{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-21_1_StR_52_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-21","aktenzeichen":"1 StR 52/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 0758\n\nNamen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Walter S ED zus BD. dort geboren\nam GEB : 937, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Peetz\n\nDr. Schalscha\nDr, Hübner\n\nFischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofl\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Tübingen vom 6. Dezember 1960 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Falle I 4 der Urteilsgründe\n\n(Z\n\nverurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und das Verbot der\nErteilung der Fahre:'laubnis.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen versuchten schweren\nDiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Mundraub, wegen\nDiebstahls im Rückfall in drei Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit nit\nFahren ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr acht Monaten Gefängnis verurteilt und angeordnet, daß\ndie Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von fünf\nJahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Im Fall I 4 der Urteilsgründe entwendete der Angeklagte\nnach den Feststellungen den Viehtransportiwagen des David\nZU :: VD uns fuhr damit in die Gegend von\nHornberg, wo er ihn in einem Walde stehen ließ und daraus\nein Hemd und eine Strickjacke mitnahm. Die Strafkammer hat\nihn wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren\nohne Führerschein verurteilt. Sie führt hierzu aus, es sei\nals sicher anzunehmen, daß der Angeklagte entweder bei An--\ntritt oder während der Fahrt den Entschluß gefaßt habe, das\nFahrzeug irgendwo zu jedermanns Zugriff stehen zu lassen.\n\nDie Strafkammer hat es also offengelassen, ob der Angeklagte den Entschluß, den Wagen nicht mehr zurückzubringen\nsondern irgendwo stehen zu lassen, worin sie im Anschluß an\ndie Rechtsprechung (RGSt 64, 260; BGHSt 5, 205) die Absicht\nder Zueignung sieht, schon beim Antritt der Fahrt oder erst\n\nwährend derselben gefaßt hat. Hat aber der Angeklagte den Entschluß erst während der Fahrt gefaßt, dann hat er den Yagen\nnicht schon nit der Absicht weggenommen, ihn sich zuzueignen\n\n($S 242 StGB), er kann also dann nicht wegen Diebstahls, sondern\nallenfalls wegen Unterschlagung verurteilt werden (vgl. BGH\n\nin NJW1953, 1880 Nr. 22; und in VRS 14, 199). Auch bezüglich\nder Strickjacke und des Hemdes ist nicht festgestellt, wann\n\nder Angeklagte den Entschluß zur Zueignung gefaßt hat.\n\nDie Verurteilung wegen Rückfalldiebstahls wird daher von\nden Feststellungen nicht getragen. Das Urteil muß hinsichtlich\ndieses Falles aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, damit die\nStrafkammer ergänzende Feststellungen zum Zeitpunkt der Zueignungsabsicht treffen kann.\n\n2.) Mit dem wegrall einer Einzelstrafe entfällt auch die\nausgesprochene Gesamtstrafe und das neben ihr (§ 76 StGB) ausgesprochene Verbot der Erteilung der Fahrerlaubnis.\n\nDie Gesamtstrafe hätte auch aus einem anderen Grund nicht\nbestehenbleiben können. Hinsichtlich der Tat in Nr. I 3 der\nUrteilsgründe hat die Strafkammer keine Einzelstrafe ausgesprochen. Die Einzelstrafe muß daher nachträglich verhängt\nwerden, wenn auch die Gesamtstrafe wegen des Verbots der\nSchlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht erhöht werden\ndarf (BGHSt 4, 345).\n\n3.) Im übrigen ist die Sachrüge, die insoweit auch nicht ausgeführt ist, offensichtlich unbegründet.\n\nIn der neuen Entscheidung wird die Strafkammer auch von\nneuem über die Anrechung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.\n\nDr. Geier Dr. Peetz - Dr. Schalscha\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-21/1-str-52-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-21/1-str-52-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:00.191551+00:00"}}