{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-11_1_StR_65_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-04-11","aktenzeichen":"1 StR 65/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 65/51 2120 094\n\nIm nanmnen des Volkes\n\nIn der Sträfsacre\ngegen\n\nil. den Spengler Franz 5 aus R Kreis\nAB, seboren am 941 inH CSR,\n\n2. den Metzger M EEE aus W ‚Kreis \"u\ngeboren am eiiien 1941 in, Wi 3 Kreis A ;\n\nbeide zur Zeit in Untersucnungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof aD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangustellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts insbach (Jugendkammer)\nvom 13. Oktober 1960 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und kntscheidung, auch über die Kosten der «echismittel, an üas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Kechts wegen\n\ntn\n\nDie Angeklagten wollten in der Nacht auf den 6.Juni 1960\ndrei ihnen unbekannte Mädchen auf der Heimkehr von einer\nTanzveranstaltung im Walde abpassen und notfalls gewaltsam oder durch Drohungen den Geschlechtsverkehr erzwingen.\nSie verabredeten für den Fall, daß die Mädchen von Burschen\n»egleitet würden, zuerst die Begleiter anzugreifen und zu\nverjagen oder wehrlos zu machen, um sich dann der Mädchen\nzu bemächtigen. Als sie sahen, daß eines der Mädchen von\neinem Burschen auf dessen Motorrad mitgenommen wurde,\nfuhren sie rasch zu der für den Überfall vorgesehenen\nStelle voraus und legten sich dort auf die Lauer. Si\nhatte einen geladenen Revolver bei sich, den er hervorzog\nund seinem Komplicen zeigte. Beide waren sich darüber\neinig, daß SW auf den Motorradfanrer schießen sollte.\nAls das Motorrad herangekommen war, schoß SB nit vorgestrecktem Arm in Höhe des Fahrers unmittelbar vor das\nkotorrad. Ein zweiter Schuß, den er sofort darauf abdrückte, löste sich nicht. Anschließend gab er in unmittelbarer Folge noch zwei Schüsse in Richtung auf das Hotorrad ab, dessen Fahrer ohne anzu.äalten weiterfuhr. Kein\nSchuß traf. Anschließend gelang es drei weiteren nach-Kommenden Burschen, welche die Schüsse gehört hatten, die\nAngeklagten zu stellen, zu überwältigen und Sg sen\nRevolver mit Munition abzunehmen.\n\nDie Jugendkanmer hat die Angeklagten wegen versuchten\nMordes und Verabredung zu einem Verbrechen der Notzucnt,\nsD außerdem wegen Führens einer Waffe ohne haffenschein\nzu je drei Jahren Jugenästrafe verurteilt. Gegen das Urteil\nhaben beide Angeklagten Revision eingelegt, der Argeklagte\nSED Linsichtlich des Waffenvergehens unter Beschränkung\nauf das Strafmaß.\n\nx\n\nI. Da die kevisionen mit der Sachrüge durchgreifen,\nbedarf es eines Zingehens auf die durchweg unbegründeten\nAufklärungsrügen nicht. Die Angeklagten werden bei der\nneuen Verhandlung Gelegenheit zu entsprechenden Beweisamträgen haben.\n\nII. Was die Revisionen im einzelnen zur Sachrüge vorbringen, geht ebenfalls weitgehend fehl.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Hordes wird von den\nFeststellungen getragen. Die Angeklagten rechneten damit,\ndaß der Motorradfahrer durch den Beschaß! tödlich getroffen\nwerden könnte und billigten diesen Erfolg. Mg wollte\ndie Tat SD: als seine eigene. Beide handelten mit\ndem Ziel, durch die Ausschaltung des hinderlichen Beschützers eine andere ‚traftat, nämlich ein Verbrechen\nder Notzucht zu ermöglichen. Dabei macht es für die Anwendung dieses latbestandsmerkmals des § 211 StGB keinen\nUnterschied, daß dieses Verbrechen sicn gegen eine andere\nPerson als gegen das Opfer des Mordanschlags richtete.\nAußerdem handelten sie heimtückisch, da sie den Angriff\ngegen den völlig ahnungslosen ılotorradfahrer aus dem\nHinterhalt führten. Daß sie in einem irgendwie gearteten\nVertrauensverhältnis zu dem Opfer standen, ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Heintücke nicht erforderlich (BGHSt 7, 218). Handeln aus einem niedrigen\nBeweggrund im Sinne des ersten Halbsatzes des % 211\nAbs. 2 StGB hat das Landgericht nicht angenommen. Was\ndie Revisionen dazu sagen, geht deshalb ins Leere. Wenn\ndie Beschwerdeführer meinen sollten, der Tatbestand des\nMordes erfordere auch dann, also zusätzlich ein Handeln\naus niedrigen Beweggründen, wenn eines der im zweiten\nHalbsatz des § 211 Abs. 2 StGB genannten Merkmale vorliegt;\nso ist das abwegig.\n\n4A -\n\nEinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch hat die\nJugendkanmer zutreffend verneint. Kit der Abgabe üer Schüsse\nauf den ersten Motorradfahrer war der Versuch, auf den das\nLandgericht die Verurteilung der Angeklagten gestützt hat,\nbeendet. Daß er scheiterte, war nicht die Folge einer\neigenen Tätigkeit der Angeklagten, die auf eine Abwendung\ndes Erfolges abzielte. Wenn die Angeklagten anschließend\n- möglicherweise aus besserer linsicht - von der Weiterverfolgung ihres Tätplanes, nämlich von einem Angriff auf\ndie nachkommenden weiteren Straßenpassamten absahen, so\nkonnte die bereits begangene Tat aamit nicht mehr ungeschehen gemacht werden.\n\nIII. Dagegen sehen die Revisionen mit Recnt einen\nsachlichrechtlichen Mangel darin, daß die Jugendkammer statt\neiner mit dem versuchten Mord in Tateinheit stienenden versuchten Notzucht ein selbständiges Verorechen der Verabredung einer Notzucht gemäß §§ 49 a, 177 StGB angenommen\nhat. Da die Angeklagten mit dem Auflauern der Opfer und\nder Abgabe der Schüsse auf den Motorradfahrer mit der\nAusführung des verabredeten Verbrechensplanes begonnen\nhatten, war § 49 a StGB nicht mehr anwendbar (BGESt 14,\n378). Andererseits ist es unrichtig, wenn das Landgericht\nin diesem Tun der Angeklagten nicht bereits einen Anfang\nder Ausführung des geplanten Notzuchtverbprechens gesehen\nhat; denn der Versuch setzt nur voraus, daß die Angriffsmittel in tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand gesetzt\nwerden, so daß die Herbeiführung des vom Gesetz mißbillisten\nErfolges in unmittelbarem Anschluß an die entfaltete Tätigkeit nahegerückt und eine unmittelbare Gefährdung des geschütztien Rechtsguts eingetreten ist (BGH LM Nr. 6 zu\n§ 43 StGB). Das wäre nit dem Gelingen des Anschlags auf\nden Kotorradfanrer geschehen. Seine Mitfahrerin wäre in\ndiesem Falle allein und ohne den Schuiz ihres Begleiters\n\n-5.-\n\nden beiden Angeklagten ausgeliefert gewesen. Diese bewußt\nherbeigeführte Gefährung hätte schon einen Teil der gewaltsamen Nötigung zum außerehelichen Beischlaf gebildet, die\nden Tatbestand der Notzucht ausmacht (vgl. BGHSt 3, 297)«\n\nIV. Da Anklage und Eröffnungsbeschluß von der gleichen\nrechtsirrigen Betrachtungsweise wie das angefochtene Urteil\nausgingen und ein Hinweis auf die mögliche Änderung des\nrechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) in der Tatsachen-:\nverhandlung unterblieben ist, sieht sich der Senat gehindert, den Schuldspruch im Sinne einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht von sich aus zu berichtigen. Das angefochtene Urteil muß deshalb auch hinsichtlich der an sich\nnicht zu beanstandenden Verurteilung wegen versuchten\n:lordas aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an den Vorderrichter zurückverwiesen werden.\nUnter diesen Umständen ist eine nähere Auseinandersetzung\nmit der nach Ansicht des Senats ebenfalls unbegründeten\nBeha.ptung der Revisionen entbehrlich, daß das Urteil\nverschiedene sachliche Widersprüche enthalte. Das Landgericht wird bei seiner auf Grund neuer Feststellungen\nzu treffenden zweiten Entscheidung Gelegenheit haben,\nsolchen Bedenken durch entsprechende Darlegungen Rechnung\nzu tragen. Sollte es zu einem tatsächlichen Ergebnis gelangen, das nach dem Ausgeführten eine Verurteilung wegen\nversuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Notzucht\nzur Folge hätte, so käme ein ausdrücklicher Freispruch\nvon dem Vorwurf der Verabredung eines Notzuchtsverbrechens\nentsprechend den in RGSt 62, 61 erörterten Grundsätzen\nnicht in Betracht.\n\nV. Auch die von der Revision im Schuldspruch nicht\nangefochtene Verurteilung wegen Führens einer Waffe ohne\nWaffenschein (§ 25 Nr. 2 WaffenG) kann nicht bestehen\n\nbleiben, Der Angeklagte Sb führte die Schußwafle auch,\nals or mit ihr auf dem Motorradfahrer feuerte. Dadurch wird\nTateinneit mit dem versuchten Mord und der versuchten Notzucht für diesen Abschnitt des Dauerdelikts des Waffenführens begründet, die dann das Wafl’eenführen im ganzen\neinschließt. Daß SW die Pistole nicht gerade zum\n\nZwecke des erst später geplanten überfalls einsteckte, rechtfurtigt nicht die Annahme von Tatmehrheit (vgl. KGSt 66,\n117).\n\nDr. Geier Dotterweich Seibert\nwillms jiübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/1-str-65-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/1-str-65-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.462365+00:00"}}