{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-05-02_1_StR_118_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-05-02","aktenzeichen":"1 StR 118/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn\n\n1_StR_118/61 2121 006\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfenren\n\ngegen\n\nden Gelegenneitsarbeiter Richard « Ü ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am HEREIN 1925 in Sw/ OS;\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsnhois in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident ür. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter ir. Peetz\nBundesrichter ür. Willms\nBundesrichter ir, Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzena\nBundesamalt Lr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkunisbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRichter,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom 20.Lezember\n1960 wird verworfen,\n\nsr hat die Kosten des KRechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die\nUnterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeoränet.\n\nMit seiner Revision rügt der 5eschuldiste die\nVerletzung der 3§ 244 kbs. 2, 55, 251, 252 StPO; außerdem erhebt er die allgemeine Sacnbeschwerde.\n\nTas kechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nil. An 30. November 1960 hat die Strafkammer folgenden Eröffnungsbeschluß erlassen (Bl. 190 d, A.):\n\"Gegen den se» .\n\neinrücken von {bis> wie in der Antragschrift der\nStaatsanwaltscnaft Mannheim vom 28.0kt.1960 31.168\nwirä das Hauptverfahren im selbständigen Sicherungsverfahren gem. § 429 a St?O vor dem Landgericht\n\n- II. Große Strafxammer — lannheim eröiinet, da er\nnach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens\nhinreichend verdächtig erscheint, er habe\n\neinrücken von / bis_/ wie in der Antragsschrift\n\nder Staatsanwaltschaft Mannheim von 25.0xt.1960\n\nBl. 168 -— 171.\"\n\nWährend in der - 10 Seiten umfassenden - Antragschrift die in den beschluß zu übernehmenden Angaben\nzu den Personalien des Beschuldigten entsprechend\neingexlammert sind, fehlt eine solche Adgrenzung in\ndem nachfolgenden Teil der Antragschrift.\n\nDas Vorliegen eines (rechtswirksamen) Eröffnungsbeschlusses gehört zu den zwingenden Verfahrensvoraussetzungen. Der Senat hat daher von Amts wegen zu prüfen,\nob dem vorliegenden Beschluß nicht wegen der erwähnten\nfenlenden Abgrenzung in der Antragschrift ein unheilbarer Mangel annaftet, der entsprecnerä der Entscheidung\ndes erkennenden Senats 1 StR 645/558 vom 27. Januar 1959\n\nLM Nr. 5 zu § 207 StPO = Not 1959, 898 Ir. 94) seine\nRechtsunwirksamkeit zur Folge hat.\n\nDie Frage ist zu verneinen, In dem Falle, welcher\nder Entscheidung vom 27. Januar 1959 zugrunde lag, handelte es sich um zwei Angeklagte, denen in der unfangreichen Anklageschriit zahlreiche, zum größen Teil nicht\nmiteinander zusammerhängende Straftaten zur Last gelegt\nwaren. Nit gutem Grunde hat der Senat deshalb daraus,\nda5 in der Anklageschrift die Kennzeichnung der Teile\nfehlte, die nach der Fassung Ges Eröffnungsbeschlusses\nin diesen zu übernehmen waren, die Rechtsumwirksamkeit\ndes Eröffnungsbeschlusses mangels ninreichender Bestimntheit\" gefolgert. Hier liegt der Fall jedoch anders. In\nder Urschrift des Eröffnungsbeschlusses ist auch ohne Berücksichtigung der — in der Antragschrift fenlenden -\nKlammern das, was aus der Antragschrift in den Eröffnungsbeschluß übernommen werden soll, in. einer jeden Zweifel\nausschließenden heise gekennzeichnet. Daß der in Frage\nkommende Teil der Antragschrift mit den Worten \"er nabe...\"\nauf Blatt 166 d.A. (Bl. 1 der Antragschrift) beginnen\nund mit dem Absatz \"Verbrechen strafbar nacn ...\" auf\nBl. 171 d.A. (Bl. 4 der Antragschrift) enden soll, zeigen die Worte \"er habe .„..\" und der Hinweis auf die\nBlattzanlen 165 — 171 mit voller “Alarheit. Lie Antragschrift enthält insoweit aber alle Angaben, die nach\n\n- A -\n\nn\n\n§ 429 b Abs. 1 i.V.m. § 207 Abs. 1 StPO in den Eröffnungsbeschluß aufzunehmen waren.\n\n2. Mit der Verfahrensbeschwerde wendet sich die\nRevision dagegen, das das Gericht die Aussage des\nrechtskräftig abgeurteilten früheren Mitbeschuldigten\nHB verlesen nat; HEEW rar als Zeuge zur Hauptverhandlung gelasen worden, konnte aber nicht aufgefunden werden, weshalb das Gericht die Verlesung der\nvon ihm in dem früheren Verfahren am 4. Mai 1960 erstatteten Aussage gemäß § 250 Abs. 1 ir. 1 StPO anordnetc,\n\nDie Rüge ist offensichtlicn unbegründet. Die von\nder Revision angeführte intscheidung BGH NW 1957, 918\nNr. 18 ( = BGHSt 10, 186) schließt die Verlesbarkeit\nder von einer Mitbeschuldigten in einem anderen Strafverfahren erstatteten Aussage nach § 251 Abs. 1 (Nr. 4)\nStPO nur aus, wenn ihm für den Fall der Vernenmung als\nZeuge in der Hauptverhanälung ein Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52 ff StPO zustünde; für Fälle des\naussageverweigerungsrechtes nach % 55 StPO gilt dies,\nwie in der Entscheidung ausdrücklich erörtert ist, entgegen der Meinung der Revision nicht. Im übrigen hat\nweder der Verteidiger noch der Beschuldigte selbst gegen die Verlesung der Aussage einen Widerspruch erhoben.\nSchlieälich kann auch von einer Verietzung der Aufklärungspflicht keine Rede sein.\n\n3. In sachlichrechtlicher Hinsicnt ist das Urteil\nebenfalls nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat\nrechtlich bedenkenfrei dargetan, daß der an einer\nparanoid gefärbten Schizophrenie leidende Beschuldigte\nim Zustand der Zurechnungsunfänigkeit den äußeren Tatbestand eines Verbrechens nach $y 242, 243 Abs. 1 Nr. 2,\n\n244, 47 StGB verwirklicht hat und daß als einziges\nMittel, die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung durch den Beschuldigten zu schützen, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in\n\nFrage kommt.\n\nDie Revision ist daher als unbegründet zu ver-\n\nwerfen.\n\nbr. Geier Ir.Peetz Willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-05-02/1-str-118-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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