{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-21_1_StR_14_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-21","aktenzeichen":"1 StR 14/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Hilfsarbeiter Walter D aus FEED ,\nEEE 1935;\n\ndort geboren am 1\n\n2.) den Hilfsarbeiter Gerhard S aus TED\nGE: , sort geboren am 1938,\n\n3.) den Kraftfan DEE aus F\ngeboren am 1939 inK Ostpr.,\n\nalle zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. März 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellterdi»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten SOEEERBe «::\ndas Urteil des Landgerichts Freibur BT. vom\n26. August 1960, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n2.) Die Revisionen der Angeklagten e rrmif und rd\ngegen das bezeichnete Urteil werden verworfen.\nJeder der veiden Beschwerdeführen hat die Kusten seires\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIhnen wird die Untersuchungshaft seit dem\n27. August 1960 auf die Strafe angerechnet, soweit\nsie drei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nEr nn m mn\n\nDie miteinander befreundeten Angeklagten haben in der\nNacht zum 18. Juli 1960 kurz nach 24 Uhr mitten in der Stadt\nFreiburg auf der Suche nach einem \"zum Geschlechtsverkehr\ngeeigneten\" Mädchen die ihnen völlig fremde, auf dem Weg\nnach Hause befindliche 19jährige Schülerin Helga Ki\nangehalten, sie gegen ihren Willen in den von ihnen gemieteten, von dem Angeklagten BD gelenkten Personenkraftwagen geschoben und alsdann - ungeachtet aller flehentlichen Bitten des Mädchens, doch anzuhalten und es aussteigen zu lassen - in schneller Fahrt die Stadt verlassen.\nIn der Absicht, mit Helga KB auf aile Fälle, notfalls\nauch gegen ihren Willen, geschlechtlich zu verkehren,\nfunren sie die Schauinsland-Rennstrecke aufwärts und bogen\nunterwegs in einen Seitenweg ab, wo sie den Wagen anhielten.\nanschließend mißbrauchten dann die drei Angeklagten nacheinander unter Anwendung roher Gewalt und teilweise auch\nunter ekelhaften Begleitumständen das völlig verängstigte\nund um sein Leben bangende Mädchen. Helga KB die vis\ndahin in geschlechtlichen Dingen unerfahren war, wurde\nbei dem Vorfall entjungfert und hat durch ihn einen\nschweren seelischen Schock erlitten.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die\nAngeklagten der gemeinschaftlich begangenen Notzucht in\nTateinheit mit Entführung wider Willen (§§ 177 Abs. 1,\n236, 73, 47 StGB) schuldig befunden. Sie hat DEMB una\nSCHE zu je zehn Jahren Zuchthaus, den zur Tatzeit\nnoch nicht ganz 21 Jahre alten Angeklagten AB unter\nAnwendung des § 106 Abs. 1 JG6G zu sechs Jahren Gefängnis\nverurteilt, ferner den Angeklagten die bürgerlichen Ehren-\n\nrechte aberkannt, und zwar bei DB und SEE auf\n\ndie Dauer von je zehn Jahren, bei 1) |) auf eine solche\n\n- 3 -\n\nvon fünf Jahren. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten BP unter gleichzeitiger Entzienung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und destimmt, daß die\nVerwaltungsbehörde sämtlichen Angeklagten für immer keine\nFahrerlaubnis erteilen darf.\n\nGegen dieses Urteil haben DW und SCHNEE in\nvollem Umfange, MB unter Beschränkung auf den Strafausspruch Revision eingelegt.\n\nVon den kechtsmitteln, mit denen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts\ngerügt wird, hat nur dasjenige des Angeklagten SEE\nüärfolg.\n\nI.) Verfahrensrügen;\n\n1.) Die Revision des Angeklagten DR ic: im Hinblick\nauf die reststellung des Landgerichts, daß ebenso wie die\nübrigen Angeklagten, so auch DW zur Zeit der Tat infolge des vorausgegangenen Alkoholgenusses nur etwas angeheitert und nicht in seinem Einsichts- und Hemmungsvernögen\nbeeinträchtigt war, die Verletzung der Aufklärungspflicht\nnacrıı § 244 Abs. 2 StPO. Sie meint, das Landgericht hätte\nwegen der Menge des von DEE zenossenen Bieres drei von\nder Revision namentlich genannte Zeugen. hören und zur Frage\nder strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers einen Sacnverständigen zuziehen müssen.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat weder DIEB noch sein Verteidiger\nes für notwendig befunden, in der erwähnten Richtung Beweisamträge zu stellen. Der Strafkammer selbst konnte sich\nschon deshalb nicht die Notwendigkeit der Vernehmung der\nin der Rechtfertigungsschrift genannten Zeugen aufdrängen,\nweil sie vor der Hauptverhandlung nicht irgendwie in Erscheinung getreten sind. Für das Landgericht bestand aber\n\n- 4 -\n\nauch kein Anlaß, von sich aus einen Sachverständigen zu\nhören. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer (UA S. 20) hat IEMB - ebenso\nwie die beiden Mitangeklagten - in der Hauptverhandlung\nselbst eingeräumt, infolge des Alkoholgenusses nicht in\nseiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein. Die Richtigkeit dieser Einlassung hat das\nLandgericht ohne Rechtsirrtum aus der Planmäßigkeit, mit\nder ME zusammen mit seinen Tatgenossen vorging, der\nsystematischen Suche nach einem Mädchen, der Benutzung\nder Zigeunersprache durch Dee und SB (zwecks\nVerschleierung ihrer Herkunft) und dem Eindruck folgern\nkönnen, den Helga KB gewonnen hatte.\n\n2.) a) Die Revision des Beschwerdeführers Sp nacht\ngeltend, daß die Strafkammer einen von dem Verteidiger in\nBezug auf die Zeugin Helga Me] gestellten Antrag auf\nVernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen mit unzureichender Begründung abgelehnt und dadurch gegen § 244\nAbs. 3 StPO verstoßen habe. Die Rüge ist unzulässig, weil\nsie entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nweder den Inhalt des Beweisamtrags noch denjenigen des\ngerichtlichen Ablehnungsbeschlusses in einer aus der Rüge\nselbst verständlichen Weise mitteilt (vgl. BGHSt 3, 213,\n214).\n\nb) Die Revision SGlB> kann auch nicht aamit gehört\nwerden, daß die Strafkammer durch die Ablehnung des genannten Beweisamtrages zugleich gegen § 244 Abs. 2 StPO\nverstoßen habe. Es widerspricht entgegen der Meinung der\nRevision keineswegs jeder Erfahrung, daß \"ein Mädchen von\n19 Jahren von kräftiger körperlicher Verfassung nicht einmal den geringsten Versuch macht, sich gegen die Verletzung\nseiner körperlichen Integrität zur Wehr zu setzen\". Art und\n\ner ET T n\n\nEn ni ee har\n\n-5 -\n\nMaß, wie sich eine Frau im Einzelfalle gegenüber ärohenden\noder schon begonnenen Unzuchtshandlungen wehrt oder zu\nwehren sucht, hängt ganz von ihrer Persönlichkeit und den\nTatumständen ab. Hier war es so, daß das nach den Urteilsfeststellungen scaon von Natur aus ängstliche Mädchen sich\nvon vornherein der Jbermacht der drei Angeklagten gegenübersah und an dem Tatorte durch die Drohungen der Angeklagten bewußt in die Furcht versetzt wurde, bei Widerstand das Schlimmste zu erleiden. Unter solchen Umständen\nist es verständlich, daß Helga Oo ) dem Vorgehen der Angeklagten gegenüber keine tatkräftigere Gegenwehr zu\nleisten wagte. Im übrigen ist es nicht richtig, daß Helga\nanecht, wie die Revision behauptet, überhaupt keinen Versuch, sich zu wehren, unternommen hätte.\n\nc) Jedoch greift eine andere Rüge des Beschwerdeführers\ndurch. Nach der Sitzungsniederschrift, die übrigens nicht\nden von der Revision behaupteten Widerspruch aufweist,\nist nach Verlesung des Urteilssatzes für die Verkündung\nder Urteilsgründe die Öffentlichkeit, wie schon vorher\nwährend der Verhandlung, \"infolge verkündeten Gerichtsbe-\n\nschlusses\" erneut ausgeschlossen worden. Der Ausschließungs-\n\nsrund ist, wie die insoweit allein beweiskräftige Niederschrift ausweist (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO), nicht angegeben. Dies rügt die Revision mit Recht. Nach § 174 Abs. 1\nSatz 3 GVG ist bei der Verkündung des die Öffentlichkeit\nnach §§ 172, 17% GVG ausschließenden Beschlusses stets\nanzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Bestimmung ist zwingend. Es\nreicht daher nicht etwa aus, daß der Ausschließungsgrund\naus dem Sachzusammenhang hervorgeht (u.a. R6GSt 25, 248,\n2495 RGZ 128, 216; BGHSt 1, 334; 2, 56); vielmehr muß\njeder Ausschließungsbeschluß hinsichtlich der Begründung\naus_sich selbst heraus verständlich sein. Im vorliegenden\n\n„aıle vermag entgegen der nachträglichen dienstlichen\nÄußerung der Strafkammer vom 7. Dezember 1960 (Bl. 406 d.A.)\nauch nicht der Gebrauch des Wortes \"erneut\" die fehlende\nAngabe des Ausschließungsgrundes zu ersetzen. Das nort\n\"erneut\" bedeutet nur, daß die Öffentlichkeit, wie schon\nvorher, nochmals ausgeschlossen wird; gesagt ist ‘damit aber\nnicht, auf welchen Grund die Ausschließung sich stützt.\n\nsach ier ständigen Recntsprechung des Bundesgerichtsnofes (u.a. BGHSt 1, 334, 336; 2, 56, 58; 4, 279; vgl. auch\n7, 218, 219 ff) bedeutet die Verletzung des § 174 Abs. 1\nSatz 3 GVG einen unbedingten Revisionsgrund in Sinne des\n§ 338 Nr. 6 StPO, so daß das Urteil, soweit es sich gegen\nSchneider richtet, aufgehoben werden muß, ohne daß zu prüfen\nist, ob das Urteil auf dem Fehler beruhen kann. Diese Folge\nmag im vorliegenden Falle um so mehr bedauert werden, als\ndie angeführte Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens ersichtlich nicht auf einer bewußten Mißachtung dieser Vorschriften, sondern auf einem\nbloßen Versehen beruht, das dem Gericht entweder bei der\nBeschlußfassung oder bei der Anfertigung der Sitzungsniederschrift unterlaufen ist, und noch hinzukommt, daß der Fehler\nder einzige Mangel des Urteils unä Ges Verfahrens ist, der\nzudem nur zugunsten eines von drei in gleicher Weise schuldigen Angeklagten wirkt. Solche Folgen können jedoch nicht\ndadurch vermieden werden, daß die Vorschriften über die\nÖffentlichkeit des Verfahrens, denen das Gesetz erkennbar\ngroße über den einzelnen Fall hinausreichende Bedeutung\nbeimißt, vom Revisionsgericht großherzig gehandhabt-:werden,\nsondern allein dadurch, daß sie von den Gerichten gewissen-\n\nhaft und genau beachtet werden unä die sorgfältige und\n\nvollständige Protokollierung von Gerichtsbeschlüssen, die\nsich auf die Öffentlichkeit des Verfahrens beziehen, von\nden Vorsitzenden der Gerichie sorgsam überwacht wird, vor\n\n- T -\n\nallen wenn mit der Anfertigung der Sitzungsniederschrift\nPersonen kesuXirvagG werden, denen Erfahrung und gründliche Gesetzeskenntnis vielleicht noch abgeht.\n\n3.) a) Der Verteidiger des Angeklagten Be hatte mit\nSchriftsatz vom 15. August 1960 (Bl. 123/125 d.A.) Usa.\ndarum gebeten, für die Hauptverhandlung einen Psychiater\nals Sachverständigen zur Klärung der Frage zuzuziehen, ob\nI] unter Einfluß der Spätfolge pubertärer Erscheinungen,\nverbunden mit leichter Alkoholeinwirkung, gehandelt habe:\nDen Antrag hat er nachträglich jedoch bei einer persönlichen Erörterung seines Schriftsatzes nit dem Kammervorsitzenden zurückgenommen. Nach der Behauptung der revision\ngeschah dies deshalb, weil der Vorsitzende zu verstehen\ngegeben habe, daß \"das Gericht das, was der Sachverständige\nbekunden solle, nach dem bisherigen Inhalt der Akten wohl\nals zutreffend untersiellen könne\". Die Revision sieht\neinen Verstoß gegen \\§ 219 Abs. 1 StPO darin, daß die Strafkammer im Urteil sich nicht mit \"der Frage des Beweisamtrags\" und \"der Motive der Rücknahme\" auseinandergesstzt\nhabe, vielmehr ohne weiteres von dem Gegenteil dessen ausgegangen sei, was durch den Sachverständigen bewiesen\nwerden sollte.\n\nDie Rüge bleibt ohne Erfolg. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Revision über den\nGrund der Zurücknahme des Beweisamtrags durch den Verteidiger zutrifft - der Kammervorsitzende hat sich hierzu\nnicht geäußert -. Jedenfalls hat der Vorsitzende den Beweisamtrag nicht abgelehnt, sondern bloß seine Meinung,\ndie er sich auf Grund des bisherigen Akteninhalts getildet hatte, dem Verieidiger gegenüber kundgetan. Daä der\n\nVorsitzende seine Äänsicht nur unverbindlich, d.h. vorbekaltlich anderer Feststellungen in der Haustverhandlung\n\näußern konnte und wollte, versteht sich von selbst. Der\nFall liegt daher anders als jener, der dem von der Revision angeführten Urteil des erkennenden Senats 1 StR § 3/5C\nvon 6. März 1951 (BGHSt 1, 51) zugrunde lag: Dort hatte\nder Vorsitzende einen von dem Angeklagten selbst vor der\nHauptverhandlung gestellten Beweisamtrag - unzulässigerweise — ausdrücklich abgelehnt, weil die Richtigkeit der\nzu beweisenden Tatsache unterstellt werde. In diesem und\neinem weiteren Falle, in dem der Vorsitzende einen vor\n\nder Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag einer offenbar geschäftsungewandten Angeklagten überhaupt nicht beschieden hatte (1 StR 192/53 vom 5. Mai 1953), ist der\nSenat davon ausgegangen, daß der Vorsitzende in den Angeklagten die irrige Meinung erweckt hatte, alles getan zu\nhaben, was für die Beachtung des Beweisamtrages in der\nHauptverhandlung notwendig sei. Er hat hieraus mit Recht\ndie Pflicht des Vorsitzenden gefolgert, das Gericht von\ndem Beweisamtrag und der . vor der Hauptverhandlung ergangenen Verfügung zu unterrichten und dem Angeklagten;\nfalls sich das Gericht nicht an eine vorher gegebene Zusicherung des Vorsitzenden gebunden halten will, davon\nKenntnis zu geben. Im vorliegender Falle kann von alledem\nkeine Rede sein. Der Verteidiger mußte vielmehr, wenn er\nin der Hauptverhandlung die Zuziehung eines Sachverständigen\nfür erforderlich hielt, einen entsprechenden Antrag von\nneuem stellen. Anlaß hierzu hätte ihm mindestens der Antrag des Sitzungsstaatsanwalts bieten können, gegen BE»\nin Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf eine Gefängnisstrafe von sechs Jahren zu erkennen.\n\nb) Der Straikammer kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers SW auch nicht als Verletzung der Aufklärungspflicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie nicht von Amts-Wegen einen psychiatrischen Sachverständigen beigezogen hat.\n\n9 -\n\n»sar ist in Verfahren gegen Heranwachsende nsch § 109 Abs. 1\nin Verb. mit | 43 Abs. 3 JGG, soweit erforderlich, eine\n\n- nach “Möglichkeit von einem zur kriminalbiologischen\nUntersuchung von Jugendlichen (und Heranwachsenden) befähigten Sachverständigen durchzuführende - Untersuchung\ndes Beschuldigten herbeizuführen. Wie sich aus der Einschränkung \"soweit erforderlich“ ergibt, ist die Frage,\n\nob es in der Hauptverhandlung der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf, in das vflichtgemäße Ermessen des\nTatrichters gestellt, das seine Schranken in dem das ganze\nStrafverfahren beherrschenden Grundsatz des § 244 Abs. 2 StPO\nfindet. iiiernach ist, um die Reifeentscheidung nach § 105\nAbs. 1 Nr. 1 JGG bei einem Heranwachsenden treffen zu\nkönnen, die Anhörung eines Sachverständigen, wenn auch\nregelmäßig zweckdienlich, so doch nur in Fällen geboten,\n\nin denen Zweifel über die Frage der Reife auftauchen (vgl.\nBGH LM Nr. 6 zu § 105 JGG). Aus dem Inhalt der Akten und\ndien Urteilsfeststellungen ergibt sich im vorliegenden Falle\njedoch nichts, was bei dem zur Tatzeit nur sieben Wochen\nvor Vollendung des 21. Lebensjahres stehenden Angeklagten\nAnlaß zu solchen Zweifeln hätte geben können, Auch der in\nder Hauptverhandlung gehörte Vertreter der Jugendgerichtshilfe (vgl. § 38 JG6) hat sich nach den Urteilsgründen in\ndiesem Sinne geäußert. Im übrigen sind die Eltern des Beschwerdeführers in der Hauptverbandlung nach der Sitzungsniederschrift ebenfalls zu Wort gekommen.\n\nVorstenendes gilt erst recht insoweit, als das „andgericht die Frage entschieden hat, ob es sich bei der Tat\n5 um eine Jugendverfenlung im Sinne des § 105 Abs. 1\nür. 2 JGG handelt,\n\nDaß es sich bei dem erkennenden Gericht nicht um eine\nJugendkammer, sondern um eine gewöhnliche Strafkamner gehandelt hat, vermag mangels Zweifel an der Sachkunde der\n\nKammer an den obigen Ausführungen nichts zu ändern.\n\n- 10 -\n\nec) Ebenfalls fehl geht schlie3licn die Rüge, daß die Strafkammer unter Verletzung der Aufklärungspflicht unterlassen\nhabe, über das Maß der Alkoholbeeinflussung BB5 einen\nSachverständigen zu hören. Insoweit kann auf die Ausführungen\noben unter 1) verwiesen werden. Die Benauptung der Revision,\nSGB }:%e von Nachmittag bis zum Abend vor der Tat nindestens 13 Glas Bier zu je 1/3 Liter getrunken, findet\n\nweder in den Urteilsgründen noch in dem Akteninhalt eine\nStütze. Der Mitangeklagte SEE nat im Gegenteil bei\nseiner »olizeilichen Vernehmung am 22. Juli 1960 (Bl. 37 if\nd.A.) angegeben, BD - der Fahrer des gemieteten Kraftwagens - habe vorwiegend alkoholfreie Getränke zu sich ge-\n\nnonnen.\nII.' Sachbeschwerden.\n\n1.) Soweit sich die Revisionen der Angeklagten DEP und\nSC :esen den Schuldspruch richten, sind sie offensichtlich unbegründet. Von den beiden Beschwerdeführern\n\nhat auch nur DEE: =: Rechtsmittel näher begründet. Die\nRevision meint, daß die Annahme der Strafkammer, die Zurechnungsfähigkeit DPs sei zur Tatzeit infolge des\nvorausgegangenen Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen\n\n(und auch nicht erheblich vermindert) gewesen, im Widerspruch zu der Feststellung über die \"nicht unbeträchtliche\"\njienge des von DD zenossenen Alkohols stehe, gegen die\nDenkgesetze verstoße und der Lebenserfahrung widerspreche.\nDie Rüge geht schon deshalb fehl, weil sie von anderen\nFeststellungen über den Alkoholgenuß als denjenigen ausgeht, die das Landgericht in Übereinstimmung mit der eigenen\nzinlassung des Beschwerdeführers getroffen hat.\n\n2.) a) Vergebens kämpfen die Revisionen sämtlicher Angeklagten gegen den Strafausspruch an. Sie halten die ausgesprochenen Strafen für zu hart und machen der Strafkammer\n\n- 11 -\n\nden Vorwurf, \"von einer unrichtigen Auffassung vom Wesen,\nZinn, Zweck und von der Funktion der Strafe bestimmt worden\nsu sein\", insbesondere den Gedanken der allgemeinen Abschreckung überbewertet zu haben.\n\nDie Vorwürfe sind unbegründet. Das Landgericent hat bei\nder Straffindung Sinn und Zweck des staatlichen Strafens\nnicht verkannt. Wie die sorgfältigen Strafzumessungserwägungen zeigen, ist die Strafkammer zutreffend von der\nBedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechtsordnung\nund von dem Maße der persönlichen Schuld der einzelnen Angeklagten ausgegangen. Sie hat dabei die Beweggründe für\ndie Tat erforscht, das Vernalten der Beschwerdeführer bei\nund nach der Tat gewürdigt, die Tatfolgen für das Opfer\nberücksichtigt und die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie ihre Lebensführung, bei ID un: <EEEEn\ninsbesondere ihre Vorstrafen, in Betracht gezogen. Aus\nalledem ist sie zu der Überzeugung gelangt, daß die Tat\nder Angeklagten eine besonders schwere Störung des Rechtsfriedens und Verletzung der Rechtsordnung war, daß der\nGrad ihrer persönlichen Schuld das bei der Begehung von\nNotzuchtsverbrechen \"üblicherweise gewohnte\" Maß weit\nüberstiegen hat und daß die Tat demgemäß, auch unter Berücksichtigung der zugunsten der Angeklagten sprechenden\nTatsachen, die Zubilligung mildernder Umstände nach § 177\nAbs, 2 StGB ohne weiteres verbietet und nur durch hole\nStrafen im Rahmen des § 177 Abs. 1 StGB (bei BB in\nVerb. mit § 106 Abs. 1 JGG) gesühnt werden kann. Diese\n„ürdigung verdient volle Zustimmung.\n\nEbensowenig läßt sich beanstanden, daß die Strafkammer\naıch deshalb die Verhängung hoher Strafen für/erachtet nat,\nweil nur solche geeignet erschienen, den Angeklagten im\nLinblick auf ihre zum Ausdruck gekommene rechtsfeindliche,\n\n+\n\n- 12 -\n\ngelühlsrohe und hemmungslose Gesinnung das von ihnen begangene Unrecht deutlich vor Augen zu führen.\n\nKeinen Bedenken begegnet es ferner, daß die Strafkammer auch dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung\nRechnung getragen hat. Rechtlich fehlerhaft wäre es allerdings, wenn sie diesen - anerkannten - Strafzweck, wie\ndie Revisionen meinen, gegenüber denjenigen der Sühne,\nder Einzelabschreckung und der Erziehung überbewertet\nund Strafen ausgesprochen hätte, die nicht mehr im Rahmen\ndes Schuldangemessenen liegen. Hierfür bieten die Urteilsfeststellungen jedoch nicht den geringsten Anhalt. Die\nStrafkammer durfte den Abschreckungsgedanken schon deshalb in erhöhtem Maße berücksichtigen, weil, wie allgemein bekannt, gerade gewaltsam verübte Sittlichkeitsverbrechen, vor allem unter Benützung von Kraftfahrzeugen,\nin bestürzendem Maße überhand genommen haben.\n\nDas Landgericht durfte weiterhin auch sehr wohl der\nerheblichen Beunruhigung und Erregung Rechnung tragen,\ndie weite Teile der Bevölkerung nach Bekanntwerden der\nTat mit Recht ergriffen hatten. Dagegen bestehen um so\nweniger Bedenken, als der Grad der gerechtfertigten\ninpörung - jedenfalls im vorliegenden Falle - zugleich\nein Maßstab für die Schwere der Rechtsgutverletzung ist.\nEtwas anderes würde nur gelten, wenn die Empörung in\nfalschen Gerüchten über die Art oder den Umfang der\nStraftat ihren Grund gehabt hätte wei StR 142/56\nvom 5. Juni 1956).\n\nb) Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den\nzur Tatzeit noch nicht ganz 21 Jahre alten Angeklagten\nBiber,\n\nDie Strafkammer hat bei ihm die Voraussetzungen des\n§ 105 Abs. 1 Nr. l und 2 JGG verneint. Den Feststellungen\n\n- 13 -\n\nund Erwägungen, auf Grund deren sie zu der Überzeugung gelangt ist, daß BB zur Tatzeit nach seinem sittlichen\nund geistigen Entwicklungsstande nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), kann nur\nbeigetreten werden. Die Strafkanmer hat bei der Prüfung\ndieser Frage zutreffend berücksichtigt, daß FW unter\ngeordneten Verhältnissen aufgewachsen ist, eine feste\nStellung als Verkaufsfahrer hatte, bei durchschnittlicher\nIntelligenz sein Leben selbständig zu führen vermochte,\nauch von Seiten seiner erziehungsbefähigten Eltern im Hinblick auf seinen Entwicklungssband weitgehende Selbständigkeit, 2.B. hinsichtlich seiner Freizeitgestaltung, genoßB\nuna - mit Billigung seiner Eltern - seit 1 1/2 Jahren ein\nfestes Verhältnis mit einem Mädchen unterhielt. Nicnt zuletzt durfte das Landgericht bei seiner Prüfung auch die\nTatsache verwerten, daß Biber zur Tatzeit nur noch sieben\nwochen vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stand.\n\nBeizupflichten ist auch der Feststellung, der Tatbeitrag BB sei nach Art, Umständen und Beweggründen nicht\nmehr eine Jugendverfehlung im Sinne des $-105 Abs., 1 Nr. 2 J6G\ngewesen. Mit Recht hat das Landgericht aus der Tatsache,\ndaß Bw vor der Tat schon mehrfach, u.a. auch regelmäßig\nnit seiner Freundin, Geschlechtsverkehr gehabt hatte, den\nSchluß gezogen, daß es sich bei der Tatbeteiligung Bis\nnicht etwa um eine auf Erscheinungen der Nachpubertät, z.B.\nauf geschlechtlicher Neugierde und Abenteurerlust, berunende\nEntgleisung handelte. Zutreffend hat die Strafkammer ferner\nzuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, daß er\nsich \"aktiv und mit eigener Initiative\" an der Vorbereitung der Tat und ihrer Ausführung beteiligte.\n\nDie Feststellungen der Strafkammer können im übrigen\numsoweniger beanstandet werden, als die Fragen des § 105\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 JGG in weitem Umfange tatsächlicher\n\n!\n\nWERE:\n\n- 14 -\n\nArt sind und deshalb in erster Linie der Entscheidung des\nTatrichters anvertraut bleiben müssen (vgl. die nichtveröffentlichte Entscheidung des Senats 1 StR 428/59 vom\n\n29. Oktober 1959).\n\nWas die kevision demgezsenüber vorbringt, geht im Ergebnis nicht über unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung hinaus. So kann die Revision nicht mit der Behauptung gehört werden, Bi sei mehr oder weniger \"Mitläufer\" gewesen, der nur mitgemacht habe, um nicht als\n\"feige oder zaghaft und mutlos\" zu erscheinen. Die auf\nSeite 5 UA dem Sinne nach wiedergegebene Äußerung der beiden\nıitangeklagten, ) solle nur den Mut nicht verlieren,\nman werde schon noch ein Mädchen ausfindig machen\", deutet\näie Revision falsch. Wie klar zutage liegt, wollten ED\nund SC mit Giesen Worten nicht etwa Egg den \"richtigen Aut\" absprechen, sondern ihm nur Hoffnung machen, daß\nman doch nseh zu dem erstreobten Ziele (Geschlechtsverkehr\nmit einem Määchen) kommen werde. Den Urteilsfeststellungen\nwiderspricht ferner die Meinung der Revision, Wrere\nmit seinem Verhalten gegenüber Helga Kg nach der Kückkehr in die Stadt Freiburg gezeigt, daß er \"recht harmlos\"\ngewesen sei. Die Revision beruft sich hierbei darauf, daß\nBB die Zeugin noch über die Straße begleitet und ihr\nunter Anspielung auf eine etwaige Schwängerung zugerufen\nhat, sie solle jetzt tapfer sein, es stünden ihr schwere\nTage bevor. Das Landgericht hat dieser Bemerkung nicht, wie\ndie Revision, die Bedeutung eines \"tröstlichen Zuspruchs\"\nbeigemessen, sondern sie als das betrachtet, was sie offensichtlich war, nämlich als die spöttische und zynische\nÄußerung eines gefühllosen Menschen.\n\nUnter den gegebenen Umständen versteht sich von selbst,\ndaß die Strafkammer auch BE reine mildernden Umstände\nnach § 177 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, abgesehen davon,\n\n- 15 -\n\ndaß die Zubilligung im Hinblick auf die zwingende Strafandrohung in § 236 Abs. 1 StGB auch praktisch ohne Bedeutung\nwäre. Im übrigen hat das Gericht den zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen und auch dem Gedanken seiner\nspäteren Wiedereingliederung (vgl. hierzu BGHSt 7, 353,\n\n355 £) dadurch Rechnung getragen, daß sie von der in\n\n2 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen Möglichkeit der Umwandlung\neiner zeitlichen Zuchthaus- in eine gleich hohe Gefängnisstrafe Gebrauch gemacht hat. Die Höhe der ausgesprochenen\nGefängnisstrafe kann, wie im wesentlichen schon oben unter a)\n\ndargelegt worden ist, keinerlei Bedenken begegnen.\n\ne) Zu den kinzelbeanstandungen der Revisionen ist, soweit\nveranlaßt, noch folgendes zu sagen:\n\nDie Strafkammer hat als straferschwerende Tatfolge u.a.\ndie Befürchtung gewertet, daß Helga KfW durch den Vorfall\neinen schweren, dauernden seelischen Schaden davongetragen\nhabe; es sei bekannt, führt sie aus, daß sich bei den Opfern\nderartiger Verbrechen häufig eine völlige Ablehnung des\nMannes, Frigidität und damit eine Eheuntauglichkeit einstelle, die nicht selten zu sexuellen Perversionen führe.\nDie Revision des Angeklagten DW nält die Berücksichtigung dieser Tatlolgen für unzulässig, weil ihr Eintreten\nnur möglich sei, nicht aber \"mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit\" vorausgesehen werden könne. Die\nRüge ist unbegründet. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in den richtveröffentlichten Entscheidungen 5 StR\n169/56 vom 19. Juni 1956 und 5 StR 628/57 vom 4.Februar 1958,\nvelche die Verurteilung von Sittlichkeitsverbrechen an\nKindern betreffen, ausgesprochen, bei der Strafzumessung\nkönne zuungunsten des Angeklagten schon die Möglichkeit verwertet werden, daß durch solche Sittlichkeitsverbrechen\nschviere seelische Schäden des Opfers entstehen; ob solche\n\n- 16 -\n\nSchäden im Einzelfall schon eingetreten seien, sei ohne\nBelang. Diese Rechtsansicht, der der Senat beitritt, muß\nauch für Fälle gelten, in denen es sich, wie hier, um ein\nschweres Notzuchtverbrechen an einem schon dem Kindheitsalter entwachsenen Opfer handelt. Im vorliegenden Falle\nkonmt hinzu, daß das Opfer nach den Urteilsfeststellungen noch in der Hauptverhandlung bei der Schilderung der\nvorgänge in Weinkrämpfe fiel und vor einem Nervenzusammenvruch stand, die Gefahr bleibender seelischer Schäden also\nnicht fernliegt. Vgl. hierzu auch die Entscheidung BGiSt 10,\n259, wonach dem Täter bei schuldhatter Herbeiführung einer\nGefahrenlage, aus der unbestimmte außertatbestanäsmäßige\nSchadenfolgen entspringen können, diese Gefahrenlage - wie\n‚uch die tatsächlich aus ihr erwachsenen Schadensfolgen -\nstrafschärfend zugerechnet werden darf.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers DEM na\ndie Strafkammer die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände\n- ungünstige häusliche Verhältnisse und unzulängliche Erziehung - bei der Strafbenuessung berücksichtigt (s. S. 30 UA).\nRus gleiche gilt übrigens auch hinsichtlich des Angeklagten\nSchneider.\n\nDie Revisionen der Angeklagten DEEP und BB suchen\ndurch Vergleiche mit einem Urteil einer anderen Strafkanmer des Landgerichts Freiburg und einem Urteil des\nLandgerichts Konstanz, die Revision BEED>s ferner durch\nHinweis auf das bei Schönke-Schröder 9. Aufl. § 177 StGB\nAnm. V angegebene Verhältnis zwischen den wegen Notzucht\nverhängten Zuchthaus- und Gefängnisstrafen und anderes\nstatistisches Material darzutun, daß die Strafkammer im\nvorliegenden Falle Strafen ausgesprochen habe, die \"außer\njeden Verhältnis zu dem sonst üblichen Maß\" stünden. Die\nRevisionen können mit solchen Vergleichen nicht gehört\nwerden. Sie verbieten sich von selbst. Die Strafbemessung\n\n- 17 -\n\nist grundsätzlich Sache des - allerdings rechtlich gebundenen - ırmessens Jdes Tatrichters; er hat in jedem Einzelfalle Art und Höhe der Strafe im Rahmen des Gesetzes auf\nGrund der eigenen Feststellungen und der eigenen Ermessenservägungen in eigener Verantwortung zu finden. Im übrigen\nübersehen die Revisionen, wie schwer im vorliegenden Falle\ndie Tat der Angeklagten und ihre persönliche Schuld wiegen.\n\n4) Schließlich lassen auch die Ausführungen über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Entziehung\nder Fahrerlaubnis bei keinem der Angeklagten einen Rechtsfenler ersehen. In dieser Hinsicht hat auch nur die Revision\ndes Angeklagten BED vesondere Einwendungen erhoben, indes\nzu Unrecht. Ob und für welche Zeitdauer diesen Beschwerdeführer die bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB - § 106\nAbs. 2 JGG hatte bei der Prüfung dieser Frage entgegen der\nMeinung der Strafkanmer auszuscheiden - abzusprechen waren,\nhatte das Landgericht nach seinem pflichtgebundenen Ermessen zu entscheiden. Die Revision meint, die Strafkammer\nhabe dem Beschwerdeführer nur deshalb die bürgerlichen\nshrenrechte auf die zulässige Höchstdauer von fünf Jahren\naberkannt, weil sie sich auch insoweit wesentlich von dem\nGedanken der Allgemeinabschreckung habe leiten lassen.\niiierfür bieten jedoch die Urteilsausführungen keinerlei\nAnhalt. Nach ihnen hielt das Landgericht die Aberkennung\nder bürgerlichen ihrenrechte an sich und auf die zulässige\nnöchstdauer deshalb für geboten, weil sich BB - ebenso\nwie die beiden Mitangeklagten — durch die Tat in besonders\nstarkem Maße außerhalb der Rechtsordnung gestellt hat. Dem\nkann nur beigepflichtet werden.\n\nSoweit das Landgericht nach § 42 m Abs. 1 und 3 StGB\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt hat,\nerhebt die Revision des Angeklagten BE ebenfalls den\n\n- 18 -\n\nZinwand übermäßiger Berücksichtigung des Abschreckungsgedankens. Jedoch rechtfertigen auch hier die Erwägungen\n\nder Strafkammer keinen solchen Vorwurf. Die Strafkamner\nnat mit eingehender, nicht angreifbarer Begründung dargetan, aus welchen Gründen es ihr erforderlich erschien,\nBB die Fahrerlaubnis überhaupt zu entziehen. Die Straf-Kammer hat aber auch bedenkenfrei begründet, warun sie die\nzsntziehung für immer (§ 42 m Abs. 3 Satz 5 StGB) als geboten erachtete, nämlich deshalb, weil sie nicht die Jberzeugung davon gewinnen konnte, daß sich Bw innerhalb\nder in § 42 m Abs. 3 Satz 3 bestimnten Zeit von 5 Jahren\nvon den bei ihn festgestellten stark geprägten Charakternängeln, die ihn als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ausweisen, freigemacht haben werde.\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch\nfür die insoweit nicht näher ausgeführten Revisionen der\nAngeklagten DEP una <>\n\nHiernach ist auf die Revision des Angeklagten Schneider\ndas Urteil der Strafkammer, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufzuheben und die Sache insoweit an das\nlandgericht zurückzuverweisen. Die Revisionen det Angeklagten DEE und BED nüssen hingegen als unbegründet\nverworfen werden. Da das Urteil hinsichtlich des Angeklagten sa» nur wegen eines Verfahrensverstoßes\naufgehoben werden mußte, war es nicht zulässig, die Aufhebung des Urteils nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten\n\nDEE un: 5 zu erstrecken. Soweit der Verteidiger des\nAngeklagten in der Verhandlung vor dem Senat er-\n\nkläri hat, er schließe sich der Verfahrensrüge des Angeklagten SW an, die auf die Verletzung der Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens gestützt ist, kann\n\ndie Erklärung keine Wirkung zugunsten des Angeklagten Di\n\n- 19 -\n\nhaoen- Verfahrensrügen müssen, wenn sie beachtlich sein sollen\ninnerhalb der kevisionsbegründungsfrist erhoben werden (§§ 344\n545 StPO). Diese Frist war längst verstrichen. als der Verteidiger des Angeklagten DD] in der Verhandlung vor dem\nSenat seine Erklärung abgab.\n\nZu der von dem Angeklagten SB »eantrasten Zurückverweisung an ein anderes Landgericht besteht nicht der\ngeringste Anlaß.\n\nDr. Geier Dr. Peetz Dr. Schalscha\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-21/1-str-14-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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