{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-25_1_StR_86_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-04-25","aktenzeichen":"1 StR 86/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 098\n\nImNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter u; zuletzt wohnhaft in\nJ Kreis M ,‚ geboren am ED 1955\nin L ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen besonders schweren Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seivbert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der üweschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht München T\n\nvom 29. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesun.\n\nVon Kechts wegen\n\nen mn mm zum mn m en in a em\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit den Hilfsarbeitern Up una Bgvesangenen\nbesonders schweren Raubes zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre\naberkannt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nhährend die auf Verletzung des § 244 abs. 4 Satz 2 und\nAbs. 2 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde offensichtlich\nunbegründet ist (vgl. hierzu BGHSt 8, 76), führt die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der\nSache an das Schwurgericht,\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatten VB, ein\nund IP peschlossen, in der Pension Mg deren betagten\nInhaber zu berauben. Entsprechend dem Verbrechensplan, der\nvon dem mit den Verhältnissen vertrauten und die Rollen\nverteilenden WB aussing, verschafften sich dieser und\nDB unter dem Vorwand, für die Nacht ein Doppelzimmer\nmieten zu wollen, Zutritt zu der Pension. IB muste\nunten an der Haustür zurückbleiben, um sie für die spätere\nFlucht der Tatgenossen offenzuhalten und etwaige Pensionsbesucher abzuweisen. Oben wollte dann UB, wie er zuvor\ndem Angeklagten und BE erklärt hatte, den - durch Bgenrzulenkenden — Pensionsinhaber mit einer Coca-Cola-Flssche\noder einem anderen geeigneten Gegenstand niederschlagen,\nso daß Hg \"sich nicht mehr rühren könne\". In »usführung\ndieses Planes ergriff WB einen schweren Porzellunaschenbecher und schlug ihn dem abnungslos neben ED st ehnensen\nund ihm beim Ausfüllen des Meldezettels zuschauenden alten\nMann mit voller Wucht gegen den Kopf. MB schrie auf unä\n\n\\\n’\n\nbrach zusammen, wobei er auf eine C3uch zu liegen kam: Um\nNggp au weiteren Schreien zu hindern, griff ihn Us\n\nin den Mund; mit der anderen Hand nanm er Ngggpaus dem\nBademantel, den dieser trug, die Geldbörse. M@p versuchte, sich immer wieder aufzurichten; U verhinderte das\njedoch dadurch, daß er ihm den Hals zudrückte, Gleichzeitig\nlegte er iggp auf den Boden hin. Der alte Mann war jedoch\nnoch nicht bewußtlos, versuchte vielmehr immer wieder, sich\naufzurichten und zu schreien. U foräerte schließlich\nBD auf, ihm zu helfen, Dieser versetzte Ngp daraufhin\nmehrere fFußtritte gegen Kopf, xumpf und Gliedmaßen. Als\nsich MB immer noch wehrte, ergriff DB auf Geheiz U\nein rundes Tischchen von etwa 50 cm Durchmesser und schlug\nmit der ante der Tischplatte dreimal auf den Kopf des\n\n- von vu festgehaltenen - alten Mannes ein. Jetzt trat\n\nbei Mg Bewußtlosigkeit ein. VE una ED verließen\nsodann das Haus und trennten sich später,\n\nMID: Ger bald nach der Tat bewußtlos aufgefunden und\nin eine Klinik eingeliefert wurde, starb nach etwa einer\nWoche, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, an einer\nIungenentzündung; diese war als Zolge der durch das Schädeltrauma — ohne Bruch des knöchernen Schädels selbst - verursachten Bewußtlosigkeit und der damit verbundenen Bettlägerigkeit des alten Mannes aufgetreten.\n\nNach seiner vom Schwurgericht für glaubhaft befundenen\nEinlassung hatte sich der Beschwerdeführer nur vorgestellt,\ndaß U sen alten Pensionsinhaber mit einer (leeren)\nFlasche niederschlagen unä dadurch in Bewußtlosigkeit versetzen werde. Dennoch hat das Schwurgericht die gesamte\nvon VE uni Eggp gegen Nagy angewendete Gewalt einschließlich der Hiebe mit dem »ischchen und den dadurch verursachten Tod des Opfers dem Angeklagien als Mittäter zugerechnet:\n\nIB habe, neint das Schwurgericht, mit Täterwillen dabei\nnitgewirkt, daß | durch Gewaltanwendung Gie Lelätasche\n\nmit Inhalt weggenommen wurde; so, wie sich der Angeklagte\n\nden Tatverlauf vorgestellt habe - Hierbeiführung der Bewußtlosigkeit des alten Mannes durch Niederschlagen mit einer\nFlasche -, sei der durch die Gewaltanwendung verursachte\n\nTod des Mg auch für den — geistig wenig beweglichen -\n“ngeklagten voraussehbar gewesen; daß er das Vorgehen\nVD urü BB im einzelnen nicht gekannt habe, sei rechtlich unerheblich.\n\nDiese Erwägungen vermögen nach dem Stande der bisherigen\nSeststellungen die Verurteilung des beschwerdeführers wegen\nin Mittäterschaft begangenen Raubes mit Todesfolge in Sinne\nder § 3 251, 56 StGB nicht zu tragen.\n\nWie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, haben erst\ndie Schläge, die BEP an Schlusse des Taigeschehens auf Geheiß Us wit üem Tischchen gg versetzte, dessen Toä herbeigeführt. Diose Mißhandlung unterscheidet sich nach Art\nund Schwere so erheblich von der HGewalt!\", wie sie der Beschwerdeführer — entsprechend den vorausgegangenen Erklärungen\nUs und seinen Versuch, in einer tirtschaft eine leere\nCoca-Cola-Flasche als Tatwerkzeug sich zu beschaffen - vor\nAugen hatte, daß ihn das Schwurgericht nicht ohne weiteres\nfür die Mißhandlung mitverantwortlich macken durfte, Wie\ndie Revision insoweit mit Recht rügt, häite das Schwurgericht vielmehr näher prüfen müssen, ob es sich bei dem\ngemeinsamen Vorgehen von VB uni WW nicht um eine\ndie Witverantwortung des Beschwerdeführers ausschließende\nÜberschreitung des ursprünglichen Verbrechensplanes (sog.\n\"Exzess\") handelt.\n\n-5.-\n\nNach ständiger Kechtsprechung liegt Mittäterschaft im\nSinne des J 47 StGB nur vor, soweit das Zusammenwirken\nder mehreren Tatbeteiligten auf ausdrücklichem oder stillschweigendem gegenseitigen Einverständnis beruht. Überschreitet einer der Beteiligten bei der Tatausführung die\ndurch die Gemeinsamkeit des Hillens gezogenc Grenze, so hat\ndie anderen Beteiligten insoweit nicht mehr Mittäter sind.\nDies gilt nicht nur für den Fail, daß die Überschreitung\neine von der gemeinsamen Tat der Art nach verschiedene strafbare Handiung petrifft, sondern auch dann, wenn eine nur\ndem Maße nach verschiedene Tat ohne Änderung des rechtlichen\nWesens begangen wird»\n\nFreilich bedeutet der Umstand, daß der eine NMittäter\nohne Wissen der übrigen Beteiligten die Tat anders ausführt,\nals ursprünglich geplant war, nicht schon für sich allein\neinen Exzess. Ein solcher scheidet ohne weiteres dann aus,\nwenn die gewählte Ausführungsart der zunächt ins Auge gefaßten gleichwertig ist. Aber auch wenn dem nicht so ist,\nwird die Art der Verbrechensausführung, die von dem für die\neigentliche Tatbegehung eingeteilten Mittäter zur Erreichung\ndes allseits erstrebten Erfolges über die verabredete Begehungsweise hinaus für erforderlich gehalten wird, häufig\n\nor\n\nsehen sein.\n\nVorstehende Kechtsgrundsätze gelten, soweit es sich\num sog. erfolgsqualifizierte Straftaten handelt, nur für\nden Grundtatbestand, beim Raub mit Todesfolge also für die\nGewaltanwendung (vgl. u.a. RGSt 21, 267; 59, 389; 67, 367;\nRG GA 50, 398; HRR 1952 Nr. 1523; BGH 3 StR 51/50 vom\n20.FBbruar 1951, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1951, 274;\n\n2 StR 267/60 vom 6. Juli 1960), erst wenn in einem solchen\n\nFalle für den einzelnen Tatbeteiligten festgestellt ist,\ndaß er die von einem anderen Beteiligten verübte Gewalt\n\nmit zu vertreten hat, obliegt dem Tatrichter die Prüfung,\nob der Betreffende nach Maßgabe des 3 56 StGB für den durch\ndie Gewalthandlung verursachten Tod des Opfers mithaftet.\n\nIm vorliegenden Falle spricht zwar vieles dafür,\ndaß der Beschwerdeführer nicht bloß die Verwendung einer\nleeren Coca-Cola-Flasche oder eines anderen gleichwertigen\nGegenstandes (wie hier des Aschenbechers) gewollt, sondern\nbei etwaiger Wirkungslosigkeit des zunächst verwendeten\nMittels auch ohne Rücksicht auf Art und Schwere die Verübung jeder anderen Gewalt gegen Yggp durch UWB und zegebenenfalls auch durch BB zerillist hat, sofern nur dadurch MP pewußstlos gemacht und so die Wegnahme seines\nGeldes ermöglicht werde, In Gieser Hinsicht könnten vor\nallen folgenäie Unstände von Bedeutung sein; Zwar wurde\nzunächst eine Coca-Cola-klasche als Walfe in Aussicht genommen. Alle Beteiligten - auch der Angeklagte - wußten\njedoch, daß es WW nicht gelungen war, sich eine solche\nzu verschaffen. Ob er am Tatort eine solche Flasche oder\nein gleichwertiges Werkzeug finden würde, blieb ungewiß,\nEs lag vielmehr im Bereich des Möglichen, daß er dort\nnur gefäkrlichere Werkzeuge finden würde. Nach den bisherigen\nFeststellungen brachte der Angeklagte zu keinem Zeitpuikt\nzum Ausdruck, daß dann der Überfall lieber unterbleiben\nsollte, sondern er legte ersichtlich nur Wert auf angemessene Beteiligung an der erwarteten hohen, auf 1000 vis 2000 IM\nveranschlagten Beute, gleichgültig, welche Zinwirkung auf das\nupfer notwendig sein sollte, um sie zu erlangen. Als Be»\nihm und einem anderen den Verlauf der Tat geschildert hatte,\nSußerte IB denn auch keinerlei Erstaunen über den Ta*verlauf, sondern wußte bloß zu fragen, welcher Betrag auf ihn\nentfalle. Nit voller Sicherheit ausschließen läßt sich\n\nallerdings nach den bisherigen Feststellungen auch nicht, daß\nder Beschwerdeführer den letzten Teilabschnitt der von Ui»\nund Hg zegen Mg verübten vewalt bei vorheriger Kenntnis\nnicht gebilligt haben würde, so daß er insoweit als NMittäter ausschiede und nur des gemeinschaftlichen schweren\nRaubes nach $y 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB - Raub mit einer\nWaffe (Aschenbecher) - schuldig wäre; in Tateinheit hiermit wäre ferner fahrlässige Tötung nach § 222 StGB gegeben,\nfalls der Angeklagte den Gebrauch des gefährlicheren Werkzeugs durch UGB una BED (und den dadurch herbeigeführten Tod des ] schuldhaft nicht vorausgesehen hat.\n\nDie sonstigen sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch hätten keinen zrfolg haben\nkönnen.\n\nDr. Geier . Dr . Peetz Seibert\n\nwWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/1-str-86-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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