Jüdischen Bevölkerung in seiner polnischen Heimat bestand. Damit/allerdings nicht ausgeschlossen,\ndaß ein solcher Umstand im Zusammenhang mit anderen Tatsachen\ndazu führen kann, bereits die Tatbestandsmäßigkeit der Geschenkannahme im Sinne des § 3531 StGB, nämlich das Verhältnis des Geschenks zu bestimmten Amtshandlungen im Sinne eines\nZusammenhäangs von Leistung unä Gegenleistung zweifelhaft zu\nmachen oder auszuschließen,\n\nEin derartiger Zusammenharg wird an ehesten dann fehlen\noder fraglich sein können, wenn Vorteilsgeber und Vorteilsnehner äurch ein freundschaftliches Verhältnis miteinander u\nverbunden sind, welches für sich allein der Grund für die\nGewährung eines Geschenks gewesen sein kann. Fehlt es an\neinem außerdienstlichen engen persönlichen Verhältnis zwischen Vorteilsgeber unä Vorteilsnehmer und hatten beide nur\ndienstlich miteinander zu tun, so wird die Gewährung oder\n\ndas Versprechen eines Geschenks allerdings in den meisten\nFällen kaum anders zu deuten sein, als daß damit die Belohnung für eine Amtshandlung ins Auge gefaßt war. Doch handelte\nes sich dabei nicht um eine zwingende Folgerung, die schlechterdings keine Ausnahme duldet. Es gibt vieimehr Ausnanmefälle, in denen es zumindest zweifelhaft wird, ob das Ge-\n\nschenk an den Beteiligten noch als Gegenleistung für sine\nAmtshandlung aufgefaßt worden ist und ob es sich nicht viel-\n\nmehr um eine bloße Aufmerksamkeit handelt, die ihren Grund\nnur in dem menschlichen Verhältnis der beteiligten Personen\nbesitzt, mögen diese auch nur aus dienstlichem Anlaß zueinander in Beziehung getreten sein, Je geringer der Wert des\ngeschenkten Gegenstandes ist, je weniger dieser einen\nmateriellen Bedürfnis des Empfängers genügt und ihn Aufwendungen erspart, desto cher wird an einen solchen Ausnakmefall zu denken sein, Zugleich damit kann eine Verbun-Gdenheit der Beteiligten in einer politischen oder weltanschaulichen Gesinnung oder das Bewußtsein, einmal gleichen\nSchicksalen unterworfen gewesen zu sein, bedeutsam werden\nund schließlich auch die Rücksichtnahne auf die von Heimat\nund Herkunft geprägten Vorstellungen eine. Rolle spielen,\ndie der GVeschenkgeber mit seiner babe verbinden mag. Nach\nden Feststellungen lagen eine Reihe von Tatsachen vor, die\ndas Landgericht unter diesem Gesichtspunkt ersichtlich\nnicht ausreichend gewürdigt hat. Die Ostergeschenke hatten,\nwas sich ebenso wie bei den Weihnachtsgaben des Jahres 1956\nauch aus dem Absehen der Strafkaummer von einer Verfallerklärung ergibt, offenbar einen nur geringen Wert, Daß sie\n\nzum Teil aus Matzen bestanden, gab ihnen den religiösen\nSymbolcharakter einer jüdischen Freundschaftsgabe, deren\n\nZurückweisung unter Umständen als Terletzend empfunden\n\nwerden konnte. In dieser Hinsicht ist es von Bedeutung,\n\ndaß Feststellungen darüber fehlen, ob den Angeklagten die\n\ndem Dr. Teer zuteii gewordene Belehrung über das Unstatthafte von üeschenken an Amtsangehörige bekannt war. Andererseits ist zu bedenken, daß es auch ein in Deutschland geübter jüdischer Brauch war, Nachbarn, Gästen, ja zufälligen\nBesuchern zur österlichen Zeit Matzen zu reichen, um ihnen\n\nso mitmenschliche Sympathie zu bekunden. Bei den geringwertigen Weihnachtsgaben des Jahres 1956, über deren ärt\nkeine bestimmten, eine auch nur annähernde Schätzung dcs\n\nWertes ermöglichenden Angaben gemacht sind, handelte es\nsich überhaupt um die ersten Geschenke, welche die Angeklagten von Dr. Tee erhielten. Schließlich waren\nalle mit weschenken bedachten Angeklagten (bis auf einen)\n?ersonen, die&enso wie Dr. TB unter den Verfolgungen\ndes nationaisozialistischen Regimes schwer gelitten hatten,\nDas alles läßt es zum mindesten als möglich erscheinen, daß\ndie Beteiligten diese Geschenke als bloße Aufnerksankeiten\nbetrachteten und daß sich dementsprechend mit deren Annahme\nbei den Angeklagten nicht das Bewußtsein verhand, sie könnten als Gegenleistung für bestinnte Amvshandlungen gedachi\nsein. Das wird das Landgericht bei der neuen Verhandlung\nund Entscheidung zu berücksichtigen haben, Sollte es gleichwohl wieder zu Feststellungen gelangen, die die Anwendung\ndes § 351 StGB rechtiertigen, so könnte insoweit die Einstellung des Verfahrens entweder nach 3 153 oder nach § 154\nStPO in Betracht kommen,\n\nSoweit die angeklagten ZüEEEEe , cw, Hei und\nHei viegen der Annahme von Ostergaben verurteilt wurden,\nwaren diese Verurteilungen auf das gemäß § 301 StPO auch\nzu Gunsten der Angeklagten wirksame Kechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufzuheben, Auf die Entscheidung über die\n\n29.\n\nKosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hatte dies\nkeinen Einfluß (RGSt 60, 17). ;\nDr. Peetz | Seibert “ - Willms\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/1-str-62-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/1-str-62-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.860839+00:00"}}