{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-18_1_StR_100_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-04-18","aktenzeichen":"1 StR 100/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 100/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Rudolf 2 ED aus Hui, dort\ngeboren an EEE 19:5,\n\n- Sachbezeichnung: Ig@B.- a. -\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung i\nvom 18. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. „illms\nBundesrichter Dr. }übner\n\nals beisitzende xichter,\nBundesanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des Angeklagten FD wirä das\nUrteil des Landgerichts lieilbronn vom 3G. September 1960, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, daß das Strafverfahren in den Fällen B 21\nbis 24, unter Jberbürdung der Kosten dos Verfahrens\ninsoweit auf die Staatskasse, eingestellt wird.\n\n„aufgehoben wird das Urteil je mit den Feststellungen\nim vtrafausspruch, soweit der Angeklagte wegen\nfortgesetzien Betrugs verurteilt worden ist, und\nbezüglich der Gesamtstrafe. Insoweit wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des ängeklagter wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIo» Der Angeklagte RW ein leicht schwachsinniger, geltungsbedürftiger Psycnopath mit organischer Gehirnveränderung\n\n(S. 24 UA), ist wegen gemeinsc.aftlichen schweren Diebstanls\n\nin zwei Fällen, lerner wegen zweier Vergehen des einfachen\nDiebstanls (in einem Full gemeinschaftlich begangen), wegen\nAnstiftung zum Diebstahl, wegen fortgesetzten Betrugs sowie\nvegzen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Anwendung des § 51 abs. 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr und sechs ilonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Kevision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise\nErfolg.\n\n1I. a) Gegen den Angeklagten (und seine Mitangeklagten) wurde\nzunächst am 21. Juli 1960 Anklage erhoben; II KLs 39/60. Am\n\n9. August 1960 ersxing Eröffnungsbeschluß (Bl. 215 - 217 dioser\nAkten). Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Beschwerdeführer und seinen Verteidiger (Zustellungs-Verfügung:\nBl. 217 R d.A. II Kls 39/60) ist nicht einwandfrei. nachgewiesen. Doch hat die Revision die unterlassene Zustellung\nnicht gerügt (vgl. S. 2 der Revisionsbegründungsschrift;\n\n§ 352 Abs. 1 StPO). Um eine von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung handelt es sich insoweit nicht. Übrigens\nhatte der Verteidiger des Angeklagten die genannten Akten\n\nvor der Hauptverhandlung zur Einsicht erhalten (Bl. 221,\n\n222 aa0). - Ferner wurde gegen den Angeklagten RG an\n\n8. September 1960 - II KMs 16/60 - Anklage erhoben. Inso-\n\nweit erging am 20. September 1960 Eröffnungsbeschluß. Zugleich wurde dieses Verfahren mit dem schon anhängigen\nVerfahren KLs 39/60 zu gemeinsamer Verhandlung und äntscheidung verbunden (Bl. 93 - 95 der äkten II KMs 16/60).\n\nDie Behauptung der revision, insoweit fehle es an einem\n\n- 3 -\n\nkröffnungsbeschluß, ist also nicht zutreffend. Dieser Eröffnungsbeschluß vom 20. September 1960 ist auch, entgegen\nden Vorbringen des Verteidigers, sowohl diesen wie dem Angeklagten, und zwar zugleich mit der Ladung (vgl. 3 215 StPo)\nzugestellt worden: Verfügung Bl. 93 R der Akten II KMs 16/60;\nzmpfangsbekenntnis vom 22. September 1960 und Zustellungsurkunde vom 23. September 1960 (Bl. 235, 236 d.A. II KLs 39/60).\nJberdies sind beide kröffnungsbeschlüsse in der Hauptverhundlung verlesen worden (Bl. 2453 d.A.). Einen Aussetzungsamtrag\nhaben der Angeklagte oder sein Verteidiger nicht gestellt\n(RGSt 55, 159; BGH IM Nr. 1 zu § 215 StPO). Übrigens hatte\nder Verteidiger im September 1960 die Akten II KMs 16/60\nzweimal zur Einsicht erhalten (Bl. 97 - 99 dieser Akten),\n\nin denen sich die Anklugeschrift {Bl. 85 - 91 &.i.) befand.\n\nb) Die Revision erwähnt, der Angeklagte habe am Nachmittag\ndes zweiten Verhandlungstages dem Verlauf der Verhandlung\nnicht mehr aufmerksam folgen können. Diese beiläufige Bemerkung soll aber ersichtlich keine Rüge mangelnder Verhandlungsfähigkeit (§ 338 Nr. 5 oder 8 StPO) darstellen.\n\nSie könnte auch nach Sachlage keinen Erfolg haben (vgl.\n\nRast 57, 373; RG Ji 1928, 2992 Nr. 28).\n\nc) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß die\nFälle B 21 bis 24 mit abgeurteilt worden sind. Sie waren\n\nin den Anklagen und Eröffnungsbeschlüssen nicht aufgeführt,\nweil sie erst später angezeigt wurden (S. 27 UA). Sie hätten\nallerdings ohne Nachtragsanklage in die Anklage einbezogen\nwerden Können, wenn und soweit sie keine selbständigen\nStraftaten, sondern Teilakte des fortgesetzten Betruges\nbildeten (Kleinknecht-Müller, 4. Aufl., Anm. 5 e zu\n\n§ 264 StPO). Das war jedoch ersichtlich nicht der Fali.\n\nDie Reihe der 3etrugsfälle im Rahmen des fortgesetzten\nBetruges endete mit dem 24. Mai 1960 (B 19, S. 18 UA). Der\nAngeklagte wurde kurz darauf in das Psychiatrische Kranken-\n\n-4-\n\nhaus in Weinsberg eingeliefert, wo er bis zum 27. Juni 1969\nverblieb (S. 23 UA). Die Fälle B 21 bis 24 haben sich erst\nin der Zeit vom 17. bis 23. September 1960 ereignet\n\n5. 19 - 21 UA). Die Stratkummer betont in anderem Zusammenhang selbst, daß der Angeklagte während einer ge-\n“issen Zeit nach seiner Entlassung aus der Anstalt keine\nStraftaten begangen hat (S. 25 UA). Damit steht fest, daß\ndie Serie der Taten B 21 - 24 auf einem neuen Tatentschluß\nberunte, Daß der Angeklagte hierbei in ähnlicher „eise vorging wie früher, ändert daran nichts (vgl. auch 3GNSt 1,\n313, 315). Es hätte daher insoweit einer Nachtragsanklage\nund eines Einbeziehungsbeschlusses nach § 266 StPO bedurft.\nDer bloße Vorhalt der betreffenden anzeigen (S. 9 der Niederschrift, 3l. 246 d.i.) reichte nicht aus. Ferner ist es ohne\nBedeutung, daß uer \\ngeklagte und sein Verteidiger der Erörterung dieser Fälle nicht widersprochen haben. Vielmehr\nist das Verfahren insoweit wegen Fenlens einer Verfahrensvoraussetzung einzustellen. Dies hat die Aufnebung des Urteils im Strafausspruch zu dem Betrugsfall und bezüglich\nder Gesamtstrafe, je mit den zugenörigen Feststellungen\n\nzur Folge (vgl. auch III b).\n\nIll. In sachlich-rechtlicner Hinsicht ist zu bemerken;\n\na) Die Revision erhebt insoweit einen besonderen Angriff\ngegen die Verurteilung wegen anstiftung zum Diebstahl (S. 8,\n9, 26, 32 UA). Nach den Feststeilungen hatte der Angeklagte\nREED zusammen mit dem Mitangeklagten St von einer Baustelle eine Sturmlaterne entwendet, um sie als Lichtquelle\nim Gartenhaus seiner Tante zu verwenden, wo er mit seinen\nkamereden eine Feier veranstaltete. Die Laterne ging jedoch\nwieder aus, weil St sie ungeschickt bediente. Die Beteiligten saßen nun wieder ohne Licht da. Darauf erklärte\nder Angeklagte RE, wer das (!iineindrehen des Dochtes)\ngemacht hate, solle eine andere Laterne holen; wer dies tue,\n\nsei bei ihm gut angeschrieben. Darauf fand sich der noch\nnicht 14 Janre alte YNathias Tg» dazu bereit, eine iaterne zu beschaffen. Der Argeklagte schickte St nit,\ndanit Tg nichts vassiere. Daraufhin entwendeten De\nund Steg von einer anderen Baustelle zwei rote Sturmlaternen und brachten sie in das Gartenhaus, wo die Lampen\nals Lichtquelle benutzt wurden.\n\nHierin hat das Landgericht eine Anstiftung Ts\n(BGHSt 9, 370, 376) und StB zum Diebstahl durch das\nInaussichtstellen (Versprechen) einer Belohnung oder einer\nanderen Gunstbezeigung - gesehen. Hiergegen ist rechtlich\nnichts einzuwenden. Jbrigens würae schon eine Anregung\ngenügt haben. Entgegen der Annahme der Verteidigung setzt\n§ 48 StGB keineswegs voraus, daß sich der Angestiftete\nder Einwirkung des Anstifters fügen muß.\n\nb) Die auf Grund der Sachrüge gebotene weitere Nacaprüfung des Urteils gibt nur Anlaß zu folgender Bemerkung;\nDer Angeklagte hat die Teilakte B 1, 3 und 8 (S. 11, 12,\n13 UA) vor den 10. November 1959, also noch als Heran-\n\n‘ wachsender begangen. Nach der Rechtsprechung findet\n\n§ 32 JGG auch auf eine fortgesetzte Tat Anwendung, deren\nEinzelhandlungen teils vor Erreichung der Altersgrenze,\nteils nachher verwirklicht worden sind (BGHSt 6, S. 6).\n\n-6-\n\nDas Landgericht hat daher die nach § 32 JGG gebotene Prüfung\nim Rahmen der erneuten Strafzumessung nachzuholen.\n\nDr. Geier Busch Seibert\n“illms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/1-str-100-61","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-18/1-str-100-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.660310+00:00"}}