{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-26_1_StR_354_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-09-26","aktenzeichen":"1 StR 354/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: nein\n\n2121 029\n\nStGB § 213\n\nZum Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn.","text_plain":"Ban TE Ben m\n\nNachschlagewerk: Ja\nAntliche Sammlung: nein\n\n2121 029\n\nStGB § 213\n\nZum Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn.\n\nBGH, Urt. v. 26. September 1961 - 1 StR 354/61 -\n| SchwG Heidelberg\n\nen\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Zeichner Wilhelm August S EB aus\nHE, 20x geboren am EEE 1920, zur Zeit in\ndieser Sache in der Haftanstalt HW in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 26. September 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals.Vorsitzender,\n\nBundesrichtier Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\n\nBundesrichier Mai\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof rd\nals Vertreter dem Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts bei dem Landgericht Heidelberg vom\n26. April 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Untersuchungshaft seit dem 27. April 1961 wird\nihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die\nStrafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat am 28. August 1960 nach einem\nhäuslichen Streit seine Ehefrau erwürgt. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Totschlags zu sechs Jahren\nZuchthaus verurteilt. |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils be-\n\n\"ruhen zum Schuldspruch auf einer eingehenden Beweiswür-\n\ndigung, die keine Widersprüche und keinen Verstoß gegen\nDenkgeset ze enthält, Sie tragen den Schuldspruch. Auch\n\nzum Strafausspruch besiehen keine durchgreifenden rechtlichen Beienken. Besonderer Erörterung bedarf hier nur\n\ndie Frage, ob das Schwurgericht dem Angeklagten mildernde\nUmstände nach dem benannten Milderungsgrund des § 213 StGB\nzu Recht versagt hat.\n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war\ndie Ehe des Angeklagten von Anfang an unglücklich. Es\nkam ofi zu erregftiem Wortwechsel und hin und wieder zu\nSchlägereien. Die gegenseitige Abneigung wurde unverhüllt\nzur Schau gestellt. Beide Teile nahmen es mit der ehelichen Treue nicht genau. Über die Auseinandersetzung,\ndie der Tat unmittelbar vorausging, hat das Schwurgericht\nnur folgendes festgestellt: Der Angeklagte äußerte beim\nAbendessen, er fühle sich so schlecht, daß er am folgenden\nTage vielleicht nicht zur Arbeit gehen werde. Im Anschluß\nan diese Bemerkung kam es zu einem Wortiwechsel, in dessen\nVerlauf der Angeklagte von seiner Frau TB und\n\nNichtsnutz genannt wurde. Auf eine Entgegnung des Angeklagten stieß ihm die Frau sodann eine Bierflasche gegen\nden Kopf. Das wiederum veranlaßte den Angeklagten, mit\nder offenen rechten Hand zuzuschlagen, wobei er auf den\nKopf seiner Frau zielte, sie aber an der Halsgegend\ntraf. Frau SB, die nach dem Essen ein Bad nahm,\nsetzte auch aus dem Badezimmer heraus den Streit fort.\nUm ihr Schimpfen zu unterbinden, folgte ihr der Angeklagte dorthin. Im Verlauf des nun im Badezimmer fortgesetzten Streites entschloß or sich, sie zu töten.\n\nDas Schwurgericht ist zugunsten des Angeklagten\ndavon ausgegangen, daß er durch Beleidigungen oder gar\ndurch Mißhandlungen seiner Frau auf der Stelle zur Tat\nhingerissen worden sei. Es hat ihm den benannten Strafmilderungsgrund des § 213 StGB jedoch versagt, weil er\nnicht ohne eigene Schulä an der Provokation gewesen sei.»\nEs knüpft dabei an die Tatsache an, daß der Angeklagte\nscine Frau während des vorausgegangenen Abendessens mit\nder Hand geschlagen hatte, und meint, es sei nicht verwunderlich, daß äiese nun eingedenk der mehrfachen üblen und rohen Mißhandlungen, welche sie bei früheren\nAnlässen von ihrem Manne erdulden mußte, vom Badezimmer\naus ihre Beleidigungen forisetztie. In diesen Zusammenhang stellt es dann auch das weitere ehewidrige Verhalten\ndes Angeklagten. Am Schluß heißt es zusammenfassend, der\nAngeklagte habe durch sein eigenes Verhalten, nämlich\nseine immer wieder kundgegebene Absicht, eine neue Verbindung einzugehen, sein brutales Wesen, auch sein Zuschlagen beim Abendessen kurz vor der Tat das provozierende Tun seiner Frau in genügendem Maße schuldhaft selbst\nveranlaßt.\n\n2. Der Senat tritt dem Schwurgericht im Ergebnis\nbei.\n\nAn sich hätte es nahegelegen, daß das Schwurgericht schon die Reizung des Angeklagien durch eine schwere\nBeleidigung oder gar .Mißhandlung verneinte und damit die\nAnwendbarkeit des benannten Strafmilderungsgrundes des\nN 215 StGB ausschloß. Das Urteil 1äßt nicht erkennen,\ndaß der Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den\nAngeklagten\", wie erforderlich, insoweit eine gründliche\nBeweiswürdigung vorausging. Das erweckt den Eindruck, als\nhabe das Schwurgericht der in erster Linie zu prüfenden\nsachlichen Voraussetzung für die Anwendung des benannten\nMilderungsgrundes des § 215 StGB keine sonäerliche Beachtung geschenkt, weil es auf jeden Fall ein eignes\nVerschulden des Angeklagten an der unterstellten Provokation bejahte. Das ist deshalb nicht unbedenklich, weil\nes von dem Verhäliris, in dem das den Täter vorwerfbare\nVerhalten und das dadurch ausgelöste provozierende Verhalten des späteren Opfers zueinander’oiehen, abhängen\n\nkann, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB zu bejahen\nsind oder nicht, Tas provozierende Verhalien des späteren\nOpfers kann im einzelnen Falle so außerhalb jedes vernünftiigen Verhältnisses zu einem vorangegangenen vorvwerfbaren Tun des Täters stehen, daß im Ergebnis eine Schuld\ndes Täters an der Provokation doch zu verneinen ist. Im\nallgemeinen werden deshalb nähere Feststellungen über\n\ndie Art des provozierenden Verhaltens nicht zu entbehren\nsein, und in Fällen, in denen das Gericht hierzu keine\nzweifelsfreien Feststellungen treffen kann, wird es\nwenigstens darlegen müssen, von welcher Art von Provokation\nes zugunsten des Angeklagten äußerstenfalls glaubt ausgehen zu müssen. Dazu fehlen im Urteil des Schwurgerichts\n\nklare Darlegungen. Es fällt in diesem Sinne auf, daß\n\ndas Schwurgericht nicht auf den gesamten Inhalt des\n\nvon Angeklagten im Vorverfahren abgelegten Geständnisses\neingegangen ist. Das gilt besonders für die zusätzlichen\nAngaben, die der Angeklagte zum Geschehen im Badezimmer\nvor dem Haftrichter gemacht hat'te. Hier hatte der\nAngeklagte erklärt, er habe die Frau beim Betreten des\nBades nur veranlassen wollen, mit dem Geschimpfe und\nGezeter aufzuhören. Als sie dies nicht getan habe, habe\ner sie geschlagen, worauf sie sich gewehrt und zurückgeschlagen habe. Daraus ließe sich keine Mißhandlung des\nAngeklagten herleiten, die das Schwurgericht glaubt\nzugunsten des Angeklagten nicht ausschließen zu können;\nsie ist schon angesichts der besonderen Situation im\nBadezimmer nur schwer vorstellbar. Es ist weiter bemerkenswert, daß das Urteil bei der Erörterung der Vorausseizungen des § 215 StGB nur von Beleidigungen und nichi,\nwie das Gesetz es verlangi, von schweren Beleidigungen\nspricht. Nach den Feststellungen handelte es sich bei\ndem Streit der Ehegatten, welcher der Tat vorausging,\n\n‚um eine Auseinanderseizung, die sich auch hinsichtlich\nder wörilichen Äußerungen in Formen abspielte, wie sie\nin’ der Ehe des Angeklagten für beide Teile üblich geworden\nwaren. Der Angeklagte hat nur allgemein von \"Schimpfen K\nund Gezeter\" gesprochen. Er war andererseits gendäigt,\n\"seine Frau auf das übelste herabzusetzen\". Das spricht\ndafür, daß die Äußerungen der Frau im Badezimmer nichts\nenihielten, was der Angeklagte einer besonderen Hervorhebung als Ausdruck einer schweren Beleidigung für wert\nhielt. Im übrigen ist bei der Frage, ob eine schwere\nBeleidigung im Sinne des § 213 StGB gegeben ist, das\nVerhältnis der beteiligten Personen insgesamt. zu berücksichtigen. Wo allgemein ein \"rauher Verkehrston\" herrscht,\n\nBee\n\nwird eine Kränkung nur dann als schwer zu bewerten\nsein, wenn sie nicht unerheblich über das übliche Maß\nhinausgeht.\n\nTrotz dieses Mangels enthält das Urteil doch noch\nso viel an Feststellungen über das Verhalten der Ehegatten zueinander, daß die Annahme des Schwurgerichts,\nder Angeklagte sei auf jeden Fall nicht ohne eigne Schuld\nan einer etwaigen Provokation durch die später Getötete\ngewesen, der rechtlichen Nachprüfung standhält. Durch den\nbenannten Milderungsgrund des § 215 StGB soll nur der\nin \"gerechtem Zorn\" handelnde Totschläger begünstigt\nwerden, nicht aber ein Täter, der zu der Provokation\ndes später Getöteten in vorwerfbarer Weise selbst genügenden Anlaß gegeben hat. Dabei kommt es nicht ausschließlich auf Vorgänge an, die sich in unmittelbarem\nzeitlichen Zusammenhang mit dem Taigeschehen ereignet\nhaben, sondern kann auch eine Unbill bedeutsam sein, die\nder Täter dem Opfer in der Vergangenheit zugefügt hat.\nSo wie für die Prage, ob eine Reizung zum Zorn durch\neine schsere Beleidigung gegeben ist, auch Umstände bedeutsam sein können, die in der Vergangenheit liegen,\njedoch durch das gegenwärtige Verhalten des später Getöteten angerührt werden und diesem Verhalten äie besondere verletzende Note geben, so kann auch umgekehri\nbei der Wertung eines für die Reizung ursächlicnen Verhaltens des Täters sein in der Vergangenheit liegendes\nTun nicht außer Betracht bleiben, wenn es noch Wirkungen\nauf das gegenwärtige Verhalten des anderen Teils gehabt\nhat. Eine solche Ganzheitsbetrachtung ist (vergl. OGHSt\n2, 340) gerade dann geboten, wenn Täter und Opfer wie\n\nhier als Ehegatten in einer langjährigen engen Lebensgemeinschaft gestanden haben. Dabei kommt es nicht\ndarauf an, ob der Anstoß zur Provokation, den der Täter\nim nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Taigeschehen\ngegeben hat, für sich bereits von besonderem Gewicht\nist, einen ernsihaften Vorwurf begründet und allein für\nsich die Gegenwirkung des anderen Teils erklärt. Es genügti, wenn er gleichsam nur der Tropfen ist, der das\nFaß zum Überlaufen bringt, der Anlaß, der die früher\nvon dem Opfer empfangene Unbill in dessen Vorstellung\nlebendig macht und bei dem Zustandekommen des provozierenden Verhaltens wirksam werden 1äßt, so daß auf diese\nWeise das in das augenblickliche Geschehen hineinwirkende\nfrühere Verhalten des Täters zusammen mit seinem gegenwärtigen genügenden Anlaß zu der Provokation gibt,\nalso mit andern Worten die Provokation als verständliche\nGegenwirkung auf vorangegangenes schuldhaftes Verhalten\nerscheinen läßt. Ist dies der Pall, so bleibt es unerheblich, ob der unmittelbare Anlaß zu dem mit der Tai\nin engem zeitlichen Zusammenhang stehenden Streit von\ndem Opfer gegeben wurde und dieses dabei eine größere\nAngriffslust und Hartnäckigkeit als der Täter erkennen\nließ; denn dieser handelt nicht mehr \"ohne eigenes\nVerschulden\", nicht mehr in \"gerechtem\" Zorn, wenn\nfeststeht, daß das provozierenäüe Verhalten des Opfers\nim gegebenen Augenblick aus einer Atmosphäre erwuchs,\nan deren Vergiftung der Täter selbst einen erheblichen\nAnteil hatte. Daß es sich im vorliegenden Falle so\n\nverhielt, hat das angefochtene Urteil ausreichend\n\ndargetan.,\n\nDr. Geier willms Hübner\n\nFischer Mai","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-09-26/1-str-354-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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