{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-11_1_StR_123_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-04-11","aktenzeichen":"1 StR 123/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 Stn 123/61\n\n2120 088\n\nIm yanen des Voixes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bergmann #tendelin S aus 7 -\nEEE am 895 ırı TEE, Landkreis\n\n’\n2. die D in HJaria 5 aus !l\n‚ geboren am l inH\n\nwegen fortgesetzter Blutschande u.a.\n\nnat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. HKHübner\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof uw\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter9\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 25. Wovember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wiegen\n\nnn an a nn m nr an m\n\nA. Vendelin Se\n\nI. Vollendete Blutschande\n\n1. Das Landgericht hat der Feststellung, daß die Angeklagten, Vater und Tochter, in den Jahren 1952 und 1953 miteinander mindestens zehnmal Geschlechtsverkehr hatten, \"die\nersten noch gänzlich unbeeinflußten angaben\" der Angeklagten\nYaria Sp vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter\nzugrundegelegt. Es hat sich dabei von der Erwägung leiten\nlassen, daß (nach seiner Ansicht) Maria SW nicht nur\nein überraschend gutes Zeitgedächtnis bewies, sondern für\nihre Zeitangaben auch Erinnerungsstützen hatte; Ihre Kutter\nsei nämlich zu jener Zeit schon kränklich gewesen und habe,\nda sie die unerlaubten Beziehungen des Vaters zur Tochter\nentdeckte, ihre damalige Bescaäftigung im Gasthaus in Tg»\naufgegeben. Auf Grund der Aussage des Zeugen Gastwirt An\nerachtet die Strafkamner- für erwiesen, daß dieses „ienstverhältnis Anfang 1952 endete. Dann kann jedoch entgegen\nihrer Feststellung in dieses Janr nicht der erste, sondern\nallenfalls der letzte Geschlechtsverkehr der beiden Angeklagten fallen. Ebenso widerspricht jener Feststellung die\nandere Urteilsannahme (die sich auf die Zeugin Elisabeth\n] stützt), es hätten möglicherweise schon in den\nJahren 1949 oder 1950 blutschänderische Beziehungen zwischen\nVater und Tochter bestanden.\n\n2. Ist das aber möglich und steht fest, daß die Mutter\nsen Dienst in der erwähnten Gastwirtschaft schon 1952 aufgegeben hatte, so zeigt sich, daß die Beweisführung des\nLandgerichts brüchig ist. Seine Ansicnt von dem überraschend\nguten Zeitgedächtnis Maria SB>, das einen Irrtun\ntum so viele Jahre\" bei so bedeutsamen Erlebnissen ausschließe, fußt auf unsicherer Grundlage. karia Sin\n\na\n\nkann sich in der Tat in den Zeitangaben über den Beginn und\ndas Ende der Geschlechtsbezienungen zu ihrem Vater, also\n\nin (auch nach Meinung des Landgerichts) wichtigen Punkten,\ngeirrt haben. Das ist um so bedeutungsvoller, als auch ihre\nZrinnerungsstützen hinfällig sind. Für den Anhalt über das\nEnde des Verhältnisses zu dem Vater, die Aufgabe des Dienstes\ndurch die Mutter in der Fer Gastwirtschaft, ist das\nbereits dargelegt. Den Beginn der Geschlechtsbeziehungen\nsollte es augenscheinlich erklären, daß die Mutter damals\nschon kränklich war. Diese Erklärung versagt jedoch für\n\ndas Jahr 1952 als Beginn des strafbaren Treibens der beiden\nAngeklagten; denn dieser ist, wie die Strafkammer für möglich hält, schon in das Jahr 1949 zu verlegen.\n\nNäheres über den Zeitpunkt und die Art der Erkrankung\nder Mutter ist im Urteil nicht festgestellt. Das Landgericht\nhat sich insbesondere nicht zu der Behauptung Wendelin\nSEE: zeäußert, die Mutter sei bereits 1948 im Kranken=\nhaus \"ausgekratzt\" worden. Ebensowenig ist es der Angabe\nder Maria SB nachgegangen, sie habe mit dem Vater\nnoch im Februar 1953 Gescnlechtsverkehr gehabt, als die\n!utter in einem Gasthaus in HB auszeholfen\nhabe. Nicht berücksichtigt hat es ferner, daß sie sich\nmit dieser Zeitangabe, die sie dem Vater bei einer Auseinandersetzung über den Zeitraum ihrer Geschlechtsbeziehungen\nvorhielt, zu ihrer ersten Angabe (Sommer 1953) und dem\nursprünglich gegebenen Anhalt (Aufgabe des Dienstes durch\ndie Mutter in FI) ebenfalls in Widerspruch setzte.\n\n3. Einem Trugschluß erlegen ist die Strafkammer pvei\nder Begründung, es sei für das Urteil unerheblich, daß die\nbeiden Beschwerdeführer möglicherweise schon in den Jahren 1949\noder 1950 Geschlechisverkehr gehabt hätten, weil das Verbrechen insoweit verjährt sei. Gleichviel wie es sich danit\nverhält -— für die Zuverlässigkeit der Bekundungen iaria\n\nvI€\n\n- u -\n\nSEES als wesentlicher Urteilsgrundlage hatte die Frage,\nnie eben zu I 2 dargelegt, beträchtliches Gewicht.\n\n4. Sie ist aber auch sonst keineswegs ohne Bedeutung Tür\ndie entscheidung. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wäre\nnämlich die Strafverfolgung gegen Wendelin SW venn\ndas geschlechtsvertrauliche Verhältnis zu seiner Tochter\nbis in das Jahr 1949 oder 1950 zurückreicht, auch insoweit\nnicht verjährt. Die erste richterliche handlung, die die\nVerjährung zu unterbrechen geeignet wäre, iällt zwar erst\nauf den 28. Juni 1960. Verjährung tritt aber nur dann ein,\nwenn ihre zeitlichen Voraussetzungen feststehen; insoweit\ngilt nicht der Satz \"im Zweifel für den Angeklagten\". Bliebe\noffen, ob die Beschwerdeführer im Jahre 1949 oder im Jahre 1950\nin Geschlechtsbeziehungen standen, so wäre davon auszugehen,\ndaß diese bis zum 31. Dezember 1950 andauerten. Dann wäre\nihre Strafverfolgung nicht einmal in dem Falle verjährt,\ndaß sie im Verhältnis zu dem gleichartigen Verbrechen aus\nden Jahren 1952 und 1953 gemäß § 74 StGB als eine selbständige\nHandlung anzusehen wären. Das gilt erst recht, wenn sie mit diesem\netwa - im Fortsetzungszusammenhang stünden. Unter diesen\nUmständen durfte das Landgericht, da der Eröffnungsbeschluß\nvom 20. Juli 1960 das gesamte strafbare Verhältnis der Angeklagten erfaßt, in keinem Fall bloß einen Teil des Geschehens aburteilen, den anderen ausscheiden und so den\nUmfang der äkechtskraft im Zweifel lassın.\n\nDie Strafkanmer wird versuchen müssen, Zeit und Dauer\nder strafbaren Beziehungen zwischen Vater und Tochter s»\ngenau wie möglich feststellen. Sie wird dabei die Ausführungen\nder Revision hierzu berücksichtigen.\n\nII. Versuchte Blutschande\n\nDiesen Schuldspruch hat der Senat gleichfalls aufgehoben,\nweil er sich, wie der rechtlichen Würdigung des Urteils zu\n\n-5.\n\nentnehmen ist, allein auf die Bekundungen der Tochter gründet,\ngegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussage jedoch die bereits\nerörterten Bedenken bestehen.\n\nAn dem Strafausspruch ist zu beanstanden, daß der Tatrichter Einzelstrafen von sechs und vier Wdonaten Zuchthaus\nausgesprochen hat. Zuchthausstrafen unter einem Jahr sind\nin Gefängnis umzuwandeln und, falls eine Gesamtzuchthausstrafe zu bilden ist, in Zuchthaus zurückzuverwandeln\n(§ 44 Abs. 3 Satz 2 StGB vgl. BGHSt 13, 146).\n\nIII. Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage\n\nDieser Schuldspruch baut auf den Feststellungen zur\nvollendeten Blutschande auf und kommt mit der Aufhebung\ndes Urteils in diesem Punkt auch selbst zu Falle. Außerdem\nbestehen Unklarheiten in den Urteilsausführungen hierüber,\ndie das Landgericht beseitigen muß.\n\nMaria SanEEED sagte als Zeugin vor Gericht aus, sie\nhabe bis zum Jahre 1948 mit ihrem Vater Geschlechtsverkehr\ngehabt. Dieser hatte indes den ersten Geschlechtsverkehr\nin jenes Jahr verlegt. Daß er auch das Ende ihrer Geschlechtsbeziehungen dorthin datiert wissen wollte — und zwar wider\nbesseres Wissen -— kann man nur seiner anderen im Urteil\nangeführten Erklärung entnehnen, \"wenn es 1948 gewesen\nsei, sei es besser für ihn, dann könne man ihm nichts\nmehr machen\". Es fehlt aber an einer klaren Feststellung,\ndaß er das auch seiner Tochter für eine künftige gerichtliche Zeugenaussage in den Mund legte. Bei einigen Urteilswendungen, die sich in diesem Sinne deuten ließen, bleibt\nder Zweifel, ob und inwieweit sie Feststellungen enthalten\noder bloß den Inhalt der polizeilichen Vernehmung Waria\nSCEEEEED: von 15. August 1960 wiedergeben.\n\nDer Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage kann\nnicht bestehen bleiben, soweit er an die (aufgehobenen)\n\nFeststellungen über Zeit und Dauer des geschlechtsvertraulichen\nVer.ältnisses zwi:chen den Beschwerdeführern anknüpft. Da\n\ndiese Frage den Schuldumfang betrifft, muß er insgesamt sufgehoben werden, obwohl er im übrigen rechtlich nicht zu b»anstanden wäre, Waria Sl such stiraffrei ausgegangen ist.\nAuf ihr eigenes Revisionsvorbringen kommt es daher nicht an.\nDer Senat beschränkt sich ohne nähere Stellungnahme auf die\nBemerkung, daß es ihr nicht hätte zum Erfolge verhelfen können.\n\nDr. Geier Dotterweich Seibert\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/1-str-123-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/1-str-123-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.418522+00:00"}}