{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-18_1_StR_34_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-04-18","aktenzeichen":"1 StR 34/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_34/61\n\nIm Nanen\n\n2120 087\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den von am is G aus G 9\ngeboren am 1911 in „ Krs, N\n\n2. den Buchhalt Hans\n\n1927,\n\n2: Sachbezeichnung: Go@iB u.a. -\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Siizung\n\nvom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichier Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals ED eantc: der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten CB una\nBB ira das Urteil des Landgerichts Tübingen vom\n8. Juli 1960, soweit es sie betrifft, mit den Fesistellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgerichi zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte CB erwarb in den Jahren 1954\nbis 1958 von Fernlasifahrern größere Mengen unversteuerten Salzes, das diese teils gestohlen, teils unterschlagen\nhatten, zu einem erheblich unter dem üblichen Satz liegenden Preis und unter anderen im Urteil näher dargelegten\nauffälligen Begleitumstanden, die auf strafbaren Vorerwerb\nhindeuteten, um es im Betriebe seiner Brotfabrik zu verwenden. Der Angeklagte Dip wirkte in drei Einzelfällen\nbei dem Erwerb des Salzes durch CWW, in dessen Betrieb\ner Buchhalter war, mit. Das Landgericht hat den Angeklagten\nGEB esen forigesetzier gewerbsmäßiger Hehlerei in\nTateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\nzu einem Jahr vier Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe,\nden Angeklagten Bg vegen drei Vergehen der Beihilfe zur\nHehlerei Cs anstelle verwirkter Gefängnisstrafen zu\nGeldstrafen verurteilt.\n\nGegen das Urteil haben beide Angeklagten Revision\neingelegt. Sie rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechis.\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1: Die Revisionen greifen mit der Verfahrensbeschwerde durch, soweit ein Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO\ngerügt ist. Das Landgericht hat die Zeugen ED, rei\nund sg» vereidigi. Diese waren im Betriebe des Angeklagten beschäftigt. Sie hielten die Salzgeschäfte ihres\nArbeitgebers nicht für reell., Sie entnahmen dies daraus,\n\ndaß das von den Fernlastfahrern gebrachte: Salz zu\n\nallen Tageszeiten, auch bei Dunkelheit, und stets unter\nauffälligem Schweigen abgeladen wurde. Diese Wahrnehmung\nkonnten sie offenbar nur machen, weil sie selbst bei\n\ndem Abladen des Salzes zugegen waren. Es liegt deshalb\nnahe, daß sie dabei auch persönlich mit Hand anlegten.\nVon Re ist das Bl. 74 d.A. ausdrücklich gesagt\nworden. Wenn das Landgericht gleichwohl den Verdacht\neiner Beteiligung dieser Zeugen an der Tat des Angeklagten\nCE in der Form der Beihilfe verneint hat, so geschah\ndies, wie die dienstliche Äußerung des Berichterstatters\nerkennen läßt, offenbar deshalb, weil es davon ausging,\ndaß die Hehlereitaten des Angeklagten CB jeweils mit\ndem Ankauf des Salzes im Sinne des Abschlusses eines Kaufvertrags beendet gewesen seien. Das war rechtsirrig.\nAnkaufen ist im Tatbestand des § 259 StGB ein Unterfall\ndes Ansichbringens, Darunter ist nicht schon der Abschluß\ndes Kaufvertrags, sondern erst der handhafte Erwerb der\nSache zu verstehen (RGSt 73, 105; BGH 4 StR 232/52 bei\nHerlan GA 1954 S. 58). Die Hehlereitat in der Form des\nAnsichbringens ist also jeweils erst beendet, wenn der\nHehler die volle gesicherte Verfügungsgewalö über die\nWare erlangt hat (RGSt 69, 200; RG JW 22, 1020 Nr. 18\nund BGH 3 StR 637/52 vom 16. April 1953). Das war bei\ndem Salz erst dann der Fall, wenn es von dem fremden\nLastzug abgeladen und in die Lagerräume der Brotfabrıik\ndes Angeklagten CB verbracht worden war. Wer beim\nAbladen und Transport in die Lagerräume mithalf, konnte\nsich deshalb noch der Beihilfe zur Hehlerei schuldig machen. Die genannten Zeugen waren also dieser Tat bei\nrichtiger rechtlicher Betrachtungsweise möglicherweise\nverdächtig und hätten dann nicht beeidigt werden dürfen.\n\n1 nn mn re\n\nDaß die Entscheidungen zum Nachteil’ beider Angeklagtex\nauf diesem Verfahrensmangel mit beruhen können, läßt\nsich nicht ausschließen.\n\n2. Auf die weiteren durchweg fehl-gehenden Verfahrensrügen brauchte unter diesen Umständen nicht näher\neingegangen zu werden, zumal da sie für die neue Verhandlung ohne Belang sind. Einer wiederholten Beanstandung\ndes Eröffnungsbeschlusses wird der Vorsitzende der Strafkammer am besten daäurch begegnenz daß er nach der Verlesung des Beschlusses ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit des darin mitgeteilten Sachverhalts und die Notwendigkeit selbständiger Feststellungen des Tatsachengerichts\nauf Grund der Hauptverhandlung hinweist und diesen Hinweis\nim Sitzungsprotokoll festhäli (vgl. BGH 1 StR 132/60 vom\n24. Januar 1960 NIW 1961 S. 740 Nr. 17).\n\nII. Zur Sachrüge\n\nAuch die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge\nhätte nicht zum Erfolg führen können. Nach den Feststellungen berief sich GW nur darauf, daß er mit den\nOhne-Rechnung Geschäften Umsatzsteuer ersparen wollie.\nDaß er auch eine Ersparnis von Einkommen- Gewerbe- und\nKirchensteuer beabsichtigte, hat er nicht behauptet.\n\nFür das Landgericht bestand unter diesen Umständen kein\nAnlaß, hierauf einzugehen. Im übrigen legt das Haupizollamt in seiner Stellungnahme zutreffend dar, daß die\nvon der Revision aufgemachie Rechnung falsch ist. Daß\ndie Strafkammer der Auffassung gewesen sei, durch Ohne-Rechnung-Geschäfte könnten sonst keine Steuern erspart\nwerden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nnn nn.\n\nWenn das Landgericht feststellt, Cl habe\nmit dem Ankauf des gehehlten Salzes 2.260.-- DM erspart, so meinte es damit offensichtlich, daß er diesen\nBetrag weniger für den Erwerb von Salz aufzuwenden\nbrauchte. Zur Berechnung des Gewinns, der dem Angeklagten\nCE nach Abzug aller Steuern noch verbleiben möchte,\nbestand keine Notwendigkeit.\n\nZu der von der Revision des Angeklagten Bi\nvertretenen Meinung, daß bei einer einheitlichen fortgesetzten Haupttat keine mehreren selbständigen Beihilfehandlungen möglich seien, wird auf RGSt 70, 26, 28 u.\nund Mezger LK Anm. 9 zu § 49 StGB verwiesen (ebenso auch\nBGH 3 StR 422/53 vom 11. Februar 1954 und 4 StR 438/58\nvom 13. März 1959 S. 37, 38).\n\nAuf das weitere offensichtlich unbegründete Vorbringen der Revisionen einzugehen, sieht sich der Senat\nnicht veranlaßt. Auch die Nachprüfung des Urteils auf\ndie allgemeine Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum\n\nu nennen\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDr. Geier Busch Seibert\n\nYWillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/1-str-34-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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