{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-25_1_StR_39_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-04-25","aktenzeichen":"1 StR 39/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 09€\n\n1 StR_39/61\n\nIm Namen des Volxkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Vertreter Horst ı (EEE ,\nzuletzt wohnhaft in WEB, geboren ar EEE 915\n\nin CD:\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat Ger 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Ir. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Ür.Peetz\nBundesricäter ür.Seibert\nBundesrichter Lr.killms\nBundesrichter ür.Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von\n10. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung,auch über die Kosten des Recntsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon hechts vregen\n\nDer einschlägige vorbestrafte Angexlagste ist von\nder Jugendschutzkammer wegen versuchter Unzucht mit\neinen Kind in Tateinheit mit Erregung Öffentlichen Argernisses (Fall Gudrun FB): ferner wegen zwei, rechtlich zusammentrefiender Verbrechen der versuchten Unzucht mit einem find (Fall Taras GEW uni Anusch vn\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nseine Revision rüigt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel muß\naus verfahrensrechtlicnen Gründen Erfolg haben,\n\nI: Nach dem Schluß der Beweisaufnahme (§ 258 Abs. 1\nStPO) beantragte der Angeklagte \"die Einnahme eines\nLokalternins\". Sonst stellte er keinen weiteren Antrag.\n\nDas Begehren der Vornahme eines Augenscheins hat\ndie Strafkammer ersichtlich als Hilfsbeweisamtrag angesehen und diesen in den Urteilsgründen (S. 7 UA) danin\nbeschieden: \"La auf Grunä der Aussagen der kinder der\nSachverhalt hinreichend geklärt ist, bestand zur kinnahme eines Augenscheins <eine Veranlassung\".\n\nDer Antrag des Angeklagten war Jedoch als Hauptantrag anzusehen und zu benandeln, denn einen Sachantrag\nhat der Angeklagte nicnt gestellt (Sarsteät in JR 1954,\n192, 193 und S. 232). Insofern war die Verfahrenslage\nwesentlich anders als in dem vom Senat entscniedenen Fall\n1 StR 25/50 vom 30. Januar 1951 (Lallinger WR 1951,275).\n\nDaß die Beweisaufnahme schon für geschlossen erklärt var,\nist ohne Bedeutung (vgl. § 246 Abs. 1 StPO und Sarstedt\naa0 S. 193)»\n\nDer Antrag des Angeklagten enthielt zwar keine bestimmten Üatsachen, die durch die Ortsbesichtigung bewiesen werden sollten. Deswegen war es aber kein bloßer\nBeweisermittlungsamtrag (vgl. auch BGHSt &, 177, 178),\ndies um so weniger, als der Angexlagte ohne Verteidiger\nwar. Es war vielmehr ein echter Beweisamtrag. Durch seine Erhebung wollte der Angeklagte offenbar, entsprechend\nseiner Einlassung (S. 5 UA) und der schon zuvor von ihn\neingereichten Skizze (5l. 27 d.h.) dartun, die kleine\nGudrun FgBn.ebe hinter einem Busch gestanden, an dem er\nhabe urinieren wollen, Daher habe er, als er sie wahrnahm, seinen Geschlechtsteii sofort wieder in die Hose getan. Er habe dann an einem anderen Busch sein Wasser gelassen. Erst als er damit fertig gewesen sei, habe er\ndie hinter diesem Busch stehenden beiden „sungen gesehen.\n\nLiesen Beweisamtrag hätte die Strafkammer in der\nHauptverhandlung bescheiden müssen, Dies ist nicht geschehen, was die Revision mit Recht rügt. Auf der Verletzung der §§ 244 Abs. 6, 54 StPO kann das Urteil beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO). Es läßt sich nicht ausschlie-Ben, daß die Strafkammer, wenn sie den Beweisamtrag\nverfahrensmäßig richtig behandelt nätte (vgl. auch BGH\nNJw 1961, 280 Nr. 23),zu einem für den Angeklagten\ngünstigeren Ergebnis gelangt wäre. zbensowenig läßt sich\nausschließen, daö der Angeklagte, wenn er noch in der\nHauptverhandlung auf seinen Antrag :einen — wenn auch\nablehneniden - Bescheid erhalten hätte, noch weitere sachdienliche Anträge gestellt, oder Ausführungen zur Sache\ngemacht haben würde, die von Eirfiluß auf die Entscheidung\n\nhätten sein können, Lieser Auffassung war auch der Generalbundesanwalt. Las Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nII. ler Fall gibt Anlass, noch auf folgendes hinzuweisen: Auch wenn ein Antrag auf Vornanme einer Ortsbesichtigung von Gericht nicht ohne Verletzung der Aufklärungspflicht abgelehnt werden könnte, braucht sie\nnicht immer notwendig von ganzen erkennenden Gericht\nvorgenommen zu werden. &s kann vielmenr auch ein Mitglied des Gerichts (z.B. der Berichterstatter) mit der\nKinnahre des Augenscheins nach § 225 StPO veauftragt\nwerden (KGSt 20, 149; BGHst 2 5. 1, 3); wobei der § 224\nStrO zu beachten ist. Zweckmäßig würden hierbei die beteiligten Kinder zuzuzienen sein, damit die Gewähr dafür besteht, daß auch die richtigen Stellen des veges\nan der veutscahherrenwiese besichtigt werden. Lie Niederschriit über die Einnanne dieses Augenscheins wäre\ndann in der Hauptverhandlung zu verlesen (§ 249 StPO).\nWeiterhin mag die Staatsanwaltschaft veranlaöt werden,\nGurch die «riminalpolizei Lichibilder oder Skizzen der\nÖrtlichkeit herstellen zu lassen, die damn in der Hauptverhardlung Gegenstanä der Beweisaufnahne durch Augenschein sein xönnten (§ 245 St?O; BGH 1 StR 791/52 v.\n27. 5. 19553, mitget. bei Dallinger in MEL 1953, 723).\nSeine eigene Skizze (Bl. 27 d.A.} könnte der Angeklagte\nzur Erläuterung seiner Einlassung verwenden,\n\nLie Strafikammer hat außerdem Gelegenheit, dazu\nStellung zu nehmen, daß es sich im zweiten Fail nicht um\nein Sädchen, sondern um zwei Jungen genandelt hat, denen\n\nsich der Angeklagte in wollüstiger Absicht genähert\nhaben soll; ferner, daß er anschließend nicht mit seinem Rad fortfuhr, sondern sich in der Nähe auf eine\nBank setzte. Liese Umstände würden allerdings einer\nSchuläfeststellung nicht notwendig entgegenstehen.\n\nIr.Geier Er.Peetz Seibert\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/1-str-39-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-25/1-str-39-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:01.039593+00:00"}}