{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-11_1_StR_51_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-04-11","aktenzeichen":"1 StR 51/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 08%\n\n1 StR_51/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Horst S ED zus SEE:\ngeboren am EB 1933 in ra, -.:\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. April 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof rend\n\nats Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 24. November 1960,\nsoweit er der Notzucht schuldig erkannt ist, im\nStrafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsuittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Kevision verworfen.\n\nVon kechts wegen\n\nG x ünd e\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nund wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zur\nGesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Er\nficht mit der Revision allein die Verurteilung wegen Notizucht an. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nI, Den Schuldspruch rechtfertigen die Urteilsfeststellungen.\n\n1. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß § 177\nAbs. 1 Halbs. 2 StGB, in der Begehungsform des Mißbrauchs\neiner Frau zum außerehelichen Beischlaf voraussetzt, daß\nder Täter die Frau gerade zu diesem Zweck in einen willenlosen oder (wie hier) bewußtlosen Zustand versetzt - zum\nUnterschied von § 176 Abs. 1 Nx. 2 StGB, der Vorschrift,\ndie dann einschlägt, wenn der Täter eine willenlose oder\nbewußtlose (oder geisteskranke) Frau zum außerehelichen\nBeischlaf mißbraucht, ohne diesen ihren Zustand in solcher\nAbsicht solbst herbeigeführt zu haben. An einzelne Wendungen\nin der Sachverhaltsschilderung und bei der Beweiswürdigung\n(der Angeklagte habe Erika Br gerürgt, \"so daß\" sie\nbewußtlos wurde, und sie \"in diesem Zustand\" geschlechtlich\nmißbraucht) knüpft sich zwar der Zweifel, ob die Strafkamner\ndas Ausnutzen einer bloßen, möglicherweise unerwarteten Folge\nder Gewalttätigkeit - das unter § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB fiele -\ngenügend klar von dem zweckbestimmt auf den Eintritt dieser\nFolge hin gerichteten Handeln unterschieden hat - das allein\nim Sinn des § 177 Abs. 1 Halbs., 2 SIEB tatbestandsmäßieg\nist —. Ausdrückliche ergänzende Feststellungen räumen indes\nden Zweifel aus, obschon sie abweichend von dem üblichen\n\n3.\n\nUrteilsaufbau erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung\ngetroffen sind.\n\n2. Die Strafkamner hat von dem Angeklagten den Eindruck, ihm seien \"derartige Gewalttaten\" nicht wesensfrend;\nor nähere sich \"immer\" Frauen, um sie sich \"mehr oder weniger mit Gewalt\" gefügig zu machen. Sie beruft sich dafür\nauf ein gleichartiges früheres Strafverfahren gegen ihn und\nauf \"Andeutungen\" seiner jetzigen Ehefrau, wonach er auch\nsie \"sozusagen\" gewaltsam zum ersten Geschlechtsverkehr\nbrachte. Beide Erwägungen sind bedenklich. Über Art, Inhalt\nund Bestimmtheit der Andeutungen der Ehefrau teilt das Land\ngericht nichts Näheres mit. Die wiedergegebene Urteilswvendu\ndrückt keine Gewißheit des Landgerichts darüber aus, daß\ndas \"angedeutete\" Verhalten des Beschwerdeführers beim\nersten Geschlechtsverkehr mit seiner Frau wirklich gewalttätig war. Der Tatrichter darf jedoch nur solche Umstände\nzu Ungunsten des Angeklagten verwerten, deren er sich nach\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung sicher ist. In dem früher:\nStrafverfahren war der Beschwerdeführer von der Anklage weg\nNotzucht mangels Beweises freigesprochen worden. Auch dazu\nteilt die Strafkammer keine Einzelheiten mit. Möglicherweis\nberuht der Freispruch gerade auf dem mangelnden Nachweis\neiner Gewaltanwendung.\n\nDer Rechtsfehler berührt jedoch nicht den Schuldspru\nDiesen stützt das Landgericht, wie sich aus Inhalt und Aufb\ndes Urteils einwandfrei ergibt — unabhängig von dem Eindruc\nden es von der Persönlichkeit des Angeklagten hatte - alle?\nauf das Beweisergebnis zum Tatgeschehen, Insoweit ist das\nUrteil rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision bringt\ndagegen nur neue tatsächliche Umstände vor und greift die\nBeweiswürdigung des Tatrichters an. Beides ist im Revisions\nrechtszug unzulässig (§ 337 StPO). Der Angeklagte hat die !:\nzwar im (grenznahen) Ausland begangen, unterliegt aber als\ndeutscher Staatsangehöriger dem deutschen Strafrecht\n\nß)\n\n(§ 3 StGB). Hiernach ist die Revision des Angeklagten\nzum Schuldspruch zu verwerfen.\n\nII, Dagegen muß der ötrafausspruch wegen des zu I 2\nerwähnten Rechisfehlers aufgehoben werden. Wie schon dargelegt, hat die Strafkammer keine zureichenden Gründe für\nihren Eindruck angegeben, daß der Beschwerdeführer ein\n!haltloser und brutaler Wüstling\" sei, dem die \"Lust zu\nsolchen Gewalttaten\" ausgeirieben werden müsse.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist\nes ferner nicht zulässig, von der Anrechnung der Untersuchungshaft ganz oder teilweise bloß ässwegen abzusehen,\nweil der Angeklagte die Tat ableugnete (BGHSt 1, 105;\n\nBGH NJW 1956, 1845 Nr. 17).\n\nDr. Geier Dotterweich Seibert\n\nWillns Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/1-str-51-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/1-str-51-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.442958+00:00"}}