{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-25_1_StR_79_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-04-25","aktenzeichen":"1 StR 79/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 08€\n\nı_ StR 79/61\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\ndie Kontoristin Paula S EB zevorene BEE aus\nSED, iort zevoren am EEE 1913,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hüßbäer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanni:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n21. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Znischeidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgerichi zurückverwiesen, und zwar an\ndas Landgericht Ansbach.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nZuischen der Angeklagten und ihrem Ehemann, den\nKaufmann Johannes SW; schwebt ein Ehescheidungsprozeß.\nIn diesem Prozeß behauptete Johannes sg»: daß die Angeklagte mit seinem Freund Max EEED die Ene zebrochen habe. HD, hierüber als Zeuge vernommen,\nverweigerte die Aussage. Bei ihrer späteren Vernehmung\nals Partei beschwor äie Angeklagte u.a., daß sie mit\nHE niemals Geschiechtsverkehr gehabt habe. Das\nLandgericht hat es als erwiesen angesehen, daß die Angeklagte damit wissentlich unter Ziä die Unwahrheit gesagi\nhat und sie wegen Meineiäs zu einem Jahr Gefängnis und\nzum Verlust der Ehrenrechte auf äie Dauer von drei Jahren\nverurteilt, außerdem auf dauernde Eidesunfähigkeit erkennt. Die Verurteilung ist im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen HB zestützt, der im Strafverfahren zur Sache ausgesagt hat.\n\nDie Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nWie das angefochtene Urteil mitteilt, ist erwiesen,\ndaß Johannes SW eine andere Frau, mit der er intime\nBeziehungen unterhielt, dazu veranlaßt hai, diese Beziehungen zu ihm als Zeugin im Ehescheidungsrechtsstreit\nzu leugnen. Das Landgericht meint, damit sei nicht der\nNachweis erbracht, daß Johannes SGB auch den Zeugen\nHB zu einer falschen Aussage veranlaßt habe:\n\nDarin liegt eine Verkennung des Grundsatzes \"im Zweifel\n\nfür den Angeklagten\". Denn bereits der nicht bloß\nhypothetische Verdacht des Tatrichters, Johannes Sg\nkönne seinen Freund He zu einer falschen\nAussage veranlaßt haben, würde der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung, die Angeklagte habe\n\nmit dem Bestreiten des Ehebruchs die Unwahrheit gesagi, zwingend im Wege stehen.\n\nDem Senat erschien es angebracht, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StRO Gebrauch zu machen\nund die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, ob die Angeklagte\nnicht das Opfer eines zwischen ihrem £hemann und dem\nZeugen EB abzekarieten Spiels geworden ist. Ihr\nFreispruch wäre auch dann geboten, wenn dies nicht mit\nSicherheit ausgeschlossen werden könnie. Was das angefochtene Urteil über den Ehescheidungstrechtsstreit mitteilt, legt jedenfalls die Annahme nahe, daß der ScheidAungsrichter bei der Anordnung der Beeidigung der Angeklagten von einer solchen Sachgestaltiung ausging, also\nihre Aussage als glaubwürdig ansan. Daran darf der\nStrafrichter jedenfalls dann nicht ohne ein Wort der\nStellungnahme vorbeigehen, wenn wie hier Aussage gegen\nAussage steht und die Bekundung des einzigen Belastungszeugen nur in einer höchst fragwürdigen Weise durch\n\n..\n\nbloße Mutmaßungen einer anderen Person \"bestätigt\"\nwirde\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/1-str-79-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/1-str-79-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.084233+00:00"}}