{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-25_1_StR_618_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-04-25","aktenzeichen":"1 StR 618/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nve § 8 48, 77\n\nEine Verhandlung, die der Vorsitzende (etwa wegen voraussichtlich längerer Dauer) auf einen anderen Tag als den\nnach § 45 GVG festgestellten Sitzungstäg anberaumt, ist\ndennoch keine außerordentliche Sitzung, wenn er der Verhandlung auch den ordentlichen Sitzungstag vorbehält und\ndiesen daher sonst unbesetzt läßt. (Im Anschluß an BGHSt 11,\n\n54)»\n\nVBGH, Urt. v. 25. April 1961 - 1 StR 618/60 - LG München II\n\n1_StR_618/60","text_plain":"2120 097\n\nNachschlagewerk: ja\nAntliche Sammlung: ja\n\nve § 8 48, 77\n\nEine Verhandlung, die der Vorsitzende (etwa wegen voraussichtlich längerer Dauer) auf einen anderen Tag als den\nnach § 45 GVG festgestellten Sitzungstäg anberaumt, ist\ndennoch keine außerordentliche Sitzung, wenn er der Verhandlung auch den ordentlichen Sitzungstag vorbehält und\ndiesen daher sonst unbesetzt läßt. (Im Anschluß an BGHSt 11,\n\n54)»\n\nVBGH, Urt. v. 25. April 1961 - 1 StR 618/60 - LG München II\n\n1_StR_618/60\n\nIm Namen des9 Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spielbankkonzessionär Carl Theodor ar zus\nZZ geboren am 1906 In\nH ,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurs\nvom 25. April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesricnter Dr. Feetz\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals peisitzende Richter,\n\nBundesanwali Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom 26. Juli\n1960, soweit er schuldig befunden worden ist, mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels ‚zurückverwiesen, und zwar\nan das Lanägericht München I.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nin drei Fällen und wegen Meineids zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr sechs Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat aus einem verfahrensrechtlichen Grund Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzung\n\nDie Revision beanstandet es mit Recht, daß der\nEröffnungsbeschluß durch die bestimmte Sprache, die er\nführt - sowohl bei der Schilderung des Sachverhalts wie\nvor allem bei der rechtlichen Zuordnung zu dem anzuwendenden Strafgesetz -, den Eindruck erweckt, als stellte er\nunter Vorwegnahme des Ergebnissen der Hauptverhandlung\nTat und Schulä des Angeklagten und seine Strafbarkeit\nschon selbst fest, Richtig ist auch, daß der einleitende\nObersatz, der Beschwerdeführer sei der Untreue und des\nkeineiäs \"hinreichend verdächtig\", bei der Ausführlichkeit\ndes Beschlusses und auch schon nach seinem äußeren Aufbau\ndiesen Eindruck kaum abschwächt (vgl. dazu BGH 1 StR\n682/59 vom 12. Februar 1960; 1 StR 648/59 vom 23. Februar\n1960 und BGH NJW 1961, 740 Nr. 17)o\n\nIndessen machen diese Mängel den Eröffnungsbeschluß\nentgegen der Meinung der Revision weder unwirkssm — denn\nsie lassen sich durch entsprechende Erläuterungen ohne\nSchwierigkeit beseitigen - noch gefährden sie den Bestand\nGes Urteils; denn dieses beruht nicht auf ihnen. Die\nStrafkammer hat tagelang verhandelt, umfangreiche Beweise\n\nerhoben und mehrfach in der Hauptverhandlung darauf\nhingewiesen, daß das Verhalten des Angeklagten rechtlich\nanders als im Eröffnungsbeschluß beurteilt werden könne.\nSie hat ferner das Bewoisergebnis der Hauptverhandlung\nin dem Urteil eingehend erörtert und den Angeklagten von\nder Anschuldigung der Untreue in einem (4.) Falle mangels\nBeweises freigesprochen. Sie ist mithin -— wie übrigens\nalle Prozeßbeteiligten einschließlich des Angeklagten -\nvon der Darstellung der rechtlichen Würdigung des Eröffnungsbeschlusses unbeirrt geblieben und hat gesetzmäßig das Urteil aus dem Ergebnis der Hauptverhandlung\ngeschönpft (§ 261 StPO)»\n\nDer Senat wird, immer wieder mit Revisionsrügen\nzu Form und Inhalt des Eröffnungsbeschlusses befaßt, obwohl seine grundsätzliche Entscheidung BGHSt 5, 261 schon\nam 5. Januar 1954 ergangen ist. Er weist daher nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, daß sich die Tatrichter\nbei der Abfassung des Eröffnungsbeschlusses endlich von\n(sei es noch so althergebrachten) Gewohnheiten lösen, die\nbloß Verfahrensrügen von der Art der hier erhobenen Vorschub leisten, den Bestand des Urteils oder mit dem Eröffnungsbeschluß gar die Grundlage des ganzen Verfahrens\ngelährden und, wenn die Rüge Erfolg hat, der Staatskasse\nunnütze Kosten, dem Gericht selbst aber Äaoppelten Aufwand\nan Mühe und Arbeit verursachen.\n\nII. Verfahrensbeschwerden\n\nl. Die Revision rügt die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts. Diese Rüge greift durch.\n\nDer Vorsitzende bestimmte den Termin zur Hauptverhandlung ursprünglich auf Montag, den 11. Juli 1960\nund die folgenden Tage. Auf Antrag eines Verteidigers verlegte er wegen dessen Verhinderung infolge Inanspruchnahme\näurch eine umfangreiche auswärtige Sache die Hauptiverhandlung auf Montag, den 18. Juli 1960 und die folgenden\nTage. Der ordentliche Sitzungstag der Strafkammer fiel\nin der Arbeitswoche, die mit dem 18. Juli begann, auf\nMittwoch, den 20. Juli 1960. Um der Strafkammer wegen\nihrer starken Geschäftsbelastung diesen Sitzungstag zu\nerhalten, behandelte der Vorsitzende die Haupiverhandlung\ngegen den Angeklagten als eine außerordentliche Sitzung\nund loste für sie gemäß § 45 Abs. 2, § 48 Abs. 1 und\n§ 77 Abs. 3 GVG besondere Schöffen aus. Diese wirkten\nan der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mit.\n\nDas beanstandet die Revision mit Grund. Wie sie\nzutreffenä ausführt, hat die Strafkammer keine außerordentliche Sitzung abgehalten, sondern bloß wegen des Umfangs der Sache die im Geschäftsplan für den 20. Juli 1960\nvorgesehene ordentliche Sitzung vorverlegi. Denn an\ndiesem Tage hielt sie geschäftsplanmäßig keine Sitzung\nab. Außerordentlich ist eine Sitzung jedoch nicht schon\ndann, wenn sie - aus besonderen Gründen an einem anderen\nTag - an die Stelle der geschäftsplanmäßigen Sitzung\ntritt, sondern erst dann, wenn das Gericht sie zusätzlich\nzu dieser abhält (BGHSt 11, 54; 15, 107, 110).\n\nAllerdings bestimmt der Vorsitzende nach seinen\npflichtnäßigen Ermessen, ob die Geschäftslage des Gerichts\neine außerordentliche Sitzung erfordert und für wann cine\nsolche anzusetzen ist (BGHSt 12, 159, 161). Auch ist seine\n\nVerfügung nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil sich\n\nihre Voraussetzungen aus der Rückschau als irrig erweisen,\nDarum wäre es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der\nStrafkammervorsitzende hier, wie er sich dienstlich geäußert hat, die Hauptverhandlung in der Vorstellung für\neine \"außerordentliche\" Sitzung anberaumte, daß das\nVerfahren alsbald, womöglich schon am ersten Verhandlungstag würde ausgesetzt werden müssen, sei es weil der Verteidiger noch durch das auswärtige Verfahren in Anspruch\ngenommen war oder erwartungsgemäß Beweisamträge auf Vernehmung ausländischer Zeugen eingebracht wurden. Er hatte\nzwar von dem Vorsitzenden des auswärtigen Gerichts die\nAuskunft erhalten, dieser rechne \"mit ziemlicher Sicherheit\" mit dem Abschluß jenes Verfahrens bis zum 18. Juli\n1960, weil die Sachverständigen dort nur \"bis Mitte Juli\"\nzur Verfügung ständen. Auch war es nach Lage des Falles\nwenig wahrscheinlich, daß Anträge, Zeugen aus dem Ausland\nzu laden oder dort vernehmen zu lassen, schon bei Beginn\ndes Verfahrens zu seiner Aussetzung führen würden. Aber\ndie Tragweite äüjieser Umstände einzuschätzen, lag in\nseinem Ermessen; an seine Beurteilung wäre das Revisionsgericht gebunden, mag die tatsächliche Entwicklung der\nDinge sie auch nicht bestätigt haben.\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer überschritt aber\ndie rechtlichen Grenzen seines Ermessens, als er von vornherein in die außerordentliche Hauptverhandlung den ordentlichen Sitzungstag vom 20. Juli 1960 einbezog. Er\nbestimmte in der Terminsverfügung die Ladung von Zeugen\nauf diesen Tag und ließ deswegen, wie seine dienstliche\nErklärung ergibt, den ordentlichen Sitzungstag unbesetzt.\nEr erwog also nicht allein, daß ädie Verhandlung würde\n\nausgesetzt werden müssen, sondern außerdem ebenso die\nMöglichkeit, daß sie dem Terminplän ° gemäß von statten\ngehen würde, wie das dann auch tatsächlich geschah. Dann\ndurfte er jedoch die Hauptverhandlung in dieser Sache\nnicht als außerordentlich im Sinne des § 48 GVG behandeln\ndenn. er setzte sie dann bloß an die Stelle der ordentlichen Sitzung. Wollte er eine außerordentliche Sitzung\n\n- neben der ordentlichen -— abhalten, so mußte er von\nvornherein beide Sitzungen mit Terminen besetzen. Er\ndurfte sich das bei dem ordentlichen Sitzungstag nicht\nbloß für den Fall vorbehalten, daß die taußerordentliche\"\nVerhandlung diesen Tag nicht in Anspruch nehmen würde.\nSonst hätte der Gerichtsvorsitzende es gerade bei umfangreichen und bedeutsamen Sacnen beliebig in der Haüd,\nunter dem Anschein einer außerordentlichen Tagung ordentliche Gerichtssitzungen abzuhalten und für diese die\nBesetzung des Gerichts selbst, von Fall zu Fall, und\ndemnach anders zu bestimmen, als es in der Absicht des\nGesetzes liegt, das die Gerichtsbesetzung im voraus für\neinen bestimmten Zeitabschnitt festgelegt wissen will.\n\nVerhandelte die Strafkammer indes nicht in einer\naußerordentlichen, sondern in einer ordentlichen Sitzung\ngegen den Angeklagten, so entsprach ihre Besetzung jeden-Talls mit den Schöffenrichtern nicht dem Gesetz. Das\nUrteil muß deher aufgehoben werden (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\n2, Bei dieser Sachlage braucht der Senat auf die\n\nübrigen Verfahrensrügen nicht näher einzugehen. Sie decken\n\njedoch, soweit die Sitzungsniederschrift sie bestätigt,\nVerfahrensfehler und Verfahrensunebenheiten auf, die der\nTatrichter in der neuen Verhandlung vermeiden muß, ins-\n\nbesondere was das Verlesen von Urkunden anlangt, auf\ndenen das Urteil beruht (BGHSt 5, 278; 6, 141; 11, 159;\nsiehe ferner II 4 und 5 der Revisionsbegründung). Auch\nim übrigen wird er ihren Inhalt in der künftigen Verhandlung berücksichtigen. Zum Hilisbeweisamtrag bezüglich des Zeugen Fi (falls er wiederholt werden sollte)\nwird er prüfen, ob er auf ihn unter dem Gesichtspunkt\nnicht einzugehen braucht, daß eine auch noch so weitgehende Vollmacht keinesfalls zu QTreuwidrigkeiten ermächtigt.\n\nIII. Sachrüge\n\nHierzu erübrigt sich eine nähere Stellungnahme ,\nda die tatsächlichen Feststellungen infolge der Aufhebung des Urteils aus verfahrensrechtlichem Grunde\nhinfällig sind. In der Verhandlung vor dem Senat regte\nder Verteidiger des Angeklagten für den Fall der Aufrebıng und Zurückverweisung an, die Sache an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO),\nund begründete diesen Antrag mit Bedenken gegen die\nUnbefangenheit des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts.\nOb diese Bedenken begründet oder unbegründet sind,\nkonnte der Senat in der Verhandlung nicht nachprüfen.\nEr hielt es jedoch unabhängig davon für angebracht,\n\nvon der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu\nmachen.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Seibert\n\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/1-str-618-60","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/1-str-618-60","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.061264+00:00"}}