{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-28_1_StR_67_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-28","aktenzeichen":"1 StR 67/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 08C\n\nImnmNanen des Volkes\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Kra er Walter N EEE aus\nW dort geboren am 1913,\n\n- Sachbezeichnung: SC u.a. -\n\nwegen versuchter Erpressung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Oktober 1960\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des äechtsmittels, an das Landgcricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter\nErpressung kann mit der bisherigen Begrünäung nicht bestehen bleiben.\n\nl. Allerdings ist der Strafkamner darin zuzustimmen,\ndaß der Beschwerdeführer dann die Absicht hatte, sich unrechtmäßig zu bereichern, wenn er sich darüber klar war,\ndaß ihm der geforderte Betrag nicht zustand. Daß es sich\nso verhielt, folgert das Landgericht jedoch aus Umständen,\ndie den Schluß nicht tragen.\n\na) Der Angeklagte bemaß seinen Verdienstausfall, den\ner ersetzt verlangte, in dem \"erpresserischen Brief\" bloß\nin einer Nachschrift auf 1.500 DM, ohne den Betrag irgendwie aufzuschlüsseln. Dem durfte die Strafkammer entnehmen,\ndaß er zu solchen Einzelangaben gar nicht imstande war, weil\ner überhaupt keinen Anspruch hatte -— jedenfalls nicht in\ndieser Höhe -, und daß er sich dessen auch bewußt war.\n\nMit dem Anfügen jedoch, daß er die Aufschlüsselung hätte\nversuchen müssen, \"um so wenigstens den Anschein eines\nglaubhaften Schadensersatzanspruchs\" zu erwecken, entzieht\nsie wieder diesem Schluß den Boden. Wäre einer Aufschlüsselung des Schadensersatzanspruchs nicht mehr als der äußere\nAnschein seiner Berechtigung und nicht die innere Überzeugung des Angeklagten hiervon zu entnehmen, so taugt das\nFehlen der Aufschlüsselung nicht zum Beweise dafür, daß\n\nder Angeklagte seinen Anspruch für unberechtigt hielt.\n\nb) Auch die Erwägung, daß der tatsächliche Verdienstausfall des Beschwerdeführers, weil er nur kurze Zeit beschäftigungslos war, den Setrag von 1.500 IM nicht erreicht haben kenn, wäre als Beweisgrund für sein Bewußtsein\n\nvon dem Unrechtmäßigen seiner Forderung an sich nicht zu\nbeanstanden. Indessen ist es nicht gerechtfertigt, die\nDauer seiner Arbeitslusigkeit ohne weiteres mit der Zeit\ngleichzusetzen, für die ihm der Führerschein entzogen war.\nWie lange der Angeklagte tatsächlich ohne Bescuäftigung war\nund wie hoch sein Verdienst in dieser Zeit gewesen wäre,\nhat die Strafkammer nicht festgestellt. Sie ist auch nicht\nseinem Vorbringen nachgegangen, daß er durch den Verlust\nseiner Stellung als Fernfahrer außerstand gesetzt worden\nsei, eine zum Patent angemeldete ärfindung auszuwerten.\n\nIn seinem Schreiben, das dem Anklagevorwurf zu Grunde\nliegt, erwähnt er diesen Punkt zwar nicht. Immerhin schlieat\nes die Fassung des Schreibens nicht schlechtweg aus, daß er\nihn miteinbezogen wissen wollte.\n\n2. Der Senat stimmt der Strafkammer weiter darin zu,\ndaß es auch dann in der Absicht des Angeklagten gelegen\nhaben kann, sich zu Unrecht zu bereichern, wenn es ihn\nbei seinem Schreiben allein darauf ankam, den Empfänger\neinzuschüchtern und unter Zeitdruck zu setzen. Eine solche\nAbsicht des Angeklagten durfte die Strafkammer zwar ohne\nRechtsfehler dem Umstand entnehmen, daß er die Erwiderungsfrist knapp bemessen hatte. An ihrer anderen Zrwägung, er\nhätte sich sonst '\"wohl'' sogleich der Hilfe seines Anwalts\nbedient, dessen Anzeige er in dem Brief für den Fall fruchtlosen Fristablaufs ankündigte, ist jedoch außer ihrer Un--\nbestimmtheit zu beanstanden, daß sie die weit verbreitete\nGepflogenheit außer acht läßt, rechtskundige Hilfe nur im\nNotfall anzugehen und ferner, daß der Beschwerdeführer\nsich an einen ihm verwandten Polizeibeamten wandte und\ndeswegen möglicherweise anwaltlichen Rat vorerst für entbehrlich hielt.\n\n3. Dem Beschwerdeführer stand gegen den Polizeibeanten,\nder die vermeintlich unbegründete Strafanzeige gegen ihn\nerstaitet hatte, rechtlich überhaupt kein Schadensersatzanspruch zu (Art. 34 GG, § 839 BGB). Diese Rechtskenntnis\nhat das Landgericht bei ihn (stillschweigend) nicht vorausgesetzt. Das wäre nicht zu beanstanden. Unklar ist jedoch,\nob es der Ansicht ist, der Angeklagte habe einen aus anderen\n- tatsächlichen - Gründen gänzlich unbegründeten Anspruch\ngegen den Beamten verfolgt und das erkannt, oder ob es ihn\nbloß anlastet, daß er den Anspruch in der geltend gemachten Höhe für unberechtigt hielt unä ob es demgemä3 annimmt,\nder Angeklagte habe gemeint, der Polizeibeamte müsse ihm\nden tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen. Je nachden\nist die Rechtslage verschieden.\n\na) Nur dann, wenn der Beschwerdeführer bewußt einen\nihm nicht zustehenden oder einen absichtlich überhöhten\nAnspruch geltend macht?2, wäre die Annahme des Landgerichts,\ndaß er insoweit nach § 253 StGB tatbestandsmäßig handelte, - vorbehaltlich der Ausführungen zu 1 und 2 - nicht\nzu beanstanden. Zwar war seine Ankündigung, er werde sich\nan die höchste vorgesetzte Dienstbehörde des Empfängers\nwenden, nicht unsachgemäß. Er hätte das ohnehin tun müssen,\nweil diese Stelle für Schadensersatzansprüche aus dem Verhalten des Beamten zuständig (passiv legitimiert) war\n(vgl. BGHSt 5, 254; BGH NIW 1957, 596 Nr. 17). Mit Recht\nhat die Strafkammer jedoch die Androhung, den Fall in der\nBildzeitung zu veröffentlichen, für verwerflich im Sinne\ndes § 2553 Abs. 2 StGB angesehen.\n\nSie hat indes nicht geprüft, ob der Angeklagte sein\nVorgehen, soweit es nach § 2553 Abs. 2 StGB zu mißbilligen\nist, etwa für erlaubt ansah und im Verbotsirrtum handel-\n\nte. Freilich wird, wer einen erdichteten Anspruch gegen\neinen anderen geltend macht, regelmäßig auch wissen, daß\n\ner ihn nicht durch Androhung empfindlicher Übel oder gar\nmit Gewalt durchsetzen darf. In solchen Fällen kann das\nTatbestandsmerkmal der Absicht, sich unrechtmälig zu bereichern, nit dem außertatbestandlichen allgemeinen Verbrechensmerkmal, dem Bewußtsein rechtswidriger Nötigung des\nanderen Hand in Hand gehen. So liegt es hier jedoch nicht.\n\nDas Landgericht hatte auf die Beschwerde des Angeklagten den Beschluß des Amtsgerichts über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Auch das Strafverfahren selbst ging mangels Nacnweises der ihm zur last gelegten Straßenverkehrsgefährdung für ihn günstiger aus,\nals er nach der Angeklage hätte befürchten müssen. Er kam\ndeshalb auf den Wedanken, der Folizeibeamte habe ihn zu\nUnrecht angezeigt und müsse darum für allen Schaden einstehen, den er durch das Strafverfahren erlitten natte.\nSoweit er hiernach Entschädigung wegen der ihm tatsächlich\nentstandenen Vermögenseinbuße verlangte, fehlte ihn überhaupt die Absicht unrechtmäßiger Bereicherung. Daß er eine\nsolche Absicht wegen des übersteigenden Betrages hegte,\nist zwar nicht zu bezweifeln; doch läßt sich hieraus nicht\nzugleich ableiten, daß ihn auch bewußt war, er handle bei\nder Nötigung des Polizeibeamten insgesamt und schlechterdings rechtswidrig. Möglicherweise war es ihm zunächst\nallein um die grundsätzliche Bereitschaft des Empfängers\nzum Schadensersatz zu tun und sollte ihm die Überhöhung der\nForderung nur als Grundlage dafür dienen, die endgültige\nEntschädigungssumme erst auszuhandeln. In diesem Sinne\nkönnte von ihm gemeint gewesen und vom Empfänger so verstanden worden sein, daß der verlangte Entschädigungsbetrag sich bloß in einer Nachschrift zu dem \"erpresserischen\n\nA\n\nBrief\" findet, Unwiderlegt hatte er außerdem von einen ihm\nverwandten Polizeibeamten die »suskunft erhalten, er dürfe\ndas Schreiben in der abgefaßten Form unbedenklich absenden. Sollte der Angeklagte auch in der nsuen Hauptverhandlung eine solche Behauptung aufstellen und sollte das\nLandgericht meinen, sie auch dann als nicht widerlegt behandeln zu müssen, wenn es der Angeklagte ablehnt, die\nangebliche Auskunftsperson in nachprüfbarer Weise zu bezeichnen, und hielt der Angeklagte diesen Rat für sachgemäß und vertraute er ihm,. so handelte er im Verbotsirrtum.\nDie Strafkammer wird zu prüfen haben, ob er deswegen entschuldigt ist und darum straffrei ausgeht, oder ob ihm\nnach seinen persönlichen Fähigkeiten bei der gegebenen\nSachlage nicht doch zuzumuten war, sich alsbald an scinen\nAnwalt zu wenden -— insbesondere, wenn dieser ihn in dem\nfrüheren Strafverfahren verteidigt haben und deshalb mit\ndem Sachverhalt schon vertraut gewesen sein sollte. In\ndiesem Falle verschuldeten Verbotsirrtums hätte die Strafkammer nach ihrem Ermessen dic Möglichkeit, die Strafe\nunter diesem Gesichtspunkt zu mildern (BGHSt 2, 194, 209 f).\n\nb) War der Beschwerdeführer der (irrigen) Auffassung,\nder Beante sei ihm haftpflichtig und verlangte er von ihm\nbloß denjenigen Schaden ersetzt, der ihm wirklich entstanden war -— eine Nöglichkeit, Gie nach den Ausführungen zu\nI 3 a) nicht ausgeschlossen ist - so fehlte ihm, wie schon\nerwähnt, die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, Er\nwäre dann nicht der versuchten Erpressung schuldig, könnte\naber wegen versuchter Nötigung nach § 240 Abs. III StGB\nstrafbar sein (BGHSt 4, 105). Für die Verwerflichkeit des\nangedrohten Übels gilt hier nichts anderes als zu § 253 Ans. ?\nStGB. Auch hier wäre jedoch, falls der Angeklagte tatbestandsmäßig handelte, die Frage zu prüfen, ob er sein\n\nVerhalten mit Rücksicht aui die Auskunft, die er von seinem Verwandten eingeholt hatte, als erlaubt ansah und so\nansehen durfte,\n\nII. Im übrigen ist zu bemerken:\n\n1. Zu den Ausführungen der Revision, die Strafkanmer\nhabe übersehen, daß der Angeklaste nach den Inhalt der\nVorstrafakten, insbesondere nach dem amtsgerichtlichen\nUrteil den Polizeibeamten keineswegs zu Unrecht im Verdacht einer pflichtwidrigen Strafanzeige gehabt habe,\nmuß sich das Landgericht klar aussprechen.\n\n2. Daß der Inhalt der angedrohten Anzeige und Veröffentlichung sich als umwahr \"herausgestellt\" hat, darf\ngie Strafkammer dem Beschwerdeführer nur dann zu seinen\nUngunsten anrechnen,wenn er ihn von vornherein nicht für wahr\nhielt oder doch an seiner Wiahrheit zweifelte,\n\nSie muß auch nachprüffar darlegen, inwiefern sein\nVerhalten bein Überholversuch und bei der nachfolgenden\npolizeilichen Kontrolle die gleichen \"unbeherrschten\nZüge\" irägt wie sein Erpresserbrief.\n\n3« 3 27 b StCB ist nur bei Freiheitsstrafen von weniger\n\nals drei Monaten anwendbar,\n\nDr.\n\nGeier\n\nScharpenseel\n\nDie Bundesrichter Dr.”eetz und\nFischer sind im Urlaub und dadurch am Unterschreiben verhindert, '\n\nDr. Geier\n\nHübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-28/1-str-67-61","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-28/1-str-67-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.273332+00:00"}}