{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-09_1_StR_61_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-09","aktenzeichen":"1 StR 61/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 61/61 9117 010\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Prozeßagenten Dr, ‚aximilian T aus\nEEE, zeboren am EEE I1T in vi,\n\nwegen aktiver Bestechung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofse in der Sitzung\nvom 9. Mai 1961, an der teilgenomuen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 31. Oktober 1960 werden verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, ein vom nationalsozialistischen Regime\nverfolgter Pole jüdischen Glaubens, betätigt sich seit 1955\nals Prozeßagent bei allen intschädigungsämtern der Bundesrepublik und reichte im Rahmen dieser Tätigkeit auch laufend Anträge entschädigungsberechtigter Personen - hauptsächlich israelischer Staatsangehöriger polnischer Herkunft -\nauf Haftentschädigung oder auf entschädigung für Scnäden\nan Leben, xörper und kesundheit beim Bayerischen Landesentschädigungsamt in München ein. In der Zeit von Weihnachten 1956 bis Ostern 1958 beschenkte er insgesamt 47 Bedienstete des Amts vom Sachgebietsieiter. bis zum Posteinlaufbearbeiter.. aus #nlaß der kestbage mit Lebens- und Genußmitteln. Nach seinen Angaben betrachtete er, einem Brauche\nseiner polnischen Heimat entsprechend, diese Festtagsgeschenke nur als einen Ausdruck der Höflichkeit und seiner\nSympathie für die Adressaten, bei denen er als rassisch\nVerfolgter Aufgeschlossenheit und Mitgefühl gefunden hatte.\nDas Landgericht ist mit Rücksicht auf die Tatsache, daß\nder Angeklagte wiederholt auf das Unstatthafte solcher\nZuwendungen hingewiesen wurde, dieser Einlassung nicht\nuneingeschränkt gefolgt, sondern hat festgestellt, daß es\ndem Angeklagten nicht zuletzt auch darauf ankan, bereits\nstattgehabte und noch vorzunehmende Diensthandlungen der\nbetreffenden Angehörigen des Landesentschädigungsamts zu\nbelohnen. Dagegen konnte es sich nicht davon überzeugen,\ndaß äcr Angeklagte als Gegenleistung für seine keschenke\npflichtwidrige Antshandlungen der Beschenkten erwartete;\nes hat ihn deshalb von der Anklage der aktiven Bestechung\nfreigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Suchrüge. Die Revision des Angeklagten beanstandet, daß die Strafkammer nicht auf den\n\nErsatz seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse erkannt hat.\n\nBeide Revisionen sind unbegründet.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft scheitert an der Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte nur ganz allgemein bereits\ngetätigte und künftige Amtshandlungen der Bedionsteten\ndes Lendesentschädigungsamts belohnen wollte. Demnach\nkam es ihm also erwiesenermaßen nur darauf an, sich des\nallgemeinen Wohlwollens dieser Amtsträger bei der Behandlung seiner Anträge zu versichern. Das reicht für den Tatbestand des § 333 StGB nicht aus (BGHSt 15, 217).\n\nae mu made nt En un: Au Bar Mur ua\n\nlungen erwartete, hat die Strafkammer nur das Fortbestehen\neines Verdachts angenommen, Ihre von der Revision der Staatsanwaltschaft angegriffenen Ausführungen zu der Frage, ob\n\nes sich bei den beschenkten Personen um Ermessensbeante\nhandelte, beziehen sich nur auf die Erörterung des Umfangs\ndieses weiterbestehenden Verdachts, der, auch wenn ihn das\nLandgericht insoweit bejaht hätte, als solcher eine Verurteilung des Angeklagten nicht rechtfertigen könnte.\n\nDie vom Generalstaatsanwalt angefügte Verfahrensrüge\nist verspätet und entspricht überdies nicht den ärfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nAuch die Hevision des Angeklagten geht fehl. Daß das\nLandgericht den begründ.ten Tatverdacht einer aktiven Bestechung bejaht hat, ist nach den Feststellungen des Urteils nicht zu beanstnnden.\n\nDr. Peeiz Seibert \" Willns\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/1-str-61-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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