{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1961-03-14_1_StR_55_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1961-03-14","aktenzeichen":"1 StR 55/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2120 077\n\n= on\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Josef H mm zus vB, sort\ngeboren an EEE 13065,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. März 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundeszrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Fischer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mainz vom 23. August 1960 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG ır_ün_ de:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nzu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision\nbleibt erfolglos,\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet es, daß Landgerichtsrat N 00) in der Hauptverhandlung als beisitzender Richter mitwirkte, obwohl er zuvor in der Sache als\nUntersuchungsrichter tätig war. Die Rüge greift nicht\ndurch.\n\nLandgerichtsrat SC eröffnete die Voruntersuchung gegen den Angeklagten, forderte durch eine Verfügung vom selben Tage Vorakten an und bestimmte gleichzeitig eine Frist zur Wiedervorlage der Sache. Er oränete\nauch später nochmals als Vertreter des Untersuchungsrichters\nan, daß die Akten wiedervorzulegen und daß sie zu heften\nseien.\n\nDer Untersuchungsrichter darf nach § 23 Abs. 2 StPO\nin den Sachen, in denen er die Voruntersuchung gegen den\nAngeklagten geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden\nGerichts sein. Die bloße Eröffnung der Voruntersuchung\nhat die Rechtsprechung niemals als einen Ausschlußgrund\nin diesem Sinne gelten lassen (RG Rspr. 3, 155; RGSt 9,\n\n285; 61, 415; RG HRR 1932, 688; vgl. BGHSt 9, 233, 234).\nDer Senat hält an dieser Ansicht fest. Der Untersuchungsxichter eröffnet und führt die Voruntersuchung (§ 1§ 4 StPO).\n\n1\n1”\n!\n\nDas Gesetz unterscheidet also beide Tätigkeiten voneinander und schließt demgemäß begrifflich die Annahme aus,\nals wäre in der Eröffnung der Voruntersuchung zugleich\nschon ein Merkmal der Untersuchungsführung zu finden.\n\nDas stimmt mit dem Grundgedanken des § 23 Abs. 2 StPO\nüberein. Danach soll der Untersuchungsrichter bei dem\nUrteil über den Angeklagten aus dem Grunde nicht als\nerkennender Richter mitwirken, weil dieser seine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten eıst\nund allein aus der Hauptverhandlung schöpfen darf, der\nUntersuchungsrichter jedoch durch die Führung der Voruntersuchung eine vorgefaßte Meinung gewonnen haben kann\n(RG Rspr. 3, 155; RGSt 28, 358; 60, 322, 324; 68, 375;\nBGHSt 9, 233, 234). Eine solche Besorgnis besteht indes\nnur dann gegen ihn, wenn er wirklich in die Sache selbst\neingedrungen ist. Das setzt wiederum die bloße Eröffnung\nder Voruntersuchung nicht regelmäßig (§ 1§ 0 StPO) und\nJedenfalls nicht in dem Falle voraus, daß der Untersuchung:\nrichter -— wie hier - die Voruntersuchung auf einen Beschluß des Gerichts gemäß § 201 Abs. 2 StPO eröffnet.\n\nLandgerichtsrat Schmahl war von der Mitwirkung in\nder Hauptverhandlung auch nicht deswegen ausgeschlossen,\nweil er zugleich mit der Eröffnung der Voruntersuchung\naußer der Wiedervorlage der Sache die Anforderung der\nVorakten verfügte, auf deren Inhalt sich die Anschuläigung\ndes Angeklagten wegen Meineids gründete, Im Sinne des\n§ 23 Abs. 2 StPO \"führt\" der Untersuchungsrichter die\nVoruntersuchung nicht schon durch jede beliebige, für\ndie Sache noch so unbedeutende Maßnahme, die er in dem\nVerfahren trifft. Nach dem schon erwähnten Grundgedanken\nder Vorschrift führt er die Voruntersuchung nur durch\nsolche Handlungen, durch die er in die Sache selbst einäringt, also mit dem ihm vorgeschriebenen Ziele, dem\n\n- 4A —-\n\nGericht eine Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob das\nHauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer\nVerfolgung zu setzen sei (§ 190 Abs. 1, §§ 203, 204 Abs. 2\nStPO), den Stoff der Anklage sachlicher Prüfung unterzieht;,\nDementsprechend gehören hierhin alle unmittelbaren Ermittlungshandlungen, durch die er den Sachverhalt zu erforschen\nsucht und den tatsächlichen wie rechtlichen Gehalt des Anklagevorwurfs überprüft, aber auch schon die Überlegung, auf\nwelche Art und Weise der Wahrheit auf die Spur zu kommen und\ndurch welche Beweismittel der Angeschuldigte zu überführen,\nseine Unschuld zu erweisen oder der Tatverdacht gegen ihn zu\nentkräften sei. Dagegen zählen nicht dazu Verfahrenshandlungen\ndes Untersuchungsrichters abseits üjeses Kernbereichs seiner\nAufgabe, insbesondere nicht Maßnahmen, die bloß den äußeren\nVerfahrenslauf regeln. Demgemäß hat die Rechtsprechung von\njeher nicht in jeder Handlung des Untersuchungsrichters, sondern nur in seinen Untersuchungshandlungen, in wesentlichen\nVerfahrensmaßnahmen, einen Ausschlußgrund gemäß § 23 Abs. 2\nStPO gefunden (RGSt 9, 285, 287; 21, 285, 286; RG JW 1933,\n1663 Nr. 23; RG GA 39, 63; BGHSt 9, 193, 194 und 233, 234 7).*)\n\n+)2.B. in der Vernehmung des Angeschuldigten, eines Mitangeschuldigten oder des Beschuldigten im Falle des § 191 Abs. 1\nStPO (RGSt 4, 341, 345; 54, 316; 68, 375, 376); in einem\nRechtshilfeersuchen um! Vernehmung des Angeschuldigten oder\neines Zeugen (RGSt 28, 358; RG GA 39, 63); — dagegen nicht\nfür sich allein in Haftanordnungen (R6GSt 9, 285; 61, 4155\n416; RG GA 70, 138); in der Bestimmung eines Termins zur\nVernehmung des Angeschuldigten im Ersuchen um seine Vorführung (RG JW 1923, 19 Nr. 7); in einer Ladung (RGSt 21,\n285, 286; RG Rspr. 2, 51 und 3, 155); in der Aufnahme sines\nAntrags des Angeschuldigten (RGSt 21, 285, 286); in der\nErhebung seiner persönlichen Verhältnisse (RG HRR 1932, 688);\nin der Mitwirkung bei einem Beschluß über die Erteilung\nsicheren Geleits (RGSt 59, 100, 101/102); in der Einholung\ndes Strafregisterauszugs (RG HRR 1932, 688) oder im Beiziehen von Vorstrafakten (RG Rspr. 3, 155); im Schlu3 der\nVoruntersuchung (RGSt 21, 285, 286; RG HRR 1932, 688; RG\nLZ 1921, 314); in der Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung (RGSt 9, 285; RG HRR 1932,\n688) oder in ihrer Übersenäung an eine andere beteiligie\nTa ordg oder in der Überwachung des Briefverkehrs (RG GA\n\n> c\n\nnn nn mn.\n\nHiernach scheiden die bloß geschäftsmäßigen Verfügungen des Landgerichtsrats SW als Untersuchungsrichters, die Akten nach bestimmter Frist wieder vorzulegen und sie zu heften, von vornherein als Ausschlußgrund nach § 23 Abs. 2 StPO aus.\n\nDie Anforderung der Vorakten über das Strafverfahren,\nin dem der Beschwerdeführer die Unwahrheit beschworen zu\nhaben beschuldigt war, dienie freilich dem Zweck, die Voruntersuchung gegen ihn einzuleiten. Dennoch war auch sie\neine Maßnahme nur äußerer Art, die den Untersuchungsrichter\nnicht hinderte, als Mitglied des erkennenden Gerichts mitzuwirken. Die Voruntersuchung mußte notwendig von dem Inhal\nder Vorakten ihren Ausgang nehmen. Erst aus ihnen ließ sich\nein solcher Überblick über die Sach- und Beweislage, insbesondere den Gegenstand der Aussage des Angeklagten und\nibre näheren Begleitumstände gewinnen, daß es möglich war,\ndie Voruntersuchung sachgemäß anzusetzen. Mithin diente die\nVerfügung, durch die sie Landgerichtsrat EEE anforüerte\nzwar der Vorbereitung von Untersuchungshandlungen, sie war\naber selbst noch keine Untersuchungshandlung. Der tatsächliche Verfahrensablauf bestätigt das. Die Voruntersuchung\nkam erst dann gegen den Angeklagten in Gang, als das der\nAnschuldigung gegen ihn zugrundeliegende Strafverfahren abgeschlossen war und die Vorakten für die Voruntersuchung\nverfügbar wurden. Damals war jedoch Landgerichtsrat SEES\nnicht mehr als Untersuchungstrichter tätig. Er war deshalb\nvon der Mitwirkung bei dem Urteil gegen den Angeklagten\nnicht ausgeschlossen. Die auf § 23 Abs. 2 StPO, § 338 Ur. 2\nStPO gestützte Verfahrensrüge erweist sich damit als unbegründet. Denn der Gedanke der Revision ist abwegig, daß der\nUntersuchungsrichter als erkennender Richter ausgeschlossen\nsein könnte, weil er keine Untersuchungshandlungen vorgenommen, also die Untersuchung nicht geführt hat.\n\n2. Auch die beiden Aufklärungsrügen greifen nicht\ndurch. Ze\n\nDie eine, daß die im Urteil festgestellten Aussagen\nder Zeugen Ih und IWW in Vergleich zu ihren früheren - aktenkundigen - Angaben lückenhaft seien, und daß die\nSirafkammer es demgemäß an vollständiger Aufklärung habe\nfehlen lassen, ist unzulässig. Die Revision führt insoweit\nkeine Beweismittel an, deren sich das Landgericht hätte\nbedienen können und sollen (BGHSt 2, 168). Beide Zeugen\nwurden in der Hauptverhandlung vernommen. Daß sie nicht\nvollständig befragt worden seien, kann mit der Aufklärungsrüge nicht beanstandet werden (BCHSt 4, 125, 126),\n\nDie andere, das Landgericht habe den (dem Ankdäagevorwurf zugrundeliegenden) Inhalt der Zeugenbekundung des\nBeschwerdeführers nicht allein auf Grund der Aussage des\ndamaligen Sitzungsstaatsanwalts feststellen dürfen, sondern darüber auch die Mitglieder des Gerichts hören müssen,\nberuht auf unzutreffenden Voraussetzungen und geht aus\nGiesem Grunde fehl. In dem Kernpunkt, daß der Angeklagte\nals Zeuge den Zustand der vor seiner Wohnung stehenden\nRobinienbäume wahrheitswidrig als kurzgeschnitten und\ndeshalb fast unbelaubt geschildert hatte, stimmen entgegen\nder Behauptung der Revision die im Urteil festgestellte\nAussage des Sitzungsstaatsanwalts, sein im Anschluß an\ndie damalige Hauptverhandlung niedergelegter Aktenvermerk\nwie auch äie Wiedergabe der Zeugenaussage des Angeklagten\nin dem früheren Urteil des Landgerichts von 25. September\n1956 äurchaus überein. Die Strafkammeı hatie daher keinen\nAnlaß zu der von der Revision vermißten weiteren Aufklärung. Das um so weniger, als die Aussage des Angeklagten\nin gleichem Sinne in einer den Aktenvermerk ergänzenden\n\nÄußerung des Sitzungsstaatsanvalts und außerdem in der\nSchrift vom 1. Dezember 1956 (S. 6) erwähnt ist, die der\nVerteidiger des Angeklagten selbst in dem früheren Verfahren als Vertreter des damaligen Revisionsführers zur\nBegründung des Rechtsmittels eingereicht hat.\n\nII. Auf die Sachrüge hin hat der Senat das Urteil\nnachgeprüft, aber keinen Rechisfehler gefunden. Die\nRevision ist daher zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Seibert willms\n\nHübner Fischer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-03-14/1-str-55-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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