{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-28_1_StR_36_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-28","aktenzeichen":"1 StR 36/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-[\n\n1 StR 36/61 2120 077\n\ndes Volkes\n\nI\n5\n33]\nS\n1)\nie)\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chenmigrarhen Peter L a) aus KB:\n\ngeboren er ED. >21 in Sm,\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. März 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter>\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nkuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 6. Dezember 1960 -\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der erkannten Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Sache wird in\ndiesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende kevision wird verworfen.\n\nVon Kechts wegen\n\nu — \n\nDae Landgericht hat den Angeklagten durch das von «der\n„taatsenwaltschaft mit der Sachbeschwerde angefochtene Ürweil, das infolge der teilweisen Aufhebung des Urteils vom\n„. “März 1960 durch den Senat nur noch den Strafausspruch\nbetraf, wegen Meineids zur Gefängnisstrafe von neun Monaten\n(und den Nebenfolgen des § 161 Abs. 1 StGB) verurteilt. Die\nVollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie zevision der Staatsanwaltschaft nat nur insoweit\nErfolg, als sie rügt, daß die Strafaussetzung zur Bewährung\nnach den zwingenden Bestimnungen des § 23 Abs. 3 Ür. 3 und\nAbs. 4 StGB nicht zulässig gewesen sei. Ob dies tatsächlich\nzutrifiit, vermag der Senat allerdings nicht abschließend zu\nentscheiden. Die Strafikammer führt zwar selbst auf Seite 5/5 UA\naus, daß sie \"infolge irrtümlicher Berechnung des 5-Jahres-Zeitraumes in Sinne des § 23 Abs. 3 und 4 StGB\" zu Unrecht\ndie Strafe zur Bewährung ausgesetzt habe. Als Grund hierfür\n#ibt sie jedoch nur an, die \"Vorstrafe ür. 8 der Strafliste\"\nsei am 5. Dezember 1954 verbüßt gewesen, während sich die\nvorliegende Tat am 27. August 1959 ereignet habe. Diese\nFeststellung ist unzulänglich. Nach den erwähnten Bestimmungen\ndes § 23 StGB darf Strafaussetzung zur Bewährung nur dann\nnicht angeordnet werden, wenn der Angeklagte durch ein\nfrüheres Urteil eines inländischen Gerichts (oder nehrere\nsolche Urteile) zu einer Freiheitsstrafe von (insgesamt)\nnehr als sechs „lonaten verurteilt worden ist und wenn seit\nund etwaiger sonstiger Verbüßungs- oder Verwahrungszeiten\nbis zur Begehung der neuen Straftat noch keine fünf Jahre\nverstrichen waren. Die Strafkamner hätte hiernach im Urteil\nausdrücklich feststellen müssen, wann und von welchem Gericht das frühere Urteil erlassen worden und wann es rechts-\n\n- 3 —\n\nkräftig geunrden ist, wie hoch die ausgesprochene Freiheitsirale gewesen ist und in welcher Zeit der Angeklagte die\nStrafe verbüßt sowie eich etwa sonst nicht auf freiem Fuß\nbefunden has. Da die Staatsanwaltschaft nur die Sachbeechverde erhoben hat, ist es dem Senat verwehrt, auf Grund\ndes Strafregisterauszugs oder der Beiakten die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen. Dies muß der\n\nneuen tatrichterlichen Prüfung vorbehalten bleiben,\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Revision dagegen,\nsoweit sie sich gegen die Strafbemessung selbst wendet.\nEs ist kein Grund ersichtlich, der dem Landgericht hätte\nanlaß geben können, eine höhere Gefängnisstrafe auszusprechen, wenn der Fünfjahreszeitraum von ihn richtig\nber«chnet worden und demgemäß kein Raum für eine Strafaussetzung gewesen wäre. Der !linweis der Revision, daß\nsich der Angeklagte \"keine fünf Jahre\" straffrei geführt\nhabe, kann schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil\nder Angeklagte die straffreie Zeit von fünf Jahren, von\nStandpunkt des Landgerichts aus b>strachtet, nur um etvas\nmehr als drei Monate unterschritten hatte. Andererseits\n- dies hat der Senat auf Grund der Vorschrift des § 301 StPO\nebenfalls zu prüfen — fehlt es auch an jedem Anhalt dafür,\ndaß das Landgericht die Strafe, wie der Verteidiger des\nAngeklagten in seiner schriftlichen Gegenerklärung vom\n2. Januar 1961 meint, - unzulässigerweise — deshalb nöher\nbemessen hätte, weil es sie zur Bewährung aussetzte; dagegen spricent schon, daß die Strafe nur auf ärei Monate\nmehr als die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten\nGefängnis festgesetzt worden ist. Auch sonst 1äßt der\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Was der Verteidiger in der Gegenerklärung\n\nalerzu vorbringt, »iderspricht den recntliich nicht angreiibaren Urteilsfeststeilungen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalpundesanwalts.\n\nDr, Geier Dr. Peetz Schaärpenseel\nHübner Fischer u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-28/1-str-36-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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