{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-21_1_StR_30_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-21","aktenzeichen":"1 StR 30/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 30/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Stratsache\ngegen\n\nden Chefarzt Dr.med. Andreas Georg Ludwig zZ WB in\n\nCO. zeooren = EEE 1511 in FEW Bayern,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtsnofs in der Sitzung\nvom 21. März 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Ricnter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mosbach vom\n17. November 1960 wird verworfen. Die\nKosten des Rechismittels trägt die Staatskasse. \"\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\nder fahrlässigen Tötung freigesprochen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, Aie die Verletzung des sachlichen\ntechts rügt, bleibt onne Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte als Chefarzt des Kreiskrankenhauses EEE 3:: an 25. Seotember 1959 bei\neinem landwirtschaftlichen Unfall verunglückten Xaver\nCE ärztlich versorgt. Er nattees dabei - nach Ansicht der Strafkanmer fahrlässig - unterlas:en, dem Verlstzten eine Tetanus-Injektion zu verabreichen. Vi\nerkrankte an Tetanus und starb hieran innerhalb von zwei\nTagen nach dem ersten Auftreten der Krankheitserscheinungen. Die Strafkammer hält den Nachweis nicht für erbracht,\ndaß VE pei rechtzeitiger Verabreichung der Spritze\nau Leben geblieben oder sein Tod erst später eingetreten\nwäre.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer lassen entgesen der\nBehauptung der Revision nicht ersehen, daß der Freispruch\nauf Rechtsirrtum beruht. Der Tod KW: ist zwar nach\nden Feststellungen infolge der Tetanuserkrankung eingetreten. Die Strafkammer hat aber nicht die Überzeugung\ngewonnen, daß die Erkrankung und ihr tödlicher Ausgang\ndurch eine rechtzeitige Antitoxin-Injektion verhindert\nworden wäre. Die Strafkammer ist hierbei von dem in der\nRechtsprechung entwickelten Begriff der Verursachung ausgegangen; nach welchem ein rechtswidriger Erfolg durch\neine oflichtwidrige Unterlassung dann verursacht worden\nist, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht\nwerden kann, ohne daß der Erfolg entfiele (vgl. RGSt 63,\n392, 393; 70, 50).\n\nDie Strafkammer hat die Anforderungen an den Nachweis\ndes Ursachenzusammenhangs nicht überspannt. Ihre Zweilel,\ndaß die krkrankung an Kundstarrkrampf durch eine vorneugende Serumeinspritzung hätte verhindert werden können,\ngründen sich auf die kurze Inkubationszeit und den\nstürmischen Verlauf der Krankheit, woraus sich wiederum\ndie große Virulenz der Krankheitserreger ergibt. Wenn\ndie kevision hiergegen einwendet, die Virulenz der Erreger habe sich nur entfalten können, weil ihnen nicht\nmit der erforderlichen Tetanus-Injektion begegnet worden\nsei, greift sie unzulässigerweise die Feststellungen der\nStrafkanmer ar, die diese auf Grund der Gutacnten der\nbeiden Sachverständigen getroffen hat. Denn die Gutacnter\nhaben aus dem Erscheinungsbild und dem Verlauf der Krankheit den von der Strafkammer übernommenen Schluß gezogen,\ndsß auch bei rechtzeitiger Injektion nicht mit an Sicherneit grenzender \\ahrscheinlichkeit die krkrankung und\nder Tod VWWBs vermieden worden oder der Verlauf der\nKrankheit wesentlich milder gewesen wäre. Damit hält die\nStrafkammer ohne ersichtlichen kechtsirrtum den Nachweis\nfür den ursächlichen Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Unterlassung des Angeklagten und der Erkrankung\nund dem Tod WW: nicht für erbracht. Ebensowenig kann\nes &us Rechtsgründen beanstandet werden, wenn die Strafkammer den Nachweis dafür nicht erbracht sieht, daß durch\neine rechtzeitige Serumninjektion die nit der Tetanuserkrankung verbundenen Schmerzen vermindert worden wären\nund wenn sie aus diesem Grunde auch den Tatbestand der\nKörververletzung nicht für erfüllt betrachtet.\n\nDie Kevision muß daher als unbegründet verworfen\nwerden.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf ; 473 StPO. Lie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, sieht sicn der Senat nicht veranlaßt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Dr. Schalscha\nHübner Fischer j","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-21/1-str-30-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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