{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-18_1_StR_602_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-04-18","aktenzeichen":"1 StR 602/60","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 030\n\n1 3tR_ 602/60\n\nIm Namen des Volkes9,\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Regierungsamtmann Hans M aus TEE ;\ngeboren am EEEENED 1912 in S ‚„ zur Zeit\nin Untersuchurgshaft,\n\n2. den Prof. Dr. ned. vei, Erich T aus Tu.\ngeboren am 1906 in ‚Rs. VE\n\nwegen Untreue u.3s\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Tr. Seibert\nBundesrichter Tr. Yillnms\n\nBundesrichter Tr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil les Landgerichts Tübingen vom 7. Januar\n1960 wird mit den Peststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten KERBED, =owei : es ihn betrifft, jedoch ausgenommen den Schuldspruch im Falle II\nB 2 der Urteilsgründe (Glaswaırenrechnung Hi);\n\n2. auf die Revisicn des Angeklagten Dr. 7 im Falle II B\n5 der Urteilsgründe (Forschungsheihilfen), soweit dieser\nihn betrifft;\n\n3, auf die Revision der Staatsanwalischaft, soweit der Ange-\n\nklagte Dr. EB im Falle II B 4 Nr. 20 der Urteilsgründe\n(Reisekosten Dr. ACID) verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, euch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen ler Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Mg verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Mgvegen\nversuchter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen fünf\nUntreuevergehen, tateinheitlich begangen teils mit Betrug,\nteils mit Urkundenfälschung, teils mit schwerer Unterschlagung, zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und\nzu Geldstrafen, den Angeklagten Dr. TWEEEB wegen Untreuc\nin zwei Fällen zu Gelästrafen verurteilt. WB ficht das\nUrteil in vollem Umfange an. Dr. TED vwenäet sich nur gegen\nseine Verurteilung im Falle der Forschungsbeihilfen\n(II B5 der Urteilsgründe). Die Stautsanwaltschaft erstrebt\nseine Verurteilung in beiden Fäilen außer wegen Untreue\nzugleich wegen Betruges. Die Recktsmittel haben den aus\ndem Urteilssatz ersichtlichen Erfolg.\n\nA: Die Revision Ges Angeklagten Me\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten wurde\ndie Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung während dcr\nVernehmung der Zeugin Frau ZB wegen Gefährdung der\nSittlichkeit ausgeschlossen, Sodann beschloß das Gericht\nin nichtöffentlicher Sitzung auf einen weiteren Antrag\nder Verteidigung, die Öffentlichkeit aus dem gleichen\nGrunde auch für die Vernehmung drei weiterer Zeugen auszuschließen. Diesen Beschluß hat die Strafkammer, wie die\nSitzungsniederschrift erweist (§ 274 StPO), nicht öffentlich\nverkündet. Das verstößt gegen § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG. Die\nRevision rügt diesen Rechtsfehler. Das führt, da die Verletzung der zwingenden Vorschriften über die Öffentlichkeit\n\ndes Verfahrens einen unbedingten Revisionsgrund enthäit\n(§ 338 Nr. 6 StPO; zu § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG: RGSt 79,\n109, ı11; BGHSt 2, 56, 58; 7, 218, 220; vgl. BGH 1 StR\n278/55 vom 18. August 1955 bei Herlan MDR 1955, 653),\nohne weiteres zur Aufhebung des Urteils, soweit der Ver- \\\nfahrensfehler es berührt, demnach zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Verbrechens\nnach § 174 Nr. 2 StGB (Fall II B1 der Urteilsgründe).\n\nu na nn ET mn nat anne\n\n2. Des Landgericht verhörte im Anschluß an die Vernehmung der drei Zeugen, für die es die Öffentlichkeit\n. ausgeschlossen hatte, in nichtöffentlicher Sitzung noch einen\nviorben. Zeugen, den Angesteliten OB; onnce auch\ninsoweit die Öffentlichkeit eigens suszuschiießen. Ob auch\ndies gegen §§ 169, 172 GVG verstößt, wie die Revision |\nrügt, kann dahinstenen. Zwar decki der Beschluß, die\nÖffentiichkeit während der Vernehmung der ärei Zeugen\nauszuschließen, auch wenn er entgegen der Meinung der\nRevision nicht wörtlich zu nehmen ist, sondern sinnvoll\nfür alle mit diesen Vernehmungen sachlich zusammenhängenden\nuna miteinander verflochtenen Beweiserhebungen gelten sollte\n(dazu RGSt 43, 367; 70, 109, 110; BGH 1 SiR 309/56 vom\n25. November 1956 bei Dallinger MDR 1957, 2142), nicht die\nVernebhmung Os: Denn dieser kam nicht bloß zu dem\nUnzuchtsfall (II B 1 der Urteilsgründe), sondern auch zun\nFall II.B 4 Nr. 15 (Reisekostenrechnungen) als Zeuge in\nBetracht. Das trägt die Revision jedoch nicht vor. Der\nSenat geht nicht näher auf die Frag& ein, ob er die Rüge\ndennoch unier diesem Gesichtspunkt prüfen dürfte (§ 344 '\nAbs. 2 Satz 2, § 352 Abs. 1 StPO),weil der Verfahrensverstoß nur den Fall II B 4 betrifft, in dem das Urteil ohnebin\nauf die folgende Verfahrensrüge hin aufgehoben wird.\n\n>\n\n3. Bei der Vernehmung des Sachverständigen, des\nAssistenzarztes Dr. Engel, beschloß das Landgericht auf\nAntrag der Verteidigung des Angeklagten wiederum, dio\nÖffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit \"für die\nweiteren sachverständlichen Ausführungen\" auszuschließen.\nIn nichtöffentlicher Sitzung vernahm und vereidigte es\nDr. Engel, nachdem or sein Gutachten erstattet hatte,\nnoch als Zeugen, verhandelte im Anschluß daran mit den\nBeteiligten darüber, ob es notwendig sei, die damaligen\nAngestellten der BFA Kö und Freu ROEEED sch:\nDEE 215 Zeugen zu hören, und sah davon durch einen\nBeschluß \"im allgeitigen Einverstänänis\" ab. Erst dann\nstellte es die Öffentlichkeit wieder her.\n\nAn diesem Verfahren beanstandet die Revision mit\nRecht, daß die Verhandlung über die Notwenäigkeit weiterer\nBeweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen Kö und\nFrau RO unter Ausschluß der Öffentlichkeit staitfenä und der darauf erlassene Gerichtsbeschluß in nichtöffentlicher Sitzung verkündet wurde. Denn diese Verfahrensvorgänge betreffen - allein nach der Verschiedenheit des Beweisgegenstandes - einen anderen Verhandlungsabschnitt, als er dem Beschluß über den Ausschluß der\nÖffentlichkeit während der Vernehmung des Sachverständigen\nbei auch noch soweiter Auslegung unterlegt werden kann\n(vgl: BGHSt 7, 218). Kö kam zum Fall II B 4 der\nUrteilsgründe (Reisekosten) als Zeuge in Betracht, Frau\nRO zum Fall 11 B 5 der Urteilsgründe (Forschungsbeihilfen Dr. Tg). Demgenäß führt der Verfahrensverstoß\nin diesen beiden Fällen zur Aufhebung der Verurteilung\ndes Angeklagten (§ 338 Nr. 6 StPO).\n\n-5-\n\n+\n\nDagegen deckt der Beschluß über den Ausschlu3 der\nÖffentlichkeit während der Vernehmung Dr. Engels als Sachverständigen auch sein Verhör als Zeuge in nichtöffentlicher\nSitzung. Beides stand im untrennbaren Zusammenhang, da es\nsich um ein sachverständiges Zeugnis über denselben Beweisgegenstand:—- die Frage der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten - handelte, wie der eigene Vortrag der Revision\nergibt. Mithin beschränkt sich der Verfahrensverstoß und\nihm zufolge die Aufhebung des Urteils auf die beiden vorerwähnten Fälle II B4 und 5 der Urteilsgründe.\n\n4. Die Rüge einer Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO,\ndie den Fall II B 3 der Urteilsgründe vetriffi, pleibt ohne\nErfolg. Zwar hat die Strafkammer Prof. Dr. Hg auf sein\nZeugnis zunächst vereidigti und erst bei seiner nochmaligen\nVernehmung an einem anderen Verhandlungsiage gemäß jener\nVorschrift unvereidigt gelassen. Sie hat jedoch seine Aussage in dem Urteil als uneidlich gewürdigt. Die Revision\nrügt deshalb auch nur, daß ein Hinweis darauf in der Art,\nwie ihn die Rechisprechung des Reichsgerichts und dee Bundesgerichtshofs für erforderlich hält (RGSt 72,219, 220;\nBGHSt 4, 130), unterblieben und der Angeklagte dadurch\naußersiand gesetzt worden sei, der veränderien Beweislage\nangepaßte neue Beweisamträge zu\"stellen. Allerdings ist\nin der Sitzungsniederschrift kein solcher ausdrücklicher\nHinweis beurkundet. Ihn enthält aber der Beschluß über die\nNichtvereidigung des Prof, Ei: den die Strafkammer in\nder Hauptverhandlung verkündete. Danach hielt der Tatrichter\nden Zeugen nach seiner wiederholten Vernehmung der Teilnenme\nan dem strafbaren Verhalten des Angeklagien im Falle III\ndes Eröffnungsbeschlusses = II B 5 der Urteilsgründe für ver”\ndächtig. Da die Aussage des Prof. Dr. Hg 2!leirn diese\n\na nt\n\nTat betrifft, blieb kein Zweifel übrig, daß sie nur insgesamt als uneidlich gewertet werden durfte (siehe das von\nder Revision angeführte Urteil BGH NJW 1954, 1655 Nr. 19).\n\nÜbrigens entsprach das Lenägericht mit der Nichtvereidigung des Zeugen einem ausdrücklichen Antrag der Verteidigung des Angeklagten. Beide, der Angeklagte und sein\nVerteidiger, wurden somit durch den entsprechenden Beschluß\nnicht überrascht. Sie stellten auch in der Folge keine nouen\nBeweisamträge, obwohl die Verhandlung noch an zwei weiteren\nTagen fortgeführt wurde. Auch in der Revisionsbegründung\nführen sie die Beweisamträge nicht an, die zu stellen sie\ndas Unterbleiben des erwähnten Hinweises angeblich hinderte.\nBei dieser Sachlage muß der Senat annehmen, daß es gar\nnicht in ihrer Absicht lag, weitere Beweise zu beantragen,\nder Angeklagte vielmehr durch die Nichtvereidigung des\nProf. Dr. Hg unä die Behandlung seiner Aussage als\nuneidlich beschwerdelos gestellt ist und das schon in der\nHauptverhandlung war.\n\nII. Sachrüge\n\n| Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils fördert\nfolgende rechtliche Bedenken zu Tage, die im Falle IIB5\n\nzur Aufhebung des Urteils führen, in den übrigen Fällen\njedoch nur als Hinweise für die neue Verhandlung zu verstehen\n\nsind.\n\n1. Zum Fall Prof. Dr. Hm (II B 3 der Urteilsgründe).\n\nProf. Dr. Hm; üer bei der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere (BFA) gastweise Forschungen betrieb, erhieli hierfür von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), einem eingetragenen Verein, sog.\nSachbeihilfen. Sie wurden in Geld ausbezehlt und durften nur\nfür den angegebenen Forschungszvieck verwendet werden.\nDarüber hatte der Empfänger Rechnung zu legen. Der Angeklagte, Haushalissachbearbeiter der BFA, berechnete Prof.\nDr. HE für Verbrauchsmaterial, das dieser für seine\nForschungen von der BFA bezog, - Ob ohne sein Wissen oder\nmit seinem Einverständnis, ist ungeklärt - das Mehrfache\ndes tatsächlichen Wertes. Dann veranläßte er ihn pflichtwidrig, die übernöhten Rechnungsbeträge - statt an die\nfür die BFA als unselbständige Anstalt des Bundes allein\nzuständige Oberfinanzkasse - auf ein Konto bei der Kreissparkasse Tübingen einzuzahlen. Diesem hatte er, obwohl\nes an sich Forschungsbeihilfen des Mitangeklagten Dr. Tg»\nsufnehmen sollte und daher für diesen persönlich bestimmt\nwar, durch eine irreführende Bezeichnung den Anschein gegeben, als sei es für die BFA eingerichtet. Bei alledem\nverfolgte er die Absicht, sich kraft seiner Verfügungsbefugnis über das Konto in den Besitz des Geldes zu setzen;\nsobald es dort einging, Tementsprechend verfuhr er dann\nauch.\n\nDie Strafkammer beurteilt dieses Verhalten des\nAngeklagten als insgesamt betrügerisch zum Nachteil des\nProf. Dr. HB unä zugleich als ungetreu zum Nachteil\ndes Bundes, dies jedoch nur insoweit, als es sich um die\nBeträge handelt, die Prof. Dr. Hg tatsächlich für das\nentnommene Material schuldete. Beidem kann der Senat nicht\nfolgen.\n\nnon.\n\na) Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß der\nBeschwerdeführer den Prof. Dr. Hg über dic Höhe der\nBeträge täuschte, die dieser der BFA schuldete. Zu Gunsten\ndes Angeklagten mußte es daher davon ausgehen, daß Frof.\n\nDr. Hgg die Rechnungsüberhöhungen kannte und, wie es\n\nihn in Verdacht hat, die Mehrbeträge als- bei seiner\nForschungsarbeit erspart der BFA für andere, kostspieligere\nForschungen zuwenden wollte. Dann entstand ihm zwar insofern\nein Nachteil, als er sich durch eine solche Handlungsweise\nder DFG gegenüber ersatzpflichtig machte. Diesen Schaden\nhatte er dann aber seinem eigenen — wie die Strafkammer für\ndiesen Fall mit Recht annimmt - ungetreuen Verhalten zuzuschreiben, nicht jedoch einer Täuschung des Angeklagten über\ndie Inhaberschaft oder die Bestimmung des Kontos bei der\nKreissparkasse. Die Täuschungshandlung des Angeklagten war\nmithin für den Schaden nicht ursächlich.\n\nGleiches gilt für die Überweisung selbst, sei es\ndaß Prof. Dr. Hggw üadurch die DFG als Gelägeberin oder\n\nsich als den Verwalter des Geldes schädigte. Denn er führte\ndiesen Schadenserfolg» da er sich des Geldes zugunsten\n\nder BFA entledigen wollte, bewußt herbei, nicht infolge\neiner Täuschung durch den Beschwerdeführer. Daß er den\nZweck verfehlte, den er mit der Überweisung an die Kreissparkasse verfolgte, nämlich die Mittel der BFA zuzuführen,\nbegründet keinen Vermögensverlust für ihn; denn jener Zweck\nhatte, von seiner Rechtswidrigkeit abgesehen, für ihn\nkeinen eigenen Vermögenswert.\n\n. Auch soweit er mit der Überweisung an die Kreissparkasse echte Schulden an die DPA beglich oder doch guteläubig zu begleichen vermeinte, entstand ihm kein Schaden;\n\ndenn da die forderungsberechtigte Stelle der Gläubigerin\ndiese Art der Erfüllung verlangt hatte - für die ersten\ndrei Überweisungen ausdrücklich, für die späteren kraft\ndieser Übung - wurde er von seiner Verbindlichkeit ihr\ngegenüber ohne weiteres frei (§ 362 Abs. 2 BGB; BGHZ 6,\n121; BGH NIW 1953, 897 Nr. 1).\n\nSonach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen\nBetrugs in diesem Falle nicht zu halten.\n\nb) Dagegen hat die Strafkammer den Umfang seiner\nUntreue zum Nachteil der BFA zu eng bemessen. Ungetrau im\nSinne des § 266 StGB verfuhr 97 mit der gesamten Geldsumme,\ndie er von Prof, Dr. HB auf dem Konto bei der Kreissparkasse vereinnahmte, nicht bloß mit dem Teilbetrag, dex\nder BFA als Entgelt für die Sachlieferungen wirklich ge-\n»ührte. Denn nicht diesen allein, sondern den ganzen jeweiligen Rechnungsbetrag hatte er nach den Grundsätzen\nordentlicher Haushaltsführung zu buchen, zu vereinnahmen\nund an die zuständige Oberfinanzkasse abzufühbren, nachdem\ner einmal (sei es auch überhöhte) Forderungen für die BFA\nerhoben, durch Rechnungen belegt und so mit dem Anschein\nvollen Rechtsbestandes umgeben hatte. Keineswegs durfte er\ndas Entgelt, bloß weil es zu einem Teil übersetzt war unä\ndaher der BFA insoweit von Rechts wegen nicht zustand, ihr\nvorenthalten und vorschriftswidrig auf ein (schwarzes)\nKonto bringen, das der ordentlichen haushaltsrechtlichen\nÜberwachung entzogen war, zudem auch nach seiner zwielichtigen Bezeichnung im Zweifel ließ, wer überhaupt der\nberechtigte Inhaber war. Aber auch schon dadurch, daß er\ndie Forderung der BPA rechtswidrig überhöhte und falsche\nBelege dafür ausstellte, handelte er trewwidrig den ihm\n\n- 10 -\n\nanvertrauten Vermögensinteressen des Bundes zuwider. Denn\ner belastete ihn damit nicht allein unnötig mit dem Anspruch auf Rückgewähr, sondern brachte ihn obendrein in\ndie Gefahr der Haftpflicht gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG.\nDurch all diese Maßnahmen fügte er dem Bund Nachteil ZU,\nda er dadurch die Übersicht über die Vermögenslage der\n\nBFA erschwerte, ihren Haushalt in Unordnung brachte unä\n\ndas sachgerechte Wirtschaften mit den ihr zugewiesenen\nöffentlichen Mitteln gefährdete. Nicht allein das Veruntreuen fremder Vermögenswerte oder die pflichtwidrige Verpflichtung des Geschäftsherrn zu einer Leistung fällt\nunter § 266 StGB; auch wer bewußt unbegründete Forderungen\nfür ihn stellt, kann tatibestandsmäßig im Sinne des § 266\nStGB handeln.\n\nDie Strafkammer muß den Vorwurf der Untreue gegen\nden Angeklagten unter diesen Gesichtspunkten neu prüfen.\n8 358 Abs. 2 StPO hindert sie nicht zu erkennen, daß der\nUmfang seiner Schuld weiter reicht als nach der bisherigen\nUrteilsannanme. Die Vorschrift verbietet es nur, die\nEinzel- und die Gesamtstrafe zu verschärfen.\n\n2. Zum Fall Reisekostenrechnungen (II B 4 der Urteilsgründe).\n\nDer Beschwerdeführer erstellte falsche Reisekostenrechnungen (über erdichtete Diönstreisen) teils für sich,\nteils für andere Bedienstete der BFA im Zusammenwirken mit\nihnen, ließ diese auch selbst solche Reisekostenrechnungen\nausstellen. Dann unterschrieb er die Kassenanweisung entweder selbst oder erschlich die Unterschrift durch unrichtige Angaben von dem Präsidenten der BFA. Auf diese \\ielse\n\n- 11 -\n\nerwirkte er die Auszahlung der berechneten Reisekosten\nbzw. entnshm sie sich aus dem Handgeldvorschuß\", den\ner als Haushaltssachbearbeiter der BFA bar verwaltete.\n\nSoweit die Strafkammer hierin ein Vergehen der\nUntreue findet, ist das rechtlich einwandfrei. Bedenken\nbegegnet jedoch der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Betrugs.\n\na) Das Landgericht sieht diesen Tatbestand nur in\nden Fällen als erfüllt an, in denen der Angeklagte den\nPräsidenten der BFA oder seinen Vertreter durch unrichtige\nAngaben zur Anweisung der Rechnung veranlaßie. Er kann jedoch den Betrugstatbestand auch in den Fällen verwirklicht\nhaben, in denen er die Kassenanweisung selbst unterschrieb,\nsofern der auszahlende Beamte den Rechnungsbetrag aus der\nKasse in dem irrigen Gläuben erstattete, eine ordnungsmäßige Anweisung vor sich zu haben. Ein Kassenbeamter kann\ndurch Vorlage eines äußerlich richtigen, sachlich aber\nfalschen Auszehlungsbelegs getäuscht werden, wenn dieser\nmit dem Vermerk der Feststellung seiner Richtigkeit durch\nden dafür zuständigen Beamten versehen ist. Er führt nämlich die Zahlung nur darum aus, weil er auf die sachliche\nRichtigkeit des Vermerks vertraut. Würde er dessen Unrichtigkeit erkennen, so dürfte er den Betrag nicht auszahlen;\nobwohl er die sachliche Richtigkeit der Kassenanweisung\nim allgemeinen nicht nachzuprüfen hat.\n\nb) Andererseits handelte der Beschwerdeführer in den\nFällen nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB, in\ndenen er die Rechnungsbeträge auf Grund einer erschlichenen\nKassenanweisung dem von ihm verwalteten Hanägeldvorschuß\n\nen nr nn nun\n\nselbst entnahm. Der Tatbestand des Betruges setzt voraus,\ndaß der Getäuschte die schädigende Vermögensverfügung\ntrifft. Als diese hat das Landgericht jeweils die Kassenanweisung angesehen. Die Anweisung verursachte jedoch für\nsich allein noch keinen Vermögensschaden. Erst ihr Vollzug\ndurch Ausbezahlung des Betrages führte den Vermögensschaden für den Bund herbei. Demnach fehlt es, soweit der Angeklagte die Reisekostenbeträge seiner Handkasse selbst\nentnahnm, an dem Tatbestandsmerkmal der Schadensverursachung durch die Verfügung eines Getäuschten; denn der\nAngeklagte kannte den Sachverhalt. Dagegen kann er insoweit\nder schweren Amtsunterschlagung schuldig sein (§§ 350,\n\n351 StGB; beachte dabei § 358 Abs. 2 StPO)»\n\nc) Zum Einzelstrafausspruch ist die Ersatzzuchthausstrafe zu beanstanden. Dig Ersatzfreiheitsstrafe ist mur\ndann Zuchthaus, wenn die Einzelfreiheitsstrafe neben der\nGeldstrafe ursprünglich Zuchthaus ist. Ist sie Gefängnis\nund muß sie bloß in Zuchthaus umgewandelt werden, weil eine\nGesamtzuchthausstrafe zu bilden ist, so ist das für die\nErsatzfreiheitsstrafe ohne Bedeutung. Sie ist in Gefängnis\nfestzusetzen (BGH 3 StR 372/51 vom 5. Juli 1951 und 5 StR\n434/52 vom 10. Juli 1952 bei Dallinger MDR 1952, 657)»\n\n3. Zum Fall Forschungsbeihilfen Dr. Tg (1135 5\nder Urteilsgründe).\n\nDer Beschwerdeführer verwaltete Forschungsbeihilfen\ndes Mitangeklagten Dr. TggP in dessen Auftrag in einer\nHandkasse und auf dem bereits erwähnten Girokonto bei der\nKreissparkasse Tübingen. Den weitaus größten Teil des Geldes\nbrachte er an sich. Um seine Unterschleife zu verdecken,\nfertigte er falsche Belege an.\n\n» 13 -\n\nDer Mitangeklagte Dr. TB rechnete bei der DFG\nüber die Forschungsbeihilfen unrichtig ab. Er wollie die\nMittel, soweit er sie für den bestimmten Forschungszweck\nnicht benötigte, für andere Forschungsaufgaben der BFA\nbereithalten und deren Haushaltslage auf diese Weise verbessern. Um ihn in diesem Vorhaben zu unterstützen, fügte\nder Angeklagte Mg den Abrechnungen die oben erwähnten\ngefälschten Belege (und andere teils gefälschte, teils\nrichtige Unterlagen) zum Nachweis der Verausgabung bei.\n\na) Diesen Sachverhalt hat das Landgericht an sich\nzutreffend als Untreue des Angeklagten Mg zum Nachteil\nDr. Tg: (teilweise) in Tateinheit mit schwerer Unterschlagung sowie ferner als Beihilfe zur Untreue Dr. Tg\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung gewürdigt. Rechtlich\nbedenklich ist jedoch die Urteilsannahme, zwischen den beiden Vergehensgruppen bestehe das Verhältnis der Tatmehrheit.\nDas ungetreue Verhalten des Angeklagten vg» gegenüber\nDr. | erschöpfte sich nicht in der widerrechtlichen\nAneignung des Geldes, sondern setzte sich in der Fälschung\n‘der Belege und in ihrer Vorlage zur Verschleierung der\nUnterschleife fort. So laß es von vornherein im Plane\ndes Beschwerdeführers, Demnach war seine Untreuehandlung\nzwar schon mit der widerrechtlichen Verfügung über das ihm\nanvertraute Geld vollendet, aber erst mit der Fälschung\nder Belege und ihrem Gebrauch beendet. Dann besteht indes\nTateinheit sowohl zwischen der Untreue und der schweren\nUnterschlagung als auch zwischen der Untreue und der Urkundenfälschung. Diese wiederum verbindet durch ihr tateinheitliches Verhältnis mit der Beihilfe zur Untreue alle\nVergehen zur Tateinheit.\n\nA ne nn nn u\n\nor reneree ean\n\nb) Im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Beihilfe zur Untreue ist der Strafkammer der gleiche Rechtsfehler bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe unterlaufen wie zum Fall TI B 4 (Reisekostenrechnungen).\nSiehe dazu A IT 2 c. j\n\n4. Hiernach ist das Urteil gegen N in den Fällen\nII Bil, 4 und 5 aus verfahrensrechtlichen Gründen und im\nFalle II B 3 wegen sachlichrechtlicher Bedenken aufzuheben.\nBei Bestand bleibt somit allein der Schuldspruch zum\nFall II B 2. Den Strafausspruch hierzu bat der Senat aufgehoben, weil er möglicherweise von Strafzumessungserwägungen zu den übrigen, aufgehobenen Fällen beeinflußt\nist,\n\nB. Die Revision des Angeklagten Dr. Tg\n\n1. Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer erhebt die gleichen Rügen\n\nder Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit wie\nder Angeklagte > BB Er beanstandet es außerdem als einen\nsolchen Verfahrensverstoß, daß über den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung der zu A 131 erwähnten drei\nZeugen nicht verhandelt worden sei.\n\nNur mit der zu A I 3 bezeichneten Verfahrensrüge hat\ner - aus dem dort erörterten Grunde -— Erfolg. Sie betrifft\nden Fall II B 5 der Urteilsgründe (Forschungsbeihilfen),\nder Gegenstand seiner Revision ist. Da sein Rechtsmittel\nsich auf äiesen Fall beschränkt, fehlt ibm im übrigen die\nRügebefugnis. Durch Verfahrensfehler, die sich auf Fälle\n\naußerhalb seines Rechtemittels beziehen oder gar nur den\nMitangeklagten MB >etxeffen, kann er nicht beschwert\n\nsein.\n\n2. Soweit die Revision das Nichtverlesen von Urkunden\nrügt und eine genügende Aufklärung des Sachverhalts vermißt,\nkönnte sie keinen Erfolg haben, weil sie die Beanstandungen\nteils nicht in der vorgeschriebenen Form erhebt (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO), teils von einem anderen Sachverhalt\nausgeht als das Urteil. Letztlich kann das auf sich beruhen,\nda schon die oben erwähnte Verfahrensrüge zu A I 3 zur\nAufhebung des Urteils in Umfange der Revision nötigi.\n\nII. Sachrüge\n\nHierzu bemerkt der Senet für die neue tatrichterliche Verhandlung:\n\n3. Die sachlich rechtliche Beurteilung des Sachnverhalts als Untreue des Angeklagten Dr. TB ist rechtlich nicht zu beanstanden, was den äußeren Tatbestand angeht. Insbesondere liegt unbedenklich schon darin, daß\nzweckgebundene öffentliche Mittel der ihnen bestimmten\nVerwendung entfremdet, ordnungsmäßiger haushaltsrechtilicher\nÜberwachung entzogen werden und ihre Rückforderung durch\nverschleiernde Maßnahmen vereitelt wird, ein Vermögensnachteil für den Träger der Öffentlichen Mittel. Es entlastet den Beschwerdeführer daher nicht, daß Melz später\nden größten Teil der Mittel veruntreute, Denn das vergrößerte nur den Schaden, den der Beschwerdeführer durch\nBeiseiteschaffen der Forschungsbeihilfen bereits selbst\nverursacht hatte.\n\nnn\n\n13 rem a mare un\n\n- 16 -\n\n2. Zur inneren Tatseite besteht folgende Unstimmigkeii: Dr. Tg erhielt die Forschungsbeihilfen\nzwax von der DFG, jedoch aus Mitteln des Bundes. Unwiderlegt hielt er deshalb diesen für den Gelägeber und\ndie Beihilfemittel für dem Bundesvermögen zugehörig. Die\n\ntrafkammer hat festgestellt, daß er die Vorstellung\nhatte, durch die Zweckentfiremdung der Mittel den Bund\n(als vermeintlichen Geldgeber) zu schädigen. Da es jedoch zum äußeren Tatbestand des § 266 StGB gehört, daß\nder Täter durch eine Trewwidrigkeit gerade demjenigen\neinen Nachteil zufügt, dessen Vermögensinteressen ihm\nanvertraut sind, ist für den inneren Tatbestand eine\nentsprechende Vorstellung des Täters erforderlich. Es\ngenügt nicht, Gaß er sich bewußt ist, dem einen gegenüber\ntreuwidrig zu handeln, aber glaubt, einen anderen zu\nschädigen.\n\nDie rechtliche Unstimmigkeit nützt dem Beschwerdeführer gleichwohl nichts, weil der Tatrichter zum Fall\nII B4 Nr. 20 der Urteilsgründe festgestellt hat, daß\nDr. TED - xraft behördlichen Auftrags -— Vermögensinteressen des Bundes wahrzunehmen hatie und diese Verpflichtung kannte. Die Strafkammer wird die Ungenauigkeit\nin dem neuen Urteil vermeiden. f\nl\n\nC. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nI. Zum Fall II BA Nr. 20 (Reisekosten Dr. Adi).\n\nUm die Kosten für einen Betriebsausflug der BFA zu\nbestreiten, wies Dr. TB eine falsche Reisekostenrechnung\nseines Stellvertreters, die der Angeklagte KB zechnerisch\nfestgestellt hatte, zur Zahlung an. Die Strafkammer hat ihn\n\n- 17 -\n\n|\nwegen Untreue verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschert!\nvermißt mit Becht die Prüfung des Sachverhalts unter dem\nGesichtspunkt des Betrugs. Hierzu wird auf die näheren\n\nAusführungen unter A II 2 a verwiesen.\nII. Zum Fall II B5 (Forschungsbeihilfen Dr. zw: |\n\nDas Landgericht hat den Tatbestand des Betrugs mit\nder Begründung als nicht verwirklicht angesehen, daß Dr.\nTED die veirügerische Absicht fehlte. Er wollte dem Urteil\nzufolge die Beihilfemittel, die er durch vorsätzlich unrichtige Abrechnungen der ordnungsmäßigen haushaltsrechtlichen Bewirtschaftung entzog, — wie schon erwähnt - für\nForschungsaufgaben der BFA verfügbar halten. Er fürchtete,\ndie ordentlichen Haushaltsmittel der BFA könnten für kostspielige Forschungsaufgaben nicht ausreichen, wollte für\ndiesen Fall vorsorgen und deshalb die aus den Sachbeihilfen\nfreigemachten Beträge, da sie aus Bundesmitteln stammten\nund er den Bunä für den Geldgeber hielt, diesem wieder\nauf seine Weise zuführen. Daß er für sich selbst einen\nVermögensvorteil erstrebte oder einen Dritten bereichern\nwollte, hat das Landgericht nicht feststellen können.\n\nNicht einmal daß er sich die Möglichkeit zur freien Verfügung über die Mittel verschaffen wollte, ließ sich als\nein (auch nur mitwirkender) Beweggrund seines Handelns\nerweisen.\n\nBei dieser Sachlage wendet sich die Staatsanwaltschaft vergeblich dagegen, daß die Strafkammer den Angeklagten Dr. ra nicht des Betrugs schuldig gesprochen\nhat. Was sie im einzelnen anführt, sind nur unzulässige\nAngriffe gegen die Feststellungen und gegen äie Beweiswürdigung des Tatrichters:\n\nWert! Dapipanggge sun amrrmgknn nu an man\n\n- 18 —\n\nIll, Zur Strafzumessung\n\nHier will die Revision nur ihre eigenen Erwägungen\nan die Stelle der Urteilsgründe setzen. Das ist unzulässig.\nDer Strafausspruch wird jedoch insgesamt aufgehoben. Die\nStaatsanwaltschaft hat daher Gelegenheit,. den Inhalt der\nRevisionsbegründung dem Tatrichter vorzutragen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nDr. Geier Busch Seibert\n\nWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/1-str-602-60","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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