{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-04-11_1_StR_105_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-04-11","aktenzeichen":"1 StR 105/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 105/61 2117 007\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneider Karl Josef «u CD , zulctizt wohnhaft\n\nin EEE, zedoren SEE 1927 in VE,\nIkrs. TO. zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Hännern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. April 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsiddent Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKempten vom 23. Dezember 1960 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft treffen die Staatskasse.\n\nDem Angeklagten wird die weitere Untersuchungshaft seit dem 24. Dezember 1960, soweit sie drei\n\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer\nVerbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von\nvier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision. des Angeklagten ficht das Urteil in vollem Umfange mit der Sachrüge an; sein Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\nAuch die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur\ngegen die Anrechnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einer Heil- und Pflegeanstalt nach dem Bayerischen\nVerwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (GVBl S. 163) wendet, kann keinen Erfolg haben. In der Rechtsprechung\niet anerkannt, daß § 60 StGB unter Untersuchungshaft\nnicht rar die Untersuchungshaft im Sinne des § 112 StPO,\nsondern jede sonstige Freiheitsentziehung versteht, die\nauf die Anordnung einer Behörde zurückgeht und wenigstens zugleich der Sicherung der Strafverfolgung dient\n(vgl. LK Anm. 2 zu § 60 StGB). Das kann auch bei einer\nFreiheitsentziehung nach dem Bayerischen Verwahrungsgesetz einmal der Fall sein, obwohl Art. 5 dieses Gesetzes die Verwahrung nur zuläßt, wenn der Weg des\n§ 126 a StPO nicht offensteht, und traf jedenfalls hier\nnach der für das Revisionsgericht bindenden Überzeugung\ndes Landgerichts tatsächlich zu. Die an sich rechtlich\nbeachtlichen Ausführungen der vom Generalbundesanwalt\n\n- 3.\n\nvertretenen Revision der Staatsanwaltschaft lassen dies\naußer acht.\n\nDr. Geier Dotterweich Seibert\nwillms Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/1-str-105-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-04-11/1-str-105-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.401298+00:00"}}