{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-09_1_StR_151_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-09","aktenzeichen":"1 StR 151/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 01€\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Stxrafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Stanislaus v ED :u:5\n\nAM: geboren am WE 1924 in KEW/ Polen, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: FED u.a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ud\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten \"GEEIRE vi:\ndas Urteil des Lanägerichts Anberg vom 1. Dezember\n1960, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit\nden Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung;\n\nauch über die Kosten des Rechtsnmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision\nhat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI, Verfahrensrüge\n\n1. Der Angeklagte, der die Tat leugnet, aber durch\nmitangeklagte Tatgenossen belastet wird, beantragte, das\nVerfahren gegen ihn abzutrennen, um die Verneumung der Mitangeklagten als Zeugen zu ermöglichen. Er verspricht sich\nvon ihnen eine günstigere Aussage, wenn sie unter dem Zeusniszwang stehen, gegebenenfalls sogar das Zeugnis beeidigen\nmüßten. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, weil die\ngemeinsame Tat zweckmäßig zugleich gegen alle Angeklagten\nabgeurteilt werde und ihre Vernehmung als Zeugen auch kein\nanderes Ergebnis erwarten lasse, zumal sie unvereidigt\nbleiben müßten (§ 60 Nr. 3 StPO).\n\nDie Revision beanstandet den Beschluß vergeblich.\nDie Entscheidung lag im Ermessen des Tatrichters, sie enthält keinen Rechtsverstoß. Rechtsfehlerfrei ausgeübtes\nErmessen des Tatrichters ist für das Revisionsgericht\nverbindlich.\n\n2. Der Beschwerdeführer beantragte, ein Obergutachten darüber einzuholen, ob er erheblich vermindert zurechnungsfähig und als Gewohnheitsverbrecher gefährlich\nsei. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung\n\nnach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Die Revision\nsieht hierin einen Verstoß gegen diese Vorschrift, gibt\njedoch nicht an inwiefern. Die Rüge ist deshalb unzulässig.\n\nII. Sachrüge\n\nl. Den Schuldspruch greift der Angeklagte nur mit\nder allgemeinen Sachrüge an. Sie ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nZwar durfte die Strafkaumer zur Beurteilung der\nFrage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsdieb\nsei, auch seine früheren Verurteilungen durch das amerikanische Militärgericht heranziehen (§ 20 Abs. 4 StGB). Dagegen ist es rechtlich bedenklich, daß sie dabei auch das\nUrteil des Landgerichts Amberg vom 17. November 1959 verwertet. Da er damals von der Anklage wegen fortgesetztien\nschweren Diebstahls \"mangels ausreichenden Schulänachweise\nfreigesprochen werden mußte, durfte die Strafkammer nicht\ndaraus herleiten, er sei ein ganz raffinierter Dieb, der\nnur Schwer gestellt werden könne, und folgern, er habe\nauch zwischen der letzten Verurteilung wegen einer Hangta!\n(28. Juni 1954) und der jetzigen Tat (14. April 1960)\nseiner Neigung zu Diebstänlen nachgegeben. Sie mußte vielmehr zu seinen Gunsten davon ausgehen, daß er seit 1954\nnicht mehr straffällig geworden ist. Ob sie ihn von dieser\nAusgangspunkt dennoch als gefährlichen Gewohnneitsverbrecher angesehen hätte, ist ungewiß. Die Fünfjahresfrist\ndes § 20 a Abs. 3 StGB war nahezu verstrichen, als der\n\nAngeklagte den jetzt abgeurteilten Diebstahl. beging.\nAuch trifft auf ihn weder zu, daß er überall stiehlt,\n\n\"no immer sich eine Gelegenheit dazu bietet\", noch da\n\"die Aussetzung von Reststrafen\" bei ihm keine Frucht\ngetragen habe. Dem Urteil zufolge hat er alle Strafen\neinheitlich verbüßt. Daß er einer geregelten Beschäftigung\naus dem Wege geht, weil sie ihm \"zu mühevoll und zu hart\"\nist, stimmt nicht damit überein, daß er zur Tatizeit bei\neiner Baufirma beschäftigt war. Welcher Tätigkeit er seit\nder letzten Strafverbüßung (27. April 1955) nachgegangen\nvar, teilt das Urteil nicht mit.\n\nDr. Peetz Seibert willns\n\nHübner \" Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-09/1-str-151-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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